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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrzeug mit SoSi-Anlage ins Ausland



heikomuenzing
24.03.2008, 23:57
Hallo ihr da draußen,

ich hab da mal ne Frage: Unser Jugendrotkreuz plant eine Pfingstfreizeit nach Slowenien dieses Jahr. Da würden Sie gerne unseren MTW von der Bereitschaft mitnehmen, da es eben ein schöner 9-Sitzer ist. Nun meine Frage: Spricht jemand bzw. etwas gegen die Fahrt mit einem Fahrzeug, welches eine in Deutschland eingetragene und zugelassene SoSi-Anlage hat ins Ausland? Wenn ja, wer/was? Nur für die "Eventuellfalschversteher": Wir wollen NICHT im Ausland mit Blaulicht und Horn rumfahren, ich glaueb, das gäbe ziemliche Probleme...Es geht nur um die Fahrt mit einem Auto, welches mit einem "Balken" ausgestattet ist.....Erst nach Österreich und dann eben nach Slowenien...
Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte, vielleicht mit Literaturnachweis, auf den ich mich im Falle des "Mit dem Ding kommen Sie nicht in unser Land" vom Zöllner berufen kann?!?
Danke

Shinzon
25.03.2008, 00:25
Moin ..

Zu allererst würde ich prüfen, ob die Fahrzeugversicherung das Zielland nicht ausschliesst.

Ob Blaulicht hin oder her, wenn mit dem Auto irgendwas passiert, ob aktiv oder passiv, wäre es
schön blöd, wenn im Versicherungsschein steht, das die Versicherung bei diesem oder jenem
Land das Risiko nicht übernimmt. (Ich hab in der Versicherung von meinem Privatauto glaub ich
drei oder vier gestrichene Länder. Und das obwohl ich die Landessprache dieser drei Länder
verstehen würde, bei einem sogar sprechen ;) )

Gruss,
Tim

abc-truppe
25.03.2008, 00:34
Also meines Wissens dürfte das keine Probleme geben, aber stütz dich bitte nicht drauf, ich weiß nur, dass Feuerwehrautos von uns (wie sie waren, Mercedes Sprinter mit RTK 6 und RTK 4) in Frankreich, Österreich, Italien und in der Ukraine waren (und dabei durch Österreich und Ungarn gefahren sind).

http://www.thw-landshut.de/berichte/aktuelles/2007/042_2007/042_2007.html

Vielleicht kannst du dich an jemanden wenden, der diese Hilfstransporte organisiert hat.

Fabpicard
25.03.2008, 06:04
auf den ich mich im Falle des "Mit dem Ding kommen Sie nicht in unser Land" vom Zöllner berufen kann?!?

Mit Zöllnern wirst du wohl keine Probleme bekommen...

Denn Slowenien ist am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten...

Wenn ihr auf der sicheren Seite sein wollt, dann deckt die Verkehrswarnanlage für die Dauer der reise einfach ab ;)

MfG Fabsi

heikomuenzing
25.03.2008, 07:23
Hallihallo...
Erstmal Danke für die Antworten....Das mit der Versicherung ist schon geklärt, sie dürfen auf jeden Fall ins Ausland fahren....
Naja, dann werde ich den wohl ein paar Rollen Paketband mitgeben, damit sie, falls es Probleme gibt, das gute Stück von oben bis unten einmummeln können ;-)
Vielen Dank, bis die Tage....
Gruß

Poli
25.03.2008, 08:04
Moin!

Der einfachste Weg sollte sein, sich an die slowenische Botschaft zu wenden und dort nach zu fragen, ob mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Meiner Meinung nach würde eine Anfrage per Email, am Besten über einen offizielle Addy, ausreichend sein.

Pille112
25.03.2008, 08:49
Ich bin in den letzten 15 Jahren wohl über 1000 mal mit einem Sonderrechtsfahrzeug im Ausland, von Norwegen bis Italien und von Spanien bis Lettland, gewesen und es gab nirgends Probleme. Das nutzen der SoSi-Anlage im Ausland stellt allerdings ganz besondere Ansprüche, da hier die dort geltenden Regeln beachtet werden müssen.

