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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : § 38 StVO - "Wegerechte"



Mr. Blaulicht
18.03.2009, 02:54
Aus einem anderen Thema:


Schau mal in § 38 (2) StVO:

" (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

Da steht ganz konkret geschrieben, dass du auch ohne Akustik Wegerechte hast. Die Umsetzung ist halt nur ein wenig anspruchsvoller...

Und dann noch ein Satz zu den Vorrednern: Wenn es eine bestätigte Amok-Tat gibt, dann kann es ganz sicher nicht dass Alarmstichwort "Bombendrohung" sein - hier erwartet man ja lediglich ein schädigendes Ereignis und bei Amok ist das ja bereits eingetreten...

Die Wahl MUSS daher immer auf die MANV-Stichworte fallen!


Nein. Das von dir angesprochene "Wegerecht", welches es mit dem Namen in der StVO gar nicht gibt, ist im §38 (1) geregelt. Also ohne Horn kein "Wegerecht", sondern nur Sonderrechte nach §35 StVO.
"Wegerecht" ist nicht dein Recht, sondern die Pflicht der anderen "Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".




Gruß
Reissdorf


Lieber Reissdorf,

ich finde es auf Dauer wirklich anstrengend immer wieder von vorne zu beginnen! Tut mir leid, dass es dich jetzt trifft:

- Es ist sehr wohl möglich das Wegerecht aus § 38 (1) StVO ohne akkustische Sondersignale wahrzunehmen.

- Dies habe ich sogar gleich in dem passenden Paragraphen dargestellt - schade dass du ihn nicht gelesen hast - oder warum löscht du dann den wesentlichen Teil weg?

- Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...

Solltest du immer noch anderer Meinung sein, so ließ dir bitte zunächst die einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik durch!

Und ja, ich habe beruflich sowohl mit der Ausübung von Wegerechten als auch mit der rechtlichen Komponente zu tun.

Danke.

P.S.: Und danke für die Erläuterungen - aber ich kannte die Definitionen bereits...
Ich bin anderer Meinung und bitte um einen Quellennachweis zur Anspruchnahme von sog. Wegerechten ohne Einsatzhorn.

Gruß, Mr. Blaulicht

PS: Auch wenn Ihr es nicht glaubt: Ich habe kein Thema gefunden, was sich hauptsächlich mit den sog. Wegerechten nach § 38 StVo beschäftigt.

nederrijner
18.03.2009, 07:14
Na, da bin ich ja mal gespannt.
Ein Geisterfahrer? Hunderte!

stadel21
18.03.2009, 07:58
Ich finde es gut das es hier nochmal aufgegriffen wird, denn ich war auch schon die letzten Tage kurz davor in dem anderen Thread was dazu zu schreiben, weil ich da nämlich auch anderer Meinung bin.

Ich durfte mir vor 4 Tagen erst ne ausführlich mehrere Stunden andauernde schulung antun, wo es nur um den §35 (Sonderrecht) und dem dazu gehörigem §38 (Wegerecht) ging. Diese Schulung wurde von einem Polizeibeamten vorgetragen und daraus ging ganz klar hervor:

Als Zugehöriger der Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz, Zoll und noch ein paar andere hat man Sonderrecht im Einsatz. Dem §35 ist das da Wurscht ob man mit Blaulicht alleine oder mit Martinhorn in Kombination fährt oder ganz ohne. Der sagt ja auch nur das man Sonderrecht hat. In Verbindung dazu gibt es aber den §38 (Wegerecht). Nach diesem darf man das Wegerecht NUR mit akustischer und visueller Kennzeichnung wahrnehmen.

Wenn ich jetzt ne lange Straße wo keine Ampel oder Kreuzung kommt entlang fahr, darf ich auch durchaus das Martinhorn abschalten, weil in dem Moment brauch ich ja auch kein Wegerecht. Wenn ich dann aber an eine Kreuzung ran komme, dann muss ich, wenn ich das Wegerecht in Anspruch nehmen will, auch das Horn einschalten! Des Weiteren kann man die anderen Verkehrsteilnehmer auch nicht dazu zwingen platz zu machen.

