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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtslage: Kauf - Vorauszahlung erfolgt - Abholung und Restzahlung nicht



überhose
18.06.2008, 08:14
..........

rundhauber
18.06.2008, 09:30
Hmmm, schwierig! Ich bin kein Jurist, aber nach dem, was aus den Vorlesungen "Arbeitsrecht/Vertragsrecht" hängen geblieben ist, ist der Kaufvertrag zumindest teilweise zustande gekommen. Die Absichtserklärungen beider Seiten lagen vor und der Käufer hat sogar schon einen Teil seiner Vertragspflicht erfüllt. Aber eben nur einen Teil - und hier beginnt das Dilemma. Ein Teil des Vertragsgegenstandes ist damit IMO bereits Eigentum des Käufers, d.h. Ihr könnt es nicht weiterverkaufen.

Da Ihr ja bereits allerlei unternommen habt, um den Vertrag endgültig abzuwickeln, und der Käufer nicht mehr auffindbar ist, würde ich auch versuchen, den Gegenstand weiter zu verkaufen und die Anzahlung zurück zu legen.

Aber vielleicht gibt es ja auch Juristen in diesem Forum, die das besser wissen.

Fabpicard
18.06.2008, 10:11
Da sind wir bei dem Punkt: Welcher Teil denn? Wird verstärkt dadurch, das ein Teil der Sache (2 Zelte) alleine nicht wirklich für den Zweck des gesamten nutzbar ist.

Garkein Teil... Völliger Irrglaube ;)

Die Anzahlung ist nach wie vor Besitz des Vertragspartners, allerdings ist noch keine Übereignung geschehen...

Wenn ich das Teil jetzt weiter verkauft, weil ihr ein halbes Jahr alles versucht habt, was in eurer Macht steht, hat der "erstkäufer" eben pech gehabt...

Allerdings würdet Ihr euch Strafbar machen, wenn ihr die angezahlte Kohle einfach versaufen geht... Die gehört euch ja noch nicht :)

MfG Fabsi

P.S.: Wann allerdings die Anzahlung in eureren Besitz überwechselt, kann ich dir nicht sagen...

rundhauber
18.06.2008, 10:48
... Die Anzahlung ist nach wie vor Besitz des Vertragspartners, allerdings ist noch keine Übereignung geschehen...

Welchen Vertragspartner meinst Du jetzt, Käufer oder Verkäufer?

Fakt ist jedenfalls, dass der Käufer einen Teil seiner Vertragspflicht erfüllt hat. Wenn Überhose die Zelte jetzt an einen Dritten verkauft und der erste Käufer taucht wieder auf, könnte dieser IMO sein Recht auf Erfüllung der Vertragspflichten des Verkäufers geltend machen. Aus meiner Sicht ergibt sich hier die Frage, ob Käufer 1 auf Anullierung des 2. Kaufvertrages und Erfüllung seines Vertrages bestehen kann. Er hat ja schließlich nie bekundet, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen (auch wenn man sein "Verschwinden" so auslegen könnte).

Fabpicard
18.06.2008, 11:16
Welchen Vertragspartner meinst Du jetzt, Käufer oder Verkäufer?

War an den TE gerichtet, also seinen Vertragspartner (in dem Fall dann Käufer)...

Am ehestens sollte wohl der §286 ausm BGB zutreffen... (Natürlich sind die weiterführenden ebenfalls zu beachten...)
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Da die Zustellung einer Mahnung, auf Vertragserfüllung nicht möglich ist, könnte man die "Frist" (die man dann sogar weglassen kann) auch schon längst als "verstrichen" betrachten...

MfG Fabsi

rundhauber
18.06.2008, 11:52
Hmmm, hab' nochmals gegrübelt.

Wenn ich Überhose richtig verstehe, dann wurde im mündlichen Kaufvertrag Lieferung ab Verkäufer, Anzahlung bei Vertragsabschluß und Restzahlung bei Abholung vereinbart. Demnach ist der Eigentums-/Gefahrübergang bei Übergabe/Bezahlung zu sehen. Das heißt, dass der Verkaufsgegenstand doch noch nicht Eigentum des Käufers ist (auch nicht teilweise). Ergo könnte Überhose die Zelte wohl doch an einen Dritten verscherbeln.

