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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sonderrechte



firealarm
23.08.2007, 15:19
Was heißt, wenn ich einem Einsatz Sonderrechte vergebe.?

Wo ist der Unterschied zwischen einem Einsatz mit und ohne Sonderrechten?

Gruss

Feuerwehrfunk
23.08.2007, 15:20
Auf was bezogen meinst du das jetzt?

Was meinst du mit: "wenn ich Sonderrechte vergebe"?

mfg

grab3107
23.08.2007, 15:24
Denke mal wenn die EZ sagt "mit Sonder" is in etwa das gleiche wie bei uns im RD "im Notfall".

Das is halt dann das von der Leitstelle das Anfahren unter Verwendng von Sonder und Wegerecht angeordnet wird.....also so würde ich das bezeichnen und interpretieren....

überhose
23.08.2007, 15:37
Was heißt, wenn ich einem Einsatz Sonderrechte vergebe.?

Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, oder nicht. Wird i.d.R. aber nicht durch die Leitstelle oder sonstwen vorgegeben, nur mancherorts die Wegerechte.

WernerG
23.08.2007, 17:05
Bei uns heisst das....je nach Disponent...."mit Alarm"...."mit Werbung"....."mit Sondersignal"....."mit Sonder- und Wegerechten".....wie es beliebt ;-))

hänschenklein
23.08.2007, 18:55
ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

"mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

- für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

---->vereinbarung der stadt aachen

Poli
23.08.2007, 18:59
ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

"mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

- für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

---->vereinbarung der stadt aachen

@ hänschenklein:

Welcher "gefährlich Nichtswissende" hat sich denn da profilieren wollen? Dem sollte man die Befähigung zu allem absprechen!

hänschenklein
23.08.2007, 19:02
lehrgangsstoff aus einer präsentation bzw. aus einem curriculum.

HAIXMAN
23.08.2007, 19:04
Das ist sowieso in jedem Bundesland anders geregelt!

Schokoriegel
23.08.2007, 19:04
lehrgangsstoff aus einer präsentation bzw. aus einem curriculum.

ich glaube da hast du etwas falsch verstanden oder der Ausbilder!!!

hänschenklein
23.08.2007, 19:05
da war auch kein gesetzestext bzw vermerkt auf ein gesetz dabei. es wurd halt nur darauf hingewiesen, dass das eine vereinbarung der stadt aachen wäre...

hänschenklein
23.08.2007, 19:05
dann wohl eher der ausbilder

Schokoriegel
23.08.2007, 19:11
ja sobald dein Melder geht, gelten für dich Sonderrechte, das ich richtig,
ABER:
da du mit Auto bzw. Fahrrad das den anderen Vekehrsteilnehmern nicht mitteilen kannst, kannst du nicht einfach über rote Ampeln fahren und andere Vekehrsteilnehmer gefährden!
Wenn du in einer 50er Zone je nach Vekehrslage 70-80 fährst, ist das noch verhältnismäßig in Ordnung, aber man muss das halt immer von der Situation abhängig machen...

hänschenklein
23.08.2007, 19:14
prinzipiell ist mir das sowas von latte was ich darf und was nicht, von der diskusion hab ich eh die hosen voll, ich wollte euch das nur mal mitteilen was ich da eben gehört hab...

für sonderrechte bräuchte man übrigens keine spezielle kennzeichnung , nur für wegerechte...

überhose
23.08.2007, 19:18
Das ist sowieso in jedem Bundesland anders geregelt!Erzähl mal: Was ist in welchem Bundesland anders geregelt?

hannibal
23.08.2007, 19:20
Und welche Vereinbarung die Stadt Aachen mit wem getroffen hat ...

*kopfschüttel*

DG3YCS
23.08.2007, 20:14
ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

"mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

- für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

---->vereinbarung der stadt aachen

Moment Leute!
Das mit der Vereinbarung ist Blödsinn! Aber der Rest? So einfach als Mist kann man das nicht abtun.

