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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sonderrechte zulassen....



Etienne
31.07.2006, 10:04
Hey Leute!

Ich wurde vor kurzem gefragt wer alles einem Einsatzfahrzeug für einen Einsatz Sonderrechte gestatten darf.

Bei öffentlicher Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Co ist das ja klar - die verantwortliche Leitstelle lässt die Sonderrechte für einen Einsatz zu oder auch nicht.

Aber wie verhält es sich zum Beispiel bei einer Werkfeuerwehr? Mal angenommen der Chef wohnt zirka 30km weg. In der Firma passiert ein Großschadensereignis. Der Chef wird von der eigenen Leitstelle benachrichtig. Wann darf der Chef der Werkfeuerwehr mit seinem Einsatzfahrzeug mit eingebauter Sonderrechtsanlage das Werk bzw. den Einsatzort mit Alarm anfahren? Darf das die werkeigene Leistelle "genehmigen" oder wer ist dafür verantwortlich?

telemanne
31.07.2006, 10:21
Also ich bin der Meinung, dass dies in erster Linie vom Fahrer abhängt. Egal ob Werkfeuerwehr/-leitstelle oder einer BOS.
Denn die Leitstelle kann ja nur Informationen grundsätzlicher Art zum Einsatz erheben und eine gewisse "Richtung" (Zeitkritisch oder nicht) vorgeben. Aber die Bedingungen vor Ort, zum Beispiel Verkehrs-/ Wetterlage usw kann die Leitstelle meistens nicht einschätzen. Aber gerade die Verkehrslage spielt bei der Einstufung, ob "dringend geboten" oder sogar "höchste Eile" eine große Rolle. Die Verkehrslage kann sehr wohl darüber entscheiden, ob ein Einsatzauftrag (Notfalleinsätze, i.d.R. keine KTW's; techn. Einsätze FW) ordentlich erledigt werden kann.
Somit liegt die letzte Entscheidung ob, Sonder-/Wegerechte in Anspruch genommen werden beim Fahrer, der ja auch auch die Verantwortung trägt.

Ein Chef einer Firma kann dies höchstwahrscheinlich nicht beantworten, da so einem vermutlich die rechtlichen Kenntnisse fehlen!?


Gruß...

loxi
31.07.2006, 11:08
Ob Sonderrechte angewendet werden, ist die ALLEINIGE entscheidung des Fahrers, der das entsprechend dem Meldebild der Leitstelle entscheiden muss (i.d.R. gibt ja die Leitstelle durch entsprechende Zusatzinfos wie Notfalleinsatz ein Hinweis auf die zu erwartende Dringlichkeit)


Auch der Chef ist dafür selbst verantwortlich und muss abwägen, ob seine Anwesenheit am Einsatzort entsprechend dringlich geboten ist. Dies entscheidet er anhand der Lagemeldung der Leitstelle bzw. der Kollegen vor Ort. Sollte sich die Lage während der Anfahrt negativ oder positiv ändern beeinflusst dies natürlich auch die Weiterfahrt ob mit oder ohne SR.

Grundsätzlich gilt immer, sollte z.B. ein Geschwindigkeitsverstoß anhängig werden wird die Ordnungsbehörde bzw. ein Verkehrsrichter die Gründe für die Fahrt unter Berücksichtigung von §35 StVO ebenfalls abwägen und das Verfahren entsprechend einstellen bzw. eben nicht.

Fabpicard
31.07.2006, 13:40
Ungeachtet meinen beiden Vorrednern, die sich wieder mal nur auf ihr "Bauchgefühl" und nicht auf die aktuelle Gesetzes-/Vorschriften-Lage in Deutschland stützen...

Sind "Sonderrechte im Bereich der StVO" für angehörige Fahrzeuge einer Werkfeuerwehr nur durch die Zuständige Leitstelle des jeweiligen Bereiches frei zu geben.

