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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterschied zwischen Evakuierung und Räumung



TTMC
06.12.2006, 14:43
In verschiedenen Lexika (oder heißt es Lexikon´s?) werden die Begriffe "Evakuierung" und "Räumung" als identisch betrachtet.

Auch Wikipedia spricht von synonymer Wortwahl.

An verschiedenen Stellen wird behauptet, BOS-Einheiten würden hier zwar ebenfalls meinen, Mensch und Tier aus einem Bereich heraus in Sicherheit zu bringen, allerdings unterscheiden in
1. Evakuierung = Zeitpunkt der Rückkehr ist nicht absehbar
2. Räumung = Zeitpunkt der Rückkehr ist absehbar.

Letztmals hat man diese Behauptung mir gegenüber in Verbindung mit der Zeitschrift Feuerwehrmagazin, Juli 2001, gemacht (falls jemand über diese Zeitschrift verfügt, bitte per PM bei mir melden).

Wer kann diese Unterschiede in der Begriffsdefinition argumentativ unterstützen oder Widerlegen?

Danke.

hannibal
06.12.2006, 14:55
1. Evakuierung = Zeitpunkt der Rückkehr ist nicht absehbar
2. Räumung = Zeitpunkt der Rückkehr ist absehbar.


also Wicki meinte das es den Begriff "Evakuierungsdauer" gibt

Max K.
06.12.2006, 14:58
Wobei das dann wohl eher die Zeit ist, die eine Evakuierung dauert, bis alle raus sind..

hannibal
06.12.2006, 15:00
nein, http://de.wikipedia.org/wiki/Evakuierung schreibt das etwas anders

TTMC
06.12.2006, 15:04
Sorry aber die Antwort auf meine Frage finden wir wohl nicht bei Wikipedia.

Die Frage ist lediglich ob BOS-Dienste einen Unterschied zwischen Evakuierung und Räumung sehen.

Per PM habe ich eben noch einen möglichen weiteren Unterschied erhalten:

Evakuierung = mit Vorlaufzeit (Beispiel: Weltkriegsbombe soll nächste Woche entschärft werden)
Räumung = ohne Vorlaufzeit (Beispiel: Bombe muss sofort entschärft werden)

Auch hier die Frage: Wer kann das argumentativ bestätigen oder widerlegen?

Fabpicard
06.12.2006, 15:43
Also ich würde doch eher mal sagen:

Wenn die BMA aufläuft und in der Schule dann der Feueralarm losgeht, wird umgehend Evakuiert...

Wenn eine Weltkriegsbombe entschärft werden soll, dann wird nach und nach der Gefahrenbereich Geräumt...

So würd ich das mal sehn *g*

Allerdings sind die Worte beliebig austaschbar :D

MfG Fabsi

DaRake
06.12.2006, 16:19
Hallo,



Evakuierung = mit Vorlaufzeit (Beispiel: Weltkriegsbombe soll nächste Woche entschärft werden)
Räumung = ohne Vorlaufzeit (Beispiel: Bombe muss sofort entschärft werden)


unter Betrachtung der Vorlaufzeit definiere ich die Begriffe genau anders herum. Um bei deinem "bombigen" Beispiel zu bleiben:
Wenn eine Weltkriegsbombe aufgefunden wurde und diese in der nächsten Woche entschärft werden soll, dann plane ich die Räumung der Sicherheitszone.
Wenn ich allerdings eine Bombendrohung für ein Kaufhaus erhalte, dann sollte ich dieses tunlichst evakuieren.

Gruß
Sebastian

KBL1959
06.12.2006, 17:32
Hallole

Bei der Evakuierung wird die Oma an der Hand rausgebracht.
Die Räumung erfolgt durch Polizeigewalt, notfalls auch gegen Deinen Willen.
Die genaue Definition müßte man noch nachschauen.

TTMC
06.12.2006, 18:01
Die genaue Definition müßte man noch nachschauen.

Du bist gut. Es geht ja hier darum, wo man nachschauen kann.

Außerdem kann ich mir Deine Defenition nicht vorstellen.

Denn nach den mir vorliegenden Aussagen soll auch bei einem Altenheim zwischen Räumung und Evakuierung unterschieden werden.

Und hier dürfte in beiden Fällen "die Oma an der Hand rausgeführt werden".

Bastel
06.12.2006, 18:20
Tach !!!

Um mal konkret zu werden:

Quelle:
Wörterbuch des Zivil- und Katastrophenschutzes
Stand: Fenruar 2003
Herausgegeber:Ständige Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
Internet: http:/www.katastrophenvorsorge.de
Link: http://www.katastrophenvorsorge.de/pub/publications/WB%202006-SKK.pdf


Seite 21:
Evakuierung:
ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet (Aufnahmegemeinden), wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden. Für die Durchführung der Evakuierung sind Evakuierungspläne notwendig.

Seite 41:
Räumung:
bezeichnet
a) das ungeplante und kurzfristige Verlassen eines Gebietes bei akuter Gefahr oder
b) die Wiederherstellung der Befahrbarkeit vertrümmerter Straßen und Wege.


Gruß
Bastel

DG3YCS
06.12.2006, 18:35
Hi,

das deckt sich ja so ungefähr mit meinem gefühlten Verständnis.