Gruß

Heros Ennepe 01
18.03.2009, 08:15
Mahlzeit,

Reisdorf hat zunächst einmal recht. Das Wort Wegerecht taucht kein einziges mal in den §§ 35 und 38 StVO auf

Ich will dann ma versuchen das ganze nochma aufzudröseln:

§ 35 regelt lediglich die nutzung von Sonderrechten. Ich denke an dem Punkt sind wir uns alle einig.

Diese ganze Diskusion kann man sich an der Stelle sparen, und da trifft es nun einmal dich Borsti, wenn man den § 38 Abs 1 und 2 nochmal liest.

Zitat Anfang:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Zitat ende
-> aus: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html

Abs 3 hat nur was mit gelben Blinklicht zu tun....

So.. was sagt uns das: Abs 1 sagt ganz klar aus Wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Horn fährt haben die anderen Verkehrsteilnehmer frei bahn zu schaffen. Soweit denke ich sind wie uns auch noch einig.

Nun der Knackpunkt Abs 2 sagt rein gar nix von dem frei bahn schaffen. In dem Abs geht es einzig und allein darum wozu das Blaue Blinklicht noch benutzt werden darf. Und das steht nur etwas von Kenntlichmachung von Einsatzstellen und Verbandsfahrten. Es steht KEIN einziges Wort darüber welche pflichten sich für die übrigen Verkehrsteilnehmer daraus ergebn. Das tut nur der Abs 1.

Wem der Gesetzestext als Quelle nicht aus reicht empfehle ich hier das Heft Sonderrechte im Einsatz von Andreas Wasielewski. Ab S. 40 unter der Überschrifft: Sondersignale und Wegerecht beschreibt er das ganze auch anhand von geltenden Urteielen, insbesondere wenn es zu einem Unfall kommt und das Horn war an der stelle aus.

So..... wem das noch immer nich als Erklärung reicht, sollte sich an der KF Ausbilder seines Vertrauens, die nächstgelegen Polizeidienststelle, oder einfach ma in der Fahrschuhle anfragen (die müssen sowas auch kennen)

In diesem Sinne, Allseits gute Fahrt.

edit: hier ein kurzer link zu dem Heft: http://www.sonderrechte.info/

stadel21
18.03.2009, 08:25
oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.


Ich glaub Borsti meint einfach nur folgendes in dem Satz: <i>bei Einsatzfahrten</i>

Ja klar Borsti, Du darfst bei Einsatzfahrten auch das Blaulicht alleine verwenden. Da steht aber nix davon das Du mit Blaulicht alleine "Wegerecht" hast.

nederrijner
18.03.2009, 09:19
Da hier ja bereits die "einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik" genannt wurde, möchte ich doch mal diesen hier (http://www.beck-shop.de/productview.aspx?product=21889&catalog=1) bemühen:

zur StVO 3. Abs 2: Blaues Blinklicht allein (II) ohne gleichzeitige Einschaltung des Einsatzhorns begründet zwar nicht das WegeR des 38 I 2 (s Rn 3; KG NZV 03, 481; 03, 382; VRS 100, 329; Nau VM 95, 24; Kö NZV 96, 237) oder bes Pflichten für die VT; es ist nur ein Warnsignal, das andere VT zu gesteigerter Aufmerksamkeit (Fra VerkMitt 69, 32; KG VersR 07, 413) und zur Vorsicht mahnt (Ko NZV 2004, 529), dessen alleinige Verwendung aber bei Einsatzfahrten sinnvoll sein kann u deshalb (durch die 11. ÄndVO) zugelassen worden ist. Die Verwendung des Blaulichts allein entgegen II ist missbräuchlich u kann zur Haftung für einen dadurch entstehenden Unfallschaden führen (KG DAR 76, 78; Nau aaO). Die VT müssen nicht damit rechnen, dass ein Einsatz-Fz nur mit blauem Blinklicht u ohne Betätigung des Einsatzhorns bei Rot durchfährt (KG VM 79, 26; VRS 56, 241); das gilt auch bei vorübergehendem Ausfall des Einsatzhorns (KG VM 81, 119).
Hervorhebungen durch mich.