Da das zulassen einer SoSi-Anlage für Werkfeuerwehren immer an Auflagen geknüpft ist, dürfen diese (meist) nur auf dem Werksgelände eingesetzt werden. (ausserhalb der StVO)
Darüber hinaus gibt es auch Auflagen, die es gestatten in Bereichen ausserhalb des Werksgeländes SoRe in Anspruch nehmen zu dürfen. Aber eine Allgemeine "Freigabe" für SoRe im Bereich der StVO nach "gut dünken", also wie man will wird es für niemanden geben. Solche Freigaben sind immer an die Weisungen der Zuständigen (z.B.) Kreisleitstelle gebunden.

Sollte jetzt beispielsweise die "Leitstelle" des Werkes noch mehr Einsatzkräfte benötigen, kann sie dies ja wie bekannt über die Zuständige (z.B.) Kreisleitstelle anfordern und die "Telefonische-Alarmierung" ihrer Führungskräfte veranlassen. Woraufhin die "Richtige-"Leistelle dann die SoRe auch im Bereich der StVO zulassen kann.

(Sollte jemand sie "besser wissen" dann bitte ich um eine Kopie des entsprechenden Zulassungs-Schreibens des Innenministerums.)

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meine folgende Ausdrucksweise ist zu entschuldigen, aber es nervt allmälich, dass einige nicht einen Paragraphen in der StVO nachlesen können
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Ungeachtet irgendwelcher Hirngespinstiger Vorstellungen von einigen Leuten hier, der Fahrer dürfe ALLEIN entscheiden. Was völliger Blödsinn ist.

Zur Vorraussetzung einer SoRe-Anfahrt gehört ab Start einzig und allein die Anweisung der Leitstelle "Höchste Eile Ist Geboten!" (anderorts auch Notfalleinsatz o.ä. bezeichnet)

Sollte also ein Fahrer, irgend eines SoRe-Fahrzeuges auf die Idee kommen, ich fahre heute mal "Blau" kann die als Mißbrauch von Sonderrechten ausgelegt werden und gibt im minderschwersten Fall minimum einen Punkt in Flensburg. Ungeachtet jeglicher sonstiger Vergehen wie Nötigung, gefährdung der öffentlichen Sicherheit usw.
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MfG Fabsi

loxi
31.07.2006, 14:01
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meine folgende Ausdrucksweise ist zu entschuldigen, aber es nervt allmälich, dass einige nicht einen Paragraphen in der StVO nachlesen können
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Ungeachtet irgendwelcher Hirngespinstiger Vorstellungen von einigen Leuten hier, der Fahrer dürfe ALLEIN entscheiden. Was völliger Blödsinn ist.

Zur Vorraussetzung einer SoRe-Anfahrt gehört ab Start einzig und allein die Anweisung der Leitstelle "Höchste Eile Ist Geboten!" (anderorts auch Notfalleinsatz o.ä. bezeichnet)

Sollte also ein Fahrer, irgend eines SoRe-Fahrzeuges auf die Idee kommen, ich fahre heute mal "Blau" kann die als Mißbrauch von Sonderrechten ausgelegt werden und gibt im minderschwersten Fall minimum einen Punkt in Flensburg. Ungeachtet jeglicher sonstiger Vergehen wie Nötigung, gefährdung der öffentlichen Sicherheit usw.
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MfG Fabsi

Ich bleibe nach wie vor dabei, der Fahrer allein entscheidet wie er zum Einsatzort fährt.

Grundlage dieser Entscheidung ist natürlich das von der Leitstelle mitgeteilte Meldebild, und wenn es Notfall heißt und er fährt an, als geht er zum Kaffetrinken bei Oma oder es heißt eben nur Krankentransport und er fährt als steht ein Hochhaus in Flammen braucht er bei beiden Fällen sehr gute Argumente (die er vermutlich in beiden Fällen nicht hat, da das Meldebild jeweils das Gegenteil ausgedrückt hat) warum er entsprechend gefahren ist.