Bei der Räumung geht es nur darum den zu räumenden Bereich "freizubekommen".
Räume ich ein KAufhaus aufgrund einer Bombendrohung so ist mein einziges Ziel die Personen aus dem Kaufhaus zu bekommen (möglichst Zügig, ohne Panik und Verletzte natürlich!)
Evakuiere ich ein Wohngebiet, so bringe organisiere ich den abtransport und die Unterbringung der zu evakuierenden...
NAtürlich sind in den meisten Fällen die Begriffe einigermaßen austauschbar.
Aber nicht in ALLEN!

HAbe ich z.b. eine Einsatzstelle wo mich viele Schaulustige behindern, so kann ich diese von der Polizei "Räumen" lassen.

Oder wenn Demonstranten z.b. bei einem Castor-Transport die Straße blockieren, dann wird die Polizei ebendfalls die Strasse "räumen".

In beiden Fällen wird man wohl kaum von einer Evakuierung sprechen können!

Gruß
Carsten

F64098
06.12.2006, 20:44
Es bleibt als signifikanter Unterschied, daß ein geräumter Bereich zu 100% personenfrei ist, da die angeordnete Räumung letztlich auch unter Zwang durchgesetzt wird.

MfG

Frank

MatthiasO
07.12.2006, 08:56
Moin,

die Schlussfolgerungen von DG3YCS und F64098 sind so nicht ganz richtig. Die wesentliche Unterscheidung zwischen beiden Begriffen ist, dass es sich bei der Evakuierung um einen planvollen, organisierten vorgang handelt. Eine Räumung dagegen stellt in diesem Zusammenhang auf eine kurzfristige Aktutmaßnahme ab.

Ein Altersheim wird im Brandfall geräumt, ggf. auch in nicht unbedingt dafür geeignete Auffangeinrichtungen (Zelte, nachbars Garage...), im Falle einer gplanten Bombenentschärfung wird es in dafür eingerichtete Aufnahmeeinrichtungen (umgenutze Turnhallen, ander heime) evakuiert.

Die Tatsache, dass ein Raum nach einer "räumung" zwingen frei von jeder person sein muss ist a.) so aus der Begriffsdefinition nicht herzuleiten und b.) auch Ziel der Evakuierung.

Die ggf. anzuwendenden Zwangsmaßnahmen, so es sie denn überhaupt gibt, ergeben sich nicht aus dem Begriff selbst sondern aus den im Zusammenhang einer Räumung oder Evakuierung einschlägigen Rechtsnormen, etwa dem jeweiligen Freiheitsentzugsgesetz, einer Anordnung der Exekutive, dem InfSchG usw.

Generell gilt, und das grundsätzlich, der Grundsatz der Unverletztlichkeit der Wohnung und der Freizügigkeit. So war es beispielsweise 2002 an der Elbe dem ein oder anderen Bürger nicht beizubringen, sich als dies noch möglich war auf dem Landwege evakuieren zu lassen. Das führte dann oft dazu, dass der Bürger dann später auf dem Wasser- oder Luftwege gerettet (nicht geräumt) werden musste - sofern er sich aber in dieser Situation noch im Zustand der freien Selbstbestimmung befand hätte er sich auch dagegen entscheiden können ("Ich bleib hier sitzen auf meinem Dach...").

Gruß, otti

AkkonHaLand
08.12.2006, 11:30
Es ist ja mal wieder Vorweihnachtszeit, also die Zeit der Bomenentschärfungen....

Die Deffinition von "Räumung" und "Evakuierung" der KatS, HVB und Polizei der Region Hannover:

Räumung:
UNGEPLANTE Entfernung von Personen oder Gefahrpotential aus einem Gebiet. Z.B. es wird eine Bombe gefunden, die SOFORT entfernt/entschärft werden muss. Es wird OHNE VORBEREITUNG das Gefahrengebiet "geleert".

Evakuierung:
GEPLANTE Entfernung von Personen oder Gefahrpotential aus einem Gebiet. Z.B. es wird eine Bombe gefunden, die entfernt/entschärft werden kann WENN ZEIT IST. Es wird MIT PLANUNG und INFORMATION DER ZU EVAKUIERENDEN (meist 14 Tage vor dem Termin per Handzettel in jeden Briefkasten und Pressemitteilungen) das Gefahrengebiet "geleert".

Unmittelbarer Zwang wird in beiden Fällen angewendet, wenn die Personen das Sperrgebiet nicht freiwillig verlassen wollen bzw. die Entfernung des Gefahrenpotentials nicht zulassen wollen. Daher ist in beiden Fällen ja auch die Landespolizei und die Berufsfeuerwehr (auch die sind Verwaltungs-Vollzugsbeamte) eingesetzt.
Die Zwangsmaßnahmen gründen auf Artikel 13 VII GG. Der Umstand der "gemeinen Gefahr und Lebensgefahr für Einzelne" wird von der Ortspolizeibehörde ("Ordnungsamt") festgestellt und somit die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgehoben. Die Verwaltungsvollzugsbeamten (und die Landespolizei in Amtshilfe) setzten das dann um.

TTMC
08.12.2006, 13:48
Ich freue mich, dass über meine Frage inzwischen so umfangreich und ernst diskutiert wird.

Danke vor allem für die Quellen angabe in dem einen Beitrag.

Mir geht es übrigens vorrangig um den Bereich Altenheim.