Noch ein kleiner Tipp: ...achtet darauf das Fahrer und Beifahrer Dienstbekleidung tragen und einen Mitgliedsausweis der HiOrg bei sich führen, dass kann schon im Vorwege einige Schwierigkeiten z.B. bei Verkehrskontrollen umgehen.

hannibal
25.03.2008, 10:12
Moin!

Der einfachste Weg sollte sein, sich an die slowenische Botschaft zu wenden und dort nach zu fragen, ob mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Meiner Meinung nach würde eine Anfrage per Email, am Besten über einen offizielle Addy, ausreichend sein.

Die einfachsten Ideen sind immer die besten. Denkt auch an euer FUG.

Ausserdem würde ich eine Bescheinigung eurer HIORG mitführen wieso weshalb warum, ggf in slowenisch beglaubigt übersetzt.

Und mir trotzdem einen Alternativplan überlegen, die Blaulichter abzudecken...

Mr. Blaulicht
25.03.2008, 10:20
Moin moin,

die Frage ist auch eher, ob Ihr mit Eurem MTW Deutschland verlassen dürft. Soweit ich weiß, bedarf es ebenfalls einer Genehmigung, mit einem KatSchutz-Fahrzeug von Bund, Land oder Kommune den Kreisverband zu verlassen.

Gruß, Mr. Blaulicht

heikomuenzing
25.03.2008, 12:37
Hallohallo...
Also, zur Kläsung der Fragen:

1. Wir beabsichtigen NICHT, die SoSi-Anlage im Ausland zu benutzen

2. Versicherungsschutz besteht

3. Ja, wir dürfen mit dem MTW Deutschland verlassen. Die Fahrzeuge gehören der Bereitschaft und niemandem sonst. Und dort ist der Bereitschaftleiter weisungsbefugt...

Vielen Dank für die Hilfe. Ich werde im Vorfeld in Slo anfragen, zur Sicherheit was zum Abdecken mitnehmen, Dienstkleidung für den Fahrer mitnehmen, Mitgliedsausweis mitnehmen...
Ich denke, dann sollte das hinhauen....
Gruß und Danke

Bergwacht9902
25.03.2008, 12:47
Vielleicht etwas OT, aber wie sieht es denn mit der Finanzierung des MTWs aus? Könnt Ihr damit wirklich problemlos Fahrten machen?

heikomuenzing
25.03.2008, 16:50
Klaro, warum sollten wir mit dem MTW keine Fahrten machen dürfen? Der MTW gehört wie unsere anderen beiden Fahrzeuge der Bereitschaft....und die finanziert sich(und die Autos) durch Spenden, Blutspende, Sanitätsdienste, Zuwendungen öffentlicher Hand, Mitgliedsbeiträge....Und wie gesagt...Satzungsgemäß ist der Bereitschaftsleiter weisungsbefugt....er kann Fahrten anordnen und verbieten...
Gruß

AkkonHaLand
25.03.2008, 17:24
Klaro, warum sollten wir mit dem MTW keine Fahrten machen dürfen? Der MTW gehört wie unsere anderen beiden Fahrzeuge der Bereitschaft....und die finanziert sich(und die Autos) durch Spenden, Blutspende, Sanitätsdienste, <b>Zuwendungen öffentlicher Hand</b>, Mitgliedsbeiträge....Und wie gesagt...Satzungsgemäß ist der Bereitschaftsleiter weisungsbefugt....er kann Fahrten anordnen und verbieten...
Gruß

Genau das ist das Problem der gestellten Frage, wenn Zuwendungen der öffentlichen Hand in der Finanzierung sind kann es Probleme geben mit dem Kreis.