Darauf habe aber ich auch in meinem vorstehenden Beitrag hingewiesen.


Ich kenne die Entsprechenden Paragraphen und da steht definitiv nix von wegen es obligt der Entscheidung der Leitstelle ob Sonderrechte angewandt werden dürfen.



Sollte jetzt beispielsweise die "Leitstelle" des Werkes noch mehr Einsatzkräfte benötigen, kann sie dies ja wie bekannt über die Zuständige (z.B.) Kreisleitstelle anfordern und die "Telefonische-Alarmierung" ihrer Führungskräfte veranlassen. Woraufhin die "Richtige-"Leistelle dann die SoRe auch im Bereich der StVO zulassen kann.

Dazu bräuchte die Leitstelle den Rang einer zur Ausstellung von Genehmigungen Berechtigten Behörde. Und das ist sie definitiv nicht.

Wenn ein Feuerwehrmann einer WF Sonderwarneinrichtungen auf dem privat PKW hat, hat er die i.d.R. nicht nur um zwischen Tor 1 und Tor 2 mit viel Licht und Lärm im Werk auf und ab zu fahren, sondern die Genehmigung dafür schließt i.d.R. die Genehmigung für die von Etienne genannten Fall mit ein. Natürlich ist auch er an §35 StVO gebunden, dass heißt nur Einsetzen wenn höchste Eile geboten ist etc.

Fabpicard
31.07.2006, 14:21
Ich kenne die Entsprechenden Paragraphen und da steht definitiv nix von wegen es obligt der Entscheidung der Leitstelle ob Sonderrechte angewandt werden dürfen.

Es steht "nur" drin, dass für die Verwendung von SoRe "Höchste Eile Geboten" sein MUSS. Und das entscheidet nunmal die Leitstelle, weil diese die meisten Informationen hat.

Wenn z.B. die Leitstelle dir Mitteilt "Kindernotfall, blabla-Einsatzort-blub, es ist NICHT höchste Eile geboten" und du fährst mit, dann war das Mißbrauch von Sonderrechten, obwohl es hieß "Kindernotfall".
Und warum??? Weil der Fahrer nunmal nicht alle Infos hat, die die Leitstelle hat. Deswegen entscheidet die Leitstelle nunmal ob erlaubt oder eben nicht.


Dazu bräuchte die Leitstelle den Rang einer zur Ausstellung von Genehmigungen Berechtigten Behörde. Und das ist sie definitiv nicht.

Wenn ein Feuerwehrmann einer WF Sonderwarneinrichtungen auf dem privat PKW hat, hat er die i.d.R. nicht nur um zwischen Tor 1 und Tor 2 mit viel Licht und Lärm im Werk auf und ab zu fahren, sondern die Genehmigung dafür schließt i.d.R. die Genehmigung für die von Etienne genannten Fall mit ein. Natürlich ist auch er an §35 StVO gebunden, dass heißt nur Einsetzen wenn höchste Eile geboten ist etc.

Wie schon erwähnt, bitte ich die eine Kopie der Sondergenehmigung, die für ein WF-Fahrzeug ausgestellt wurde, und dies so erlaubt hier rein zu stellen (alternativ per email an mich).

Da den WF's wie auch z.B. GVG Gasvertriebe oder GEW (Energieversorgungsunternehmen in Köln) oder auch RWE (welchem "Verein" ich zudem angehöre) Solche "Sondergenehmigungen erteilt wurden und diese nur SoRe gestattet, wenn die zuständige Leitstelle diese für den betreffenden Einsatz "Genehmigt".