Mr. Blaulicht
18.06.2008, 12:20
Also, wenn ich ehrlich bin, würde ich mich in dieser Angelegenheit an einen Profi wenden. Nix gegen die Antworten, aber mit Allgemeinwissen und Halbwahrheiten kann man sich hier ganz schnell in die Nesseln setzen.
Und wenn es hier wirklich um mehr als 3,50 € geht, kann so etwas sehr schnbell passieren.

Lasst Euch also am besten von einem Rechtsanwalt beraten. Auch ein Gerichtsvollzugsbeamter dürfte sich in solchen Fragen vieleicht auskennen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Fabpicard
18.06.2008, 12:45
Also, wenn ich ehrlich bin, würde ich mich in dieser Angelegenheit an einen Profi wenden.

Das sowiso ;)

Wollt nur so ein paar Dinge klarstellen wie "es gehört schon teilweise ihm, aber welcher teil" usw... was einfach nicht stimmt *g*

Ich hab für sowas meine e-mail-hotline zur Kanzlei, wenns zeit hat :)

MfG Fabsi

rundhauber
18.06.2008, 14:38
Ich habe aus Interesse eben mit einem Kollegen gesprochen, der in unserer Firma die Kaufvertäge/Bestellungen prüft und sich im Vertragsrecht gut auskennt. Aber die Sache wäre ihm auch zu heiß. Lieber mal Anwalt(s) Liebling fragen.

robbyköln
19.06.2008, 02:44
Ich erinnere mich da an div. Angaben in vielen Rechnungen/Lieferscheinen die da heissen: "Ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung Eigentum des verkäufers". Das wird wohl schon rechtlich so richtig sein, oder?

Ich würde aber in diesem spez. Fall auch lieber einen juristen zu Rate ziehen.

Fabpicard
19.06.2008, 08:14
Ich erinnere mich da an div. Angaben in vielen Rechnungen/Lieferscheinen die da heissen: "Ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung Eigentum des verkäufers". Das wird wohl schon rechtlich so richtig sein, oder?

Ich muss ja mal an dieser Stelle den Herrn Dr. jur. Ralf Höcker aus einem seiner Büche zitieren ;)

"Jeder meint zu wissen, was ein >Kauf< ist. Schließlich kauft man fast jeden Tag irgendwelche Dinge. Jurastudenten im ersten Semester sind daher in der Regel reichlich verblüfft, wenn sie feststellen, dass das, was auch sie bisher unter >kaufen< verstanden haben, wenig mit der juristischen Wirklichkeit zu tun hat.
Den wenigstens Menschen ist klar, dass der Kauf einer Sache an sich noch nicht dazu führt, dass einem die Sache auch gehört. Dies liegt an einer Besonderheit im deutschen Recht - dem so genannten Abstraktionsprinzip. Wer etwas kauft, erwirbt an der Kaufsache noch kein Eigentum. Er verpflichtet sich nur für die Zukunft, den Kaufpreis zu bezahlen und die Kaufsache abzunehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verkäufer dazu, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Der Kauf ist schon abgeschlossen, wenn diese gegenseitige Verpflichtungen vereinbart worden sind. An der Eigentumslage hat sich dadurch jedoch noch nicht geändert.
Was nach dem Kauf folgt, sind zwei ganz neue, abstrakte Rechtsgeschäfte, mit denen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt werden. Im so genannten Erfüllungsgeschäft übergibt der Verkäufer die Kaufsache und einigt sich mit dem Käufer über den Eigentumsübergang. Im Gegenzug übergibt der Käufer das Geld und übereignet es dem Verkäufer. Das deutsche Recht trennt also zwischen dem so genannten Verpflichtungsgeschäft (dem Kauf) und den nachfolgenden Rechtsgeschäften (dem Eigentumsübergang an der Kaufsache und an dem Geld)....."

Auszug aus dem Buch "Lexikon der Rechtsirrtümer" und somit auch geistiges Eigentum des Herrn Höcker.

Wer mehr lesen will (auch den rest des Artikels) muss sich jetzt leider das Buch kaufen ;)
ISBN: 978-3-548-36929-7

Und jetzt hoffe ich doch mal, dass Herr Höcker durch die Werbung nicht so sehr auf sein Copyright pocht und ich das hier nicht wieder löschen muss :)

MfG Fabsi