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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : e1-Richtlinie zu EMV nachgebessert: Alte Geräte können wieder eingebaut werden



031
13.12.2006, 12:24
Mit Fortschreibung der EG-Richtlinie 2004/104/EG wurden die bestehenden oben genannten Richtlinien
geändert. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass Nachrüstteile, die keine sicherheitsrelevanten Funktionen
haben, keine Typengenehmigung (e1-Kennzeichnung) mehr benötigen.
Die Fahrzeugfunkgeräte nach den Technischen Richtlinien der BOS (TR-BOS) haben definitiv keine
sicherheitsrelevante Funktion in einem Kraftfahrzeug. Somit entfällt die Verpflichtung zur EG-Typgenehmigung
und zur e-Kennzeichnung der Geräte.

GEMÄSS ANLIEGENDER INFO VOM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM KÖNNEN ALSO JETZT WIEDER ALTGERÄTE IN NEUE FAHRZEUGE VERBAUT WERDEN (sofern die Vorschriften des Fahrzeugherstellers beachtet werden).

WernerG
13.12.2006, 12:40
Hi,

gemäß Informationen/Expertisen des PTI gilt dies schon seit Gültigkeit dieser e1-Richtlinie, denn genau mit dieser "bayrischen" Argumentation ;-) ließ sich diese EG-Richtlinie von Anbeginn an aushebeln.

Mir tun nur die Feuerwehren/HiOrg's leid, die auf windige/geldgeile Verkäufer/Funk"fach"händler reingefallen sind, weil diese eben verkaufen wollten und die Parole ausgaben: "Nur neue FuG dürfen verkauft werden bzw. alte sind teuer nachzuzertifizieren !!"

Also: Nicht immer auf die Händler hören denn die wollen zuallererst nur unser bestes: nämlich unser Geld, sprich: verkaufen!

Gleiche/ähnliche Argumentation ebenfalls bei dieser "Blei-Richtlinie" !! ALso auch da nicht in's "Verkäuferfreundliche Bockshorn" jagen lassen!
Werner

huhu
13.11.2007, 16:53
Gilt diese Aussage lediglich für Bayern oder auch für andere Bundesländer (beispielsweise Ba-Wü)?

tm112
13.11.2007, 18:47
Herausgeber der KFZ-Richtlinie ist das Kraftfahrt_Bundes_amt.

Wenn meine Geographie-Kenntnisse mich nicht ganz im Stich lassen, liegt Ba-Wü in Deutschland.

Joe aus Hö
13.11.2007, 18:53
Hallo Werner ,

Erzähl doch nicht so einen Blödsinn ! Es gab in der Tat eine Zeit , in der diese Richtlinie ohne Ausnahme gegriffen hat und Geräte ohne e-Kennzeichnung NICHT eingebaut werden durften. Nämlich genau bis dorthin , bis vom KBA die Änderungen der Richtlinie beschlossen und aufgenommen wurden .

Das PTI hat im Übrigen diesbezüglich überhaupt nichts zu entscheiden - was zählt sind die Schreiben vom KBA - und sonst garnichts.

Zitat :
"Die wollen zuerst unser bestes...unser Geld ..."
Zitat Ende
Anscheinend hast Du oder Deine Org den falschen Händler - also werf nicht alle in einen Topf.

Und Thema Bleifrei : Erklär doch bitte mal , worauf Du hinauswillst.

Joe

ZickZack
13.11.2007, 19:18
Zählen Sondersignalanlagen eigentlich auch zu den "nicht sicherheitsrelevanten Funktionen"?
Die RTK4-SL von Hella hat nämlich auch keine e1-Prüfung.

tm112
13.11.2007, 20:25
Zählen Sondersignalanlagen eigentlich auch zu den "nicht sicherheitsrelevanten Funktionen"?
Die RTK4-SL von Hella hat nämlich auch keine e1-Prüfung.

Was "sicherheitsrelevant" i.S. der Vorschrift ist, steht im Anhang der KFZ-RiLi.

Natürlich hat die RTK4 keine e-Kennzeichnung. Die Produktion wurde eingestellt, bevor die KFZ-RiLi in der verschärften Form zum 01.10.2002 in Kraft trat.

Eine "e1-Prüfung" wird es i.Ü. niemals geben. Es handelt sich jeweils um die "e-Prüfung" und die "e-Kennzeichnung". Die Prüfungen haben in der gesamten EU identisch abzulaufen. So wirst Du beispielsweise auf einem Bedienteil der Fa. Motorola ein "e24" finden. Was lediglich bedeutet, dass die Prüfung in Irland durchgeführt wurde und die Kennzeichnung natürlich auf dem gesamten Gebiet der EU Gültigkeit hat. Siehe dazu Abschnitt 5.2 der Richtlinie der Kommission 2004/104/EG vom 14.10.2004:

"5.2 Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat, eingetragen ist:

1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
7 für Ungarn
8 für die Tschechische Republik
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
20 für Polen
21 für Portugal
23 für Griechenland
24 für Irland
26 für Slowenien
27 für die Slowakei
29 für Estland
32 für Lettland
36 für Litauen
49 für Zypern
50 für Malta,

einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie angeben. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch einen Zwischenraum getrennt. Im Rahmen dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 03."