Außerdem: Wenn es eine Bereitschaft gibt, so gibt es idR. auch einen übergeordneten Verband. Was sagt denn der dazu? Der Bereitschaftsführer ist auch nur untergeordneter Mitarbeiter, der keine eigenen Entscheidungen fällen darf ("Wir fahren jetzt mal ins Ausland mit dem Eigentum des Bundesverbandes"), sondern nur die Weisungen der nächsthöheren Ebene umzusetzen hat.

Wer steht denn als Halter des MTW im Fahrzeugbrief? Der Bereitschaftsführer oder der Verband? Ich denke wenn das Fzg einen Signalbalken hat, so ist der vom Kreis genehmigt und der Bereitschaftsführer scheidet als Halter aus....



Ich hatte im Eröffnungsbeitrag übersehen, dass es das <b>Jugendrotkreuz</b> ist welches fahren will. Damit dürfte der Halter und somit auch der Weisungsbefugte fest stehen:

<b>DRK Generalsekretariat
Carstennstr. 58
D-12205 Berlin
Telefon: 030 / 85404 - 0
Telefax: 030 / 85404 - 450
E-Mail:drk@drk.de</b>

Ansonsten entscheidet NIEMAND, ob das Fahrzeug überhaupt aus der Halle gefahren wird! Bei Verlassen des Standortbereiches und besonders der deutschen Grenzen schon gar nicht! Im Zweifel hält nämlich Dr. Rudolf Seiters als Präsident den Kopf dafür hin!

Chr881986
25.03.2008, 17:38
Hallo,

ich kann nur so viel dazu sagen, wir führen von unserem OV auch Hilfsgütertransporte nach Osteuropa durch.
Für die Transporte wird der OV eigene MTW genutzt der natürlich mit Sondersignalanlage und auch BOS-Funk ausgestattet ist.

Probleme in der vergangenheit hatten wir damit das uns der MTW wegen des FuG´s aufgebrochen wurde und das FuG weg war. Seit dem ist das FuG bei den Transporten immer ausgebaut.

Wenn das Fahrzeug Eigentum des OV ist, dann kann die nächsthöre Ebene zum Bsp. Kreisverband keine Fahrten etc. oder sonst irgendwie über das Fahrzeug verfügen, genausowenig der Landkreis.
Einziges Problem was entstehen könnte wenn der MTW in einer SEG oder Einsatzeinheit verplant ist, dann braucht es gesonderte Genehmigungen bzw. es muss adequater Ersatz zur Verfügung stehen.

Mfg
Chris

heikomuenzing
25.03.2008, 18:05
Ich kann Chris nur zustimmen. Das Generalsekretariat und Herr Seiters scheiden leider aus. Denn Halter ist der KREISVERBAND....Und der hat die Weisungsbefugnis über "seine" Fahrzeuge ausdrücklich an die Bereitschaften übergeben. Diese haben die Fahrzeuge schließlich auch finanziert....Und der Bereitschaft steht nun mal der Bereitschaftsleiter vor....(denn -führer haben wir, ausser in taktischen Einheiten (dem Himmel sei Dank, dass wir keine mehr haben), keine mehr...Somit darf dieser Bereitschaftsleiter sehr wohl entscheiden, wann das Fahrzeug vor die Garage fährt...Und somit auch ins Ausland....

Und die Zuwendungen öffentlicher Hand sind Spenden der Gemeinde....Sprich, aus diesem "Geldgeben" ergibt sich kein Besitz- oder Weisungsanspruch....
Gruß

Mr. Blaulicht
26.03.2008, 00:47
Soweit so gut. Wenn das FAhrzeug nicht zweckgebunden ist, sondern einzig und allein dem Ortsverband oder Kreisverband gehört (eine Bereitschafts ist keine juristische Institution), dann hat auch niemand anderes darüber zu bestimmen.
Ich frage mich dann allerdings, mit welcher Genehmigung Ihr einen Blaulichtbalken auf dem MTW habt. Allerdings weiß ich auch, dass man das vor einigen Jahren wohl etwas lockerer gesehen hat.