Aber die haben vermutlich auch keine Ahnung ...


Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...
Mag sein, das hat der Verordnungsgeber aber anscheinend eindeutig hinter die Interessen (Schutz und (rechtliche) Sicherheit) aller anderen Verkehrsteilnehmer gestellt.
Ohne Einsatzhorn keine Verpflichtung zum Schaffen einer freien Bahn.

Ahja, nur noch ein Urteil, weil ich es gerade zur Hand habe (vom Kammergericht Berlin, entspricht anderswo einem Oberlandesgericht):


1. Das Wegerecht gemäß § 38 I StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus.

Zum Sachverhalt:
Ein Polizeimotorrad fuhr mit Blaulicht in eine Kreuzung ein, in der ein Polizeibeamter mit erhobenem Arm und dessen Motorrad standen, an dem Blaulicht eingeschaltet war. Das fahrende Motorrad kollidierte mit dem bei „grün“ in die Kreuzung eingefahrenen PKW der Kl. Das LG hat eine Alleinhaftung des bekl. Landes angenommen; dessen Berufung blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Berufung ist ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG ein Alleinverschulden des Polizeibeamten S am Zusammenstoß mit dem von der Schwester des Kl., O, gesteuerten Mercedes auf der Kreuzung W-Straße am 4. 7. 2000 festgestellt und ist zu einer Alleinhaftung des Bekl. für die Unfallschäden gelangt. Die Einwendungen des Bekl. im zweiten Rechtszug führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

...

1) Ein Wegerecht nach § 38 I StVO, das die Klägerfahrerin O verpflichtet hätte, ihm freie Bahn zu schaffen und dadurch Vorfahrt zu gewähren, stand dem Motorradfahrer S nicht zu, denn ein solches Recht setzt den Einsatz des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn voraus: Unstreitig war das Motorrad jedoch nur mit Blaulicht unterwegs.

...

Fabpicard
18.03.2009, 22:25
Wieso macht ihr euch das alle so schwer? *g*

Kurz und Bündig:

Der §38 der StVO heist "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt somit die Verwendung von dem selben...

Der Absatz 1 des §38 ist das Wegerecht... und eben NICHT der ganze §38...

Fertig ;)

MfG Fabsi :D

nederrijner
19.03.2009, 07:37
Wieso macht ihr euch das alle so schwer? *g*

Kurz und Bündig:

Der §38 der StVO heist "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt somit die Verwendung von dem selben...

Der Absatz 1 des §38 ist das Wegerecht... und eben NICHT der ganze §38...

Fertig ;)

MfG Fabsi :D
Tjanu, wer des verstehenden Lesens halbwegs mächtig ist, würde das so sehen - Gegenbeispiel siehe aber das Zitat im ersten Posting. Wer das dann noch so vehement und meiner Meinung nach großmäulig verteidigt, hat es nicht besser verdient ;-)

Fabpicard
19.03.2009, 16:44
Jetz wirste aber Fies ;)

Hatte halt nicht jeder Löffel zuhause um die ... du weist schon was, zu essen in der Kindheit *g* Manche hatten halt nur Gabeln dafür daheim :)

MfG Fabsi

mk575
20.03.2009, 01:10
Hallo,

ich denke, wir könnten es uns eine ganze Ecke leichter machen, wenn wir mal den sch...önen Begriff "Wegerechte" verabschieden würden. Wie schon oft genug geschrieben geht es in §38 (1) nicht um ein Recht, das ich als Einsatzkraft habe, sondern um eine Pflicht, die die anderen Verkehrsteilnehmer mir gegenüber haben.
Selbstverständlich darf ich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind Sonderrechte in Anspruch nehmen, also z.B. bei Rot über eine Ampel fahren. Es ist hierbei unerheblich, ob ich dabei Einsatzhorn, Blaulicht, Abblendlicht oder sonstwas anhabe (§35 (1)). Die anderen Verkehrsteilnehmer sind dabei jedoch zu keiner über den §1 hinausgehenden Rücksichtnahme verpflichtet. Ich darf also durchaus bei Rot über die Haltelinie fahren, warten bis alle Verkehrsteilnehmer, die grün haben weg sind, und dann (immer noch bei Rot) weiterfahren.

