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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Blaulicht und Martinhorn



FiReFiGhTeR--OD
18.03.2006, 09:02
Hallo,

eine kurze Frage seit wann sind die § draußen das man Nachts immer mit Blaulicht UND Martinhorn fahren muss, wenn man Sonder und Wegerechte in Anspruch nehmen will.

Andy*73*
18.03.2006, 09:29
Hallo,

meines Wissens nach ist das schon immer so laut STVO und STVZO.

Gruss Andy

Mr. Blaulicht
18.03.2006, 09:46
Moin moin,

nein, dass ist nicht schon immer so. Früher musste man auch mit akkustischem Signal fahren, während seit neustem auch nur Blaulicht auf einer Einsatzfahrt benutzt werden darf. Für die in Anspruchnahme von Wegerechten ist aber nach wie vor beides notwendig (Kreuzungen etc)

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
18.03.2006, 09:51
Siehst du hier

§ 38 StVO
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
II. (Zeichen und Verkehrseinrichtungen)

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

FiReFiGhTeR--OD
18.03.2006, 10:01
Siehst du hier

§ 38 StVO
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
II. (Zeichen und Verkehrseinrichtungen)

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

und Seit WANN sind diese § drausen???

Andy*73*
18.03.2006, 10:17
Hallo,

das ist schon klar, nur hat man, wenn man nur mit Blaulicht fährt keine Wegerechte, sondern nur Sonderrechte.

Und das ist schon wichtig.

Gruss Andy

Alex22
18.03.2006, 10:26
So wie ich das in der Verordnung lese

§ 53

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.


@ Andy

Und wer braucht nachts um 3 Uhr aufm Dorf wenn 5 km vor und hinter mir kein Auto zu sehen ist Wegerechte???

Hier ging es um die Frage ob generell mit Blaulicht und Horn gefahren werden muß und dies trifft definitiv nicht zu.

Mr. Blaulicht
18.03.2006, 10:31
So wie ich das in der Verordnung lese

§ 53

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

Ne, früher war es tatsächlcih so, dass auch Krach gemacht werden mußte. Der Passus "Blaues Blinklicht ... bei Einsatzfahrten" kam erst in letzter Zeit dazu. Letzte Änderung wurde wirksam zum 1.1.06, allerdings kann es sein, dass das mit den Einsatzfahrten auch schon letztes Jahr gegolten hat. Viel länger allerdings nicht.

Gruß, Mr. Blaulicht

Ch.Koenig
18.03.2006, 10:39
und Seit WANN sind diese § drausen???

Diese Fassung des §38 StVO ist schon mehrere Jahre aktuell und gültig. Gewiss schon >10 Jahre. Davor war das Fahren alleinig mit blauem Blinklicht unzulässig und nur zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen zulässig. Gemacht hats trotzdem (fast) jeder.
Der Punkt ist und bleibt aber, dass die Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, ausschließlich ergeht, wenn du beide Sondersignale zusammen betätigst.
Nur mit blauer Lampe kannst du zwar deine Einsatzfahrt anzeigen, aber niemand ist verpflichtet, dich in irgendeiner Weise bevorrechtigt zu behandeln.

@ Andy*73*: Sonderrechte verschafft ein Blaulicht übrigens auch nicht. Siehe §35 StVO, der die Sonderrechte regelt. Da steht nix von Blaulicht oder Horn. Die Sonderrechte übst du Kraft deines Amtes oder Auftrags aus. Zur Not auch ohne jede Kennzeichnung, wenn nicht explizit im 35 anders geregelt. Was sinnig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Die StVO im Netz: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php

Mahlzeit,

Christian

Andy*73*
18.03.2006, 10:44
Hi,

mir ging es auch nicht mum Sinn oder Unsinn, wenn man nachts in irgendeinem Dorf fährt, sondern darum, das man definitiv keine Wegerechte hat ohne Horn. Und darauf bezog sich die Frage von Firefighter .

Ch.Koenig
18.03.2006, 10:52
mir ging es auch nicht mum Sinn oder Unsinn, wenn man nachts in irgendeinem Dorf fährt, sondern darum, das man definitiv keine Wegerechte hat ohne Horn. Und darauf bezog sich die Frage von Firefighter .

:-)
Ja doch, und das hat er nun auch oft genug gehört. Mir ging es allerdings in meinem Einwurf an dich um den populären Irrtum, dass Blaulicht alleine Sonderrechte verschafft. Und dem ist nicht so. Siehe 35 und 38 StVO genau und im Kontext gelesen. We agree?