Für die Sonderrechte braucht man kein Blaulicht!
Die überwiegende Meinung, auch die des Bundesverkehrsministeriums geht davon aus das FW´ler, Polizisten und KatS´ler PERSONENGEBUNDEN Sonderrechte haben können. Diese können bei Bedarf in jedem Fahrzeug, mit Fahrrad oder auch zu Fuss "in Anspruch genommen" werden. (Nicht geltend gemacht... Das währe Wegerecht)
Es gibt aber auch vereinzelt eine anderslautende Rechtssprechung einiger Gerichte! Allerdings entpuppen sich viele dieser Urteile bei genauer Betrachtung auch als nicht generell Sonderrechts-Verneinend, sonder es wird eher von einer falschen Güterabwägung ausgegangen...

Nehme ich die Sonderrechte aber in Anspruch, so bin ich von ALLEN Vorschriften der STVO befreit, solange ich die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtige.
Also auch ersteinmal von Roten Ampeln usw. !

Allerdings kann ich nicht Anzeigen, das ich Sonderrechte in Anspruch nehme.
Daher wissen es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht und denken ich währe ein "normaler" Verkehrsteilnehmer. Dieses MUSS ich unbedingt bei meinem Verhalten berücksichtigen.

Daher scheidet ein zu großes Überschreiten der STVO i.d.R. aus!
Aber im Einzelfall ist es ebend doch möglich...

Nehmen wir mal die rote Ampel:
Es ist sicherlich unverantwortlich ohne SoSi in eine befahrene Ampelkreuzung einzufahren, wenn die mir gerade rot zeigt!
Aber der Grund dafür ist einfach, das dieses andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde und ich ebend dieses ausdrücklich nicht darf. Dafür würde ich dann auch vorm Kadi stehen (wenn etwas passiert), und nicht wegen dem roten Licht!!!

Aber was ist wenn es eine sehr übersichtliche Ampelkreuzung drei Uhr nachts ist! Ich evtl kommende Autos sehr weit sehen kann und mit Schrittempo die Kreuzung überquere und es dabei Blitzt?
Eine Gefährdung währe dann zu verneinen, das Verkehrszeichen DARF ich Missachten, also Legal! (Wenn die Vorraussetzungen für §35 STVO vorlagen!)
Das Verfahren wird eingestellt!

Das es aber wie in der Aussage pauschal dargestellt einfach so in die Welt posaunt wird, halte ich aber auch für gefährlich! Denn es fehlt mir einfach der Hinweis auf die Güterabwägung!
Denn es kann ebend nicht so sein, das man den Leuten beibringt:
Bei Alarm fahrt mal wie die Henker, Das passt schon!

Gruß
Carsten

hänschenklein
23.08.2007, 20:23
die güterabwägung usw. wurde auch besprochen

Fabpicard
23.08.2007, 21:52
Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, oder nicht. Wird i.d.R. aber nicht durch die Leitstelle oder sonstwen vorgegeben, nur mancherorts die Wegerechte.

Da muss ich dich jetzt auch mal korrigieren :)

Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wird ganz klar in der StVO geregelt. Da meist aber der Disponent mehr weis, als der Bunnywagen-Driver *g* gibt er auch eigentlich vor, ob die Vorraussetzung für Sonderrechte vorliegen oder nicht.

Und die Wegerechte werden schonmal von garkeinem "vergeben" ^^

Die darfst du eh nur in Anspruch nehmen, wenn du Sonderrechte "genießt". Und dann musst du diese auch nicht in Anspruch nehmen, aber darfst rein rechtlich jeder zeit, wärend der Sonderrechtsfahrt natürlich ;)

Wär ja auch absoluter Blötsinn, wenn die Leitstelle sagt:
Bewusstlose Person, somit habt ihr ja nach StVO Sonderrechte aber die Wegerechte nach StVO dürft ich NICHT in Anspruch nehmen...