Und auch §38 spricht eine klare Sprache: nach Abs. 1 (Benutzung von Blaulicht und Horn) haben die anderen Verkehrsteilnehmer im obigen Beispiel halt gefälligst bei Grün zu warten. Der Abs. 2 erlaubt mir zwar bei Einsatzfahrten die Benutzung von Blaulicht ohne Horn, ohne das sich daraus aber irgendeine Verpflichtung mir gegenüber ergibt.

Ich verstehe also nicht, wieso es ausgerechnet bei diesen beide so eindeutigen Paragraphen ständig diese Diskussionen gibt. Wenn ich mir da andere Paragraphen anschaue, sind diese deutlich schwerer verständlich, man muss sich nur mal §§39 & 40 anschauen...

MfG

Marko
(und wenn Ihr Nachts nur mit Blaulicht über die Landstraße fliegt, fahre ich trotzdem rechts ran!)

Newty
21.03.2009, 03:22
Ich verstehe also nicht, wieso es ausgerechnet bei diesen beide so eindeutigen Paragraphen ständig diese Diskussionen gibt. Wenn ich mir da andere Paragraphen anschaue, sind diese deutlich schwerer verständlich, man muss sich nur mal §§39 & 40 anschauen...

Eben gerade darum, weil man sie auch ohne Jurastudium lesen und verstehen können soll, das wollte man aufgrund der Tragweite und aufgrund der täglichen Anwendung von Laien so formulieren. Im Vergleich zum BGB und anderen Werken, die ohne Kommentar in großen Teilen unbrauchbar sind(für den Laien erst recht) sind auch §§39 und 40 einfach gestrickt, wobei 39 behandelt doch nur Schilder - da seh ich nun auch kein Problem, geht doch nur um Schilder. Dass das Leseverständnis der Deutschen mit den Jahren, auch unter Abiturienten massiv in den Keller gegangen ist, hat aber die StVo nicht interessiert :-(

Mister-X
21.03.2009, 19:28
(und wenn Ihr Nachts nur mit Blaulicht über die Landstraße fliegt, fahre ich trotzdem rechts ran!)

Du bist das.... wusste doch das es noch einen in Deutschland gibt.... *g*

^^leider leider handhaben das nicht mehr alle so toll... wie oft steht man mit Blaulicht und Horn vor Autos und die kriegen es ned gebacken.
Aber gibt natürlich auch leute wie dich die immer platz machen... was ich im übrigen selber auch mache sofern ich es halt dann mitbekomme...

^ um ned ganz vom thema abzukommen... meiner meinung nach eh alles nur... "Optionale einrichtungen"... Leute die Blaulicht und Horn als "freifahrtschein" sehen gehören ned hinters Steuer.... ich fahre ganz normal, wenn nicht sogar langsamer und Vorsichtiger als mit Privat PKW... denn es gibt halt immer die Leute welche total Panisch drauf reagieren... somit ist es toll wenn es klappt... aber drauf verlassen... naja... ich tu es nicht...

Mr. Blaulicht
21.03.2009, 23:10
wie oft steht man mit Blaulicht und Horn vor Autos und die kriegen es ned gebacken...
Wenn du hinter den Autos stehen würdest, könnte ich Dein Problem verstehen, aber so... ;-)

telemanne
22.03.2009, 11:30
Hallo,

Wie bereits die Vorredner richtig festgestellt haben zusammenfassend:
- § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
- § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
- § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)

Die Begriffe Wegerecht und Warnrecht tauchen im Gesetz nicht auf, sie entstanden in der Fachsprache zur eindeutigen Unterscheidung der verschiedenen Rechtsgrundlagen. Somit sollte jeder Einsatzfahrer diese Begriffe und deren Bedeutung kennen und sie nicht verwechseln!

Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

Grüße...

FF112DN
22.03.2009, 12:55
- § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
- § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
- § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)

Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

Grüße...