C

Andy*73*
18.03.2006, 10:54
;)

Ich hab das schon verstanden bzw. schon gewusst.

Also nichts für ungut.

Gruss Andy

Revolutio
18.03.2006, 15:46
hmm, da kommt mir gerade eine Frage auf:

Ich als ziviler Autofahrer seh im Rückspiegel ein Wagen mit Blaulicht (Ohne Trompeten) und mache denen Platz, dabei fahre über eine Ampel bei Rot und werde geblitzt. (Weil ich dem Wagen anders kein Platz machen kann)

Wenn der Wagen mit Blaulicht kein Wegerecht hat, müsste ich dem nicht ausweichen und dafür das Ticket zahlen?


Hoffe ihr Versteht was ich meine.


mfg
Philipp Schwab

Alex22
18.03.2006, 15:49
Streng genommen hast du Recht, du bräuchtest kein Platz machen und dürftest somit auch die bei Rot drüber fahren, praktisch gesehen wird das aber sicher nicht passieren.

rotkreuz
18.03.2006, 16:58
wenn du dem Blaulichtfahreug platz machst, und dabei geblitzt wirst musst du nachweisen können, dass da tatsächlich eine einsatzfahrt stattgefunden hat.
und das passiert wenn das blaulichtfahrzeug ebenfalls geblitzt wird.
wenn hinter dir ein fahrzeug steht, das über eine rote ampel will wird es das horn anmachen um sein wegerecht geltend zu machen, solche fragen kann ich einfach nicht verstehen.

Brandbatsch
18.03.2006, 19:25
hmm, da kommt mir gerade eine Frage auf:

Ich als ziviler Autofahrer seh im Rückspiegel ein Wagen mit Blaulicht (Ohne Trompeten) und mache denen Platz, dabei fahre über eine Ampel bei Rot und werde geblitzt. (Weil ich dem Wagen anders kein Platz machen kann)

Wenn der Wagen mit Blaulicht kein Wegerecht hat, müsste ich dem nicht ausweichen und dafür das Ticket zahlen?


Hoffe ihr Versteht was ich meine.


mfg
Philipp Schwab

Bei Rotlicht ist das überfahren der Kreuzung verboten , nicht das einfahren ,

deswegen immer zwei Bilder beim Blitzer ;-)

gruß Michael

Allmächtiger
20.03.2006, 12:32
Die Gesetzesänderung, dass man aus einsatztaktischen Gründen auch ohne Horn nur mit Blaulicht fahren darf, ist glaubich kurz nach der Wiedervereinigung in Kraft getreten. Hängt bei uns im GH im Schaukasten aus, kann heute abend nochmal genauer gucken.

Sonderrechte hat man auch ohne Martinhorn, nur Wegerechte nicht.

Matze81
22.03.2006, 08:27
Die Gesetzesänderung, dass man aus einsatztaktischen Gründen auch ohne Horn nur mit Blaulicht fahren darf, ist glaubich kurz nach der Wiedervereinigung in Kraft getreten. Hängt bei uns im GH im Schaukasten aus, kann heute abend nochmal genauer gucken.

Ich habe eben mal "just for fun" die Änderungen der StVO bis Anfang 1998 zurückverfolgt - weiter ist das BGBl online AFAIK nicht verfügbar. Die aktuelle Fassung des §38 ist älter.
Schau mal nach, würde sicher einige interessieren. :o)

Allmächtiger
22.03.2006, 20:29
Also ich hab bei uns im Gh im Schaukasten geguckt, da hängt eine Kopie einer Brandhilfe-Zeitschrift von Anfang/Mitte 1992 (Ausgabe 5/92 wenn ich nicht irre). Dort ist in einem Auszug aus der StVO zu lesen, dass auch nur mit Blaulicht ohne Horn gefahren werden darf. Die Änderung StVO trat glaubich zum 1.2.92 in Kraft, wollte es auch noch fotografieren und hier posten, aber Akku war leer...

Matze81
23.03.2006, 04:15
Ich habe mal einige Sammelbände BGBl gewälzt:

<hr>
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 92, Teil 1

Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung
vom 19.März 1992

(...)
Artikel 1
(...)
13.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 werden nach dem Wort "Einsatzstellen" die Wörter ", bei Einsatzfahrten" eingefügt.
b) Absatz 3 ...

<hr>

Alle Unklarheiten beseitigt? :o)