MfG Fabsi

Krümel
23.08.2007, 21:59
@DG3YCS

Jap sehr gut und verständlich erklärt, hätte ich nicht besser gekonnt.
Vollkommen richtige Sicht der Dinge. Man muss seine Sonderrechte eben in Maßen einsetzen,dann beschwert sich auch keiner. Ebenso dürfen keine anderen Personen gefährdet werden.

WernerG
24.08.2007, 08:23
Wär ja auch absoluter Blötsinn, wenn die Leitstelle sagt:
Bewusstlose Person, somit habt ihr ja nach StVO Sonderrechte aber die Wegerechte nach StVO dürft ich NICHT in Anspruch nehmen...


MfG Fabsi

So sehr Blödsinn ist das nicht !
Bzw. die Pauschalisierung stimmt so nicht!

Ich kenn einige Fälle (selbst bis vor wenigen Wochen auf solch einem Disponentensessel gesessen) und auch vom (streng dienstlichen) Verfolgen des Polizeifunks :-) , wo man dem Wagen mitteilte, dass die Bedingungen zur Nutzung der Sonderrechte vorliegen, Wegerechte aber nicht gestattet sind....bestes Beispiel: "Suizidgefährdete Person, droht zu springen" .....wenn die Einsatz-Kfz da mit "Werbung" anfahren kann es durchaus zu Kurzschlußhandlungen beim Suizidenden kommen...also lassen wir das mal schön weg.....oder: Geiselnahmen/Banküberfälle, im nahen Umfeld des Täters, wo man diesen nun nicht noch mit der Nase drauf stoßen will, dass "Grün/Blau-weiss" vor der Tür steht...esgibt also durchaus Ausnahmen von der hier diskutierten Regel!

Aber die Regel ist es schon...zumindest bei den damit ausgerüsteten Kfz :-)

firealarm
24.08.2007, 12:01
ok, danke für die Antworten. Ich versuch das mal zusammen zufassen, ob ich es auch verstanden habe:

Sonderrechte heißt, die eingesetzten Einsatzkräfte dürfen z.B. Rote Ampeln überfahren, keine Gewindigkeitsbegrenzung solange es die Verkehrslage zu lässt.

Ihre redet von Wegerechte, was ist das?
Gibt es die Kombinationen: Sonderrechte mit Wegerechte, Sonderrechte ohne Wegerechte, nur Wegerechte??

Wäre für eure Antworten dankbar!
Gruss und schönes WE (solange kein Unwetter stattfinden, wie im Raum FL)

grab3107
24.08.2007, 12:15
Du musst differenzieren. Sonderrecht heißt, das du zum Bleifisch im Parkverbot parken darfst. Alles was heitß "weg da" zu den anderen Autofahrer, also über ne rote Ampel fahren und so, das ist wegerecht. Du nimmst dir das Recht des Weges (heißt, du beschneidest hier andere Verkehrsteilnehmer um ihr z.b: Vorfahrtsrecht).

Wichtig ist, der §1 StVo bleibt weiter bestehen!

Fabpicard
24.08.2007, 12:23
So sehr Blödsinn ist das nicht !

Nun gut, das es bei der Pol in Ausnahmefällen nicht sinnvoll ist, das Horn ein zu schalten, geb ich ja zu :)
(Bin jetzt von FW und RD ausgegangen :D )

Aber wirklich "Verbietet" könntest es dem Fahrer nicht. ;)
Rein rechtlich könntest ihm hinterher nur auf dem Disziplinarischen Weg einen "drücken" für Weisungen von Vorgesetzten missachtet
(Das es bei bestimmten Lagen keiner trotzdem einsetzen wird, ist ja irgendwo selbstverständlich denke ich ^^)


Ihre redet von Wegerechte, was ist das?

Wegerechte nach §38 der StVO bedeutet:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".



Gibt es die Kombinationen: Sonderrechte mit Wegerechte
Ja.


