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Kater Köln
01.10.2002, 22:28
Hier gab es schon öfters Disskusionen über die offizielle Legalität des Mithören der BOS- wie ist euer Stand der Dinge?

Mein Stand: Kanal der eigenen Feuerwehr abhören=legal, wenn:

KEIN Weitererzählen an dritte Personen
KEIN Auswerten des Funkverkehrs
KEIN Hören mit mehreren Personen
KEIN Mithören anderer BOS/ BOS-Kanäle

P.S.: Es geht hier um die OFFIZIELLE Seite- nicht um die Meinung vieler, und jener die trotzdem alles mithören ;-)

Quietschphone
01.10.2002, 23:55
Dem stimme ich nicht zu!
Mithören ist ausschliesslich zur Ausführung dienstlicher Belange (also Übung bzw. Einsatz) erlaubt, da man davon ja leider nicht Abstand nehmen kann und so auch den Funkverkehr, der einen nicht betrifft, mithören kann. Alles andere verstösst gegen geltende Gesetze und kann dementsprechend bestraft werden. Ausnahmen gibt es in Bayern (ist eine Duldung, kein Freibrief) für Führungsdienstgrade ab Kreisbrandmeister aufwärts. Also hat selbst der Kommandant einer Feuerwehr keine Berechtigung den Funkverkehr seines Funkverkehrskreises abzuhören, geschweige denn Auswertungen bzw. Mitschnitte von demselben zu machen.
Wenn Ihr Eure Belehrung unterschrieben habt wurdet Ihr sogar über gewisse Gesetzmässigkeiten aufgeklärt, u.a. der Schweigepflicht oder auch der teilweise enormen Bestrafungen, die durch das Mithören verhängt werden können (geht bis zur Freiheitsstrafe)!!!

MatthiasO
02.10.2002, 08:54
Hallo Kater Köln,

mal en Detail worum es hier geht:

"§ 201 StGB. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

Auf gutdeutsch: Nix mit abhören daheim mit Scanner, weil a.) nicht für dich bestimmt , weil du nicht im Dienst und b.) evtl noch schlimmer, weil du als "besonders Verpflichteter" es eigentlich besser wissen müsstest.

Erschwerend kämen hinzu: öffentliche Mitteilung (etwa im Forum) oder an Dritte, zumal die Informationen im BOS-Funk i.d.R. geeignet sein werden, das berechtigte Interesse eines anderen (Patient, Leitstellensprecher, Täter) zu beeinträchtigen.

Praktisch ist das so lange nicht von Bedeutung, wie es keiner merkt (wo kein Kläger, da auch kein Richter). Allerdings wiegt das sich Verlassen auf das unbemerkt bleiben der Tat in trügerischer Sicherheit und ändert auch nichts an der Tatsache, das formell eine Straftat begangen wurde. Und ihr seid angreifbar. Stellt euch einfach mal vor, jemand will euch was böses weil ihr ihn gestern geärgert habt...

Im Dientsbetrieb ließe sich einiges rechtfertigen. Wenn ihr im Dienstfahrzeug unterwegs seid, müsst ihr natürlich nicht den Funk leise drehen. Und auch beim Aufenthalt in einer Funkzentrale müssen lediglich geeignete Maßnahmen getroffen sein, dass ihr das gehörte nicht weitergebt. Ist euer Aufenthalt dort dienstlich bedingt, was er i.d.R. sein wird, so schützt eure besondere Verpflichtung das Interesse Dritter ausreichend. Vorsätzliche Verstöße (z.B. die Mitteilung der Inhalte mitgehörter Gespräche, die Verwertung der Informationen u.ä.) werden hiernach eben härter bestraft.

Gruß, Matze

Kater Köln
02.10.2002, 11:28
...wir habens beim Funklehrgang hiermit belegt bekommen:

§ 86, Telekommunikationsgesetz

Telekommunikationsdienstleistungen,
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
der Betreiber von Empfangsanlagen

"Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.
Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen
nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend."

Und jetzt geht es aber SO weiter:

"Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe
von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Emächtigung bleiben unberührt."

Das heißt für mich: Nur den Kanal XXX, Leitstelle XXX- nicht mehr.
Und wie gesagt- erzählen, auswerten, mit anderen abhören, andere Kanäle hören- OFFIZIELL verboten!