Joe aus Hö
13.11.2007, 20:28
e-Zwang bei Sosi : Leider noch aktuell . Die RTK4 muss also auf ein älteres Fahrzeug ( hab auch noch zwei Stück im Keller die ich verbauen möchte :-))

Joe

huhu
13.11.2007, 21:02
Ich frage deswegen: http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu/1118262/index.html

Die Landesfeuerwehrschule Ba-Wü hat auf ihrer aktuellen Seite diese Information. Deswegen bin ich ein wenig verwirrt.

tm112
13.11.2007, 21:10
Der Beitrag verweist auf die 72/245/EWG, geändert durch die (verschärfende) Richtlinie 95/54/EWG. Die zwischenzeitlich entschärfende 2004/104/EG ist da noch nicht erwähnt. Mit dem Stand _vor_ dem 14.10.2004 stimme ich dem Artikel von Herrn Melioumis zu.

WernerG
13.11.2007, 21:22
Erzähl doch nicht so einen Blödsinn !

Joe

Ach Joe, wie schreibst du gaaaanz weit unten: "Fuß vom Gas".....also....nimm dich selbst beim Wort .

Und wenn du selbst kein solch Händler bist...warum fühlst du dich dann angegriffen????

Gibt da so'n schönes Sprichwort von Tieren, die anfangen Laute von sich zu geben wenn man sie ruft ;-)))

Und wenn du eben nicht angesprochen bist, dann halt doch ein wenig (verbales) Niveau hier aufrecht.

By

WernerG
13.11.2007, 21:25
Das PTI hat im Übrigen diesbezüglich überhaupt nichts zu entscheiden - was zählt sind die Schreiben vom KBA - und sonst garnichts.

Joe

next:

Das PTI hat sicher (für den nichtpolzeilichen Sektor) nichts zu "entscheiden"...es lieferte aber wunderbare und stichhaltige Argumentationshilfen...und wer lesen konnte war klar im Vorteil bei der Auseinandersetzung mit "Händlern" :-)

tm112
13.11.2007, 21:41
...und wer lesen konnte war klar im Vorteil bei der Auseinandersetzung mit "Händlern" :-)

Nun, es sind nicht immer nur die Händler. Die Kameraden in Thüringen haben bei der sog. "Landesabnahme" auch schon so manche Überraschung von Landesseite erlebt. Für mich i.Ü. auch nicht nachvollziehbar.

Hetti
14.11.2007, 09:09
Nun, es sind nicht immer nur die Händler. Die Kameraden in Thüringen haben bei der sog. "Landesabnahme" auch schon so manche Überraschung von Landesseite erlebt. Für mich i.Ü. auch nicht nachvollziehbar.

Nicht nur die Kameraden in Thüringen haben da Probleme. Auch wir Hessen haben es nicht leicht. Wir sind momentan dabei ein neues Fahrzeug zu beschaffen bzw. es ist schon im Aufbau. Wir wollten auch in dieses neue Fahrzeug ein Teletron FuG 8b-1 mit Verweis auf auf die genannten PDF Dokumente verbauen lassen.
Allerdings hat der Aufbauer dies verweigert und auf die fehlende e-Zulassung verwiesen. Als Begründung wurde angegeben, das er als Hersteller des Fahrzeuges die Einhaltung der entsprechenden EMV-Richtlinien bescheinigen muss. Dies könnte er aber nur wenn er nur Geräte mit e-Zulassung einbaut oder aber das komplette Fahrzeug einer EMV-Prüfung unterziehen würde. Die EMV-Prüfung würde aber mehr kosten als das ganze Fahrzeug.

Weiterhin lehnt der Technische Prüdienst in Hessen die Abnahme von Fahrzeugen ab in denen ein FuG (oder andere Teile) ohne e-Zulassung verbaut sind oder der Hersteller die Einhaltung der EMV-Richtlinien nicht bescheinigt hat.
Wir haben also in den sauren Apfel gebissen und ein Motorola FuG 8 mit Funktronic Commander Handapparat gekauft.

Es gibt also wie bei so vielen Feuerwehr angelegenheiten keine Einheitliche Regelung in Deutschland, sondern jedes Land kocht sein eigenes Süppchen.

gruß,
Hetti

Gerrit Peters
13.01.2011, 17:59
Moin!

Ich grab mal im Archiv...