Sonderrechte ohne Wegerechte
Ja. Wobei man vom Wegerecht einfach nur keinen Gebrauch macht.


nur Wegerechte??
Nein, denn wie oben zu lesen setzen Wegerechte immer "Höchste Eile" vorraus, und wenn das gegeben ist, hast du automatsich auch immer Sonderrechte.



Anders gesagt:

Sonderrechte (StVO §35) ist ein Recht was du erhälst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Wegerechte (StVO §38) ist ein Recht was du in Anspruch nehmen darfst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


MfG Fabsi

Fabpicard
24.08.2007, 12:27
(Ich mach dafür mal en neuen Beitrag *g*)


Alles was heitß "weg da" zu den anderen Autofahrer, also über ne rote Ampel fahren und so, das ist wegerecht.

So nicht ganz richtig:

Wegerecht heist ausschliesslich "weg da" (um es in deinen Worten zu schreiben :)

Rote Ampeln DARFST du auch ohne Wegerechte überfahren, jedoch bleibt es dann den anderen Verkehrsteilnehmern überlassen ob die dich für einen durchgeknallten Manager mit wenig zeit halten oder für ein Einsatzfahrzeug.


Wichtig ist, der §1 StVo bleibt weiter bestehen!

Auch nicht ganz richtig, von dem §1 selbst bist du befreit, jedoch steht dieser in gekürzter Form nochmals unter §35 den Sonderrechten ;)

MfG Fabsi

WernerG
24.08.2007, 12:31
Noch ne kleine (rechtliche) Ergänzung/"Richtigstellung"

§ 38, Abs. 1, Satz 2 ...die sog. "Wegerechte"....die teilen dem jeweiligen Nutzer/Inanspruchnehmendem keine Rechte zu sondern legen DEN ANDEREN Verkehrsteilnehmern Pflichten auf, nämlich:

"Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"."

Adressat dieses Satzes sind also die "anderen", nicht der Nutzer.

Gruß

grab3107
24.08.2007, 12:44
@ Fabsi:
Habe es nur ziemlich allgemein geschriben. Sorry, diese Art der Schreiberrei is nunmal meine mir eigene. Net falsch verstehen und danke für die Richtigstellung :-)

Fabpicard
24.08.2007, 12:55
Net falsch verstehen und danke für die Richtigstellung :-)

Kein Problem :)

@Werner: Auch wieder war, aber als ichs geschrieben hatte, wollt ichs nicht noch "schlimmer" machen und noch von "Wegerechten" zu "Dadurch andersleuts pflichten anfangen *g*
(Ausserdem wars schon so genug schreiberei :D )

MfG Fabsi

Mr. Blaulicht
24.08.2007, 13:48
Zur Ergänzung:

Sonderrechte können auch ohne Wegerechte bestehen, zum Beispiel bei der Müllabfuhr, Strassenreinigung etc.

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
24.08.2007, 13:57
"mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )



Das es für den RD gilt ist leider absolut falsch.
Wenn zB die Rufbereitschaft alarmiert wird und diese dann mit dem Privat PKW zur Wache fahren um nen RTW zu besetzen haben diese KEINE Sonderrechte.
Also streiche den Satz.
Zitat: ( das selbe gilt für den RD )

Alex22
24.08.2007, 14:00
Zur Ergänzung:

Sonderrechte können auch ohne Wegerechte bestehen, zum Beispiel bei der Müllabfuhr, Strassenreinigung etc.

Gruß, Mr. Blaulicht

Wobei denen ihre Sonderrechte stark kastriert sind.
Die dürfen nur alle Strassen und Fahrbahnseiten befahren und brauchen sich nicht an irgendwelche Sperrzeiten halten.

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 13:48
Wobei denen ihre Sonderrechte stark kastriert sind.
Die dürfen nur alle Strassen und Fahrbahnseiten befahren und brauchen sich nicht an irgendwelche Sperrzeiten halten.
Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
26.08.2007, 14:55
Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.

