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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zuständigkeit bei besonderem "Schwertransport"



fwmorpheus
06.06.2007, 10:07
Moin!

Als erstes Mal dreht es sich um folgendes:
Bei uns im Ort gibt es eine Frau, die an leichtem Übergewicht leidet (so ca. 300 kg zul. Gesamtmasse).
Es tritt leider häufiger auf, dass wir zu einem vorbestellten Krankentransport immer wieder kurzfristig alarmiert werden, obwohl bekannt ist, dass es kein Notfall ist (Anm.: Der Rettungsdienst kann angeblich nicht mehr als 2-3 Personen für den S-RTW abstellen).
Unser Problem ist nicht die Zuständigkeit bei der Amtshilfe im Notfall, sondern die Rechtfertigung beim Kostenträger, wenn kein Notfall vorliegt (in der Regel unsere Verbandsgemeinde, da noch keine anderweitige Lösung gefunden wurde und die Krankenkasse nicht zahlt).
Zusätzlich kommt natürlich noch die Frage einer Versicherung im Einsatzfalle auf, da ja keine Eile geboten ist (was aber nicht für jeden Kameraden erkennbar ist, da die meisten keine Durchsage erhalten bzw keine Druchsage abgesetzt wird).

Dieses Thema wird zwar schon von entsprechenden Stellen diskutiert, aber es kam noch nicht zu einer Lösungsfindung, da Vorschläge mehr oder weniger nicht durchsetzbar sind.

Deshalb wollte ich das Thema mal in die Runde werfen und auf Erfahrungswerte hoffen.

Gruß

NWD
06.06.2007, 10:32
ich versteh die story noch nicht ganz.

Wer ist "wir" bzw. in wie fern und mit was spielst du da die Rolle ?

Ich kenne das von hier so:

Es wird ein Bettenmbil aus DN bestellt, da passt nen normales Krankenhausbett rein ( das vorher ausm Ziel-KH abgeholt wird ) und wo man die Person vernünftig sichern kann.
Die "Bergung" wird i.d.R. durch die SRG ( Spezial-Rettungs-Gruppe) durchgeführt die ein ensprechendes Tragetuch hat. Ggf. noch nen LF zur Tragehilfe. Zur Not muss die Hebebühne her, dann wirds aber richtig witzig.

Bei richtigen Notfällen kann man zur Not das KH-Bett in einem FW-LKW festmachen und dann so fahren das das Bettenmobil ca. 60min Vorlaufzeit hat.

Denn alle unsere Tragen auf den Fahrzeugen sind Stollenwerk und da würd ich ned mehr wie 180kg drauftun wollen. Son Schwer-RTW haben wir ned.

Florian Feuerbaer
06.06.2007, 10:42
Hier wirds ähnlich gemacht:
Alarmiert werden
S-RTW extra für Übergewichtige
C-Dienst
LF
RTW
bei bedarf NEF.

Optional dann halt SEG Höhrett, DLK oder Kran etc.

Einsatzleitung hat der CD mit Arzt oder RTW Führer.
Normal passiert es als notfall, mit vorsichtiger Fahrweise.

In eurem Fall ist es nicht so einfach. Da KT ja vorbestellt werden können/sind, und daher eigentlich keine eile besteht.
Wie das mit der Abrechnung aussieht ist mir nicht bekannt.

F64098
06.06.2007, 10:46
Unser Problem ist nicht die Zuständigkeit bei der Amtshilfe im Notfall, sondern die Rechtfertigung beim Kostenträger, wenn kein Notfall vorliegt (in der Regel unsere Verbandsgemeinde, da noch keine anderweitige Lösung gefunden wurde und die Krankenkasse nicht zahlt).

Üblicherweise sind das Kosten des Rettungsdienstes. Dafür muß also der Träger des RD aufkommen (Landratsamt o.ä.). Patient oder Krankenkasse sind in diesem Fall nicht der richtige Ansprechpartner.

MfG

Frank

arnolde
06.06.2007, 12:25
[...] da ja keine Eile geboten ist (was aber nicht für jeden Kameraden erkennbar ist, da die meisten keine Durchsage erhalten bzw keine Druchsage abgesetzt wird).