Hast du dir ja selber schon beantwortet: Der §35 entbindet den Alarmfahrer von der StVO (GAAAAAAAAAAANZ im Groben, bevor jetzt hierüber wieder ne weltdiskussion losbricht....), der §38 ist eine Pflicht für andere VT und diese anderen VT haben ja keinen §35...

lg

nederrijner
22.03.2009, 13:12
Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.

telemanne
22.03.2009, 14:54
Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.

Warum? Was hat das damit zu tun?
Der 38 (5) bedeutet, dass man durch die Einsatzfahrt keine Gefahren produzieren darf und nicht gegen andere Rechtsvorschriften (zb. 315c StGB oder FeV...) außer der StVO verstoßen darf. Jedoch darf man andere VT im Sinne von § 1 StVO belästigen und behindern, aber auf nicht gefährden oder gar schädigen.

nederrijner
22.03.2009, 16:08
Warum? Was hat das damit zu tun?
Zum einen dürfen Sonderrechte für uns ja nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, aber da kann man sich noch Fälle denken, in denen ein Abweichen vom § 38 angezeigt sein könnte.
Zum anderen fordert der Absatz 8 eben eine gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung der Sonderrechte, speziell beim Paragraphen 38 stelle ich mir das äußerst kompliziert vor.

Fabpicard
22.03.2009, 21:25
Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

MfG Fabsi

Mr. Blaulicht
23.03.2009, 00:46
Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

MfG Fabsi
Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).

;-)

Gruß, Mr. Blaulicht

nederrijner
23.03.2009, 07:26
Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).
Das Nicht-Anschnallen (mal als Beispiel) muss auch da aber erforderlich ("wenn höchste Eile, um Menschenleben zu retten") sein. Wo immer man die Vorschriften der StVO einhalten kann, muss man sie auch einhalten. Alles andere wäre arg seltsam.
Zumal das mit der höchsten Eile um Menschenleben zu retten gegenüber der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein wesentlich strengeres Kriterium ist.

Mr. Blaulicht
23.03.2009, 15:32
Moralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.

Gruß, Mr. Blaulicht

nederrijner
23.03.2009, 15:37
Mpralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.

Ich verstehe nicht genau, möchtest Du damit sagen, Rettungsdienste könnten sich auch dann über die Regelungen hinwegsetzen, wenn dies nicht unbedingt und konkret erforderlich ist?
Auch der RD muss sich natürlich wann immer möglich an §1 und auch den Rest halten.

Mr. Blaulicht
23.03.2009, 15:54
Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig. Dafür gilt der § 35, Abs. 8. Dort ist - im Gegensatz zum § 1 - von besonderer Rücksichtnahme die Rede.

Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä. Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.

Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.

Gruß, Mr. Blaulicht

nederrijner
23.03.2009, 16:21
Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
Davon ist auch keine Rede.
Aber es muss einen konkreten Grund geben, wenn man sich über diesen (oder jeden anderen) Paragraphen hinwegsetzen möchte.


Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig.
Sie werden (in den für uns relevanten Absätzen) in zwei Fällen hinfällig:
a) wenn zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist (Rettungdienst)
b) wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (Feuerwehr, KatS)


Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
Bring doch mal in beiden Absätzen die Satzteile in die gleiche Reihenfolge:

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ...
die Feuerwehr, der Katastrophenschutz ... befreit,
soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind
Fahrzeuge des Rettungsdienstes befreit,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Also: "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit" steht in beiden drin, dann kommt, wer befreit ist, dass sind die Feuerwehr und der KatS allgemein oder eben Fahrzeuge(!) des Rettungsdienstes.
Und jetzt kommt in beiden Absätzen eine Konjunktion (wenn, soweit), die die Einschränkungen einleitet, unter denen das so gilt.

Das ist für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes nur die höchste Eile zur Rettung von Menschenleben und der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden - was also weitgehend den relevanten Indikatoren für § 38 (1) StVO entspricht.

Für die Feuerwehr und den KatS gelten die Sonderrechte aber immer, wenn das zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Mal ein Beispiel: Zur Überprüfung von Löschwasserentnahmestellen und zur Maschinistenausbildung muss ich mein Fahrzeug auf einer Landstraße abstellen. Da das zum einen hoheitliche Aufgabe und zum anderen dringend geboten (ich kann diesen Löschwasserbrunnen gar nicht anders prüfen), darf ich das - entsprechende Absicherung der Arbeitsstelle vorausgesetzt.