MfG Fabsi

telemanne
31.07.2006, 14:45
@ Fapsi

Ich weiß nicht was du beruflich machst und worauf du deine Rechtskenntnis stützt. Aber vielleicht sagst du mir es ja, und wir können ab und an über die Rechtslage streiten, wenn du fundierte rechtliche Kenntnisse hast ;-) Von mir jedenfalls kann ich sagen, dass ich beruflich recht viel mit den Vorschriften der StVO zu tun habe und auch an die 200 Defintionen einzelner Begriffe, zum Beipiel darunter auch die Definitionen (BGH) von den §§ 35 und 38 StV, kenne. Ich bahaupte einfach mal von mir, dass ich auf Grund meines Berufes, den ich hier nicht offen nennen werde, wers aber wissen will, kanns durchaus per PN erfragen, eine der besten Rechtskenntnisse hier im Forum habe. Und ich kann durchaus § lesen und auslegen. Aber nur auslegen, begründen und nicht Rechtsprechen, denn das macht nur der Richter.

Und ich bleibe auch dabei. Die Leitstelle erhebt Infos und gibt die Richtung vor, dass heißt ob der Einsatz dringend ist oder nicht. Allerdings genehmigt sie keine Sonderrechte, die nimmt der Fahrer in Anspruch. Die Leitstelle kann nur sagen, ob auf Grund ihrem Kenntnisstand Sonderrechte in Anspruch genommen werden können. Tragen andere Tatsachen, die nur dem Fahrer bekannt sind, dazu bei, dass die Vorraussetzungen von §§ 35/38 StVO erfüllt sind, so kann er sie in Anspruch nehmen. Und zwar ohne "Genehmigung" der Leitstelle. Ich praktiziere es jedenfalls so, dass ich bestimmte Details die für meine Sonderrechtsentscheidung wichtig sind bei der Leitstelle erfrage und dann entscheide ich selber, ob ich mit Sonderrecht und/oder Blau/Krach fahre.
Und setze ich mich auch mal über eine Entscheidung der Leitstelle weg, und er fragt warum, dann erklär ichs ihm halt.

Und zum Thema Werkfeuerwehr. Fahrzeuge, die mit Sondersignalanlagen ausgerüstet sind und dies von der Zulassungsstelle genehmigt haben, dürfen bei vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ausserhalb des Werkes die SoRe in Anspruch nehmen. Innerhalb des Werkes, soweit es nicht ÖVR ist, können die auch mit SoSi zur Kantine zum Mittagessen fahren. In nicht ÖVR gilt die StVO, StVZO nicht. Auch wenn so ein kleines schönes zierliches Schildchen nach der Zufahrtschranke steht "Hier gilt die StVO" - das hat dann allenfalls zivilrechtliche Bedeutung.

loxi
31.07.2006, 14:47
Und warum??? Weil der Fahrer nunmal nicht alle Infos hat, die die Leitstelle hat. Deswegen entscheidet die Leitstelle nunmal ob erlaubt oder eben nicht.



Ich weiß, dass ist jetzt bischen wortglauberisch, aber im Recht ist das halt nur mal so:

Ob erlaubt oder nicht entscheidet die StVO und da die StVO sich nicht selber auslegen kann im Zweifelsfall ein Richter.

Die Leitstelle entscheidet ob erforderlich oder nicht durch die erzeugung eines entsprechenden Meldebildes, erlauben oder verbieten kann die Leitstelle bezüglich der StVO nix, da sie eben keine Behörde ist.

Und der Fahrer entscheidet anhand des Meldebildes (das eigentlich die Entscheidung meist recht eindeutig macht) ob §35 StVO zutrifft und er entsprechend fahren darf oder nicht. Es muss die alleinige Entscheidung des Fahrers sein, schließlich ist er auch derjenige (und nicht die Leitstelle), der alle verkehrsrechtlichen Konsequenzen und die Verantwortung für Fahrzeug und Insassen zu tragen hat.


Natürlich haftet der Fahrer aber immer für alles was er im Fahrzeug treibt, und wenn ein Grund gem §35 StVO eindeutig zu verneinen ist, ist er genauso dafür persönlich verantwortlich, wie wenn er falsch parkt oder zu schnell fährt.

Etienne
31.07.2006, 14:58
Hey Leute!