Der Leitstelle, die keine Durchsage absetzt, würd ich mal ans Herz legen, damit langsam mal anzufangen.

fwmorpheus
06.06.2007, 14:50
a) Zum Versicherungsschutz: Wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um einen Notfall im Sinne der StVO bzw des LBKG handelt, so kann die Versicherung die Schadensübernahme verweigern, wenn auf der Anfahrt ein Unfall entsteht, der such die Annahme von in diesem Fall nicht bestehenden Sonderrechten passierte.

b) Kostenersatz kann bei der Dame nicht geltend gemacht werden (SozHilf-Empf).

c) DLK und SEGen sind nicht gerechtfertigte Mittel, zumal deren Einsatz unnötig bzw unmöglich wäre (entweder aus Platzgründen oder weil nicht vorhanden oder einfach zu teuer).

d) Es geht hier definitiv NICHT um den Notfall im Rettungsdienst, sondern um die Tragehilfe für eine Hilfsorganisation auf Transportschein (Hinweis: Rettungsdienst ist hier strikt von der HiOrg zu trennen, da es sich um einen normalen Krankentransport handelt und Krankentransporte nicht der Rettungsdiernst sondern die HiOrg macht), also entfällt auch die Kostenübernahme durch den Träger des Rettungsdienstes (Außerdem hatte ich den Rettungsdienst nirgends erwähnt).

Es steht hier auch zur Diskussion, dass die HiOrgen nicht bereit sind eigenes Personal zu stellen

Mr. Blaulicht
06.06.2007, 16:17
Moin moin,

grundsätzlich ist es falsch, dass die Krankenkassen NICHT den Transport zahlen. Bei uns ist es so, dass unter Umständen der verordnende Arzt (Notarzt, einweisender Arzt oder diensthabender Arzt der Ambulanz) auch einen Transportschein für die Feuerwehr ausstellen kann. Die rechnet dann mit der Krankenkasse ab. Das klappt allerdings nicht immer.
Ansonsten rechnet die Feuerwehr mit dem Dienstleistungsanbieter (in aller Regel einer HiOrg) ab.
Diese wiederum kann sich finanziell an den Patienten schadfrei halten. Oft verzichtet man darauf aber, weil die Übernahme der Kosten nicht zu erwarten ist.
Zur DLK: Gegebenenfalls macht auch dieser Einsatz Sinn, wenn ein Patient nicht mehr durch´s Treppenhaus passt. Sollte dabei allerdings das Maximalgewicht der Drehleiter überschritten werden, bietet sich ein Autokran einer ortsansässigen Firma an.
Zur Alarmierung: Wenn es sich um einen elektiven diponierbaren Krankentransport handelt, warum muss dann überhaup gepipst werden? Man pipst einfach den Wehrführer an, und der kümmert sich telefonisch um das benötigte Personal.

Kleiner Trick am Rande: Wenn es möglich ist, kann man eine amerikanische Feuerwehr anfordern. Da die prinzipiell von der Army bezahlt werden, stellen die in aller Regel auch keine Kosten in Rechnung.

Gruß, Mr. Blaulicht

DaRake
06.06.2007, 16:37
Hallo,



d) Es geht hier definitiv NICHT um den Notfall im Rettungsdienst, sondern um die Tragehilfe für eine Hilfsorganisation auf Transportschein (Hinweis: Rettungsdienst ist hier strikt von der HiOrg zu trennen, da es sich um einen normalen Krankentransport handelt und Krankentransporte nicht der Rettungsdiernst sondern die HiOrg macht), also entfällt auch die Kostenübernahme durch den Träger des Rettungsdienstes (Außerdem hatte ich den Rettungsdienst nirgends erwähnt).


gibt es in deinem BL ein Rettungsdienstgesetz? Vermutlich ja, dann schau doch mal da rein, ob du dich nicht mit deiner o.g. Aussage täuschst. Hier in B bspw. wird Rettungsdienst in Notfallrettung und Krankentransport gegliedert.


Unser Problem ist nicht die Zuständigkeit bei der Amtshilfe im Notfall, sondern die Rechtfertigung beim Kostenträger, wenn kein Notfall vorliegt (in der Regel unsere Verbandsgemeinde, da noch keine anderweitige Lösung gefunden wurde und die Krankenkasse nicht zahlt).
Wenn bei euch der Krankentransport tatsächlich total vom Rettungsdienst abgekoppelt ist, handelt es sich nicht um eine Amtshilfe, sondern um eine Dienstleistung für den Transporteur, das er nicht mit eigenen Mitteln in der Lage ist die überschwere Person zu transportieren. Wenn es dafür bei euch eine rechtliche Grundlage (Feuerwehr-Benutzungsgebühren-Ordnung o.ä.) gibt, dann bekommt der Transporteur von der Gemeinde als Träger der Fw eine Rechnung.

