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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Blaulicht an Privatfahrzeug



speedy
06.07.2002, 13:49
Hallo!

Bei eBay gibt es ja nun relativ günstige Blaulichter bzw. Gelblichter! Nun meine Frage: Ist es mir gestattet nach einer Alarmierung mit meinem Privat-PKW ein Gelb- bzw. Blaulicht zu benutzen um besser erkannt zu erden. Ich weiß, dass ich dadurch nur Sonderrechte und keine Wegerechte hätte, was ich ja aber sowieso durch meinen Dachaufsetzer habe. Die Frage ist einfach nur ob es zulässig ist!

Danke, Speedy

speedy
06.07.2002, 13:58
Habe glaube ich selber schon die Antwort gefunden:

Die Benutzung blauer Rundumleuchten ist in Paragraph 52 StVZO geregelt. Erlaubt sind diese Leuchten für Einsatzfahrzeuge von:

- Polizei
- Militärpolizei
- Bundesgrenzschutz
- Zolldienst
- Feuerwehr
- Katastrophenschutz
- Rettungsdienst
-Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
- Krankentransport
- Notfallrettung

Alle anderen Fahrzeuge dürfen KEINE blauen Rundumleuchten führen.

Im Klartext heißt das: Privatfahrzeuge von freiwilligen Feuerwehrleuten dürfen NICHT mit blauen Rundumleuchten ausgerüstet werden. Gleiches gilt für Wachdienste, Notdienste und ähnliche Bereiche, in denen zwar vielleicht eine blaue Rundumleuchte wünschenswert wäre - der Gesetzgeber toleriert aber so gut wie keine Ausnahmen.

Danke trotzdem!

Andreas 53/01
06.07.2002, 14:08
Hallo!

Genau!

Ohne jetzt auf Details und Ausnahmen eingehen zuwollen :

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt. Genauso eine Gelbe Leuchte, ist auch nicht erlaubt!
Ebenso beleuchtete Dachaufsetzer oder blinkernder Weise!

p.s. ein Dachaufsetzer, egal ob beleuchtet oder nicht, ersetzt kein Warnsignal im Sinne von §38 StVO, genauso rechtfertigt dieser Sonderrechte im Sinne §35 auch nicht !

mfg

Christian
06.07.2002, 14:14
Hallo,

ich muß Dich leider entäuschen aber es ist nicht gestattet.

Gelbes Blinklicht : dient nur zur Sicherung von Arbeits- und Gefahrenstellen sowie vor Fahrzeugen mit ungewöhnlich
hoher und / oder breiter Ladung.

Gelbes Blinklich darf von privaten Fahrzeugen nur im Stand zur Absicherung einer Pannen oder Unfallstelle sowie beim An- oder
Abschleppen verwendet werden. Dazu muß eine geeignete Leuchte mit E-Prüfzeichen verwendet werden. (Quelle ADAC)

Blaues Bilnklicht (allein): dient nur zur Sicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen.

Gelbes Blinklicht darf nur an Fahrzeugen die Ihrem Zweck nach
für bestimmte Arbeiten im Verkehrsraum vorgesehen sind (z.B. Abschleppwagen, Kehrmaschinen, Schhwertransport- Begleitfahrzeuge , etc) montiert werden. Der Anbau muß der STVZO entsprechen (Leuchten mit Prüfzeichen, Kontrolleinrichtungen, Eintrag in die Fahrzeugpapiere).

Die Ausrüstung mit blauem Bilnklicht und Einsatzhorn darf nur an Einsatzfahrzeugen der Polizei etc. erfolgen. Der Anbau muß der DIN 14120/14130/14140/14150 entsprechen was heißt das ein Blaulicht alleine nicht statthaft ist. Der Anbau muß in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

Ich könnte da jetzt noch eine ganze Litanei zu schreiben verweise aber auf die entsprechenden Gesetze §§ 35 38 StVO,
StVZO und StVG sowie StGB und das OWiG.