Evt. habe ich mich etwas schlecht ausgedrückt. Natürlich genehmigt sie keine Sonderrechte. Damit war gemeint, dass die Leitstelle sagt, dass die Anfahrt mit Alarm ist oder ohne.
Meine Informationen sind so, dass die Leitstelle (die ganz normale, von WF mal zu schweigen), dir auf Anfahrt weisungsbefugt ist. Was ja auch niedergeschrieben steht.
Warum sagt die Pol in HH denn über Funk: Sonderrechte unter Beachtung der Sorgfallspflicht zugelassen?
Dann kann ja auch jeder Polizist für sich entscheiden ob mit oder ohne Alarm gefahren wird. Das ist doch so nicht richtig.

Es gibt ja auch Bereiche, wo nicht extra gesagt wird, dass das Rettungsmittel mit Sonderrechte fahren darf, sondern es eine Absprache im Vorfeld gab, wo ganz klar geregelt wird, wenn Notfalleinsatz in der Einsatzdurchsage (im Fall analoger Alarmierung) genannt wird mit Sonderrechte gefahren wird und wenn Einsatz für... ohne Sonderrechte gefahren wird.

Ich kenne auch Landkreise, da wird ganz klar in der Durchsage gesagt: "Einsatz für.... Sonderrechte zugelassen"

Der Fahrer entscheidet während der Anfahrt zum Einsatzort nicht, ob er Sonderrechte in Anspruch nehmen darf oder nicht.


Die Leitstelle entscheidet, ob die genannten Vorraussetzungen für §35 Abs. 5a StVO vorliegen. Der Fahrer darf nicht eigenständig von der Anordnung der Leistelle abweichen. Sollte es zu einer Abweichung kommen, muss er dieses der Leistelle unverzüglich mitteilen.

Eine formalrechtliche Anordnung der Leitstelle muss heißen "EINSATZMELDUNG...Höchste Eile ist geboten"

Daran gibt es also nicht viel zu rüttel. Steht auch so niedergeschrieben. Quellenangabe kann man gerne bei mir anfordern.

Mir geht es einzig um die WF Fahrzeuge. Dort müsste ja auch die Leitstelle entscheiden, wie in der normalen halt auch.

Andreas 53/01
31.07.2006, 16:37
Da den WF's wie auch z.B. GVG Gasvertriebe oder GEW (Energieversorgungsunternehmen in Köln) oder auch RWE (welchem "Verein" ich zudem angehöre) Solche "Sondergenehmigungen erteilt wurden und diese nur SoRe gestattet, wenn die zuständige Leitstelle diese für den betreffenden Einsatz "Genehmigt".


MfG Fabsi

Hallo!

Das ist aber Länderabhängig und kann nicht Pauschal auf das ganze Bundesland übertragen werden.
In RLP gibt es Gasversorger die vom Land eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Blauem Blinklicht und Einsatzhorn haben, allerdings stehen diesen Fahrzeuge keine Sonderrechte im Sinne §35 StVO zu, sondern hier kann ggf. ein Verstoßgegen die Verkehrsregeln über den rechtfertigenden Notstand begründet werden. Vorraussetzung ist, das Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
Die Entscheidung ob ein Versorgungsnotfall ( Gasgeruch, Wasserschaden auf der Straße etc. ) nun Blaues Blinklicht/Einsatzhorn rechtfertigt, liegt hier ganz alleine bei dem Fahrer. Die Nutzung von Blau-Horn ist in einem Fahrtenbuch entsprechend zu Dokumentieren!
Die Fahrer sind in mind. 6-Monatigen Abständen zu Unterweisen.

Beachte, dies ist eine von vielen Regelungen der Länder.

MfG

loxi
31.07.2006, 17:08
Mir geht es einzig um die WF Fahrzeuge. Dort müsste ja auch die Leitstelle entscheiden, wie in der normalen halt auch.

