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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verkehrsabsicherung



rettungshasi
10.12.2006, 21:40
Hallo Leute

Ich hab die Suchfunktion schon befragt aber zu meinem Thema nichts gefunden.

Wir haben in der FFW ein neues Fahrzeug bekommen VW mit Ladebridge ,

Unsere frage ist wie ( Paragraph ) dürfen wir zur Verkehrsabsicherung hinten links und rechts Orange leuchten anbringen die Abwechselnd nach hinten leuchten . So wie es jeder Kreisbauhof hat.

Ich würde gerne wissen wo dieses in der stvoz steht.

telemanne
10.12.2006, 22:06
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/index.html

§ 52 StVZO. Ob unter diiese Vorschrift die Leuchten fallen, die du meinst, weiß ich nciht.

Allerdings würd ich mit deiner zuständigen Zulassungsstelle Rücksprache halten. Höchstwahrscheinlich muss der TÜV die Funzeln eintragen. Dann seid ihr auf der sicheren Seite.

Anton
10.12.2006, 23:28
Für die FW wird das sicher nirgends stehen, da es der Feuerwehr i.d.R. untersagt ist, verkehrsleitende Regelungen zu unternehmen.

Bei VUs ist das so eine Sache, wenn der Einsatzleiter sagt, absprerren, dann absperren, aber ich denke, dass jedes Fahrzeug über genügend Warnmittel verfügt (Blaulicht, Warnblinklichtanlage, Handlampen, ...)

I.d.R. spricht man das mit der (hoffentlich) vor Ort stehenden Polizei oder Ordnungsamt ab, also die verkehrsleitenden Maßnahmen.

Was deine Nachrüstung angeht, bevor ich das starten würde, sprich mit eurem zuständigen Leiter der Feuerwehr, wenn der gründes Licht gibt mit dem TÜV respektive TÜD

Reissdorf
11.12.2006, 00:38
Für die FW wird das sicher nirgends stehen, da es der Feuerwehr i.d.R. untersagt ist, verkehrsleitende Regelungen zu unternehmen.


Wo schreibt er denn das er damit Verkehr leiten will?

Gruß
Reissdorf

Fabpicard
11.12.2006, 01:33
Bei VUs ist das so eine Sache, wenn der Einsatzleiter sagt, absprerren, dann absperren, aber ich denke, dass jedes Fahrzeug über genügend Warnmittel verfügt (Blaulicht, Warnblinklichtanlage, Handlampen, ...)

Erstens natürlich das was mein vorschreiber fragte *g*

Und zweitens: Wenn eine FW zum bleistift Einsätze auf einer BAB fährt, ist beispielsweise eine Verkehrswarnanhänger nicht schlecht...

Und allein die Tatsache, dass man gelbe-Richtungsblitzer hinten drauf hat, macht schon einige km vorwarnung aus...

MfG Fabsi

telemanne
11.12.2006, 08:03
Verkehrswarnanhänger ist rein prinzipiell eine gute Sache.
Allerdings hat das Teil zumindest rechtlich einen Haken für die FW, wenn der Hänger mit dem blauem VZ. 222 (vorgeschriebene Vorbeifahrt) bestückt ist, dann stellt dieses VZ. eine verkehrsregelnde Maßnahme dar (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung). Und dazu ist die FW nicht berechtigt.

Da wär dann ein Anhänger, auf welchem mehrere gelbe Warnblitzleuchten z.B. in Form eines Pfeiles auf eine bestimmte Spur HINWEISEN die bessere Lösung.

TTMC
11.12.2006, 09:01
@ Rettungshasi:

Diese Frage stellt sich mir in gleicher Situation.

Sofern Du eine Antwort hast (außerhalb des Forums), bitte mal hier reinschreiben. Danke.

Fabpicard
11.12.2006, 12:16
Verkehrswarnanhänger ist rein prinzipiell eine gute Sache.
Allerdings hat das Teil zumindest rechtlich einen Haken für die FW, wenn der Hänger mit dem blauem VZ. 222 (vorgeschriebene Vorbeifahrt) bestückt ist, dann stellt dieses VZ. eine verkehrsregelnde Maßnahme dar (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung). Und dazu ist die FW nicht berechtigt.

Da wär dann ein Anhänger, auf welchem mehrere gelbe Warnblitzleuchten z.B. in Form eines Pfeiles auf eine bestimmte Spur HINWEISEN die bessere Lösung.

