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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?



c2h6
28.08.2006, 19:35
Wenn eine FF an eine Autobahn-Unfallstelle (Auto in Leitplanke, kein anderes Fahrzeug beschädigt) kommt (RD bereits vor Ort) und erfährt daß der Verursacher ausdrücklich keine Polizei wünscht (und im Verlauf des Einsatzes tatsächlich keine POL kommt), und es existiert die Vermutung daß Alkohol oder Drogen im Spiel sein könnte, ist die FF dann nicht verpflichtet, trotzdem die POL zu informieren?

Zusatzfrage, falls oben für "ja" gestimmt wird: Wenn der FF-EL sagt, mir egal, geht uns nix an, sollte dann ein FF-Mitglied (zuhause angekommen) eigenmächtig handeln und trotzdem der POL (ggf. anonym) einen Tipp geben?

rotkreuz
28.08.2006, 19:40
ja klar soll man die Polizei rufen! Oder ist die Beschädigte leitplanke Privateigentum des Autofahrers??? Das ist Allgemeingut und dafür braucht man einen Schuldigen der das zahlt..... ausserdem ist besoffen Auto fahren nicht wirklich erlaubt, soll da die FW ein Auge zudrücken??Nein auch nicht

Mr. Blaulicht
28.08.2006, 20:33
Moin moin,

ich würde mich da zurückhalten. Als Rettungsdienstler unterliege ich der Schweigepflicht und habe der Polizei gegenüber keinerlei Andeutungen auch in Bezug auf Alkohol zu machen. Wie das bei der Feuerwehr aussieht, kann ich nicht sagen.
Aber es schadet ja nichts, prinzipiell bei Unfällen speziell auf Autobahnen aber auch auf anderen Strassen mit potentieller Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei zu verständigen. Und wenn die von sich aus auf Alkohol kommt, ist es ihre Sache.

Gruß, Mr. Blaulicht

Heros Ennepe 01
28.08.2006, 20:55
Mahlzeit,

Ich weis nicht aber wenn RD und FF an der Unfallstelle sind, pasiert das doch nicht zufällig. D.h. es müsste doch ne Meldung an der LST vorhanden sein, oder nich? Wenn der RD nich grade zufällig an dem VU vorbeigefahren ist, sprich gerufen wurde wegen Personen Schaden muss die POL auflaufen egal wer welche ansicht hat.
Mal abgesehen davon das anscheinend Bundeseigentum (BAB) in mitleidenschaft gezogen wurde, ist die aufnahme des Unfall durch die POL vorgeschrieben, wie mein Vorschreiber bereits gepostet hat.


Jetzt zum Teil mit eigener Meinung:
Das der Fahrer unter einfluss von Alkohol oder dnerer Substanzen stand ist schon schlimm genug, und sollte nicht noch unter den Teppich gekehrt werden.
Will mich ja nich zu weit aus dem Fenster lehnen aber kann das nicht auch unter umständen als verschleierung einer Straftat oder ähnliches gewertet werden?

Ich mein ich bin bei Blauen, aber:
Ich würde zunächst meinen Vorgesetzten bzw EL ansprechen warum die POL nicht da ist/angefordert wurde, mit dem Zusatz das er sich gegebenefalls strafbar und/oder Regresspflichtig macht. Wenn das nicht zur einsicht hilft würde ich sehr wahrscheinlich an der Komandokette vorbei ne Meldung machen, auch wenn man sich (sehr) wahrscheinlich ärger einfängt.
(wichtig ist zeugen zu haben egal ob Beteiligte und/oder Kamaraden, und das ganze schrifftlich fest hält. Stichwort Einsatz Tagebuch)

Edit: Mit der Schweigepflicht sehe ich ein ich würde in dem Moment auch nur die Tatsache Melden VU mit Pers Schaden und beschädigung von öffentlichen einrichtungen, was so gesehn jede Privatperson auch hätte melden können

Sailor
28.08.2006, 22:46
Also, wenn ein PKW in die Leitplanke fährt und ohne Polizei wieder abhaut, nennt man das "Unfallflucht" und das ist eine Straftat (§142 StGB) (egal ob Alkohol im Spiel war oder nicht).

Wer von einer Straftat weiß und dies nicht meldet, begeht ebenfalls eine Straftat (§138 StGB).

@Mr Blaulicht: das hat überhaupt nichts mit irgendeiner Schweigepflicht zu tun!!!

@c2h6: wenn zufällig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall sieht und meldet, dann sitzt ihr aber ganz schön in der Sch... weil ihr das nicht gemeldet habt!

Mr. Blaulicht
28.08.2006, 22:57
Moin moin,

wo bitte steht hier was von Unfallflucht? Und die Polizei darauf hinzuweisen, dass der Patient evtl Alkohpol getrunken haben könnte, fällt sehr wohl unter die Schweigepflicht. Das gilt genauso für alles, was uns der Patient sagt. Ich darf der Polizei also nhicht einmal sagen, dass de4r Patient das Erscheinen der Polizei nicht wollte.

Gruß, Mr. Blaulicht

WernerG
28.08.2006, 23:02
Wer von einer Straftat weiß und dies nicht meldet, begeht ebenfalls eine Straftat (§138 StGB).

@c2h6: wenn zufällig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall sieht und meldet, dann sitzt ihr aber ganz schön in der Sch... weil ihr das nicht gemeldet habt!

Sorry ...aber dies ist zweifach Unsinn!

Zum 1. Der 138er bezieht sich bestimmt nur auf bestimmte, besonders schwere Straftaten.........bei diesen (!) Straftatbeständen besteht dann eine Anzeigepflicht..........ansonsten hättet ihr in der BRD ja nen schlimmeres StGB als das was wir früher hier im Osten hatten !!??!!

Zitat:
"§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. "

Zitat Ende !

Nun sag mir wo du im oben geschilderten Fall eine dieser Katalogstraftaten erkennst bzw. subsumieren kannst??????????????????????

Never !!!

Wie sagte mein Strafrechtsprof immer : "Nicht nur das Inhaltsverzeichnis von GEsetzen lesen sondern vor allem die Paragraphen.....und auch den davor und den danach !!"



Zu 2.: Wer will dir denn in diesem Falle nachweisen das die Kollegen/Kameraden das "gerochen" haben ?!?!?

Andrerseits wär die ELS schon beim Bekanntwerden eines VU mit Personenschaden zur Meldung an die Pol verpflichtet!

QuattroFW
28.08.2006, 23:15
Ich finde man sollte in einem solchen Fall immer die Polizei rufen. Irgendwo arbeiten wir ja schließlich alles zusammen oder? Dieser Fahrer könnte auch in unserer Strasse fahren und die Kinder von uns oder andere Personen um bzw. sogar tot fahren, und dann??? Soll es dann auch unter den Tisch gekehrt werden?Ich finde da sollte man keine Rücksicht nehmen und die Polizei rufen. Schließlich weiss er ja scheinbar selber in was für eine scheisse er steckt und dann soll er die gefälligst auch selber ausbaden. Wer es einmal schafft so zu fahren schafft er es auch noch ein paar mal bis etwas schlimmeres passier.

Gruss QuattroFW

Ruhige Schicht noch!!!