Es entscheidet immer der Fahrer was er in seinem Fahrzeug treibt. Wenn bestimmte Leitstellen in ihr Meldebild den Einsatz von Sonderrechten schon wörtlich mit einbauen, ist es für den Fahrer diese Entscheidung natürlich relativ einfach. Dadurch ist für ihn einfach klar, das jetzt §35 StVO Anwendung finden darf oder eben auch nicht.

Praktisch kann man dann, wenn der Satz "Notfall" oder "Sonderrechte frei" oder so fehlt, als Verbot auslegen, theoretisch gesehen ist es aber kein Verbot sondern ein Hinweis auf die Erforderlichkeit. Fährt man dann trotzdem Alarmmäßig an, gibts deshalb Ärger, weil dem Fahrer aus dem Meldebild (bzw. durch fehlen des Hinweises) hätte klar sein müssen, dass §35 StVO nicht anwendbar ist.


Zur WF:
Ich kenne so eine Genehmigung nicht dem wortlaut nach, aber ich denke, dass da halt auch sowas drin steht wie "wenn wegen eines Vorfalls im Werk höchste Eile geboten ist..."

Dies wird er wohl wiederum anhand der Meldung seiner WF-Leitstelle entschieden bzw. anhand der Lagerückmeldung seiner Kollegen vor Ort.

Ich würde einfach mal davon ausgehen, dass es hier dann ähnlich wie bei den Notdiensten der Versorgungsuunternehmen läuft (sie Beitrag von Andreas).

Jens1985
31.07.2006, 17:59
Nur mal nebenbei, in NRW z.b. ist es definitiv so, das die Leitstelle der Feuerwehr gegenüber NICHT Weisungsbefugt ist, sondern nur dem RD gegenüber, also kann das der im beispiel genannte Leiter einer (öffentlich annerkannten) WF die auch mit im Alarmplan steht, ganz alleine entscheiden, die Leitstelle gibt nur Infos, nicht mehr.

Im übrigen an den ersteller dieses Themas:

Sonderrechte sind nicht = Wegerechte !

die schriebst Sonder meintest wohl Wegerechte

denn § 35 STVO gilt für jeden das hätte mit der WF nichts zu tun.


Gruß Jens

Allmächtiger
31.07.2006, 18:44
Nur mal nebenbei, in NRW z.b. ist es definitiv so, das die Leitstelle der Feuerwehr gegenüber NICHT Weisungsbefugt ist, sondern nur dem RD gegenüber, also kann das der im beispiel genannte Leiter einer (öffentlich annerkannten) WF die auch mit im Alarmplan steht, ganz alleine entscheiden, die Leitstelle gibt nur Infos, nicht mehr.

Wird bei uns auch so gelehrt (Maschinistenlehrgang und laufende Ausbildung, RLP). Der Fahrer entscheidet, ob er mit Sondersignal fährt oder nicht. Falls die Lage nicht eindeutig ist, wird sowieso mit Sondersignal gefahren.

Carsten Gösch
31.07.2006, 21:22
Ob die Leitstelle in NRW der FW weisungsberechtigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt handelt. In einem Landkreis gehört die Leitstelle zur Kreisverwaltung und die Feuerwehr zur Gemeinde. In einer Kreisfreien Stadt gehört die Leistelle zur Feuerwehr und ist weisungebefugt.

zurück zum Thema:

In NRW sind Werkfeuerwehren öffentlich anerkannte Feuerwehren. Somit fallen sie unter den Begriff Feuerwehr gem. StVO. Bei Betriebsfeuerwehren sieht dies wieder anders aus, da diese per Gesetz (FSHG NW) abgeschafft wurden, sind sie keine "Feuerwehr".

Sofern der Feuerwehr Sonderrechte zustehen, ist (zumindest in NRW) nicht zwischen Werk-, Berufs- oder Freiwillingen Wehren zu unterscheiden!
Näheres ist im FSHG nachzulesen.

Loco
01.08.2006, 13:44
Moin!

