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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : OrgL RD: Rechte und Pflichten



Etienne
02.09.2006, 20:10
Hallo Leute!

Ich suche Rechte und Pflichten eines Organisatorischen Leiter Rettungsdienstes. Vielleicht habt ihr ja Informationen vorliegen.

Freu mich über jedes Posting.

happyrescue
02.09.2006, 22:54
Kommt immer drauf an für welches Bundesland du die Aussagen willst.

Je nach dem is es sehr gut bis gar nicht niedergelegt/beschrieben/verankert.

Und es gibt auch verschiedene Bezeichnungen (OrgL RD, OrgL, SanEl, TEL, ELRD).

Bastel
02.09.2006, 23:03
Tach !!!

Im www wird man dazu leider wenig konkretes finden ...


Der Büchermarkt bietet z.B. Folgendes:

http://www.bol.de/shop/bde_homestartseite/schnellsuche/any/;jsessionid=fdc-kfua6y8qgl1.fdc41?fq=Organisatorischer+Leiter+Rett ungsdienst&fc=ANY&x=0&y=0


Insgesamt gibt es leider nur wenig Konkretes zu dem Thema.

Am klarsten sind die Regelungen meist wenn die Position des OrgL von einem hohen Beamten der Berufsfeuerwehr besetzt wird.


Gruß
Bastel

Etienne
03.09.2006, 02:53
Hey ihr Beiden!

Mich interessieren speziell die Infos zu Niedersachsen. Aber natürlich kann man alle Infos zu allen Bundesländern hier niederschreiben. Vielleicht bekommen wir ja ein paar Sachen zusammen.

Danke für den Buchtip. Also wenn noch jemand etwas weiß - her damit ;-)

Zum Beispiel interessieren mich Dinge wie auf was kann man sich beziehen, wenn man ein Gemeindehaus oder eine Lagerhalle "in Beschlag" nehmen will oder andere Sachen braucht.

Bastel
03.09.2006, 14:00
Tja ...

Das einzig Konkrete für den Bereich Niedersachsen ist das hier:

>
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz
(NRettDG) vom 29. 1. 1992 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 20. 11. 2001 (Nds. GVBl. S. 701)

§ 7 Örtliche Einsatzleitung.
(1) 1Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle übernimmt, so weit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet. 2Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen an Stelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muss (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt), und einer technischen Leiterin oder einem technischen Leiter.
(3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.
...

<
In Fällen bei denen die Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung hat (=Regelfall) ist der "Leiter der örtlichen Feuerwehr" bzw. sein Stellvertreter durch das Niedersächsische Brandschutzgesetz mit den erforderlichen Rechten ausgestattet.

Alle Anderen von dir angesprochenen Punkte kann man auf die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung bei Notfällen beschränken !!!
In der Praxis habe ich auch diesbezüglich noch nie wirkliche Probleme gehabt !

Klarste Situation überhaupt: der offiziell festgestellte Katastrophenfall

=> Alles ganz klar geregelt !!! :)


Gruß
Bastel

happyrescue
03.09.2006, 19:59
Guxdu hier:

www.lna-orgl.de
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/service/gesetzeundvorschriften/katastrophgesetz.pdf
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/service/gesetzeundvorschriften/bayrdg_stand_01042004.pdf
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/rettungswesen2/vorschriften_rettungswesen/1_avbayrdg.pdf
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/rettungswesen2/vorschriften_rettungswesen/2_avbayrdg.pdf
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/rettungswesen2/vorschriften_rettungswesen/3_avbayrdg.pdf
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/rettungswesen2/publikationen/ausschussrettungswesen/massenanfall.pdf

Fabpicard
06.09.2006, 23:57
Zum Beispiel interessieren mich Dinge wie auf was kann man sich beziehen, wenn man ein Gemeindehaus oder eine Lagerhalle "in Beschlag" nehmen will oder andere Sachen braucht.

Also dazu kann ich dir nur soviel sagen, dass zumindest bei uns (war RLP) die Stadt oder Gemeinte ja die SEG beispielsweise "ruft"... Falls bei uns eine SEG rausgeht, wird auch der zuständige Oberbürgermeister oder Landrat "alarmiert" und kommt dann auch zur E-Stelle. Falls der OrgL dann eine Halle haben möchte, wird organisiert wie da reinzukommen ist, ob der Hausmeister in der näche ist, oder die Stadt/ der Kreis-Vertreter ja da ist und das "Aufbrechen" dann "absegnet"...