ZickZack
28.08.2006, 23:45
Sofort die Polizei rufen. Ob dienstlich oder privat ist in diesem Falle völlig irrelevant!!! Ihr habt als Deutsche Staatsbürger die Pflicht eine solche Straftat (ja, richtig - Straftat!) anzuzeigen!

Wenn Herr X nach dem Unfall wieder zu Hause ist und meint, er müsste mit dem Auto seiner Frau noch ein Ründchen drehen und dabei dann noch ein Kind über den Haufen fährt... könntet ihr damit leben?
Ausserdem... Wenn herrauskäme, dass ihr den Mann nach VU ohne Meldung an die Polizei entlassen hättet obwohl der begründete Verdacht bestand, dass er unter dem Einfluss von Alkohol/Drogen gestanden, dann könnte euch der Staatsanwalt sowas von an den Karren pissen.

Also Leute, jetzt seit mal nicht so blauäugig! Wenn mir so ein Autofahrer unter die Augen käme, der hätte schon das Röhrchen von der Polizei im Maul bevor bis 3 gezählt hätte.

Heros 86-93
29.08.2006, 00:09
Die Polizei wird selbstverständlich sofort gerufen! Keine Ahnung warum darüber überhaupt diskutiert werden muss!

Greetz
Heros 86-93

Freakmaster
29.08.2006, 00:12
Die Polizei wird selbstverständlich sofort gerufen! Keine Ahnung warum darüber überhaupt diskutiert werden muss!

Greetz
Heros 86-93

Weil es doch leider immer wieder Leute gibt, die diese Ansichten nicht vertreten.
Auch die Schweigepflicht wurde schon genannt.

Borsti
29.08.2006, 00:21
Sofort die Polizei rufen. Ob dienstlich oder privat ist in diesem Falle völlig irrelevant!!! Ihr habt als Deutsche Staatsbürger die Pflicht eine solche Straftat (ja, richtig - Straftat!) anzuzeigen!

Hier werden sie aber nicht nur als deutsche Staatsbürger tätig, sondern als Feuerwehrleute, die in einem besonderen Verhältnis zum einen zum Staat und zum anderen zum Hilfesuchenden stehen. Da sollte man schon mal eine Minute über eine etwaige Schweigepflicht nachdenken...

Nichtsdestotrotz ruft man hier unstrittig die Polizei. Ansonsten gibs noch so Konstrukte wie Beihilfe zur VU-Flucht...


Also Leute, jetzt seit mal nicht so blauäugig! Wenn mir so ein Autofahrer unter die Augen käme, der hätte schon das Röhrchen von der Polizei im Maul bevor bis 3 gezählt hätte.

Ich hoffe mal für dich, dass du nicht im RD arbeitest? Ansonsten wärst du den Job relativ zügig wieder los... Schweigepflicht steht nunmal im Gesetz drin - und daran muss man sich nunmal halten!

Heros Ennepe 01
29.08.2006, 00:45
Hallo nochmal,

Ich kann nachvollziehen wenn sich einige wegen der Schweigepflicht schwer tun da der betroffene sich nich selber belasten muss und so weiter.
Aber der Grund die Polizei zu rufen wäre für mich eindeutig der VU mit Materialschaden an Leitplanke und/oder Personen Schaden. Wenn die Autobahn Pol bei der Aufnahme den Verdacht hat das derjenige nicht verkehrstauglich ist, wird sie entsprechende Tests machen.

Also Nochma: Ich denke es ist durchaus machbar ist das man genügend Gründe hat die Pol zu rufen die nicht dirrekt mit dem zustand des Fahres zu tun haben.

Es wäre vieleicht sinnvoll den Vorgang etwas ausfühlicher zu beschreiben. Weil mir ist einiges noch immer nich ganz klar. Wenn nämlich RD und FF an dem VU sind, sind die ja rein nich zufällig auf Bewegungsfahrt und halten ma eben an.(vorsicht Witz) Sprich wie schon ma gesacht warum wurde die Pol nich über die LST gerufen? Denn wie schon gesagt gründe gibts ja anscheinend genügend, auch ohne den zustand des Fahres zu erwähnen.

Heros 86-93
29.08.2006, 00:50
Hallo nochmal,

Ich kann nachvollziehen wenn sich einige wegen der Schweigepflicht schwer tun da der betroffene sich nich selber belasten muss und so weiter.
Aber der Grund die Polizei zu rufen wäre für mich eindeutig der VU mit Materialschaden an Leitplanke und/oder Personen Schaden. Wenn die Autobahn Pol bei der Aufnahme den Verdacht hat das derjenige nicht verkehrstauglich ist, wird sie entsprechende Tests machen.

Also Nochma: Ich denke es ist durchaus machbar ist das man genügend Gründe hat die Pol zu rufen die nicht dirrekt mit dem zustand des Fahres zu tun haben.

Es wäre vieleicht sinnvoll den Vorgang etwas ausfühlicher zu beschreiben. Weil mir ist einiges noch immer nich ganz klar. Wenn nämlich RD und FF an dem VU sind, sind die ja rein nich zufällig auf Bewegungsfahrt und halten ma eben an.(vorsicht Witz) Sprich wie schon ma gesacht warum wurde die Pol nich über die LST gerufen? Denn wie schon gesagt gründe gibts ja anscheinend genügend, auch ohne den zustand des Fahres zu erwähnen.

Richtig! Es ist egal wie, aber die Polizei muss bei einem solchen Vorfall hinzugezogen werden.

BOS_Freak
29.08.2006, 05:49
Hallo und guten Morgen,

kann mich in der Hinsicht nur der meinung vom Mr. Blaulicht anschließen.
Der Autofahe hat ja nun nicht sien privat Eigentum bschädigt sondrn das von anderen. Daher muss die Polizei reus kommen.
Desweiteren bin ich mir fast sicher, das die Polizei auf alle Fälle einen Alkotest machen wird, selbst wenn der Fahrer des Unfallfahrzeuges sagt er häte nichts getrunken. Weiterhin wird die Polizei auch mal ein Blick in die Augen riskieren. Sollte sich hierbei auch nur der kleiste verdacht auf Rauschmittel kosum einstellen wir sofort nachgehakt.


Bis denn denn

WernerG
29.08.2006, 05:55
Ihr habt als Deutsche Staatsbürger die Pflicht eine solche Straftat (ja, richtig - Straftat!) anzuzeigen!

Zeig mir wo dasssss steht !!!

(Ich "bewundere" ganz ehrlich die Inbrunst, mit der hier mache Halb- und Viertelwahrheiten, in o.g. Zitat aber voll das Falsche, "verkünden" !!)

Ansonsten: lies mein Posting etwas weiter oben !