Gruß, Mr. Blaulicht

Falsch ...
die haben ihren eigenen Absatz.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

Sie dürfen also auch nicht im Überholverbot überholen.
Die dürfen nur das was expliziet im Absatz 6 drin steht.

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 16:40
1:0 für Dich! ;-)

Pille112
26.08.2007, 16:59
Sonderrechte bestehen durch Verwendungszweck und permanenter Kenntlichmachung des Fahrzeugs ständig - Wegerechte müssen gesondert kenntlich gemacht werden und bedürfen der Erteilung bzw. Anmeldung.

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 17:01
Du sprichst immer noch von der Müllabfuhr?

Pille112
26.08.2007, 17:04
Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.

Brandbatsch
26.08.2007, 17:06
Du sprichst immer noch von der Müllabfuhr?

dann halt mit der Müllabfuhr retten, den die haben sonder Wegerecht gell

Gruß Michael

PS da könnt man jetzt aber diskutieren GELL einen Gruß von Michael ENDE

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 17:10
Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.
Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...

F64098
26.08.2007, 17:17
Die VwV zum §35 StVO fordert aber recht deutlich, daß bei Inanspruchnahme von Sonderrechten, Blauhorn und Martinslicht eingeschaltet werden sollen, sofern dies "möglich und zulässig" ist.

MfG

Frank

Pille112
26.08.2007, 17:17
Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...
Ja muß man - ist aber permanent (mit Ausnahme der Pol-Zivilfahrzeuge) durch die Fahrzeuglackierung/-beklebung schon geschehen.

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 17:22
Wenn ich meinen RTW nachts in der Fussgängerzone bei einem Einsatz abstelle, werde ich einen Teufel tun und die Lichter und das Horn laufen lassen. Und das Halten im Halteverbot ist auch ein Sonderrecht. Genauso wie das Halten in zweiter Reihe etc.

Gruß, Mr. Blaulicht

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 17:23
Ja muß man - ist aber permanent (mit Ausnahme der Pol-Zivilfahrzeuge) durch die Fahrzeuglackierung/-beklebung schon geschehen.
Mit welcher Kenntlichmaschung fahren dann die privaten Feuerwehrler zum GH? Und jetzt bitte nicht mit dem Dachaufsetzer kommen... ;-)

Pille112
26.08.2007, 17:32
Wo steht denn in der StVO/StVZO, dass Fw'ler in ihrem Privat-Pkw Sonderrechte haben???
Ich denke hier handelt es sich um eine Duldung und nicht um ein fundiert belegbares Recht.

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 17:44
Wo steht denn in der StVO/StVZO, dass Fw'ler in ihrem Privat-Pkw Sonderrechte haben???
Ich denke hier handelt es sich um eine Duldung und nicht um ein fundiert belegbares Recht.
Da denkst Du aber stellenweise recht allein so: Die Argumentation der "SoRe-Fahrer" geht in etwa so: Lt. § 35 StVO genießt die Feuerwehr bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Sonderrechte. Teil dieser Feuerwehr ist der Einzelne ab dem Zeitpunkt der Alarmierung (zumindest zahlen ab diesem Zeitpunkt wohl die Unfallkassen). Also hat auch der einzelne Sonderrechte auf dem Weg zum GH.
Zumindest dieser Punkt wurde schon in dem ein oder anderen Fall zum Thema eines Gerichtsverfahrens. Mal wird so entschieden, und mal so.

PS: Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Ich bin gegen die Genehmigung von Sonderrechten ohne die dementsprechende Licht- und Akkustik-Technik!

Gruß, Mr. Blaulicht

Pille112
26.08.2007, 18:52
...dann gillt das gleiche entsprechend auch für alle anderen Hilfsdienste mit sog. hoheitlichen Aufgaben???

Das glaube ich nämlich nicht - mir ging es auch nur um den Paragraphen der aussagt, dass Fw'ler in ihren Privat-Pkw SR haben, mehr wollte ich nicht wissen.