Da magst du wohl war haben... ;)

Aber ich find den "Gelben leucht-/blink- pfeil" wesentlich besser als das dumme blaue Schild *g*

Ich hätts eh schon längst abmontiert, wenn mir son Anhänger unter die Finger gekommen wäre :D


MfG Fabsi

überhose
11.12.2006, 12:18
Für die FW wird das sicher nirgends stehen, da es der Feuerwehr i.d.R. untersagt ist, verkehrsleitende Regelungen zu unternehmen.
Bei VUs ist das so eine Sache, wenn der Einsatzleiter sagt, absprerren, dann absperren, aber ich denke, dass jedes Fahrzeug über genügend Warnmittel verfügt (Blaulicht, Warnblinklichtanlage, Handlampen, ...)

I.d.R. ist es, bis auf Bayern, überall nicht gestattet, verkehrsleitende Maßnahmen zu ergreifen. Aber "Absichern" hat nix mit Verkehrsleitung zu tun. In vielen Ländern gibts Aussagen/Stellungnahmen der zuständigen Ministerien, das auch das Absperren von Verkehrswegen (sowohl komplett als auch einzelner Spuren) nicht unter "Verkehrsleitung" fällt.
Also darf die Feuerwehr den Verkehr anhalten, ihn aber nicht umlenken.

Allmächtiger
11.12.2006, 12:33
Also ich hab bzgl. des Absperrens gelernt, "entweder ganz oder gar nicht", d.h. Vollsperrung oder nicht. Und Verkehr leiten natprlich gleich schon mal gar nicht, aber darüber sind wir uns eh einig *g*

duese
11.12.2006, 13:00
Gibt es zum Thema Verkehrsregelung durch Feuerwehren in Bayern irgendwo Material (in welchen Gesetz/welcher Verordnung steht das)? Es müssen ja auch die Gemeinden zustimmen, dass die Feuerwehren das dürfen, aber wie ist das genau geregelt, hat da jemand was an der Hand?

Andere Frage: Wenn die Feuerwehr keinen Verkehr leiten darf, was machen dann Verkehrsleitkegel auf den Fahrzeugen (scnr). :-)

duese

friendofafriend
11.12.2006, 13:50
Wir haben auch bei 2 unserer Autos "blinkende Leuchtbalken" hinten dran.
Die laufen afaik als Verkehrswarneinrichtung. Ich denke mal, das es kein Problem sein wird. Ihr wollt ja schließlich den Verkehr warnen, und nicht umleiten.

Alex22
11.12.2006, 17:04
Gibt es zum Thema Verkehrsregelung durch Feuerwehren in Bayern irgendwo Material (in welchen Gesetz/welcher Verordnung steht das)? Es müssen ja auch die Gemeinden zustimmen, dass die Feuerwehren das dürfen, aber wie ist das genau geregelt, hat da jemand was an der Hand?


Guggst du hier
http://by.juris.de/by/VerkZustG_BY_1990_Art7a.htm

Selbst ein Vollsperrung ist im rechtlichen Sinne schon ein leiten.
Damit zwingt ihr dem Bürger ein Verhalten auf.
Rechtlich gesehen ist es in allen Bundesländer, außer Bayern (Gott sei dank wohne ich in Bayern :-),) nur gestattet vor einer Unfallstelle zu warnen, ihr dürftet aber keine Kelle schwingen oder PKWs aufhalten die trotz eines Unfalles durchfahren wollen.

duese
11.12.2006, 17:35
Danke Alex, ich bin glücklicherweise auch aus Bayern....

duese

telemanne
11.12.2006, 17:40
In Bayern machen sie Böcke zu Gärtnern :-) hihi

Mr. Blaulicht
11.12.2006, 17:45
Rechtlich gesehen ist es in allen Bundesländer, außer Bayern (Gott sei dank wohne ich in Bayern :-),) nur gestattet vor einer Unfallstelle zu warnen, ihr dürftet aber keine Kelle schwingen oder PKWs aufhalten die trotz eines Unfalles durchfahren wollen.
Ich wohne - ebenfalls Gott sei dank - nicht in Bayern, und ich würde mich auf den gerechtfertigten Notstand berufen und den Verkehr anhalten, wenn ich die Sicherheit eines Patienten oder eines Mitglied des Rettungsteams gefährdet sehe. Selbstverständlich wird in diesem Moment sofort die Polizei nachgefordert und die Verkehrsregelung beim Eintreffen derselben an diese übergeben.

Gruß, Mr. Blaulicht

Allmächtiger
11.12.2006, 22:23
Also in RLP darf man als Feuerwehr definitv eine Vollsperrung durchführen. Verkehr leiten oder die Straße halbseitig Sperren ist allerdings wie schon gesagt verboten. Die Vollsperrung darf auch nur wieder die Polizei aufheben.

Reissdorf
12.12.2006, 00:41
(...) oder PKWs aufhalten die trotz eines Unfalles durchfahren wollen.