Werner

kOnDeNsAtOr
29.08.2006, 06:52
Mahlzeit,

Ich weis nicht aber wenn RD und FF an der Unfallstelle sind, pasiert das doch nicht zufällig. D.h. es müsste doch ne Meldung an der LST vorhanden sein, oder nich? Wenn der RD nich grade zufällig an dem VU vorbeigefahren ist, sprich gerufen wurde wegen Personen Schaden muss die POL auflaufen egal wer welche ansicht hat.
Hier muss ich dem Heros zustimmen. OK, in Bayern zumindest wird durch jede RLST auch die Pol informiert sobald das Stichwort VU fällt. Und wenn du keine Pol wünschst, kommt sie trotzdem ;-)

Heros Ennepe 01
29.08.2006, 08:30
Moin allerseits,

Weis ja nicht wie es im rest der Republick gehandhabt wird, aber bei uns in NRW (in Bayern anscheinend auch wenn ich den Kondensator richtig gelesen habe) werden Rettugsmittel jeglicher art über die Leitstelle Koordiniert. Macht ja auch sinn wozu braucht man denn auch sonst so etwas wenn der Stadtbrandfürst alles nach Gutsherren art regelt. (sorry will hier keinen Grabenkampf aber wenn der EL der FF sacht brauchen wa nich kommt mir das grad ma so vor)
Spass beiseite..... ich weis grade nicht ob es da ne DV o.ä. gibt dasss die LST die POL informieren muss, jedoch aus meiner Beobachtung herraus wird die Pol zusätlich informiert.

Mr. Blaulicht
29.08.2006, 09:22
Moin moin,

dann verschärfen wir doch einfach mal die Ausgangssituation:
Ihr kommt zufällig als Feuerwehr in Begleitung eines RTW (auf der Rückfahrt von einer Übung) an einem Unfall vorbei. Dieser hat sich auf einer kleinen, kaum befahrenen Nebenstrasse ereignet. Der Fahrer des Unfallwagens hat - vermutlich unter Alkoholeinfluss, wie er Euch gegenüber auch offen zugibt - die Gewalt über sein Auto verloren und ist seitlich beim Schleudern gegen einen hohen Bordstein gerutscht, die Vorderachse ist gebrochen. Bei dem Manöver verletzt sich der Fahrer (Kopfplatzwunde, evtl. gebrochener Arm). Ausser dem Fahrzeug ist nichts beschädigt.
Und nun: Polizei oder nicht?

Gruß, Mr. Blaulicht

FiReFiGhTeR--OD
29.08.2006, 09:33
Moin moin,

dann verschärfen wir doch einfach mal die Ausgangssituation:
Ihr kommt zufällig als Feuerwehr in Begleitung eines RTW (auf der Rückfahrt von einer Übung) an einem Unfall vorbei. Dieser hat sich auf einer kleinen, kaum befahrenen Nebenstrasse ereignet. Der Fahrer des Unfallwagens hat - vermutlich unter Alkoholeinfluss, wie er Euch gegenüber auch offen zugibt - die Gewalt über sein Auto verloren und ist seitlich beim Schleudern gegen einen hohen Bordstein gerutscht, die Vorderachse ist gebrochen. Bei dem Manöver verletzt sich der Fahrer (Kopfplatzwunde, evtl. gebrochener Arm). Ausser dem Fahrzeug ist nichts beschädigt.
Und nun: Polizei oder nicht?

Gruß, Mr. Blaulicht

Hallo,

ich würde das ganze aufjeden fall der Leistelle mitteilen das die dann einen einsatz aufmachen kann. Und die würde dann alles weiter ein die wege leiten.
gruß

Brandbatsch
29.08.2006, 10:05
Hallo,

ich würde das ganze aufjeden fall der Leistelle mitteilen das die dann einen einsatz aufmachen kann. Und die würde dann alles weiter ein die wege leiten.
gruß

dann kann man das nähmlich abrechnen gell !!!!

Gruß Michael

FiReFiGhTeR--OD
29.08.2006, 10:08
dann kann man das nähmlich abrechnen gell !!!!

Gruß Michael

ja klar das auch waren ja auch schließlich im Einsatz.

AkkonHaLand
29.08.2006, 10:22
Moin moin,

dann verschärfen wir doch einfach mal die Ausgangssituation:
Ihr kommt zufällig als Feuerwehr in Begleitung eines RTW (auf der Rückfahrt von einer Übung) an einem Unfall vorbei. Dieser hat sich auf einer kleinen, kaum befahrenen Nebenstrasse ereignet. Der Fahrer des Unfallwagens hat - vermutlich unter Alkoholeinfluss, wie er Euch gegenüber auch offen zugibt - die Gewalt über sein Auto verloren und ist seitlich beim Schleudern gegen einen hohen Bordstein gerutscht, die Vorderachse ist gebrochen. Bei dem Manöver verletzt sich der Fahrer (Kopfplatzwunde, evtl. gebrochener Arm). Ausser dem Fahrzeug ist nichts beschädigt.
Und nun: Polizei oder nicht?

Gruß, Mr. Blaulicht
Klare Sache: In dem Fall mache ich mich strafbar, wenn ich gegen den Willen des Verunfallten die Polizei informiere!!!

Zur eigentlichen Frage: Natürlich wird die Polizei gerufen! Denn: weder die Feuerwehr noch der Rettungsdienst hat das Recht eine Strasse, besonders eine Autobahn nach einer Sperrung wieder freizugeben! Ausserdem hat weder der Rettungsdienst noch die Feuerwehr das Recht eine Strasse zu Sperren! Es ist nur eine Absicherung nach dem Minimalmaßstab ("So viel wie nötig-so wenig wie möglich!") durchzuführen. Auch die vielfach beobachtete "Verkehrsleitung" ist der Feuerwehr wie auch dem RD nicht erlaubt! Die Unfallstelle ist immer so abgesichert, dass keine weiteren Unfälle provoziert werden. (Was auf Strassen mit einer Spur pro Richtung häufig einer Sperrung entspricht, aber nur eine Absicherung ist!) Wer von den Usern dieses Forums ist eigentlich Vollzugsbeamter? Ich meine hier nicht den "kleinen, doofen" Verwaltungsvollzugsbeamten der Psychiatrische Einweisungen fährt (Anordnen kann das nur ein Vertreter der Kommune in Verbindung mit einem Amtsarzt) sondern den echten Vollzugsbeamten (also Polizei, Justiz, oÄ.)

Anders sieht das aus, wenn die Polizei um Amtshilfe bittet. Dann KANN der Einsatzleiter im Rahmen dieser Amtshilfe die Sperrung vornehmen lassen. Aufheben MUSS die Sperrung aber IMMER die Polizei! (Wie es in der Praxis läuft weiss ich selber! Gesetzeskonform ist es trotzdem NICHT! - Nur um den Postings "Das machen wir aber immer bei der FF" im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen!) KANN übrigens deshalb, weil der EL dafür Personal haben muss. Wenn der EL entscheidet, "dafür habe ich keine Leute" müssen auch die lieben "Freunde und Helfer" aus ihrem Auto aussteigen und im Regen so lange stehen bleiben, bis der EL die Strasse als geräumt deklariert! (Ein Tip aus der Praxis: ein LF8 oder anderes Fzg der FF so geparkt, dass die Pol nicht heimlich wegfahren kann erleichtert den Polizeibeamten die Entscheidung ungemein ;-) )

c2h6
29.08.2006, 10:23
Noch einige Details zum Vorfall:

EDIT: Es wurde nichts gesperrt (war gar nicht nötig, Unfallauto blieb im abgesperrten Bereich liegen), lediglich die linke Spur in einem 4-spurigen (zusammenhängende Spuren ohne Trennung) Baustellenbereich wurde mit Einsatzfahrzeugen belegt. Die Verkehrssituation (zäh fließender Berufsverkehr, ca. 20km/h) würde ich als relativ ungefährlich einstufen.