Also um die Rechtssicherheit.

Alex22
26.08.2007, 19:38
...dann gillt das gleiche entsprechend auch für alle anderen Hilfsdienste mit sog. hoheitlichen Aufgaben???


Ja ... alle die im Satz 1 aufgeführt sind ...
Das gilt aber nicht für den Rettungsdienst... hier heißt es expliziet, Fahrzeuge des Rettungsdienstes und hierzu zählen keine Privat-PKWs

Mr. Blaulicht
26.08.2007, 19:49
... wohl aber um den Katastrophenschutz. Nun die Masterfrage: Wem unterstehen eigentlich SEGen?

Gruß, Mr. Blaulicht

Pille112
26.08.2007, 20:09
Ganz klar - SEG'en wurden für den Einsatz bei Großschadenslagen unterhalb der Katastrophengrenze konzipiert und unterstehen den Hilfsdiensten von denen sie betrieben werden und nicht dem Bund/Land/Kreis.

SEG'en werden auch normalerweise nicht über den KatS finanziert/teilfinanziert.

Fabpicard
26.08.2007, 21:01
SEG'en werden auch normalerweise nicht über den KatS finanziert/teilfinanziert.

Fast ^^

Unter Teilfinanziert könnte man auch verstehen, dass meist Bundes-/Landes-Fahrzeuge einen Teil der SEGen bilden.

Somit könnte man vor Gericht argumentieren:

Stadt (Landkreis) Ruft zum SEG-Einsatz ---> Keine SoRe für Anfahrten zum GH
B-Land/Bund Ruft zum KatS-Einsatz ---> SoRe für Anfahrten zum GH

Aber mal ganz ehrlich:

Bei Vorlaufzeiten bis zu 20 Minuten, da kommts auf eine auch nichtmehr an...

Und wenn man dann auf ner BAB wo früher mal 130 war und jetzt nur noch 100, dann halt 140 fährt wirds auch keinen stören, egal obs SEG oder KatS Einsatz war ^^

MfG Fabsi

P.S.: Bei allem sei hier immer wieder genannt: Verhältnissmäßigkeit der Mittel wahren !

Brandbatsch
27.08.2007, 12:01
Ganz klar - SEG'en wurden für den Einsatz bei Großschadenslagen unterhalb der Katastrophengrenze konzipiert und unterstehen den Hilfsdiensten von denen sie betrieben werden und nicht dem Bund/Land/Kreis.

SEG'en werden auch normalerweise nicht über den KatS finanziert/teilfinanziert.

äh das DRK kann auch selbständig tätig werden ohne das jemand ruft, gut jetzt kommt die frage wer bezahlt in so einem Fall, das DRK also selbst jetzt könnte man natürlich auch noch fragen ob die dann mit SoRe fahren dürfen ????? wes net

Gruß Michael

Pille112
27.08.2007, 16:13
Ich hatte ja auch nie bestritten, dass eine SEG nicht eigenständig tätig werden kann und dann darf/kann sie natürlich auch mit SoSi anrücken.

Mr. Blaulicht
28.08.2007, 13:06
und dann darf/kann sie natürlich auch mit SoSi anrücken.
Aufgrund welcher Rechtslage?

Alex22
28.08.2007, 13:22
Ich denke Pille wirft da grad was (ausversehen) zusammen.

Ich unterstell ihm jetzt mal das er SoRe meinte und nicht Sondersignal. *schmunzel*

Pille112
02.09.2007, 16:15
Die Rechtslage für SoSi ergibt sich aus dem Einsatzgrund/-dringlichkeit und die SoRe hat das Fahrzeug aufgrund seiner Bestimmung/Verwendung.

Alex22
02.09.2007, 16:21
SoRe hat das Fahrzeug aufgrund seiner Bestimmung/Verwendung.

Falsch, ein Fahrzeug hat nie SoRe höchstens der Fahrer.