Gruß, Mr. Blaulicht

heikomuenzing
26.03.2008, 07:50
Also, zur Klarstellung. Die juristische Person, auf die das Auto auch zugelassen ist, ist der Kreisverband. Der hat die Weisungsbefugnis an die Orstvereine übergeben. Der eine Ortsverein hat zwei Bereitschaften. Daher hat der OV-Vorsitzende die Weisungsbefugnis (das ist ganz klar geregelt) an die Bereitschaftsleiter (BL und Stv.) weitergegeben. Jeder Bereitschaftsleiter halt für die Fahrzeuge, die seiner Bereitschaft gehören.
AAO-mäßig ist das Auto NICHT eingebunden. In der AAO erscheinen nur unsere beiden anderen Fahrzeuge, da diese zum erfüllen der Einsatzformation notwenig sind. Unser MTW hat eine SoSoi, weil es eben ein Unterstützungs- und Sonderfahrzeug ist. Es ist "nice to have", aber keine Pflicht oder so ähnlich. Und ich kann dir auch sagen, dass es nix mit "früher" zu tun hat...Wenn ich die "SoSi" heute beantragen würde, würde ich sie zu 100 Prozent wieder genehmigt bekommen...Kann sein, dass es in manchen Kreisen anders läuft, bei uns läuft es so....Und wie gesagt. Taucht in der AAO nirgends auf, daher kann der Bereitschaftsleiter entscheiden, wo das Auto wann und zu welchem Zweck hinfährt...
Trotzdem danke für die rege Diskussion...

Chr881986
26.03.2008, 08:53
Soweit so gut. Wenn das FAhrzeug nicht zweckgebunden ist, sondern einzig und allein dem Ortsverband oder Kreisverband gehört (eine Bereitschafts ist keine juristische Institution), dann hat auch niemand anderes darüber zu bestimmen.
Ich frage mich dann allerdings, mit welcher Genehmigung Ihr einen Blaulichtbalken auf dem MTW habt. Allerdings weiß ich auch, dass man das vor einigen Jahren wohl etwas lockerer gesehen hat.

Gruß, Mr. Blaulicht


Hall,

für NRW gibt es einen erlass das alle Fahrzeuge eine Sondersignalanlage haben dürfen ohne besondere Genehmigung und Eintragung in den Fahrzeugbrief, wenn die Organisation im Kat-Schutz vertreten ist und wenn das Fahrzeug eindeutig als HiOrg-Fahrzeug gekenzeichnet ist. Das heist das wenn Bsp. der DRK OV eine Fahrzeug anschafft, auf dem Fahrzeug groß "Deutsches Rotes Kreuz" dran schreibt und das Fahrzeug nicht für kommerzielle zwecke wie "Essen auf Rädern" genutzt wird darf hier dirket und ohne Genegmigung die SoSi-Anlage installiert werden.
Das ganze nennt sich Blaulichterlass.

Mfg

heikomuenzing
25.09.2008, 11:24
Sorry, hab grad leider ein neues Off-Topic-Thema aufgemacht....Der Inhalt aus diesem trotzdem nochmal hier:
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Servus zusammen,

ich wollte mal Folgendes fragen: Ist von euch jemandem bekannt, ob man in Slowenien auch, wie auch in Österreich, eine Ausnahmeerlaubnis hat, wenn man mit einem Fahrzeug mit einer SoSi-Anlage die Autobahnen passieren will? Ich kenne es halt von Österreich...Dort bekommen Fahrzeuge mit SoSi-Anlage die Erlaubnis, die Autobahnen ohne Vignette zu passieren...
Nur zur Erklärung: Ich WILL !!!NICHT!!! mit SoSi in Slowenien rumfahren....Es geht rein um das Fahren auf der dortigen Autobahn....
Vielleicht kann mir da jemand helfen...Danke euch!
Gruß
Heiko
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Danke