Unfallort ist im Baustellenbereich einer BAB, linke Spur wird nach rechts versetzt (die danebenliegenden Spuren natürlich auch). Unfallfahrer fuhr geradeaus weiter durch einige Baken und dann in die Baustellen-Mittelleitplanke, und verschob diese ca. 1m nach links. Fahrzeug hat starken Frontschaden, an der Leitplanke ist kaum was zu erkennen, einige Baken wurden überfahren. Glücklicherweise ist in Gegenrichtung die Linke spur in diesem Bereich ebenfalls abgesperrt und so hat das Verschieben der Mittelbarriere keine weiteren Folgen. Soweit der FF'ler mitbekommen hat, hat der Unfallfahrer per Handy Leitstelle (die dann RD und FW per FME alarmierte) informiert. Einsatzstichwort der LS enthält Zusatz "npol" (=keine Polizei). Bei Eintreffen der FF war RD bereits vor Ort und versorgte den Fahrer. Schlepp traf nach ca. 15mins ebenfalls ein und barg das Fahrzeug. Das Bundesland ist Hessen. Der Unfallort ist ein Unfallschwerpunkt mit 3 oder 4 ähnlichen Unfällen in den vergangenen 10 Tagen.

Von "Personenschäden" spricht man meines Wissens nur bei Einwirkung auf andere Personen, nicht bei Selbstverletzung des einzigen Verursachers, oder? Daher bin ich vorsichtig mit der Aussage "bei Personenschäden ist die Pol immer zu rufen"

Und jetzt die dem FF'ler unbekannten Variablen:

1. Es wäre denkbar daß Polizei später doch noch eintraf (FF war nur 20 Minuten vor Ort). Vielleicht waren sie einfach beschäftigt und kamen erst später. Aber wenn Leitstelle "npol" sagt dann wird sie sie wohl nicht gerufen haben.
2. Es wäre denkbar daß der Polizei die Daten des Verursachers gemeldet wurden, ohne daß diese vor Ort war.
3. Nebenbei fiel nach dem Einsatz irgendwo in der FF die Bemerkung, daß der Fahrer "wohl etwas getrunken hatte und deshalb keine Polizei wollte". Da der Fahrer bereits im RTW saß und nur mit dem RD direkten Kontakt hatte, bestehen keine direkten Anhaltspunkte für einen Alkoholeinfluß, außer dieser Bemerkung, die allerdings auch aus der Luft gegriffen sein könnte.

Da der FF'ler recht neu in der Wehr ist, möchte er sich (noch) nicht unbeliebt machen durch Hinterfragen oder Kritik. Das wird er sicher später anders sehen, an sich nimmt er kein Blatt vor den Mund, aber zunächst möchte er die Leute etwas kennenlernen bevor er sich gleich wie ein Elefant im Porzellanladen verhält, vor allem da vielleicht gar nichts dahinter ist, weil z.B. die Polizei sehr wohl informiert wurde und gar kein Alk im Spiel war, er dies aber nicht mitbekommen hat. Um dies in Erfahrung zu bringen, müßte er jedoch bei Pol oder Leitstelle etc. nachfragen und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auffallen.

c2h6
29.08.2006, 10:32
Klare Sache: In dem Fall mache ich mich strafbar, wenn ich gegen den Willen des Verunfallten die Polizei informiere!!!

Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß (über dem erlaubten Maß) ist eine Straftat. Wenn ich Kenntnis einer Straftat erlange, soll es strafbar sein, diese anzuzeigen??? Ich denke es ist dann schon eher Sache des Staatsanwalts zu prüfen, ob die Anklage nachträglich fallengelassen werden muß, weil die Schweigepflicht verletzt wurde.

Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)

kOnDeNsAtOr
29.08.2006, 11:33
Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß (über dem erlaubten Maß) ist eine Straftat. Wenn ich Kenntnis einer Straftat erlange, soll es strafbar sein, diese anzuzeigen??? Ich denke es ist dann schon eher Sache des Staatsanwalts zu prüfen, ob die Anklage nachträglich fallengelassen werden muß, weil die Schweigepflicht verletzt wurde.

Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
Pfarrer haben doch auch eine Schweigepflicht, die dürfen auch keinen Straftäter verpfeiffen!

Meine Meinung ist halt: Gibt man der RLST die Lage "VU mit Verletzungen XXX und Moritz 3" durch, dann wird die schon richtig handeln, dann ist das nicht mehr eure Aufgabe.

Mr. Blaulicht
29.08.2006, 13:20
Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
So weit ich weiss, gilt die Schweigepflicht immer und überall für im Dienst (welcher auch immer) erlangte Informationen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene keine Verbreitung der Information wünscht.
Müssen Feuerwehrler diesbezüglich keine Schweigepflichtserklärung unterschreiben? Das kann ich mir kaum vorstellen! Dann dürfte ja jeder Feuerwehrler alles weitererzählen, was er zum Beispiel bei einer Wohnungsöffnung erfährt oder sieht (oder riecht!).

Gruß, Mr. Blaulicht

Shinzon
29.08.2006, 13:28
Thema: Schweigepflicht
Darf ich hierzu LPN San (2. Auflage), Seite 506, Punkt 3 zitieren ?

[Die Schweigepflicht kann nur gebrochen werden, wenn...]

3. eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt (z.B. wenn das Rettungsdienst-
personal nach gründlicher Güterabwägung zu der Überzeugung kommt, dass
zum Schutz des Lebens einer anderen Person diese oder auch die Polizei über
den Patienten informiert werden muss) [...]

Sicherlich, die Auslegung würde ich mir nicht anmassen, dafür hat es das
geeignete Personal (Rechtsanwälte), aber meiner eigenen Meinung nach
würde die alkoholisierte Person im Strassenverkehr durchaus eine Gefährdung
für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

Gruss,
Tim

PS: Mal die andere Seite bedenken: Was wird die Versicherung des Verunfallten
sagen, wenn sein Unfall zwar so schwerwiegend war, das RD/FW vor Ort waren,
er möglicherweise ins KH musste (und sei es nur ambulant), aber die POL seinen
Unfall nicht aufgenommen hat ... da wird sie sicher ohne geringstes Nachfragen
die Schadensregulierung vornehmen, oder? (Ich glaube nicht ^^)

boesermichl
29.08.2006, 13:29
Zur ganzen Diskussion:

Wo verstoße ich gegen die Schweigepflicht, egal in welchem Fall, wenn ich der Leitstelle nur Bescheid gebe "Brauchen hier die POL" ?????

Ich muss doch keinem sagen "Ich habe die Vermutung, der ist besoffen!"!!!

Daher weder ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, meiner Anzeigepflicht bin ich allerdings nachgekommen. Alles gut. Der Herr in Grün wird ja wohl wissen, was er zu tun hat!

Melden macht frei hieß es bei der Bundeswehr!

c2h6
29.08.2006, 14:12
So weit ich weiss, gilt die Schweigepflicht immer und überall für im Dienst (welcher auch immer) erlangte Informationen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene keine Verbreitung der Information wünscht.