Pille112
02.09.2007, 16:25
Falsch, da sich das Fahrzeug wenn es abgestellt ist seine SoRe behält und der Fahrer die SoRe nicht auf andere Fzg. (z.B. eigener Pkw) übertragen kann.
Richtig, da die SoRe durch den Fahrer in Anspruch genommen werden.

Fabpicard
02.09.2007, 17:37
Die Rechtslage für SoSi ergibt sich aus dem Einsatzgrund/-dringlichkeit und die SoRe hat das Fahrzeug aufgrund seiner Bestimmung/Verwendung.

Ähm, ich glaub wir trinken doch demnächst mal einen Kaffee zusammen und reden genauer darüber ;)

SoRe: Dürfen von den in StVO §35 genannten Personen/Fahrzeugen in anspruch genommen werden, wenn die Vorraussetzungen nach dem selben Praragraphen vorliegen.

SoSi: Setzt überhaupt schonmal SoRe vorraus... "Und ob der Fahrer jetzt Die Dinger anmacht, wenn er SoRe in Anspruch nehmen DARF oder nicht, ist elleine Ihm überlassen" ;)
.
(PUNKT)

Denn etwas anderes steht in der StVO Nicht drin ^^

MfG Fabsi

Pille112
02.09.2007, 21:30
...das mit den Dingern anmachen ist aber Wegerecht - Punkt.

Nichts anderes hatte ich behauptet.

Das mit dem Kaffee ist mal eine interessante Variante ;-)

F64098
02.09.2007, 23:43
...das mit den Dingern anmachen ist aber Wegerecht - Punkt.

Nö.
Siehe die VwV zum 35StVO:
http://www.sicherestrassen.de/VwV/V35.htm


Nichts anderes hatte ich behauptet.

Stimmt aber immer noch nicht ;-)


MfG

Frank

Fabpicard
03.09.2007, 01:15
...das mit den Dingern anmachen ist aber Wegerecht

Genau du sagst es ;)

Denn:
Sonderrechte = SoRe
Wegerechte = SoSi
SoSi =|= Blaulicht alleine

;) (Das mit dem Kaffee klären wir per ICQ, hab demnächst Urlaub ;D)


@Frank: Danke für den Link, lange nichtmehr diesen Müll durchgelesen ;)

"sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzborn angezeigt werden"

Wenn ich das schon les, kommt mir die G... lassen wir das *g*

Ist doch geil, wenn man aus Einsatztaktischen Gründen nur Schrittthempo fahren kann, soll man trotzdem mit Horn blasen ^^ Immerwieder Sinnbefreit diese Vorgaben...
Da halt ich mich doch lieber an die Kommentare, die Anwälte durch vorhergehende Gerichtsverfahren mal zu den Paragraphen verfasst haben ;)

MfG Fabsi

Mr. Blaulicht
03.09.2007, 10:03
...das mit den Dingern anmachen ist aber Wegerecht - Punkt.
Auch falsch.

Wegerecht ist das Recht, unter bestimmten Voraussetzungén ein fremdes Grundstück zu betreten und/oder zu überqueren - und hat absolut nix mit der4 StVO zu tun! ;-)

Quelle: Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht))

Gruß, Mr. Blaulicht

alarma
03.09.2007, 12:02
(klugscheisserei)
richtig Wegerecht ist das von Mr.Blaulicht genannte Recht.

"Umgangssprachlich Wegerecht" oder von
"die Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen im folgenden 'Wegerecht' genannt"
wäre angebracht gewesen
(/klugscheisserei)

Brandbatsch
04.09.2007, 11:45
(klugscheisserei)
richtig Wegerecht ist das von Mr.Blaulicht genannte Recht.

"Umgangssprachlich Wegerecht" oder von
"die Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen im folgenden 'Wegerecht' genannt"
wäre angebracht gewesen
(/klugscheisserei)

weiße du gesprochen

Gruß Michael