Hier in Bielefeld wird durch die Polizei ganz klar und deutlich geschult: Der Einsatz der Sondersignalanlage - somit die Nutzung von Sonder- und Wegerechten - obligt IN LETZTER INSTANZ immer nur dem FAHRER des Einsatzfahrzeugs!

Gruss, Loco

Carsten Gösch
01.08.2006, 16:05
Ist doch klar. Es geht ja immerhin um seinen Führerschein. Er müsste ja auch das Bußgeld zahlen oder die Punkte verbuchen.

Etienne
01.08.2006, 16:47
Hey Leute!

Komisch, dass die Meinungen hier dermaßen auseinandergehen. In den beiden Büchern "Sonderrechte im Einsatz" ist das anders beschrieben.
Und da sind ja Gerichtsurteile drin und wurde von u.a. Rechtsanwälte rechachiert.

Allmächtiger
01.08.2006, 18:08
Anscheinend kommt es hier auf das jeweilige Bundesland an, auch wenn die StVO ja eigentlich Bundesweit gilt...

Mr. Blaulicht
01.08.2006, 22:36
Moin!

Hier in Bielefeld wird durch die Polizei ganz klar und deutlich geschult: Der Einsatz der Sondersignalanlage - somit die Nutzung von Sonder- und Wegerechten - obligt IN LETZTER INSTANZ immer nur dem FAHRER des Einsatzfahrzeugs!

Gruss, Loco
Das gilt überall in Deutschland. Gemeint ist aber, dass der Fahrer bei einer vorliegenden Indikation FÜR SoSi dieses auch benutzt. Soll heissen: Wenn er darf, kann er, muss aber nicht.

Gruß, Mr. Blaulicht

Etienne
01.08.2006, 22:42
Das gilt überall in Deutschland. Gemeint ist aber, dass der Fahrer bei einer vorliegenden Indikation FÜR SoSi dieses auch benutzt. Soll heissen: Wenn er darf, kann er, muss aber nicht.

Gruß, Mr. Blaulicht
Ja, das kenne ich auch so. Aber wenn er eigentlich nicht darf, dann kann er sie nicht einfach doch in Anspruch nehmen.

Mr. Blaulicht
02.08.2006, 00:48
Moin moin,

genau so ist es. Allerdings ist es wohl von Organisation zu Organisation und Bundesland zu Bundesland verschieden, WER es denn erlaubt, mit SoSi zu fahren.

Gruß, Mr. Blaulicht

Fabpicard
02.08.2006, 08:02
WER es denn erlaubt, mit SoSi zu fahren.

Ich denke doch mal, dass die nicht abhängig vom Bundesland ist, sondern davon, wer die meisten Informationen hat.

Was ja in den meisten Fällen die Leistelle ist.

MfG Fabsi

loxi
02.08.2006, 09:00
genau so ist es. Allerdings ist es wohl von Organisation zu Organisation und Bundesland zu Bundesland verschieden, WER es denn erlaubt, mit SoSi zu fahren.


Denk ich nicht.

Die Leitstelle gibt dem Fahrer ein Meldebild, dass auf Grund der vorhandenen Informationen erstellt wird. Wenn dieses nicht darauf hinweist, dass "höchste Eile geboten ist" weils entweder keine dringende Lage ist oder weil einfach der Hinweis "Anfahrt im Sonder" oder "Notfall" fehlt, fehlt ihm die Sachgrundlage für Sonderrechte.

Dabei hat ihm die Leitstelle nicht die Sonderrechte verboten, sondern die Lage entspricht einfach nicht §35 StVO was dem Fahrer klar sein muss. Fährt er trotzdem mit Sonderrechten, verstößt er gegen das Gesetz.

fme.ch
02.08.2006, 10:27
Ich denke es ist beides Möglich und vernünftig.