Wenn also die FF zu einem Brand gerufen wird und ein FW'ler beobachtet jemand der Feuerzeug und Benzinkanister hinter dem Haus ins Gebüsch wirft und wegrennt und mit dem Auto davonbraust, muß er davon ausgehen daß der vermutliche Brandstifter nicht an einer Weitergabe seiner Beschreibung und seines Autokennzeichens interessiert ist und sollte niemandem etwas davon erzählen?

knutpotsdam
29.08.2006, 14:44
Hallo,

1. grundsätzlich stimmt etwas an der AAO nicht, wenn zu einem VU keine Polizei hinzualarmeirt wird.
2. Sollte ein RTW oder FW Eigenfeststellung eines VU haben, dann können diese Kräfte natürlich absolut problemlos zur Gefahrenabwehr die Polizei nachfordern (Absicherung Unfallstelle...), ohne auch nur gegen irgendwas zu verstoßen.
3. Die Schweigepflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, diese sind unter § 203 StGB abschließend aufgezählt, RD fällt unter Heilberuf und ist erfasst.
4. Für die Feuerwehr gilt dies grundsätzlich nicht! Allerdings ist in einem späteren Verfahren, wenn man Zeuge wird, eine Aussagegenehmigung vom Träger der FW einzuholen, da auch diese Daten im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (Aussagegenehmigung ist nur pro Forma, gibts immer, wenn man das eigene Nest nicht beschmutzt:-), aber dann weist Gericht dies an.

Außerdem sollte man sich doch einfach mal überlegen, ob es nicht immer einen einfacheren Weg gibt, jemandem seine gerechte Strafe zukommen zu lassen: Niemand kann mir verbieten, die Pol zur Eigensicherung gegen den Verkehr nachzufordern!

"§ 203 StGB"

Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger,

2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


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überhose
29.08.2006, 14:50
Einige Paragraphenreiter schreien hier direkt "Straftat", wenn jemand seine Schweigepflicht so auslegt, dass er die Straftaten Dritter (Alkoholfahrt) nicht für sich behält sondern an die zuständige Behörde (Polizei) weitergibt. Komischerweise schreien die selben Paragraphenreiter nicht "Straftat", wenn es ums Fernmeldegeheimnis oder andere Straftaten geht.

BTT: Gehört denn wirklich die Trunkenheitsfahrt zu den vom StGB erfassten Geheimnissen? Ich les da: "ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis".
Durch die Teilnahme im öffentlichen Verkehr mit Gefährdung anderer ist der "persönliche Lebensbereich" hier nicht mehr betroffen. Daher: Schweigepflicht liegt nicht vor.

AkkonHaLand
29.08.2006, 15:10
Thema: Schweigepflicht
Darf ich hierzu LPN San (2. Auflage), Seite 506, Punkt 3 zitieren ?

[Die Schweigepflicht kann nur gebrochen werden, wenn...]

3. eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt (z.B. wenn das Rettungsdienst-
personal nach gründlicher Güterabwägung zu der Überzeugung kommt, dass
zum Schutz des Lebens einer anderen Person diese oder auch die Polizei über
den Patienten informiert werden muss) [...]
...
Gruss,
Tim

Stellt der Fahrer NACH dem Unfall noch eine Gefährdung dar? Sitzt er in einen Fzg als Fahrer? Siehst du wie er in ein Fzg als Fahrer einsteigt?
Das sind die Fragen. Nur wenn du mindest eine mit einem klaren "JA" beantworten kannst greift die Anzeigepflicht!


Wenn also die FF zu einem Brand gerufen wird und ein FW'ler beobachtet jemand der Feuerzeug und Benzinkanister hinter dem Haus ins Gebüsch wirft und wegrennt und mit dem Auto davonbraust, muß er davon ausgehen daß der vermutliche Brandstifter nicht an einer Weitergabe seiner Beschreibung und seines Autokennzeichens interessiert ist und sollte niemandem etwas davon erzählen?

Schau mal in §203 StGB!
...
2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
...
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, ...

Die Feuerwehr sind für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet, daher der "Diensteid" bei der Aufnahme in die Feuerwehr!


Im Übrigen ergibt sich der Vorwurf aus §142 StGB [Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]:
...
(1) Ein Unfallbeteiligter der sich nacheinem Unfall im Stassenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
2. eine nach dem Unständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen,...


(3) Der Verpflichtung, die Freststellungen nachträglich zu emöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort sowie das Kennzeichen und den Standort des Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. ...

AkkonHaLand
29.08.2006, 15:15
War wieder einer Schneller.....

Blinky
29.08.2006, 15:31
Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet, die Verschwiegenheitserklärung hab ich erst nach dem Funker-Lehrgang unterschreiben dürfen bevor ich die Bescheinigung erhalten habe das ich am BOS-Funk teilnehmen darf. Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. Und zu den obengenanten Fall BAB und Baustelleneinrichtung würde ich sagen das die Baustelleneinrichtung zwar nicht zum allgemeingut gehört, aber sicherlich Eigentum der ausführende Baufirma oder einer ihrer Subunternehmer, somit wurde fremdes Eigentum beschädigt. Bei uns ist es üblich das die Pol durch unsere Leitstelle immer informiert wird bei einen VU. Nur wenn es auf der BAB ein VU gibt, kann es schon mal vorkommen das wir 30 Min. auf die warten müssen weil die Autobahnpolizei 40 Km entfernt ist. Was bedeuten kann das beim Eintreffen der Pol. die verletzten schon auf dem Weg ins KH sein können.

Blinky

Mr. Blaulicht
29.08.2006, 16:21
Wenn eine FF an eine Autobahn-Unfallstelle (Auto in Leitplanke, kein anderes Fahrzeug beschädigt) kommt (RD bereits vor Ort) und erfährt daß der Verursacher ausdrücklich keine Polizei wünscht (und im Verlauf des Einsatzes tatsächlich keine POL kommt), und es existiert die Vermutung daß Alkohol oder Drogen im Spiel sein könnte, ist die FF dann nicht verpflichtet, trotzdem die POL zu informieren?

Zusatzfrage, falls oben für "ja" gestimmt wird: Wenn der FF-EL sagt, mir egal, geht uns nix an, sollte dann ein FF-Mitglied (zuhause angekommen) eigenmächtig handeln und trotzdem der POL (ggf. anonym) einen Tipp geben?
Moin moin,

ich würde empfehlen, diesen ersten Beitrag noch einmal genau durchzulesen!
Erstens geht es hier um eine Leitpklanke und nicht eine Baustelle.
Zweitens geht es hier prinzipiell um die Frage: "Darf/soll/muss/kann ich als Feuerwehrler die Polizei darüber in Kenntnis setzen, dass ein betroffener Autofahrer evtl. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hat?" Es geht hier weder um eine geplante Fortsetzung der Fahrt unter Alkohol, noch geht es umj das unerlaubte Entfernen, noch geht es um die Eigensicherung ("...sollte dann ein FF-Mitglied (zuhause angekommen) eigenmächtig handeln und trotzdem der POL (ggf. anonym) einen Tipp geben?").