Jetzt seit ihr wieder dran ;-)

dg3awe
02.10.2002, 11:50
Hallo Kater...

Das interpretierst du dann aber falsch. Denn solange du keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmst -- und das tust du nicht, wenn du Zuhause den Funk abhörst – zählst du nicht zu dem Personenkreis, die das dürfen...

Somit sind für dich auch die Aussendungen (Funksprüche) deiner Leitstelle und deines Kanals tabu.

Die einzige Chance bei einer Kollision mit dem Gesetz ist das Wort „ungeabsichtigt“.
Jedoch gilt dies erstmal zu beweisen, wenn die Kanäle im Scanner fest programmiert sind....


ahoi dg3awe


PS: Mit TETRA könnte das nicht passieren

Quietschphone
02.10.2002, 11:51
Na Du gibst Dir die Antwort ja schon selber:

"Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe
von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Emächtigung bleiben unberührt."
D.h., dass Du Funkaussendungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (also z.B. Rundfunk, Fernsehen), darfst Du hören. Dies gilt auch für Funkaussendungen, die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung (also im Dienst(!!!), nicht privat zu Hause), gehört werden.


War wohl schon jemand schneller ;-)

Kater Köln
02.10.2002, 11:58
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
"Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe
von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Emächtigung bleiben unberührt."
--------------------------------------------------------------------------------


Uns wurde gesagt: Wir sind in diesem Falle nicht mit der Allgemeinheit gemeint, sondern mit "bestimmter Personenkreis",
da wir angehörige der Fw der Stadt XY sind. Auf dem Lehrgang wurde dann gesagt (wie ich schon öfters erwähnte), das wir den Funk der Stadt XY auch dann hören dürfen.

MatthiasO
02.10.2002, 12:10
Hallo Katerchen,

auch noch mal dazugesenft:

Das TKG trifft Regelungen und Definitionen über die Funkaussendung als solche und spezifiziert somit den Tatbestand nach §201 StGB evtl. näher, kann die Tat als solche jedoch nicht Straffrei stellen.

Punkte warum du auch nach TKG nicht mit dem Scanner abhören darfst, obwohl du Mitglied in einer Berechtigten organisation bist:

Zunächst sind Funkaussendungen im BOS-Funk auch nur für BOS-Funkanlagen bestimmt und eben nicht für Funkscanner.

Funkaussendungen der BOS sind weder für die Allgemeinheit (CB-Funk) noch für einen unbestimmte Personenzahl (Gebührenzahler öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) bestimmt.

Für dich bestimmt (als Mitglied eines bestimmten Personenkreises) können die Aussendungen nur sein, wenn du dich eben im Dienst befindest und deshalb potentiell im Dialog mit den anderen Teilnehmern des BOS-Funks stehst. Nur hier gilt eine besondere gesetzliche Ermächtigung. Eine Ermächtigung nur allein aufgrund des Mitgliedsstatus kann es nicht geben (vgl. andere Befugnisse, die sich für FW'ler usw. aus den Gesetzen ergeben).

In 56 TKG geht es um eine UNbestimmte Anzahl, nicht um einen bestimmten Personenkreis.

Andernfalls haben wir hier einen Verstoß gegen das TKG, was aber nicht weiter schlimm ist, da ebent durch das unbefugte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes bereits der Tatbestand des 201 StGB erfüllt wird...

Also nochmals: Egal wie du es drehst oder wendest, das Abhören des BOS-Sprechfunks zuhause, ohne dienstliche Notwendigkeit und mit dafür nicht zugelassenen Gerätem ist geeigent, Verstöße gegen § 201 StGB und auch den von dir genannten § 86 TKG zu begehen und darf deshalb auch von Personenkreisen, die vieles, aber nicht alles dürfen (z.B. AFu, Mitglieder von FW u. KatS), nicht durchgeführt werden.

Gruß, Matze

Quietschphone
02.10.2002, 12:11
Dieses gilt aber für einen UNBESTIMMTEN PERSONENKREIS und nicht für einen bestimmten.

Der bestimmte Personenkreis, der hier mithören darf, hat das Recht auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung und befindet sich IM DIENST, nicht zu Hause auf dem Sofa!

