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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 2Meter Stationär



Florian 8
17.09.2002, 15:00
Hallo,
ich hätt da mal ne Frage:
Wie verhält sich das bei euch mit dem 2Meter Funk in der Zentrale.Bei uns in BW ist es für Feuerwehren verboten 2Meter stationär zu betreiben. Polizei darfs und sogar teilweise mit Relaisstellen. Nun war es zur Zeit der Gleichwelle als alleiniger Betriebsfunk so dass einige FW teilweise illegale Antennen aufs Dach bastelten um bei Großschadenslagen(zB Lothar) überhaupt funken zu können. Manche haben diese Anlagen dann auch mit Betriebsfunkgeräten für Bauhof oder SM getarnt. Als vor ca 2-3 Jahren dann die Abschnittskanäle im O/W eingerichtet wurden sind diese 2Meteranlagen eigentlich hinfällig geworden, allerdings gibt es immer noch einige die nicht darauf verzichten wollen. Habt ihr bei euch auch so ein Problem damit bzw habt ihr auch schon mal was davon gehört, dass bei euch FW deswegen gestraft wurden?
Mfg Micha

Quietschphone
17.09.2002, 15:11
Hallo,

für Bayern ist ganz klar geregelt, welche Feuerwehr ein 2m-Gerät im Gerätehaus betreiben darf: http://www.stmi.bayern.de/infothek/fach_feuerwehr/pdf/grundsatzIMS20_03_01.pdf



...
3 Festfunkstellen im 2 m-Wellenbereich
Eine Zustimmung zum Antrag auf Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Festfunkstelle
im 2 m-Wellenbereich für Freiwillige Feuerwehren ist grundsätzlich nach erfolgreicher
Koordinierung beim Bundesministerium des Innern unter folgenden Voraussetzungen
und Bedingungen möglich:
- Die Feuerwehr verfügt über eine Festfunkstelle im 4 m-Wellenbereich (Nr. 2.1)
oder die Feuerwehr muss mindestens drei selbständig agierende taktische Ein-
heiten (Gruppen, Staffeln) mit Einsatzfahrzeug einsetzen können.
- Für die Festfunkstelle muss ein eigener Raum (Einsatzzentrale, Funkraum o. ä.)
zur Verfügung stehen.
- Es muss ein fernamtsberechtigtes Telefon (Funktion auch bei Stromausfall) und
ein Telefaxgerät zur Verfügung stehen.
- Notstromversorgung für das Funkgerät.
- Die Höhe der Antenne über Boden soll 10 m nicht überschreiten.
- Es sind nur die Kanäle 25 und 55 jeweils Oberband Wechselverkehr zulässig.
Für jeden Kanal ist ein gesonderter Antrag auf Frequenzzuteilung vorzulegen. Bei
Verwendung des Kanals 55 OB sind Beeinträchtigungen aus anderen Bundeslän-
dern, die die Oberbandfrequenz dieses Kanals für die digitale Alarmierung verwenden, möglich und ggf. hinzunehmen.
- Die Funkanlagen sind (soweit möglich) auf ein Watt Sendeleistung zu schalten.
Alte FuG 9b/9c können nur auf 2,5 Watt geschaltet werden. Dies wird hingenom-
men, wenn keine anderen Funkstellen beeinträchtigt werden. Weitere Auflagen
auch nach einer Zustimmung zur Frequenzzuteilung bleiben vorbehalten.
- Der Anschluss von Handfunkgeräten an ortsfeste Antennen ist nur dann zulässig,
wenn sie für solche Anwendungen von den Zulassungsstellen (RegTP, BAPT,
FTZ, BZT...) zugelassen sind.
- Die Gruppen/Staffeln müssen über Funkgeräte verfügen oder sie beschaffen, die
die Kanäle 25 und 55 Oberband schalten können.
- Die Oberbandkanäle dürfen nicht als Ausweich- oder Führungskanäle an der
Einsatzstelle genutzt werden. Der Kanal 55 OB bleibt vorrangig für Einsätze unter
Vollschutzanzügen oder unter schwerem Atemschutz vorbehalten.
Die Erfüllung der Bedingungen ist vom Antragsteller (i.d.R. die Gemeinde) und vom
zuständigen Kreis-/Stadtbrandrat schriftlich zu bestätigen. Die Fachberater Brandschutz
der Regierungen äußern sich zusätzlich zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
der Festfunkstelle.
Als Antenne können Rundstrahler beantragt werden. Die Höhe der Antenne über
Boden soll 10 m nicht übersteigen; größere Höhen können ausnahmsweise nur bei
besonderer Begründung zugelassen werden. In jedem Fall bleibt vorbehalten, auch
nachträglich Auflagen für die Antennenanlage (Höhe, Richtwirkung, Gewinn, Bedämpfung)
zu erteilen, wenn dies wegen gegenseitiger Beeinträchtigungen notwendig
ist.
Gehen Anträge auf Frequenzzuteilung für den Betrieb von Festfunkstellen im 2 m-
Wellenbereich ein, für die die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, behalten wir
uns eine Einzelfallprüfung vor und werden nach Beurteilung der gesamten Situation
entscheiden. Auch solche Anträge sind mit einer ergänzenden Beurteilung durch
den Fachberater Brandschutz hier vorzulegen.
Über Anträge auf Frequenzzuteilungen von Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren
und vom Rettungsdienst für Fest- und Relaisfunkstellen im 2 m-Wellenbereich
wird wie bisher im Einzelfall entschieden.
Im Katastrophenschutz sind keine Festfunkstellen im 2 m-Wellenbereich vorgesehen.