Gruß, Mr. Blaulicht

Blinky
29.08.2006, 16:47
@Mister Blaulicht:
Ich habe alles durchgelesen.
Dann schau mal auf Posting #24 an, da gab es ein Nachtrag vom Ersteller.
Es handelte sich um eine Baustellensicherung die beschädigt wurde, denn dazu gehört diese Leiteinrichtung.
http://funkmeldesystem.de/foren/showpost.php?p=201244&postcount=24

Weiter bezog ich mich auf


Wer von den Usern dieses Forums ist eigentlich Vollzugsbeamter?


sowie

...
Müssen Feuerwehrler diesbezüglich keine Schweigepflichtserklärung unterschreiben? Das kann ich mir kaum vorstellen! Dann dürfte ja jeder Feuerwehrler alles weitererzählen, was er zum Beispiel bei einer Wohnungsöffnung erfährt oder sieht (oder riecht!).

Gruß, Mr. Blaulicht

Also hab ich mir alle drei Seiten durchgelesen. Hab nur zu mehreren Beiträgen meine Meinung wiedergegeben.

Blinky

Mr. Blaulicht
29.08.2006, 16:52
*schäm* nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil!!! Sry!

Aber mein Beitrag war nicht auf Dich gemünzt, sondern allgemein in den Raum geschmissen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Blinky
29.08.2006, 17:48
schon ok.

Borsti
29.08.2006, 18:01
Von "Personenschäden" spricht man meines Wissens nur bei Einwirkung auf andere Personen, nicht bei Selbstverletzung des einzigen Verursachers, oder? Daher bin ich vorsichtig mit der Aussage "bei Personenschäden ist die Pol immer zu rufen"

Nein. Personenschaden meint die Verletzung einer Person - gleich ob allein beteiligt oder Einwirkung auf Dritte.

Gruß,
Borsti

Borsti
29.08.2006, 18:05
Durch die Teilnahme im öffentlichen Verkehr mit Gefährdung anderer ist der "persönliche Lebensbereich" hier nicht mehr betroffen. Daher: Schweigepflicht liegt nicht vor.

Sehr gewagte Sicht der Dinge. Alles (wirklich ALLES!), was du im Rahmen deiner Tätigkeit im RD zu hören, sehen, riechen bekommst, unterliegt der Schweigepflicht, so lange es den persönlichen Bereich des Patienten betrifft. Darunter fallen ebenso Feststellungen in seiner Wohnung, in seinem Pkw, an seiner Person und Aussagen von ihm. Einzige Ausnahme ist die Abwendung einer geplante, schweren Straftat. Das wären z.B. Tötungsdelikte u.ä., hochkarätiges. Alles andere - und damit sind auch Trunkenheitsfahrten gem. §§ 315c und 316 StGB gemeint, fallen darunter. Zeigst du diese trotzdem an, führt dies i.d.R. zu einem Ermittlungsverfahren gegen deine Person sowie zu einem Beweismittelverwertungsverbot im Strafverfahren gegen deinen Patienten... Also: FINGER WEG!!

Gruß,
Borsti

duese
29.08.2006, 19:33
Ich schreibe aus Sicht der FF. Einen "Amteid" oder eine Verschwiegenheitsverpflichtung hab ich nie unterschrieben.

Das ich trotzdem nicht alles was ich weitererzählen darf, was ich im Dienst sehe ist auch klar. (Inhalt von Wohnungen etc.)

Wenn ich aber an einen Unfall komme, warum sollte ich dann nicht die Polizei rufen dürfen?

Ist ein Unfall ein persönliches Geheimnis? Wohl kaum.
Trunkenheit allein ist ein persönliches Geheimnis, keine Frage.
Aber ist Trunkenheit am Steuer ein persönliches Geheimnis? Zumal das eine Gefährdung anderer ist. Nicht nur in dem einen Fall. Wenn sich jemand betrunken ans Steuer setzt, dann ist meiner Meinung nach die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zumindest in Frage zu stellen.

Schon alleine um den ordnungsmäßigen Zustand der in den Fall umgemähten Absicherung feststellen zu lassen. Lass nachher was dran sein. Ich würde mich da als EL schon absichern wollen (zumal das ganze auf einer BAB stattfand).

Anderes Beispiel. Ich komme als Feuerwehr zu einer BMA die anscheindend durch einen Einbrecher ausgelöst wurde. Der Einbrecher hat vorher irgendwelche Drogen genommen. Das sagt er mir. Darf ich jetzt auch nicht die Polizei rufen (wegen dem Einbruch), weil die sonst merken würden, dass er Drogen genommen hat?

Ich hoffe es ist nicht zu konfus, das sind die Gedanken, die mir bis jetzt dazu gekommen sind.

duese

Borsti
29.08.2006, 22:39
Ich schreibe aus Sicht der FF. Einen "Amteid" oder eine Verschwiegenheitsverpflichtung hab ich nie unterschrieben.

Diese Verpflichtung erwächst aber bereits aus deinem hoheitlichen Handeln. Auch wenn du keinen Diensteid o.ä. unterschrieben hast.


Wenn ich aber an einen Unfall komme, warum sollte ich dann nicht die Polizei rufen dürfen?

Vielleicht hab ich mich schief ausgedrückt: Natürlich sollst du die Polizei rufen! Und das bei jedem VU - was du nicht sollst, ist denen erzählen, dass der Fahrer XY betrunken ist. Entweder finden sie's selber raus oder halt nicht...

Gruß,
Borsti

AkkonHaLand
30.08.2006, 10:14
Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet,...
Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse


Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. ...
Blinky
Stimmt soweit, als dass die Ehrenbeamten gewisse Vollmachten haben, wie z.B. Platzverweise, Unverletzlichkeit der Wohnung brechen, Einbruch in gerechtfertigten Fällen (Feuer/hilflose Person hinter verschlossener Tür/...), (Strassen-)Verkehrsbeeinflussende Maßnahmen (Absichern einer Unfall-/Einsatzstelle durch verengen der Fahrbahn/Verhindern von Durchfahrt/Durchschreiten der Einsatzstelle), ...
In so weit sind auch die Ehrenbeamten der Feuerwehr nicht mit allen Rechten der Polizei ausgestattet. Eigentlich sind auch sie "nur" Verwaltungsvollzugsbeamte, die mit etwas mehr Rechten ausgestattet als z.B. der VVZ des Rettungsdienstes für den Transport zur Einweisung Psych. Kranker braucht.
Festnahmen aufgrund des Verdachtes eine Straftat vorzubereiten (Anruf von der Staatsanwaltschaft beim Ortsbrandmeister:"Fahr mal zu Fritz Muster, Mustergasse 7, 00000 Musterhausen, verhafte den mal, die Polizeistreife braucht noch ca 2 Stunden bis sie da ist. Pass auf, der hat ne Schusswaffe und ist sehr aggressiv eingestellt!") gehören z.B. NICHT zu den Aufgaben der Ehrenbeamten der Feuerwehr. (Der OBM würde in der Praxis, so glaube ich, auch "aus Gewissensgründen" und "unter Verweis auf seine Gründe zur Wehrdienstverweigerung im Jahre 1980" den Vollzug dieses Haftbefehls verweigern)

Ich werfe hier mal noch eine weitere Deffinition auf:

§11 Abs. 1 StGB:
Im Sinne dieses Gesetzes ist

Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

)Beamter oder Richter ist,
)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen,


...
...
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,


)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
...
...
...
...
...