Man könnte auch hier wieder inhaltsgleich umformulieren:
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten (...)
wenn es dringend geboten ist, um hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen

Du siehst wieder: Kein wirklicher Unterschied, außer dass für den RD strengere Maßstäbe gelten.


Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä.
Was ist denn "wenn höchste Eile geboten ist" bitte anderes als ein sehr konkretes "soweit erforderlich", mit einer anderen, aber gleichbedeutenden Konjunktion?
Wie bereits oben dargelegt, sind die Anforderungen für die Sonderrechte aus 5a strenger als für die aus 1, inhaltlich ändert sich aber nichts daran, dass beide sich immer dann, wenn es möglich (sprich soweit eben nicht dringend geboten oder konkret die Nichtbeachtung eines speziellen Paragraphen nicht durch die höchste Eile geboten ist) ist, an die StVO halten müssen.


Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.
Das sehe ich deutlich anders, auch der RD muss rechts fahren, wenn das Linksfahren keinen Vorteil bringt (weil die Bahn zum Beispiel leer ist). Die Formulierung der beiden Absätze ist exakt gleich, nur dass beim RD eine höhere Schwelle für die Inanspruchnahme der Sonderrechte gilt. Für den RD muss es nicht irgendeine hoheitliche Aufgabe sein, sondern speziell die Rettung von Menschenleben, für den RD muss es nicht nur dringend geboten sein, sondern es muss höchste Eile geboten sein. Ansonsten sind beide Formulierungen gleich.

Wieso sollte es für den RD zum Beispiel erlaubt sein, sich auf dem Weg zum Patienten nicht anzuschnallen? Dadurch ist er keine Sekunde schneller am Einsatzort.


Man kann das Pferd auch von hinten aufzäumen:
Wer sich über einzelne Regelungen der StVO hinwegsetzt, nur weil er es kann und nicht, weil es notwendig ist, berücksichtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend.
Ziel muss doch immer die geringstmögliche Störung des Normalzustandes sein.


Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.
Das sowieso. ;)

stadel21
07.04.2009, 12:06
http://www.szon.de/lokales/badwaldsee/badwaldsee/200904041683.html

RK_BAD
07.04.2009, 20:05
Naja wie soll ich anfangen?

Also der Links passt wohl eher zum §35...

Es tut mir leid um die Frau. Mein Mitgefühl den Angehörigen.

Und auch wenns spekulativ ist, aber so vermute ich doch, dass der Feuerwehrmann Sonderrchte in Anspruch genommen hat, bei Rot bzw ohne Vorrang in die Kreuzung einfuhr und es wohl leider unterlassen hat die gebührende Vorsicht und Rücksicht walten zu lassen. Weil anderst kann ich mir nicht erklären, dass er gleich mit zwei Fahrzeugen kollidiert ist...

Maddin
08.04.2009, 12:51
die eigntliche Diskussion wurde ja jetzt soweit komplett abgeschlossen da ja wirklich alles ausfürlich erklärt wurde....

In dem Zusamenhang habe ich aber noch eine andere Frage:

Immer wieder hört man ja (ob stimmt oder auch net) das man bei einem Einsatz auch ein Fahrzeug ZUM Einsatzort fahren wenn man nicht im Besitz der richtigen Farherlaubnisklasse ist.
Beispiel: Kamerad xy hat den alten Führerschein Klasse 3 (jetzt C1E bis 7,5t) und im Stall steht ein LF10/6 Allrad mit 11t. Bei einem Einsatz (VU P-Klemm) an einem Morgen ist eine Gruppe nach 6min. Einsatzbereit am Gerätehaus. Es fehlt nur ein Fahrer mit demn Führerschein Klasse C.

Darf oben genannter Kamerad xy nun das Fahrzeug zum Einsatzort fahren?
Falls ja mit welchen Gesetzlichen Freigaben bzw Erlaubnissen?