Wie siehts denn damit aus? ISt die verschärfte Regelung jetzt komplett wieder aufgehoben worden. Darf wieder alles "Alte" verbaut werden? Gibt es da noch irgendwo einen schriftlichen Verweis, der aktuell ist?

Gruß

tm112
13.01.2011, 21:11
Lieber Gerrit,

Das Thema ist umfangreich. Deshalb sind die Richtlinien dick.
Um was geht es konkret?

TM

Gerrit Peters
13.01.2011, 21:13
Lieber Gerrit,

Das Thema ist umfangreich. Deshalb sind die Richtlinien dick.
Um was geht es konkret?

TM

Konkret gehts darum ob alte FuGs (z.B Bosch KF 802) und alte SoSi wieder verbaut werden dürfen!?!?

tm112
13.01.2011, 23:20
Aktueller Stand:

Fahrzeuge mit EZ ab 01.10.2002:
BOS-Funkanlagen mit Produktionsdatum vor 01.10.2002 aber mit BOS-Prüfnummer dürfen eingebaut werden. Für alle anderen elektrischen / elektronischen Baugruppen und Unterbaugruppen, sowie BOS-Funkanlagen mit Produktionsdatum ab 01.10.2002 ist eine e-Kennzeichnung erforderlich.

Fahrzeuge mit EZ vor 01.10.2002:
Die KFZ-Richlinie findet hinsichtlich der e-Kennzeichnung der o.g. Baugruppen / Unterbaugruppen keine Anwendung.

Gerrit Peters
13.01.2011, 23:27
Ok, das hört sich gut an. Hast du das evtl. schriftlich? Geht um ein Problem beim Einbau in ein Neufahrzeug. Da kennt jemand den aktuellen Stand nicht und meint alte Geräte dürften generell nicht mehr eingebaut werden...

Unter BOS Prüfnummer verstehe ich die FTZ / ZZF / BZT Nr.?
siehe hier: http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Digitalfunk-Funk/Documents/Pruefstelle_Sprechfunkgeräte.pdf

tm112
13.01.2011, 23:39
Servus Gerrit,

Schau mal. Das geistert hier auch irgendwo im Forum rum.

BOS-Prüfnummer - Kleiner Tipp. Schau Dir bitte mal den Titel der Spalte 5 des von Dir zitierten Schriftstücks an ...

cockpit
13.01.2011, 23:41
Die e1-Richtlinie findet keine Anwendung. Vorraussetzung ist die TR-BOS Zulassung.
Stand dieser Aussage ca. 2 Jahre
Diese Aussage hab ich schriftlich von meinem zuständigen Innenministerium.

Also egal was hier geschrieben wird, es hat keine Rechtsbindung.
Mein Vorschlag:
Wende Dich an Dein zuständiges Innenministerium.
Dieses sollte natürlich Zeitnah mit dem Einbau erfolgen, da sich die Gesetzeslage ständig ändert.

Gruß
Cockpit

Hetti
14.01.2011, 08:27
Die e1-Richtlinie findet keine Anwendung. Vorraussetzung ist die TR-BOS Zulassung.
Stand dieser Aussage ca. 2 Jahre
Diese Aussage hab ich schriftlich von meinem zuständigen Innenministerium.


Wenn´s doch so einfach wäre :-(
Ich kann aus leidvoller Erfahrung sagen, das es alles andere als einfach ist ein "altes" FuG8b-1 in ein Neufahrzeug eingebaut zu bekommen.
Wir sind aktuell in der Beschaffung eines neuen HLF. Der Aufbauhersteller (bei uns auch GU) weigert sich von uns beigestellte Geräte ohne e-Zulassung einzubauen. Wenn wir ihn zum Einbau gezwungen hätten, hätte er die Gewährleistung auf einen Großteil der Aufbauelektrik verweigert.

Weiterhin gibt es bei uns (Hessen) noch den Technischen Prüfdienst, durch den Fahrzeuge (die mit Landeszuschuss beschafft wurden) abgenommen werden müssen. Der Prüfdienst will auf den FuG zwar keine e-Kennzeichnung sehen, aber ein CE Zeichen. Und das ist bei alten FuG auch nur seltenst vorhanden (frühestens ab Baujahr 1985).

gruß,
Hetti

cockpit
14.01.2011, 17:58
Gut dann Erzähl ich mal aus meiner Erfahrung.
Unser Fahrzeughersteller hat sich auf Grund der e1-Richtlinie geweigert unser beigestelltes
FUG 8b (Baujahr 16xx) in dieses von Ihm beschaffte Fahrzeug einzubauen.
Und er hatte Recht.