Ich habe nur die (meines Erachtens), für die Frage ob die Feuerwehrmitglieder oder die Mitarbeiter des Rettungsdienst unter die Schweigepflicht fallen, wichtigen Punkt zitiert.

(Quelle: Strafgesetzbuch)

Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!

knutpotsdam
30.08.2006, 10:45
Es gibt für FW keine Schweigepflicht im dem Sinne wie für RD, sonder nur die Verpflichtung, im Dienst zur Kenntnis genommenes nicht nach außen zu tragen, dies gilt für alle BOS!
Es gilt jedoch nicht zwischen den an einem EInsatz beteiligten BOS, da nur die Belange der FW und der Schutz der Opfer NACH AUSSEN sichergestellt werden soll.
D.h. braucht man dann auch, wie bereits geschrieben, eine Aussagegenehmigung des Trägers der FW für eine evtl. anstehende Gerichtsverhandlung, es sei denn der Richter ordnet eine Aussage ohne an, da hier die Informationen nach außen an Unbeteiligte gelangen!

Fabpicard
30.08.2006, 12:09
Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!

Bitte bedenkt mal das "Die Anzeige/Meldung eines Unfalls" etwas völlig anderes ist, als die Pol darauf hin zu weisen, dass der Fahrer eventuell betrunken ist...

Wenn ich "privat" an einem Unfall vorbei komme, dann entscheidet die Polizei ob sie der Unfall inter essiert und nicht der Verunfallte... Genauso vehält es sich auch bei FW - RD usw.

Wenn der Verunfallte mir jedoch etwas erzählt als RD/FW/etc. Mitarbeiter, dann unterliege ich der Schweigepflicht...

Schließlich hätte er mir als Privatpersohn die Informationen, dass er Betrunken ist, nicht mitgeteilt... Der Unfall jedoch ist für jeden ersichtlich (Also kein Privatgeheimniss)

MfG Fabsi

Blinky
30.08.2006, 13:03
Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse


Ist aber so gewesen. Habe keinen Eid geleistet. Jetzt ist es bei uns auch so, das neue Mitglieder vor dem Ortsbrandmeister einen Eid ableisten müssen auf der JHV.

Borsti
30.08.2006, 14:22
Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!

Ich wiederhole mich - trotzdem: Die Mitteilung an die Polizei, dass es zu einem Unfall gekommen ist, unterliegt nicht der Schweigepflicht! Die Mitteilung, dass Herr XY besoffen den Unfall verursacht hat, hingegen schon!! Wird der Unterschied jetzt deutlich? Lediglich die VU-Meldung verstößt noch nicht gegen irgendwelche Verpflichtungen aus der Schweigepflicht heraus.

Da du ja bereits im StGB geblättert hast, empfehle ich dir mal den § 13 StGB etwas genauer zu betrachten. Du hast als FM (SB) Kenntnis von dem VU, meldest ihn aber pflichtwidrig nicht an die zuständige Stelle (POL, AM, Straßenbaulastträger), dann hast du aufgrund deiner Garantenstellung (abzuleiten aus § 13 StGB i.V.m. dem jeweiligen BrSchG) durch Unterlassen den Erfolg des § 142 StGB erst ermöglicht...

Also, erstmal drüber Nachdenken, ob man sich mit seinem Verhalten nicht evtl. selbst der Strafverfolgung aussetzt!

Gruß,
Borsti

AkkonHaLand
30.08.2006, 15:51
Lies mal den §13 StGB genauer! Da steht drinne:

"Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört..."

Das ist Zukunftsform! Ich mache mich strafbar, wenn ich z.B. sehe, wie der Fahrer in das Auto steigt und den Motor startet (nur das reinsetzen ist straffrei-er kann ja auch nur in dem Fzg übernachten wollen, das starten des Fzg ist aber der erste Schritt beim losfahren !)

Allenfalls könnte über §258 Abs1 StGB nachgedacht werden.

"Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft..wird, wird mit Freiheitsstrafe..."
Dabei gebe ich aber fogendes zu bedenken: Die vor Ort befindlichen Kräfte sind NICHT zur Anzeige verpflichtet, da die Tatsache, dass der Fahrer in die Leitplanke gefahren ist, bereits bei einer Behörde (Leitstelle) aktenkundig ist (Der Fahrer hat im Anruf bei der Leitstelle bereits mitgeteilt, dass er in die Leitplanke gefahren ist!)

Fazit:
Für die Trunkenheit besteht Schweigepflicht für die vor Ort befindlichen Kräfte (so weit sind wir uns nach der Diskussion hoffentlich einig), für den Unfall als solches besteht keine Anzeigepflicht, da die Tatsache bereits einer Behörde mitgeteilt wurde. (In so weit ist der Fahrer evtl. sogar seiner Meldepflicht nach §142 Abs1 Nr. StGB nachgekommen)

Zur Selbstbelastung ist niemend (hier der Fahrer verpflichtet) §142 Abs3 StGB spricht hier eine deutliche Sprache! Vereinfacht:Der Fahrer genügt seiner Anzeigepflicht auch dann wenn er NACH seinem Krankenhausaufenthalt die Polizei informiert! Geht er, während des Einsatzes, zu Fuß von der Unfallstelle weg, muss er bei der ersten Gelegenhiet die Polizei über die nötigen Daten (Name, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Kfz ) unterichten.

Meldepflichtig an die Polizei wäre ausser dem Fahrer allenfalls die Leitstelle, da ihnen durch den Notruf der Umstand des Unfalles bekannt gegeben wurde. Aber das war nicht die Frage in diesem Treat!


[Spass an]Sind wir hier eigentlich in einer fiktiven Gerichtsverhandlung?? ;-) Wir verhandeln hier einen Fall mit allen juristischen Feinheiten. Wir sollten mal über die Honorare sprechen ... [Spass aus]

Borsti
30.08.2006, 16:40
Lies mal den §13 StGB genauer! Da steht drinne: Ich hab ihn schon ziemlich dezidiert zerpflückt (vgl. auch Tröndle u.a.!)


Das ist Zukunftsform! Ich mache mich strafbar, wenn ich z.B. sehe, wie der Fahrer in das Auto steigt und den Motor startet (nur das reinsetzen ist straffrei-er kann ja auch nur in dem Fzg übernachten wollen, das starten des Fzg ist aber der erste Schritt beim losfahren !)

Nein, das Entfernen vom Unfallort ist ja der Erfolg! Und genau den läßt du zu, da du den Unfallfahrer besseren Wissens von der Unfallstelle fahren läßt. Hier wäre demnach zumindest der Hinweis auf die Strafbarkeit seines handelns zu tätigen!


Allenfalls könnte über §258 Abs1 StGB nachgedacht werden.

Ja, darüber könnte man in der Tat nachdenken.


Dabei gebe ich aber fogendes zu bedenken: Die vor Ort befindlichen Kräfte sind NICHT zur Anzeige verpflichtet, da die Tatsache, dass der Fahrer in die Leitplanke gefahren ist, bereits bei einer Behörde (Leitstelle) aktenkundig ist (Der Fahrer hat im Anruf bei der Leitstelle bereits mitgeteilt, dass er in die Leitplanke gefahren ist!)