Übrigens bekommst Du deine Sonderrechte nicht durch den Dachaufsetzter sondern hast sie im Einsatzfall sowieso.
(Mitgliedschaft Feuerwehr, hohheitliche Aufgabe, dringende Eile geboten). In wie weit Du sie in Anspruch nehmen kannst ist Dir überlassen, da Du entscheiden mußt ob und wie Du das verantworten kannst - ist auch im Einsatzfahrzeug so wenn Du Fahrer bist). Die Wegerechte sind an das Blaulicht und Einsatzhorn gebunden welches Du in deinem Fahrzeug aber nicht haben darfst - siehe oben.

telemanne
06.07.2002, 14:58
Tag!

Noche eine kleine Bemerkung am Rande:

Dachaufsetzer sind nicht erlaubt wenn sie gelbe oder eine andere Grundfarbe haben. Werden allerdings von der Polizei "geduldet". Dachaufsetzer sind erlaubt, wenn die Grundfarbe weiß ist.

Gruß telemanne

EIS - Mann
06.07.2002, 20:24
Servus
Hier ein kleines Infoblatt zum Thema, gefunden bei der FFW Münster. (Die haben auch einen Lustigen Screensaver)

Und noch was nicht Persönlich nehmen eigentlich ist das das falsche forum zu diesem Thema Hier gehts um "Funktechnik"
Nicht um Blaulicht oder sonstiges.

P.S.: Der Ordnung wegen, hab eben dieses Thema vergebens im anderem Forum gesucht.

Thm112
06.07.2002, 22:49
nur mal so ist mir schon klar das man sich als Feuerwehrmann kein Blaulicht aufs Auto machen kann, aber bei uns ist es so das z.b. der Stadtbrandmeister ein Blaulicht für sein Auto hat, der hat sich wohl irgendwie Sondderechte von Polizei oder so geholt, wohl gemerkt er hat es an seinen privaten Fahrzeug, also ein Kojak zum aufs Dach machen wenn es schnell gehen muss.

Hoshi112
07.07.2002, 00:54
Original geschrieben von Thm112
bei uns ist es so das z.b. der Stadtbrandmeister ein Blaulicht für sein Auto hat, der hat sich wohl irgendwie Sondderechte von Polizei oder so geholt, wohl gemerkt er hat es an seinen privaten Fahrzeug, also ein Kojak zum aufs Dach machen wenn es schnell gehen muss.

Habe bei uns die GBM, StBM, AL und KBM auch. Hat aber nix mit der Polizei zu tun. Zuständig müßte das zuständige Ordnungsamt sein. (Evtl. auch Straßenverkehrsamt oder Zulassungsstelle)

Gruß Rainer

Alex22
07.07.2002, 02:36
@ telemanne ...
wer sagt denn so einen unsinn das gelbe dachaufsetzer verboten ist?
zeig mal wo das steht?
also auf meinem gelben dachaufsetzer is ein tüfgenehmigungsstempel drauf ...
@ hoshi ...
in bayern bekommen die blaulichter höchstens inspektoren oder rat...
außerdem is die kreisverwaltungsbehörde dafür zuständig...
außerdem is das gut so das nich jeder mit blaulicht rumfährt...
zumal muß dann aus dem privatwagen ein elw gemacht werden...
er benötigt noch ein funkgerät .. einsatzkleidung ... feuerlöscher und noch ein paar diverse gegenstände müssen noch eingebracht werden ...
also nur mit blaulicht und horn is das noch lange nich getan.
stellt euch normal das chaos vor .. bei uns sirene kommen ca 60 leute wenn die auf einmal alle mit blaulicht losfahren .. 5 treffen gleichzeitig an der kreuzung an ...
wer hat vorfahrt?

Andreas 53/01
07.07.2002, 10:38
Hallo!

Ja, wie oben schon erwähnt gibt es dennoch Ausnahmeregelungen, die z.b. insbersondere in Bayern zur Geltung kommen!

Weitere Ausnahmen können sein :
Niedergelassene Hausärzte die sich an der Öffentl. Unfallrettung beteiligen, dort wo eben nur sehr wenig Notarztfahrzeuge zur verfügung stehen.
Energieversorgungsunternehmen, die gemäß BGFW und DVGW einen ständig Einsatzbereiten Entsörungsdienst vorhalten müssen.
Notfallmanager der Deutschen Bahn AG
und noch einige andere!