Fällt das ganze unter § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Link (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__34.html))?
durch §35STVO kann es ja nicht sein da er ja nur die STVO "aushebelt" und nicht die Führerscheinverordnung...

Das ganze betrifft jetzt wirklich nur die Fahrt zum Einsatzort. Zurück darf er es ja 100% nicht!

Danke und Gruß Maddin

F64098
08.04.2009, 13:35
Darf oben genannter Kamerad xy nun das Fahrzeug zum Einsatzort fahren?

Nein.


Falls ja mit welchen Gesetzlichen Freigaben bzw Erlaubnissen?

Du suchst §21 StVG.


Fällt das ganze unter § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Link (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__34.html))?

Dazu müßte er nachweisen können, daß er in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Außerdem müßten andere Maßnahmen (z.B. frühzeitige Nachalarmierung) erfolgt sein, um den tatsächlichen Notstand begründen zu können.


durch §35STVO kann es ja nicht sein da er ja nur die STVO "aushebelt" und nicht die Führerscheinverordnung...

Lies Dir mal §74 FEV durch. Aber das hilft im vorliegenden Fall auch nicht weiter.

MfG

Frank

RK_BAD
08.04.2009, 19:53
Immer wieder hört man ja (ob stimmt oder auch net) das man bei einem Einsatz auch ein Fahrzeug ZUM Einsatzort fahren wenn man nicht im Besitz der richtigen Farherlaubnisklasse ist.
Beispiel: Kamerad xy hat den alten Führerschein Klasse 3 (jetzt C1E bis 7,5t) und im Stall steht ein LF10/6 Allrad mit 11t. Bei einem Einsatz (VU P-Klemm) an einem Morgen ist eine Gruppe nach 6min. Einsatzbereit am Gerätehaus. Es fehlt nur ein Fahrer mit demn Führerschein Klasse C.

Darf oben genannter Kamerad xy nun das Fahrzeug zum Einsatzort fahren?
Falls ja mit welchen Gesetzlichen Freigaben bzw Erlaubnissen?

Fällt das ganze unter § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Link (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__34.html))?
durch §35STVO kann es ja nicht sein da er ja nur die STVO "aushebelt" und nicht die Führerscheinverordnung...

Das ganze betrifft jetzt wirklich nur die Fahrt zum Einsatzort. Zurück darf er es ja 100% nicht!

Danke und Gruß Maddin

Also es gibt ein Gerichtsurteil bei dem ein FW-Angehöriger vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen wurde (hab aber auf die Schnelle nichts gefunden).

Der Fall war damals so, dass die POL wohl beim Fahrer eines Einsatzfahrzeugs an der Einsatzstelle Alkoholgeruch bemerkte und diesen pusten ließ. In der anschliessenden Verhandlung wurde durch den Richter festgestellt, dass die Alkoholfahrt gerechtfertigt war, da Menschenleben nachweislich in Gefahr waren und keine geeigneter Fahrer greifbar war und auch andere Massnahmen nicht zu einem schnellen und sicheren Erfolg des Einsatz geführt hätten.

Von daher würde das bestimmt auch zutreffen wenn man keinen entsprechenden Führerschein hat. Aber dazu wäre nachzuweisen, dass wirklich kein anderer Weg bestand das FZG zur Einsatzstelle zu bewegen.

Aber dann bleibt immer noch das Problem, dass dann das FZG an der E-Stelle steht und nicht mehr zurück in die Unterkunft kommt...

Meine persönliche Meinung ist, dass solange wirklich Menschenleben in Gefahr sind (nachweislich und nicht mutmasslich!!!), dann sollen eben Leute fahren die eben keinen entsprechenden Führerschein haben.
Zum Thema betrunken fahren: Wenn einer meint er muss sich volllaufen lassen, dann soll er seinen Melder gefälligst ausschalten! Wenn ich sehe was am Wochenende besoffen in der Disco rumtorkelt und kaum noch laufen kann, aber nen Melder am Gürtel hat, dann dreht sich mir der Magen rum, wenn so einer mir erzählt, wenn Alarm ist fährt er zum Gerätehaus.