Wenn er vorher angerufen hat, ja. Wir gingen aber meine ich davon aus, dass du als FW in Begleitung eines RTW auf den gerade passierten Unfall zukommst, oder täusche ich mich da?


Zur Selbstbelastung ist niemend (hier der Fahrer verpflichtet) §142 Abs3 StGB spricht hier eine deutliche Sprache! Vereinfacht:Der Fahrer genügt seiner Anzeigepflicht auch dann wenn er NACH seinem Krankenhausaufenthalt die Polizei informiert! Geht er, während des Einsatzes, zu Fuß von der Unfallstelle weg, muss er bei der ersten Gelegenhiet die Polizei über die nötigen Daten (Name, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Kfz ) unterichten.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Selbstanzeige, korrekt. Bei dem Beteiligten eines VU sieht das allerdings anders aus! Dieser ist kontroverserweise zur Selbstanzeige verpflichtet. § 142 wurde geschaffen, um die Anspräche Dritter zu sichern. Durch Gerichtsurteile wurde mehrfach bestätigt, dass selbst die Trunkenheitsfahrt nicht von der Anzeigepflicht des § 142 StGB (i.V.m. § 34 StVO) befreit.

Weiterhin genügt es eben gerade nicht, die Polizei im Nachhinein zu informieren (beispielsweise nach dem KH-Aufenthalt). Eine schwere Verletzung oder akute Erkrankung ist ebenfalls kein Grund, führt aber i.d.R. zu einer Entschuldigung (vgl. § 35 StGB).

Das zu Fuß weggehen von der VU-Stelle, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, ist ebenfalls tatbestandsmäßig ein aalglatter § 142 StGB!

Informiert der Fahrer nun aber bereits den Geschädigten (hier den Straßenbaulastträger) und sorgt für eine Regulierung des durch ihn verursachten Schadens, so entfällt eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB!


[Spass an]Sind wir hier eigentlich in einer fiktiven Gerichtsverhandlung?? ;-) Wir verhandeln hier einen Fall mit allen juristischen Feinheiten. Wir sollten mal über die Honorare sprechen ... [Spass aus]

Mir kommt es langsam auch so vor.... Wieviel kostet denn die Stunde bei uns? :-)

Mr. Blaulicht
30.08.2006, 23:18
Moin moin,

dann laßt uns mal über die Umstände reden, die den Fahrer dazu verleitet haben, in die Leitplanke zu fahren. Vielleicht können wir als Hobby-Juristen ja das Land verklagen ;-)

Gruß, Mr. Blaulicht

AkkonHaLand
31.08.2006, 11:56
Ich hab ihn schon ziemlich dezidiert zerpflückt (vgl. auch Tröndle u.a.!)
Nein, das Entfernen vom Unfallort ist ja der Erfolg! Und genau den läßt du zu, da du den Unfallfahrer besseren Wissens von der Unfallstelle fahren läßt. Hier wäre demnach zumindest der Hinweis auf die Strafbarkeit seines handelns zu tätigen!
Ich denke es kommt drauf an, wie sich der Beteiligte entfernt. Wenn er mit dem RTW antransportiert wird (was ja nur bei gerechtfertigten/abklärungspflichtigen Fällen passiert) kann die Meldung auch erst im KH erfolgen.



Wenn er vorher angerufen hat, ja. Wir gingen aber meine ich davon aus, dass du als FW in Begleitung eines RTW auf den gerade passierten Unfall zukommst, oder täusche ich mich da?
Ich hatte den Fall gelesen als "durch die Leitstelle alarmiert zu dem Unfall". Trotzdem hat auch in dem anderen Fall die Leitstelle Kenntniss, da ja die Tatsache des Unfalles durch die Kräfte an die Lst (meist per Funk) gemeldet wurde. Somit sind die Kräfte vor Ort so oder so raus aus der Meldepflicht an die Polizei.



Weiterhin genügt es eben gerade nicht, die Polizei im Nachhinein zu informieren (beispielsweise nach dem KH-Aufenthalt). Eine schwere Verletzung oder akute Erkrankung ist ebenfalls kein Grund, führt aber i.d.R. zu einer Entschuldigung (vgl. § 35 StGB).
Dazu eine Unterscheidung:

Der Fahrer hat über Handy die Lst informiert, die alarmieren die Fw und den RD:
Dann hat der Fahrer nachgewiesener maßen die Möglichkeit, die Polizei auch zu informieren, muss dieses dann auch tun!
Die Fw und der RD kommen zufällig an der Unfallstelle vorbei:
Hier ist die Frage, ob der Fahrer überhaupt die Möglichkeit hat, die Polizei zu informieren. Nicht jeder hat ein Handy! Hier muss der Fahrer die erste Möglichkeit nutzen, die Information der Polizei zu veranlassen/durchzuführen!



Das zu Fuß weggehen von der VU-Stelle, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, ist ebenfalls tatbestandsmäßig ein aalglatter § 142 StGB!

Informiert der Fahrer nun aber bereits den Geschädigten (hier den Straßenbaulastträger) und sorgt für eine Regulierung des durch ihn verursachten Schadens, so entfällt eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB!
Da sind wir uns mal einig!



Mir kommt es langsam auch so vor.... Wieviel kostet denn die Stunde bei uns? :-)
Was sagt denn die RVG?
§6 RVG: jeder Anwalt die volle Vergütung! Toll wir bekommen beide alles!
Beratung (zum Verfahren ist es ja noch nicht gekommen) Sind wir human: 125,00€ für die Erstberatung, 200,00 € für die Weiteren. Macht bisher 1125,00€ für dich und 912,00 für mich.
Was kostet die Leitplanke? Ich setze mal 2510,-€ an incl. Arbeit, Material etc., macht also 189,-€ für das kommende zivilrechtliche Verfahren.
Zusammen also 1314,00€ für dich/1114,00€ für mich. Spenden wir das Geld an Daniel? Aber..... an wen schicken wir die Rechnungen? Ich denke an c2h6, der hat ja angefangen mit dem Treat ;-)

arnolde
01.09.2006, 13:29
Der Fahrer hat über Handy die Lst informiert, die alarmieren die Fw und den RD:
Dann hat der Fahrer nachgewiesener maßen die Möglichkeit, die Polizei auch zu informieren, muss dieses dann auch tun!


Kann man wirklich voraussetzen daß der Otto-Normalbürger, der gerade selbst in die Leitplanke gefahren ist, mit Mühe ausgestiegen ist und nun mutterseelenallein auf der linken Spur im fließenden Verkehr steht (vielleicht auch noch im Dunkeln und Regen), daran denkt daß er nicht "nur" die Leitstelle informieren muß, sondern auch die Pol? Also selbst ich (FF) bin nicht sicher ob ich in dem Moment auf die Idee käme... Ich würde vermutlich davon ausgehen daß die Leitstelle alles Notwendige einleitet.

AkkonHaLand
02.09.2006, 13:59
Hier geht es nicht um "denkt er daran" sondern "ist er Kraft Gesetz dazu verpflichtet"!