jumbo
25.09.2008, 14:29
Wenn es ein Ortsvereins-eigenes Fahrzeug ist,und du nur so, ohne die Sosi zu benutzen, durchs Land fährst ist das kein Problem!Du bist halt mit einem Organisationsbulli, auf einem Ausflug der Organisation unterwegs. Eine extra Reiseversicherung, ist sehr empfehlenswert. Kostet bei 9 Leuten, um die 10Euro.
Es macht auch einen sehr guten Eindruck, grade bei den Österreichern, die sind da sehr eigen, wenn Du ein Überzieher über die Sosi machst. Selbst wenn deren Botschaft es Dir erlaubt, können Dir die Polizisten, auf der Autobahn es untersagen, und Dir ein Mandat aufdrücken.
Wenn Du in Österreich auf einen Unfall zukommst, mach es zur Absicherung nicht an! Wenn da ein Ösi-Polizist bei ist, der nen schlechten Tag hat, bekommst Du sehr schnell ein Amtsanmassungs-verfahren ans Bein gebunden! Denk nicht drüber nach, ich habe es auch nicht verstanden!

Ist es ein Bundes-, oder Landes-, Fahrzeug aus dem Kats-bestand, rate ich Dir, das Fahrzeug nicht ohne Genehmigung des RP´s, ausserhalb Deutschlands zu bewegen! Kommt das raus, gibt es Ärger ohne Ende, und das kann soweit gehen, dass euch die Fzg.,und das Organisationssiegel(oder so ähnlich) entzogen wird! Auf deutsch:Erst wird euer Laden geschlossen, und das kann soweit gehen, das der KV auch arge Probleme bekommt!!

Nimm halt eine etwas bessere San-Tasche mit. In Ländern, wo es mit dem Rettungsdienst etwas länger dauern kann, kommen Leute leicht auf die Idee, dass da wo ein Fahrzeug mit einem Roten Kreuz, und ein Blaulicht auf dem Dach steht, schnell mal von dort Hilfe zu holen.

Mr. Blaulicht
25.09.2008, 19:02
1.) Die Nutzug der SoSi ist ausgeübtes Hoheitsrecht des States in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
2.) Das mitführen der betriebsbereiten SoSi bei Fahrten in das Ausland stellt den Vorsatz dar, diese auch verwenden zu wollen.
Beides wäre ein missbräuchlich ausgeübtes oder gebilligte und damit strafbare Anwendung des Hoheitsrecht/es außerhalb des Rechtsraumes der Deutschen Staatshoheit.

Ums kurz zu machen: Gibt´s dafür eine Quelle (eine außerhalb eines Internetforums)?

Gruß, Mr. Blaulicht

heikomuenzing
25.09.2008, 22:59
Hallo zusammen

Ich liebe dieses Forum...Wie man doch mit ein paar Zeilen Text manchen Leuten richtig viel Wind in die Segel pusten kann...Naja...
Ich wollte eigentlich nur wissen, ob es eine Mautbefreiung für solche Fahrzeuge in Slowenien gibt. Ich war auch letztes Jahr schon mit dem selben fahrzeug in Slowenien....Und es gab keine Probleme wegen der SoSi-Anlage....Dieses Jahr versuche ich nur, um die 35 Euro für die Halbjahresvignette herumzukommen....Den letztes Jahr musste ich an so gut wie keiner Mautstation Gebühren zahlen, alle Mautstations -damen und -herren waren so freundlich und haben mir diese auf Grund von SoSi und Organisationsbeklebung des Fahrzeugs zu erlassen...Naja, schau mer mal, ob sich noch was rausfinden lässt....
Danke miteinander....