Gruß,
Sebastian

Pille112
06.06.2007, 23:25
Hallo hier ist mal wieder der kleine MoD aus dem Norden...

gibt es in deinem BL ein Rettungsdienstgesetz? Vermutlich ja, dann schau doch mal da rein, ob du dich nicht mit deiner o.g. Aussage täuschst. Hier in B bspw. wird Rettungsdienst in Notfallrettung und Krankentransport gegliedert.
Das ist bei uns ähnlich gelagert, RD=Notfallpatienten und Kbf=Nichtnotfallpatienten, dennoch ist beides im RDG (Rettungsdienstgesetz) verankert und wird auch von diesem und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen geregelt (ist aber vom RDG des jeweiligen Bundeslandes abhängig).
Was jedoch nicht über das RDG geregelt ist, sind sog. Krankenfahrten, diese weden z.B. mit einem Taxi oder Sondermietwagen (Liegendtaxi ohne qualifiziertes Personal) durchgeführt und fallen somit unter das Personenbeförderungsgesetz - hier heißt es aufpassen was für ein Gesetz für euch zuständig ist.


Wenn bei euch der Krankentransport tatsächlich total vom Rettungsdienst abgekoppelt ist, handelt es sich nicht um eine Amtshilfe, sondern um eine Dienstleistung für den Transporteur, das er nicht mit eigenen Mitteln in der Lage ist die überschwere Person zu transportieren. Wenn es dafür bei euch eine rechtliche Grundlage (Feuerwehr-Benutzungsgebühren-Ordnung o.ä.) gibt, dann bekommt der Transporteur von der Gemeinde als Träger der Fw eine Rechnung.

Diese Aussage ist nur bedingt richtig...
Wenn der Unternehmer die Krankenbeförderung im Auftrag der Stadt/Kreis durchführt dann ist es sehrwohl Amtshilfe.

Ich weiß es ist Haarspalte- und Paragraphenreiterei, aber unser Rechtssystem ist nun mal, abhängig vom jeweils geltenden RDG, so angelegt.

Wenn der Unternehmer rein privat, also ohne öffentlich-rechtlichen Vertrag/Auftrag, handelt dann stimmt es.

Wenn eine überschwere Person, z.B. bei einer akuten Erkrankung, zum Arzt gebracht werden muß ist dieser Transport einem Notfalltransport gleichzustellen, weil wenn die Person nicht zum Arzt gebracht wird besteht eine Gefährdung für die Gesundheit, auch wenn der Transport dann mit einem KTW und ohne Sondersignale durchgeführt wird. Hier ist es dann auch wieder Amtshilfe/Nothilfe, auch wenn der Unternehmer ohne öffentlich-rechtlichen Auftrag handelt.

Ferner ist es eigentlich gängige Praxis, dass bei planbaren Krankentransporten vorher eine Kostenübernahmeerklärung von dem Kostenträger (KK, Soz.-Amt, Dritte) angefordert wird und dieser die Kosten dann, in der Regel, auch übernimmt, da sollte der Transport durch den beauftragten Unternehmer nicht durchgeführt werden können und ihn der RD durchführen muß sich die Kosten für den Kostenträger erheblich erhöhen können.

Der Grund dafür das eure zuständige RLst/FEZ das unterstützende Fahrzeug auch bei einem geplanten Krankentransport anpiept ist allerdings nur aus der Sicht eines Disponenten zu verstehen.

Begründung:
Wenn der Disponent ein Fahrzeug schon vorher EDV-mäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt verplant so ist dieses Fahrzeug ca. 1 Std. vorher und ca. für 1 Std. Einsatzzeit, also 2 Std. EDV-mäßig nicht disponiebel.
Somit hat der Disponent das Fahrzeug solange zur Disposition bis es diesem Krankentransport zugeordnet wird d.h. es ist nur für die tatsächliche Einsatzzeit nicht disponiebel und die liegt höchstwahrscheinlich deutlich unter 2 Std. - zugegeben, für einen "Nichtdisponenten" schwer zu verstehen/nachzuvollziehen.

Gruß Carsten