Aber im allgemeinen kann bei einem "Katastrophenfall" dir erstmal keiner Verweigern, irgendwelche Hallen zu nutzen... (Verhältnissmäßigkeit der Mittel natürlich)...

Und falls es z.b. den Besitzer einer Industriehalle stört: Kurzes rufen zu einem der Leute in Grün(/demnächst Blau :D) behebt das recht zügig.

MfG Fabsi

4313
07.09.2006, 14:49
Guten Tag!

Für mich ist die Bibel das LBKG und der RAEP Gesundheit (Rheinland-Pfalz):

LBKG
§25
Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des ,,Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.


RAEP Gesundheit
1.6 Die / der OL müssen den Fortbildungslehrgang „Organisatorische Leiterin / Organisatorischer
Leiter“ bestanden haben und mit den Strukturen der Gefahrenabwehr
vertraut sein.

LNÄ / LNA und OL haben in der Regel folgende Aufgaben:
– Feststellung und Beurteilung der Lage aus medizinischer sowie taktisch-organisatorischer
Sicht
– Lagebeurteilung / Taktische Lage
– Art des Schadens
– Art der Verletzungen / Erkrankungen
– Anzahl Verletzter / Erkrankter / Betroffener
– Intensität / Ausmaß der Schädigung
– Zusatzgefährdungen
– Schadensentwicklung
– Befreiung aus Zwangslagen
– Notwendiges / vorhandenes Einsatzpotential
– Anzahl der benötigten Kräfte, insbesondere Ärzte sowie ggf. Einheiten
– Bedarf an Medikamenten, Verbandsmaterial und medizinischem Gerät
– notwendige / vorhandene Transportkapazität
– stationäre und ambulante Behandlungskapazität
– Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes
– Sichtung / Triage
– medizinische Versorgung
– Transport
– Durchführung des medizinischen Einsatzes
– Festlegung der Behandlungs- und Transportprioritäten
– Festlegung der medizinischen Versorgung
– Delegation medizinischer Aufgaben
– Festlegung der Art der Transportmittel und Transportziele
– Beratung der Einsatzleitung in medizinischen Fragen
– Leitung des Einsatzes der Kräfte des Rettungs-, Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes
als Abschnittsleitung Gesundheit

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– Beurteilung der Örtlichkeit und in Abstimmung mit der Einsatzleitung die Festlegung
des Standortes sowie der Einrichtung von Verletztenablagen, Verbandsplätzen,
Krankenwagenhalteplätzen und Hubschrauberlandemöglichkeiten
– Sicherstellung der einheitlichen Registrierung der Verletzten, Geschädigten und
sonstigen Betroffenen
– Organisation des Verletztenabtransports (in Abstimmung mit der Rettungsleitstelle)
– Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur Einsatzleitung
– Anforderung / Nachforderung von Einsatzpotential bei der Rettungsleitstelle
– Lagemeldungen an Rettungsleitstelle
– Anforderungen und Lagemeldungen an die Einsatzleitung
– Einrichtung von Auffang-, Sammel-, Betreuungsstellen und Notunterkünften
– Sicherstellung der Kommunikation
– ggf. Anforderung der psychosozialen Betreuung Betroffener und Einsatznachbereitung
(siehe auch 3.3)
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit der Einsatzleitung abzustimmen.
Die Kennzeichnung der LNÄ / des LNA und der / des OL erfolgt entsprechend den Festlegungen
der Richtlinie für den Führungsdienst im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe
und im Katastrophenschutz (Führungsdienst-Richtlinie – FüRi -).
Die jederzeitige sichere Alarmierung der LNÄ / des LNA und der / des OL ist sicherzustellen.
3.2 LNÄ / LNA und OL arbeiten eng und unmittelbar –unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen– mit dem Kreisauskunftsbüro, der Polizei und anderen
Behörden oder betroffenen Stellen (z.B. Verkehrsunternehmen und dgl.) zusammen.
Sie unterstützen die Maßnahmen zur Suche und Identifizierung von Vermissten und
Betroffenen sowie zur Wiederherstellung von durch das Ereignis unterbrochenen
Kontakten. Bei Bedarf ist eine „Gemeinsame Auskunftsstelle der freiwilligen Hilfsorganisationen“
einzurichten. Das Personal wird von besonders ausgebildeten Helferinnen
/ Helfern des Deutschen Roten Kreuzes und / oder der anderen Hilfsorganisationen
gestellt.

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