Wieder jemand schneller ;-) Und noch dazu ausführlicher...

Kater Köln
02.10.2002, 12:25
ICH GEBE AUF! ;-)


P.S.: Dann werde ich mir im Gegenzug mal den Ausbilder Lehrgang Funk vorknöpfen-der hat das so erzählt! ;-)

MatthiasO
02.10.2002, 13:13
Hallo Kater,

frag ihn dochmal, auf welche Rechtsquellen er sich stützt. im Kontext zu nennen wären zwei einschlägige Urteile, das sogenannte "Burgdorfer Scannerurteil", wo sinngemäß geurteil wurde, dass man als Sendungsempfänger zunächst erstmal wissen mus, das man Sendungen empfängt, die nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt ist, und das man zweitens auch nachweislich Sendungen Abgehört haben muss. Nächstes Urteil wäre das des OLG München, das eine Angeklagten zu Geldstrafe verurteilt hat, weil es nachweißlich Sendungen abgehört hat. Hier heißt es:

...Es (das OLG) stellte fest, daß "Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Paragraphen 95 TKG ... für jedermann erkennbar" seien. Der Tatbestand des "Abhörens" liege dann vor, "wenn ein Sender eingestellt wird, obwohl dem Empfänger bekannt ist, daß auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Der bloße Suchlauf, der zur Auffindung eines nicht für die Allgemeinheit bestimmten Senders führt, ist zunächst unbeabsichtigter Empfang im Sinne des Paragraphen 86 TKG. Erst das weitere Anhören nach Erkennen dieser Eigenschaft begründet strafbares Abhören, insbesondere dann, wenn es aufgrund der Fixierung des Senders auf dem Empfangsgerät erfolgt"...

Da den angehörigen der BOS selbst ja o.g. Fakten bekannt sein müssten und sicher in jedem Funklehrgang gesagt wird, dass BOS-Funk auch nur von Berechtigten mit dafür bestimmten Geräten erfolgen darf, ist der Fall in diesem Punkt sonnenklar.

Wo's wackelig wird ist z.B. beim außerdienstlichen Gebrauch dienstlicher Fernmeldemittel (Melder mit Mithörschaltung). Klar ist aber auch, dass es keine Berechtigung zum Abhören begründet, dass evtl. ein Ereignis eintreten könnte, welches man durch das verwenden abgehörter Informationen abwenden könnte. das berechtigte Interesse Dritter, ihre Angelegenheiten (persönliche Daten, Krankengeschichte etc.) wohl verwahrt zu wissen wird hier überwiegen.

Gruß, Matze

Der Namenlose
02.10.2002, 13:35
Eine kurze Anmerkung zu dem Punkt "Burgdorfer Scannerurteil":

Hierbei handelt es sich um das Urteil eines Amtsgerichtes, was schon eine gewisse Aussage über die Wertigkeit dieses Urteils beinhaltet. Wir haben zwar im deutschen Rechtssystem keine Präzedenzurteile wie in den USA, dennoch kommt den Urteilen der LGe, OLGe und natürlich erst recht des BGH eine ganz andere Bedeutung zu als denen der Amtsgerichte.

LGe, OLGe und BGH sind die Berufungs- bzw. Revisionsinstanzen für die jeweils tiefer angesiedelten Gerichte, was so viel heißen soll wie: Wenn ein AG vorteilhaft für Euch urteilt, so freut Euch, wenn niemand Rechtsmittel einlegt. Gleichzeitig heißt es aber auch, daß dem Urteil eines AG einfach keine relevante Bedeutung zuzumessen ist. Also, vergeßt einfach das Burgdorfer Scannerurteil, denn darauf stützen sollte man sich auf keinen Fall, da jedes deutsche Gericht jeden Fall auch wieder anders beurteilen kann.

Ein wenig Rechtssicherheit hat man erst, wenn höchstrichterlich, d.h. vom BGH (bzw. den OLGen, je nach Instanzenzug), eine Entscheidung in entsprechender Sache getroffen wurde. Natürlich können dann immer noch untere Gerichtsinstanzen anders entscheiden, die Wahrscheinlichkeit ist aber deutlich geringer, denn kein Richter möchte sein Urteil gern von einem anderen Richter auseinander genommen wissen.