Das würde mir einfallen ein Auto nicht auf zu halten wenn es an meiner Absperrung vorbei fahren will.
Wenn wir eine Staße sperren hat das einen Sinn und wenn da einer durchfahren will werd ich dem das schon erklären.

So typische Fragen wenn das große, rote Auto auf der Staße steht und man die Straße mit Verkehrsleitkegeln zu gemacht hat: "Kann ich da nicht durch fahren?" Antwort: "Doch natürlich ich mache ihnen gerade den Weg frei. Wir stehen nur zum Spaß hier."
Da fällt mir manchmal echt nichts mehr ein.

Gruß
Reissdorf

Alex22
12.12.2006, 05:36
Ist aber so ...
Das einzigste auf was du dich stützen kannst ist rechtfertigender Notstand und das ist nur wischi waschi.
Du hast keine Rechtliche Grundlage die Strasse zu sperren ... und wenn dann zeig wos steht.
in der VwV Stvo
§44
2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

Hier steht nix von Feuerwehr oder THW nur von Polizei.

Walmsburger
12.12.2006, 06:10
Worauf ich mich stützen kann und was oftmals mehr hilft als irgendein Wischiwaschi-Paragraph, das ist ein schönes, quergestelltes LF.

Dieses Argument hat bisher noch jeden Autofahrer überzeugt, denn bei uns dauert es oft ewig, bis die POL vor Ort ist und wenn, dann kommen die mit zwei Mann nehmen den Unfall auf und akzeptieren die Sperrung der Straße...

rettungshasi
12.12.2006, 12:21
Hallo Leute,

Danke für die Rege diskusion aber wir weichen dochmal wieder sehr von der eigentlichen Frage ab.

Unsere erkentnisse bis jetzt zu dem eigenlichen Thema.

Es ist möglich solche Lampen zu montieren. Diese werden auch vom TÜV als soche eingetragen. ( in Bayern).
Es muß nur sichergestellt sein das diese wärend der Fahrt nicht eingeschaltet werden können. Lösung Funktion nur bei angezogener Handbremse . Motor sollte schon laufen sonst bedankt sich die Batterie.

Alex22
12.12.2006, 15:31
Worauf ich mich stützen kann und was oftmals mehr hilft als irgendein Wischiwaschi-Paragraph, das ist ein schönes, quergestelltes LF.


Und wenn einer in euer quergestelltes LF reindüst möchte ich nicht in der Haut des Anordnenden sein.

hannibal
12.12.2006, 15:35
wobei mir auch immer gesagt wurde das im Saarland die Feuerwehr die Straße sperren aber keinen Verkehr leiten darf

*imkellernachquellensuch*

boesermichl
12.12.2006, 16:34
@alex22:

Wo steht, dass ich das nicht darf? Ich darf den Verkehr nicht regeln, sehr wohl bin ich aber dazu verpflichtet, meinen Einsatzbereich abzusichern. Im Falle eines VU o.ä. (abhängig von der Situation) ist dann unter Umständen auch bei uns in Bayern eine Vollsperrung nötig.

Wenn einer ins quergestellte LF reinknallt, dann mache ich mir als GF dieses FZ nur Sorgen, wenn keine ausreichende Absicherung (AUCH bei der FW ist ein Absichern der Unfallstelle mit Warndreieck PFLICHT!!) dessen erfolgt ist. Und vielleicht, weil ich den dann evt. notwendigen Spreizer nicht mehr rauskrieg!

Klar, Blaulicht und Warnblinki am LF alleine reichen nicht!

Grüße

Michl

Alex22
12.12.2006, 17:41
Absichern darfst du bzw mußt du sogar.
Absichern ist aber nur Blitzlichter und Warndreieck etc. aufstellen.
Absichern hat aber in keinster Weise was Verkehr regeln zu tun und wenn man die Strasse sperrt, egal wie, dann ist das auch ein Regeln.
und @ boesermichl
Wir in Bayern dürfen regeln bis sich die Balken biegen, hier gibt es auch eine rechtliche Grundlage die es in den übrigen Ländern nicht gibt.

hannibal
12.12.2006, 17:42
und wenn ich so sichere das die Gasse zu ist ?

Allmächtiger
12.12.2006, 18:05
Quelle: http://rlp.juris.de/rlp/Brand_KatSchG_RP_P25.htm


Landesgesetz
über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Vom 2. November 1981*
* GVBl. S. 247

Fundstelle: GVBl 1981, S. 247
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005, GVBl. 2005, S. 104
Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht
§ 25
Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des ,,Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden.

(3) Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

Ein Vollstreckungsbeamter (Absatz 1), der der Einsatzleiter ohne das Vorhandensein der Polizei ist, wird eine Straße sperren dürfen, denke ich mal.