akkonsaarland
25.09.2008, 23:41
versuchs mit dem adac, die helfen gerne weiter

Mr. Blaulicht
25.09.2008, 23:41
@ Picolino: Als Quelle ein anderes Forum anzugeben, ist natürlich eine einfache - kurze - Sache, stellt mich aber leider nicht zufrieden. Auch nicht der Hinweiß, dass dort die Diskussion mit dem Begriff "Hoheitsrecht" beendet war. Ich kann die tollsten Geschichten über Sonder- und die sog. Wegerechte erzählen, wo auch diskutiert wurde. Trotzdem hat das noch nicht einmal annähernd was mit der Realität zu tun.
Ich bin kein Jurist und will auch keiner werden. Aber was Hoheitsrechte mit Sondersignalanlagen zu tun haben sollen, erschließt sich mir nicht wirklich.

Vielleicht klärt mich ja doch jemand mal - glaubwürdig - auf?

Gruß, Mr. Blaulicht

akkonsaarland
26.09.2008, 09:29
ähm dir ist klar das das thw eine bundesbehörde ist? also komplett neuer sachverhalt. Weiterhin muss ich als Helfer mich nur mit den paragraphen 35 und 38 auseinandersetzen, für den rest gibt es häuptlinge und häuptlingshäuptlinge. ausserdem geht es in deinem schreiben um die verwendung, nicht um das reine rumfahren mit einer rtk auf dem dach. und die schweiz ist nicht slowenien.

an den threadopener.

mach dir ein mützchen drauf, zahl die 35 euro denn wie sagt die werbung

vignette 35 euro
abdeckung 100 euro

stress in slowenien unbezahlbar.

interessante alternative

http://shop.ebay.de/?_from=R40&_trksid=m38.l1311&_nkw=Autobahnvignette+Slowenien&_sacat=See-All-Categories

akkonsaarland
26.09.2008, 12:41
Wieso ist der Sachverhalt völlig anders? Das Recht wurde auf alle BOS übertragen und gilt damit auch für diese.
http://dejure.org/gesetze/GG/33.html


Tja, das hierüber verlinkte GG sollte aber auch nicht ganz unbekannt sein.
Weiterhin gehört ein stv. Bereitschaftsleiter zu der von dir umschriebenen Gruppe.


Setze dich mit dem Auswärtigen Amt auseinander und Du wirst sehen, dass es so, wie geschrieben, ist.


schnick schnack

in 33 gg steht drin das diese befugnisse zu übertragen sind, aber nur wenn der staat sie selbst nicht ausführen kann. daher sag ich es wieder das schreiben ist hier nicht anwendbar da das drk pusemuckel nicht die selben rechte wie das thw hat.



Dir ist die Bedeutung, dass für die Schweiz eine Sondervereinbarung getroffen wurde, scheinbar nicht aufgefallen. Letztlich sagt das Bsp. "Schweiz" aus, dass es in den anderen Staaten ohne Sondervereinbarung eben nicht erlaubt ist.

Da es Dir scheinbar gar nicht um die Sache geht, wirst Du aber auch das nicht wahrnehmen wollen.

m.f.G.

und ich sage nochmal die schweiz ist nicht slowenien und warum? richtig die schweiz ist nicht die eu. ich kann mich dumpf dran erinnern das diese sachen innerhalb der eu geregelt sind. oder zeig mir eine sondergenehmigung innerhalb der eu. das nutzen ist eine sache, aber das durchfahren ist großzügig geregelt. sonst wären die diversen auslandrückholfahrzeuge wohl alle ohne rtk ausgeliefert worden.

also nochmal überlegen und dann erneut posten

DG3YCS
26.09.2008, 14:48
Hallo,

@Picolino
also von der reinen "Nichtdemontage" eines im Heimatlandes genehmigten Blaulichtes auf einen Vorsatz der Verwendung schließen zu wollen halte ich schon für sehr gewagt...
(Bei Magnetblaulichtern mag das etwas anders sein...)