Die Regelung für Führungskräfte der Feuerwehren und Katastrophenschutz, betrifft eher die weniger Anwesenden hier im Forum!

MfG

kafu
07.07.2002, 17:17
@ Alex22

das steht in der StVZO. Zudem ist die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes (Prüfschlange mit Prüfnummer) erforderlich, nicht die TÜV-Prüfung.
Noch eins: Wenn mehrere wegeberechtigte Fahrzeuge aufeinander treffen, ist es ratsam sich nach der StVO zu verhalten (rechts vor links) etc. :-)))

Alex22
07.07.2002, 19:37
bevor ich jetzt die STVZO durchforste .. sagst mir noch den paragraphen?

Andreas 53/01
07.07.2002, 22:57
Hallo

§52 Abs.6 der StVZO !

;--))




MfG

Alex22
07.07.2002, 23:18
sorry aber da steht das ein Arzt ein gelbes schild mit schwarzer schrift in blinkender form sich genehmigen lassen kann ...
von unbeleuchteten schildern steht da gar nix.

ZickZack
08.07.2002, 03:12
Solche Dachaufsetzter sind bei unserem Ausrüstungslieferanten im Geschäft zu haben. Gelb mit schwarzer Schrift "Einsatz Feuerwehr". Preis: 36 Euro.
Kann mir nicht vorstellen, daß die Ausführung verboten ist.

Andreas
08.07.2002, 11:24
Wenn ein gelber Dachaufsetzer verboten sein sollte, dann würde das Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes dieses Modell mit Sicherheit nicht vertreiben...

Shorty112
08.07.2002, 12:27
Als ergänzung muss ich jetz noch sagen das ein blaulicht und martinshorn für eine privat Person bzw Feuerwehrmann zulässig ist wenn der Einsatz erfolg in frage steht. Das heißt wenn ein Einsatz ohne einen bestimmten Kameraden nicht erfolgreich ausgehen würde dann darf dieser an seinem privaten Blaulicht und Horn benutzen!! Ansopnsten ist es Verboten wie schon so oft gesagt!! Deshalb ist es eigentlich für einen KBM oder ähnliches auch nicht nötig!! Aber es wird halt mal von obrigen Stellen genemigt!!

Bis dahin
Shorty

Buebchen
08.07.2002, 12:29
Wenn der Dachaufsetzer unbeleutet ist, ist das kein Problem. Dann kann ich auch nen Dachaufsetzer mit Micky Maus oder Totenkopf draufsetzen.
Anders sieht es nur bei _beleuchteten_ Zusätzen am Kfz aus. Die Änderungen an der Lichttechnischen Anlage sind genehmigungs, -bzw. zulassungpflichtig.

Siehe insbesondere die Diskussion bis vor wenigen Jahren zum Thema Frontblitzer, oder zur Zeit Springlichtschaltung.

Krischi83
25.11.2005, 14:49
Sagt mal, was gehört denn eigentlich mit zu den Sonderrechten und was zu den Wegerechten?

Sonderrecht heißt ja, dass ich z.B. schneller fahren darf...

Wegerecht wäre ja, dass mir die Leute (sofern ich in einem Behördenwagen mit Blaulicht und Martinshorn sitze) platz machen müssen...


Wenn ich jetzt also als freiwilliger zur Feuerwache fahre und eine Ampel ist für mich rot, so darf ich nicht die anderen dazu zwingen anzuhalten...

Was ist denn wenn es mitten in der Nacht ist, die Ampel rot ist und kein weiteres Auto zu sehen ist...Sprich ich könnte ohne Gefährdung die Kreuzung überqueren? Darf ich das dann? Wenn ich dabei von der Polizei erwischt würde, könnte ich dann angeben, dass ich zur FF muss und müsste daher keine Strafe zahlen?