(Ich zitiere hier das LBKG von Rheinland-Pfalz)

Alex22
12.12.2006, 18:06
Dann ist das auch wieder verboten.
Wenn die ganze Strasse ein Trümmerfeld ist darfst du ihm auch nicht verbieten durch das Trümmerfeld zu fahren. (mit angemessener Geschwindigkeit)

Fabpicard
12.12.2006, 19:01
Und wenn einer in euer quergestelltes LF reindüst möchte ich nicht in der Haut des Anordnenden sein.

Jetz mal ganz ehrlich... Wär es dem "Anordnenden" lieber, wenn der "rasende Autofahrer" in die Helfer "reinknallt" ???

MfG Fabsi

Mr. Blaulicht
12.12.2006, 21:58
Moin moin,

Eigenschutz geht vor. Wenn ich also als Nicht-Verantwortlicher bei einem Einsatz auf einer Strasse arbeiten muss, dann wird die Strasse entweder gesichert, oder ich arbeite nicht. Das bleibt ja schliesslich jedem einzelnen überlassen. Und wenn mein Einsatzführer mich zu einem Verletzten schickt, obwohl mir der Einsatzort nicht sicher genug ist, lehne ich das ab mit dem Hinweis auf Eigenschutz.
Man muss es ja nicht übertreiben, aber letztendlich ist jeder für sich selbst verantwortlich.

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
12.12.2006, 22:26
Wegen mir könnt ihr doch alle machen was ihr wollt.
Hier ging es rein um die rechtliche Situation.
So ist es nun. Ende. :-)

Reissdorf
12.12.2006, 23:46
Also, habe gerade mal ein bisschen in den Gesetzen gelesen.

Zum Thema von rettungshasi:
Das sollte meiner Meinung nach unter §38 Abs. 3 StVo fallen. Sollte also möglich sein.

Zum Thema Straße sperren:
Habe noch mal in meine Lehrgangsunterlagen durchgeschaut. Habe zwar den Text "Zur Eigensicherung im Straßenverkehr dar die Straße, bzw. die Fahrbahn von der Feuerwehr gesperrt werden, es darf aber keine Verkehrsleitung vorgenommen werden. Dies übernimmt die Polizei." gefunden, leider befindet sich dabei kein Verweis auf die Rechtsgrundlage. Dann muß ich den Ersteller der Unterlage wohl mal mit dem Problem belasten.

Mal schauen was sich ergibt.

Gruß
Reissdorf

akkonsaarland
13.12.2006, 00:47
die in diesem thread besprochenen lampen sind imho mit warnblinkern gleichzusetzen. denn sie warnen nur den verkehr. wären es mehrere und z.b. von links nach rechts schaltbar dann würden sie den verkehr regeln.

das mit dem absperren kann ich mir gut vorstellen, denn wie ist es z.b. wenn ich mit dem rtw in einer engen strasse den verkehr "behindere".

ich regele nix, aber es kommt auch nichts durch. ein quergestelltes lf erfüllt in meinen augen den tatbestand der nötigung.

Allmächtiger
13.12.2006, 00:55
ein quergestelltes lf erfüllt in meinen augen den tatbestand der nötigung.

Aber gegen die Nötigung haben die anderen Verkehrsteilnehmer keine Handhabe. Selbst mit Sonderrechten im Privat-PKW kann dir bei Nötigung keiner was (kam vor kurzem in einer Diskussion hier im Forum heraus)

Mr. Blaulicht
13.12.2006, 01:16
Moin moin,

kannst Du da die Quelle nennen? Meines Wissens nach haben Sonderrechte nämlich nur etwas mit der StVO zu tun. Nätigung ist aber eine Straftat.

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
13.12.2006, 05:27
Aber gegen die Nötigung haben die anderen Verkehrsteilnehmer keine Handhabe. Selbst mit Sonderrechten im Privat-PKW kann dir bei Nötigung keiner was (kam vor kurzem in einer Diskussion hier im Forum heraus)


Also das würde mich auch interessieren.

Fabpicard
13.12.2006, 13:57
Meines Wissens nach haben Sonderrechte nämlich nur etwas mit der StVO zu tun. Nätigung ist aber eine Straftat.

Es gibt da den Unterschied zwischen "Nötigung" und "Nötigung im Straßenverkehr" ;)

MfG Fabsi

Alex22
13.12.2006, 16:49
Es gibt da den Unterschied zwischen "Nötigung" und "Nötigung im Straßenverkehr" ;)

MfG Fabsi

Es gibt auch eine Nötigung im Supermarkt ...
Ist aber alles mit Strafe nach § 240 StGB bedroht.
Es gibt kein gesondertes Nötigen im Strassenverkehr.