@All
Ersteinmal muss man Grundsätzlich zwischen dem bloßen Mitführen UND dem Betreiben der SoSi unterscheiden. Das bBtreiben der SOSI setzt IMMER ZWINGEND vorraus das es einen Vertrag zwischen dem eigenen Staat und dem Staat in dem die SOSI betrieben werden soll gibt, der genau die Anwendung der SOSI regelt. Alternativ eine explizite Genehmigung im Einzelfall.
(Beispiele währen der Vertrag über gegenseitige Hilfeleistung der BOS zwischen der BRD und den NL welcher den Organisationen des Entsenderlandes UNTER BESTIMMTEN Vorraussetzungen dieselben Rechte einräumt wie den heimischen Orgaisationen. Dies etzt aber immer eine Anforderung durch die behörden des Gastlandes vorraus! Oder im Falle der Polizei gibt es einen Vertrag der den Polizisten des jeweils anderen Staates gestattet bei Nacheile (Verfolgung) die Grenze unter Mitführung der Dienstwaffe und Einsatz von Sondersignal zu überqueren. Allerdings darf die Dienstwaffe im NAchbarland NUR NOCH zur unmittelbaren Selbstverteidigung genutzt werden)

Da wohl keine Vorraussetzungen vorliegen die auf Grundlage irgendeines Vertrages den Einsatz von SOSI rechtfertigen könnten, noch dasselbe in einem Drittland gilt so das eine Ausnahmeregelung für die Durchfahrt in Betracht kommt, noch der Einsatz überhaupt geplant ist, geht es hier nur um das bloße Mitführen!

Und hier muss man tiefer in die Materie einsteigen:
Grundsätzlich ist es so, das JEDER STAAT für SICH entscheidet welchen KFZ mit welcher Ausrüstung unter welchen Bedingungen er die Teilnahme am Strassenverkehr erlaubt.

Grundsätzlich gilt dieses Zulassung erst einmal NUR für das Hoheitsgebiet dieses einen Staates!
Da es aber nun reichlich unpraktisch ist an der Grenze zu halten, zur Zulassungsstelle der Staates in den man einfahren will zu laufen, dort das Fahrzeug zuzulassen um dann erst in das fremde Staatsgebiet einfahren zu dürfen, gibt es einige Internationale Übereinkommen die für Kuzzeitaufenthalte die Zulassung (Und die Fahrerlaubnis!) des fremden Staates anerkennen.

In diesen Übereinkommen ist geregelt welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was keinesfalls sein darf, damit das KFZ im fremden Land fahren darf.
Es können Einschränkungen oder Auflagen gemacht werden (z.b. Früher das Austauschen der weißen Frontbirnen gegen gelbe bei Einfahrt in einige Europäische Länder!)

Die Frage im Zusammenhang mit dem Blaulicht ist nun, erkennt ein Staat nun die Zulassung eines anderen Staates vollumfänglich an, auch wenn diese angebrachtes Blaulicht mit einschließt? Tut er das, ergibt sich damit die Betriebserlaubniss für dieses FAHRZEUG (NICHT die SOSI) im Gastland

Um zu Wissen wie es nun mit dem Blaulicht generell aussieht muss man sich nun diese Abkommen alle einzeln ansehen. Das Bekanteste ist das
"Übereinkommen über den Strassenverkehr" Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
(Wobei dieses Übereinkommen viel mehr regelt! Eigendlich soll es die Grundlagen der Strassenverkehrsvorschriften ALLER Beteiligten Länder verbindlich vereinheitlichen, was aber wohl die Grundvorraussetzung für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist! Die TEchnischen Details sind im Anhang zu finden)
Im eigendlichen Vertragswerk gibt es die Regelung das:


14. Besondere Warnleuchten,

a)
die ein blaues Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen;

Dies Regelt aber nur die Verwendung! Aber da fremde Fahrzeuge in einem anderen Staat nicht bevorrechtigt sein können - Mit Ausnahme spezieller Vertraglicher Regelungen- folgt hieraus das Verbot für den Einsatz von Blaulicht im Internationalen Verkehr.