Wenn ich ausrücke bekomme ich von der Leitstelle eine Meldung und die Info ob mit oder ohne gefahren wird. Daran halte ich mich - denn die haben doch mehr Infos als ich, also warum sollte ich mich aus dem Fenster lehnen und einfach weil ich Lust habe mit anfahren ?
Wenn ich aber unterwegs bin, und feststelle das ich im Stau stehe, dann kann ich doch bei der Leitstelle Meldung machen und bei Bedarf mit weiterfahren, ganz einfach. So hat meist die Leitstelle das sagen, und ich finde zu recht und einmal im Jahr darf ich dann sozusagen selbst entscheiden.

Wer von euch letzlich richtig liegt ist nicht ganz so einfach zu beantworten wie die Diskusion ja zeitgt, aber wem fällt den schon ein Zacken aus der Krone wenn er ohne zur Einsatzstelle fährt? -- keinem -- wenn doch sollte er besser gar nicht ans Steuer eines Einsatzfahrzeuges.

(Zumal auch die Leitstelle sich was bei der Sache überlegt)
Wer will dem schon dem Richter erklären, das er auf eigene Verantwortung mit gefahren ist und die Gruppe Kinder eben gerade im Weg stand????

Mr. Blaulicht
02.08.2006, 14:50
Moin moin,

also, beim RD ist es wohl in aller Regel so, dass die Leitstelle in Sachen SoSi weisungsbefugt ist. Bei der Feuerwehr entscheidet wohl (so entnehme ich es zumindest anderen Beiträgen aus diesem Forum) der Fahrzeugführer oder -fahrer anhand der Lagemeldung.

Gruß, Mr. Blaulicht

Brandbatsch
02.08.2006, 15:03
wenn`s doch am Auto is , warum soll ma´ des den net benutze ?

gruß Michael

Fabpicard
02.08.2006, 15:54
Moin moin,

also, beim RD ist es wohl in aller Regel so, dass die Leitstelle in Sachen SoSi weisungsbefugt ist. Bei der Feuerwehr entscheidet wohl (so entnehme ich es zumindest anderen Beiträgen aus diesem Forum) der Fahrzeugführer oder -fahrer anhand der Lagemeldung.

Gruß, Mr. Blaulicht

Fast.

wie hier schon "SO LAUT" rumgeschriehen wurde *g*

Ist letztendlich immer der Fahrzeugführer dafür verantwortlich.

Wobei es aber egal ist, welche Leitstelle wem sagt, dass es nicht nötig sei. Würde derjenige Fahrer sich vor Gericht schwer tun, die Klagen wegen Mißbrauch von Sonderrechten zu gewinnen.


MfG Fabsi

Blinky
03.08.2006, 01:59
Bei uns wird in der Regel nicht von der FEL gesagt ob SoSi zugelassen oder nicht. Da heißt es nur VU mit eingeklempter Person da und da. oder Feuer da und da. Dann fahren wir mit SoSi. Heißt es Ölspur dann fahren wir in der Regel ohne SoSi, genauso wie bei umgestürzen Baum. Bei Hochwassereinsätzen oft erlebt das Nachbarwehren mit SoSi fahren, wo unsere Wehr keine SoSi in Anspruch nimmt. Ich habe ganz selten gehört das die FEL gesagt hat das eine Ortswehr den Einsatzort ohne SoSi anfahren soll.

Blinky

Oliver1974
06.08.2006, 09:31
Hallo zusammen,

wie schon gesagt es ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.Zum teil ist es auch von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich.
Bei uns in B-W, Lkr. Lö ist es so geregelt, das die Ilst im Rettungsdienst weißungsbefugt ist, also sagt anfahrt mit oder ohne Sosi. Im Feuerwehrwesen ist immer der Gruppenführer weisungsbefugt. Da kann die Ilst lange sagen anfahrt ohne, wenn der Gf sagt mit wird mit gefahren. In der Regel wird bei uns nur mit gefahren wenn es wirklich eilt, also bei Brand, Menschenrettung. bei TH Öl Wasser oder Bäume oder so wird ohne gefahren. Aber wie gesagt das entscheidet der jeweilige Gf oder EL.

Gruss

Oliver