Also nach e1 Richtlinie benötigt man die Genehmigung des Herstellers.
Ich hab damals die Fa. MB um diese Freigabe schriftlich gebeten.
Die Antwort war erstmal eine Frage:
Was ich denn überhaupt will bzw. was mein ich mit E1-Zulassung, so was haben Sie noch nie gehört?
Ich den Mitarbeiter erstmals aufgeklärt, worauf ich dann die Einbauanweisung für Funkgeräte bekam.
Hier ging’s um Kabelverlegung / Sendeleistung / Antennenanbringung usw.
Also nochmals nachgehackt, das ich die Genehmigung schriftlich bräuchte, dieses FUG 8b in dieses Fahrzeug einbauen zu dürfen (zu lassen).
Die Antwort war klar. Solche Genehmigung stellt MB Prinzipiell nicht aus.
Außerdem liegen keine Daten bzw. Messprotokolle des Funkgerätes vor.

Also ich mit dem ganzen Sch…hab mich dann an das Innenministerium gewendet,
mit dem Hinweis das der Fahrzeughersteller generell bzw. nie eine Genehmigung / Feigabe ausstellt,
aber der Gesetzestext dies bei unserer Konstellation verlangt.
Daraufhin habe ich ein allgemeines positives Schreiben erhalten welches die e1-Richtline in Bayern außer Kraft setzt.
Mit diesem Schreiben waren wir dann alle Glücklich, sogar der Fahrzeughersteller.
Auch der Prüfdienst wird wohl nicht dem Gesetzgeber widersprechen.

Also so einfach war’s dann doch nicht.
Übrigens unser Keisfunkwart hatte ein halbes Jahr vorher einen negativen Bescheid vom Innenministerium erhalten, nach dem Motto die e1-Richtline ist einzuhalten. Deshalb würde ich nach aktuellen Rechtslagen bzw. Rechtsauslegungen anfragen.

Gruß
cockpit

Grisuchris
14.01.2011, 21:45
@cockpit

Hast du von MB dann eine schriftliche Freigabe für den Einbau des FuG erhalten? Ansonsten ist es nämlich euer Problem oder das des Aufbauherstellers falls es Probleme durch das Gerät geben sollte.

cockpit
14.01.2011, 22:31
Nein!
Da MB eine Genehmigung nicht erteilt.
Kann sich natürlich geändert haben, vielleicht haben sich inzwischen die Fahrzeughersteller damit beschäftigt.
Ist ja auch schon ein paar Jahre her.


Ansonsten ist es nämlich euer Problem oder das des Aufbauherstellers falls es Probleme durch das Gerät geben sollte.
Genau deswegen habe ich gedrängt kein Gesetz zu umgehen.
Entsprechende Genehmigung liegt uns vor, wenn auch vom Innenministerium und nicht vom Fahrzeughersteller, welcher aber technisch nicht widersprochen hat.
Nur das Innenministerium (für uns die oberste Behörte) kann bzw. darf die e1-Richlinie außer Kraft setzen.

Versuch doch mal eine schriftliche Genehmigung für Dein Handy / Autoradio oder Laptop vom Fahrzeughersteller zu bekommen.
Auch ich würde nichts ausstellen.

Zusammenfassend:
Die e1-Richtlinie war vom Tisch. Und damit durfte das FUG (welches nach den TR-BOS Gesetzen gebaut wurde) eingebaut werden unter Vorraussetzung der Einbauvorschriften.

Gruß
cockpit

cockpit
14.01.2011, 23:04
Hier mal zum nachlesen.

http://www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/feuerwehr/kommunikation/
http://www.oppermann-telekom.de/e1.html
unter:
e1 Richtlinie in Bayern unwirksam

Also fragt Eure Behörde! Immer schön Cheffe fragen. :)

Gruß
cockpit

tm112
15.01.2011, 00:15
Was inhaltlich nichts anderes ist, als der Post vom 13.01.2011, 23:20.

Grisuchris
15.01.2011, 13:25
Entsprechende Genehmigung liegt uns vor, wenn auch vom Innenministerium und nicht vom Fahrzeughersteller, welcher aber technisch nicht widersprochen hat.
Nur das Innenministerium (für uns die oberste Behörte) kann bzw. darf die e1-Richlinie außer Kraft setzen.

Versuch doch mal eine schriftliche Genehmigung für Dein Handy / Autoradio oder Laptop vom Fahrzeughersteller zu bekommen.
Auch ich würde nichts ausstellen.


Benutzung von Handy, Laptop (mit WLAN/Bluetooth) und anderen Funkanlagen im Fahrzeug incl. Grenzwerten für Sendeanlagen ist durch die Betriebsanleitung des Fahrzeugs geregelt, damit hat der Hersteller seine Pflicht getan und ist bei Garantiefragen und Gewährleistungsfragen aus dem Schneider - steht auch so in dem Schreiben aus Bayern.
Problem ist dann nicht die e1 Richtlinie, sondern die Vorgaben vom Fahrgestellhersteller, der sich aber entsprechend abgesichert hat.