Das Mitführen allerdings ist im Anhang 5 geregelt:
hier findet sich unter Kapitel IV:


61. Die Vertragsparteien können ausserdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
...
d)
indem sie für folgende Vorrichtungen die Ausstrahlung von weissem Licht nach hinten und von rotem Licht nach vorn zulassen:
– Rundumlicht oder Blinklicht von bevorrechtigten Fahrzeugen,
...
e)
indem sie nach vom und nach hinten wirkendes blaues Rundum— oder Blinklicht zulassen;

Während Punkt D für uns nicht interessant ist und ich das nur hier aufgenommen habe um zu Zeigen das dies auch geregelt ist, ist Punkt D durchaus von Interesse.
Dieser Gestattet den Vertragsstaaten speziellen Fahrzeugen die Erlaubniss für Blaulicht zu erteilen und stellt sicher das diese Zulassung trotzdem international gilt.

Demnach ist das bloße Miführen einer genehmigten fest installierten SOSI Anlage zumindest für die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens gestattet!

Da hier die Schweiz genannt wurde: Diese hat das Abkommen ratifiziert, allerdings erst in der zweiten hälfte der 90´er Jahre!

Für die EU sieht es mittlerweile noch einmal anders aus!
Es ist im Gebiet der EU mittlerweile so, das jedes Fahrzeug das in einem Land zugelassen wurde in allen EU Staaten uneingeschränkte Betriebserlaubnis besitzt! Und zwar so wie es ist. Mit allen Anbauten! (Wieder zur Klarstellung: NUR das Fahrzeug, nicht die SOSI!)

Für Staaten die allerdings weder das Wiener Übereinkommen ratifiziert haben, noch in der EU sind, sieht es anders aus. Es gibt noch das Pariser Übereinkommen von 1926 welches dann gilt. (hier ist BLaulicht nicht geregelt, also nicht ohne weiteres erlaubt)
Wenn ein Staat weder das Pariser Übereinkommen noch das Wiener Übereinkommen ratifiziert hat und auch nicht in der EU ist, müsste man schauen ob es einen entsprechenden Vertrag zwischen diesem Staat und der BRD (oder der EU) gibt und was darin geregelt ist.
Gibt es einen solchen Vertrag auch nicht, so ist der Staat nicht einmal gezwungen ein normales Fahrzeug in das Land zu lassen und könnte auch dieses Theoretisch jederzeit stillegen und ein Strafverfahren einleiten...

Die Regelung in der THW Dienstvereinbarung ist mir übrigends bekannt und diese eignet sich nicht als Rechtsgrundlage. Der Sinn dieser Regelung ist ersteinmal der:
Da es nun einmal verschiedenste Rechtslagen gibt, je nachdem warum ein Fahrt in welches Land erfolgt, ausserdem Auslandsfahrten eher die Ausnahme sind, geht man immer vom schlechtesten Fall aus. Weitergehende Rechte werden erst nach Prüfung von oben im Einzelfall oder für eng umrissene Anlässe freigegeben.

Das ist übrigends bei weitem nicht der einzige Fall wo das THW bei Fällen wo die Gefahr eines Irrtums seitens der Helfer besteht zwecks Vermeidung dessselben auf Rechte verzichtet! Davon abgesehen ist mir aber kein Fall bekannt wo für einen Kurzzeitaufenthalt von THW Fahrzeugen im Ausland die SoSi Anlagen abmontiert werdn mussten!

Gruß
Carsten

heikomuenzing
26.09.2008, 22:10
Also langsam wirds mir hier echt zuviel....Da muss ich ja Urlaub nehmen zum Lesen....

Danke an akkonsaarland für den Tipp, für den habe ich mich langsam echt auch entschieden...Ich werde einfach bei eBay eine kaufen, dann hab ich keinen Stress...
Aber bitte fangt jetzt keine Diskussion über die Illegalität meines Vorhabens an...:-)
Vielen Dank miteinander...
Gruß