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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bildungsurlaub für den Gruppenführer



HobbyRetter
15.01.2008, 08:01
Hallo zusammen,

wer kann mir sagen, ob für die Ausbildung zum Gruppenführer (ggf. auch Zugführer) Bildungsurlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Konkret geht es hier um zwei Tage, in der Woche, an denen ich eigentlich arbeiten müsste. Meines Wissens hat jeder Arbeitnehmer im Jahr 5 Tage Anspruch auf Bildungsurlaub - aber zählt die Ausbildung zum GF / ZF dazu? Wird das anerkannt?

Bin für Tipps und ggf. Rechtsquellen dankbar.

Gruß & Danke HbR

Mr. Blaulicht
15.01.2008, 08:07
Moin moin,

soweit ich weiß, ist dieser Bildungsurlaub nur für Aus- und Weiterbildungen in der eigenen Branche vorgesehen - also in dem Bereich, in dem Du Deine Brötchen verdienst.

Allerdings muss Dein Arbeitgeber Dich für Ausbildungen bei der Feuerwehr ebenfalls freistellen, allerdings bekommst Du dann das Geld evtl. nicht vom Arbeitgeber sondern vonb der Feuerwehr bezahlt.

Und mit "muss" wäre ich sehr vorsichtig. Sicherlich muss der Arbeitgeber bestimmte Sachen tolerieren, aber er muss auf keinen Fall den Arbeitsvertrag verlängern. Nur so am Rande...

Gruß, Mr. Blaulicht

KaiKoenig
15.01.2008, 08:11
so etwas steht meistens im Brandschutzgesetz des jeweiligen Landes

Gorm
15.01.2008, 08:18
wenn wir scho beim thema lehrgang sind!
bekommt ihr geld von der gemeinde,
wenn ihr an truppführer-, atemschutzgeräteträger-, maschinisten- oder sprechfunklehrgängen teilnehmt?

HobbyRetter
15.01.2008, 08:22
so etwas steht meistens im Brandschutzgesetz des jeweiligen Landes

Eine Freitstellung nach dem FSHG wäre auch noch eine Möglicheit. Aber ich würde gerne auf der Schiene Weiterbildungsurlaub fahren. Ich will gerne die Rechte in Anspruch nehmen (Bildungsurlaub), die auch allen anderen Kollegen zur Verfügung stehen - wegen der Neider ... - die einem einen "freien" Tag nach dem FSHG nicht gönnen ...

Florian Feuerbaer
15.01.2008, 08:51
Keine 45 sekunden bei google....

http://de.wikipedia.org/wiki/Bildungsurlaub

http://www.bildungsurlaub.de/db/info_rechts.php3?what=gesetz
Das schon mal zu den Vorraussetzungen in NRW.

http://www.bildungsurlaub.hessen.de/home.asp
z.B. was für Hessen...

Ich weiß nicht ob dein Vorhaben wirklich als "Bildungsurlaub" anerkannt wird. Ich hab es damals meinem Arbeitgeber vorgeschlagen, wurde aber kostenlos freigestellt (so freundlich ist nicht jeder ;)

Anton
15.01.2008, 11:01
wenn wir scho beim thema lehrgang sind!
bekommt ihr geld von der gemeinde,
wenn ihr an truppführer-, atemschutzgeräteträger-, maschinisten- oder sprechfunklehrgängen teilnehmt?

Das ist absolut unterschiedlich. Ich kenne Gemeinden, die zahlen eine Pauschale für die Lehrgänge, davon kann man sich aber nicht mal ne Kiste Bier kaufen^^

Wiederum kenne ich Gemeinden, die die Lehrgangsstunden pauschal mit auf die Einsatzstunden aufrechnen und somit darüber vergütet werden.

Es gibt aber auch Gemeinden, die gar nichts zahlen und ich denke, dass werden wohl die Meisten so handhaben.

Zum Thema GF oder ZF-Ausbildung:

Du solltest dich bei deinem Wehrführer erkundingen oder eben das für dich geltende Gesetz mal durchforsten - in NRW ist es das FSHG. Weiterhin ganz wichtig, solltest du mit deinem Arbeitgeber darüber sprechen. Fakt ist eigentlich, dass er dich freistellen müsste für diese Zeit und du deinen Verdienstausfall von der Gemeinde erstattet bekommst.

Je nachdem wie dein Arbeitgeber reagiert, würde ich sogar ein paar Urlaubstage dafür opfern, kenn einige Kameraden, die das so gemacht haben.

Gruss, Anton

AkkonHaLand
15.01.2008, 12:40
Natürlich MUSS der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen, wenn er Bildungsurlaub braucht!

Allerdings nur <b>wenn es betrieblich möglich</b> ist - wenn der AG sagt "Es ist betrieblich nicht möglich, wegen der Auftragslage oder so", dann habe ich verloren. Außerdem wie die Vorschreiber schon angedeutet haben: Wenn der AG dich kündigen will, dann findet er immer einen Grund....

Man sollte sich also schon sehr gut überlegen ob man seine, eigentlich zustehenden, Rechte tatsächlich durchsetzen will oder ob der Arbeitsplatz evtl. doch wichtiger ist.

Etienne
15.01.2008, 13:15
Natürlich MUSS der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen, wenn er Bildungsurlaub braucht!

Das ist nicht ganz richtig. Für die Lehrgänge an den Landesfeuerwehrschulen Loy und Celle in Niedersachsen besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Jedoch besteht ein Freistellungsanspruch nach Niedersächsischen Brandschutzgesetzt.

Anton
15.01.2008, 14:21
Es ist ja auch kein Bildungsurlaub. Hier müsste rechtlich genau definiert werden, was Bildungsurlaub überhaupt ist und ob das auch in den Ländern überall gleich gehandhabt wird.

Fakt ist jedoch - zumindest hier in NRW - das der Arbeitgeber den Feuerwehrmann für Einsätze, Übungen sowie Lehrgänge freistellen "muss".

Mann sollte halt nur bedenken, was einem wichtiger ist, der Arbeitsplatz oder eben ein Lehrgang. Argumentativ, ist der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung auf der sicheren Seite, denn einen Grund gibt es immer. Beweise zu finden, das der Arbeitgeber wegen dem Lehrgang so gehandelt hat, ist quasi unmöglich.

Daher die Empfehlung von mir, nehmt für die Zeit Urlaub. Am IdF in NRW dauert die GF Ausbildung lediglich 10 Tage.

Poli
15.01.2008, 15:48
Das ist nicht ganz richtig. Für die Lehrgänge an den Landesfeuerwehrschulen Loy und Celle in Niedersachsen besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Jedoch besteht ein Freistellungsanspruch nach Niedersächsischen Brandschutzgesetzt.

Richtig!

Zu meinem ersten Lehrgang bei roten Fakultät hatte ich mich fälschlicher Weise erkundigt, ob ich Bildungsurlaub bekommen würde. Dies wurde seitens meiner Dienststelle abgelehnt, da es sich nicht um Bildungsurlaub gem. dem "Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG " handelt. Ich wurde dann, wie auch für alle nachfolgenden Lehrgänge, gem. NBrandSchG freigestellt.

HobbyRetter
15.01.2008, 22:46
Vielen Dank erstmal für Eure Infos. Ich komme aus NRW. Und Bildungsurlaub scheint es nicht für den GF zu geben. Aber eine Freistellung nach dem FshG scheint möglich zu sein - mein KV setzt freundlicher Weise ein entsprechendes Schreiben auf.

LG HbR