Gruß

Alex22
25.11.2005, 15:01
Original geschrieben von Krischi83

Was ist denn wenn es mitten in der Nacht ist, die Ampel rot ist und kein weiteres Auto zu sehen ist...Sprich ich könnte ohne Gefährdung die Kreuzung überqueren? Darf ich das dann? Wenn ich dabei von der Polizei erwischt würde, könnte ich dann angeben, dass ich zur FF muss und müsste daher keine Strafe zahlen?

Gruß

genauso is es.

Toby
25.11.2005, 15:27
Doch, diese Aufsetzer sind definitiv nicht zugelassen.
Und der TÜV Aufkleber nützt Dir da auch nichts. Der TÜV bestätigt
Dir ja nur, daß das Gerät ohne Gefahren genutzt werden kann.
Oder schraubst Du dir auch einen Föhn aufs Auto wo so ein Aufkleber drauf ist.
Und die Sache mit den Sonderrechten ist auch so ein Thema für sich. Ich würde mich vor allem in einem Privat PKW nie darauf verlassen, daß ich sie habe. Im Zweifel bist IMMER Du der gearschte.

Gruß,
Tobi

rw2
25.11.2005, 15:40
Also was ihr da sagt ist voll der blödsinn mann darf auch nachts nicht mit seinem privat fahrzeug im einsatzfall nicht über rot fahren!!!!!! Das ist bewissen habe ich selbst erlebt und erfahren müssen!!!!

Osbornestier
25.11.2005, 15:54
Original geschrieben von rw2
Also was ihr da sagt ist voll der blödsinn mann darf auch nachts nicht mit seinem privat fahrzeug im einsatzfall nicht über rot fahren!!!!!! Das ist bewissen habe ich selbst erlebt und erfahren müssen!!!!

Doch. Man hat im Grunde die selben Sonderrechte wie ein "normales" Einsatzfahrzeug, eben nur nicht das Recht, dass andere Platz machen müssen.
Wenn ich im Einsatz vor einer Ampel stehe die rot ist und es kommt keiner: Fahre ich. Wenn die anderen halten würden (freiwillig): Fahre ich.

rw2
25.11.2005, 16:02
Also ich sage nur das ist nicht ganz richtig, Du hast keine sonderrechte mit dem privatfahrzeug! Habe es live erlebt und sage dazu nur lass dich nicht erwischen!

Andreas 53/01
25.11.2005, 16:13
Original geschrieben von rw2
Also ich sage nur das ist nicht ganz richtig, Du hast keine sonderrechte mit dem privatfahrzeug! Habe es live erlebt und sage dazu nur lass dich nicht erwischen!

Hallo !

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Steht hier aber anders....und somit bleibt es dabei, das es die Sonderrechte gibt mit dem PKW.
Allerdings können die Länder eigene Erlasse gegen das Sonderrecht mit Privat-PKW aussprechen!

Aber grundsätzlich ist es erlaubt ...!

MfG

Freakmaster
25.11.2005, 16:14
Original geschrieben von rw2
Also was ihr da sagt ist voll der blödsinn mann darf auch nachts nicht mit seinem privat fahrzeug im einsatzfall nicht über rot fahren!!!!!! Das ist bewissen habe ich selbst erlebt und erfahren müssen!!!!

Du DARFST in der Nacht, so wie am Tag im Einsatzfall über ne rote Ampel fahren!! Nur solltest du hald nicht gerade mit 150 Km/h über ne Kreuzung scheppern, denn wenn was passiert bist du dran, da du die Stvo nur im angemessenen Maße übertreten darfst!! Daher an ner Kreuzung einfach abbremsen/ anhalten und auf freie Bahn warten und dann fahren. Wenn du beim überfahren einer roten Ampel geblitzt wirst, holst du dir einfach nen Wisch vom Komandanten, dass du da auf Einsatzfahrt warst und von dem Busgeld wird im Normalfall abgesehen! Auch musst du nicht unbedingt anhalten, wenn dich ein Polizeifahrzeug aufhalten will.

Wo kähmen wir denn hin, wenn die Mitglieder einer freiwilligen Wehr an allen roten Ampeln anhalten müssten? Dann hätte wir ausrückezeiten von 15min oder höher!

Duffy73
25.11.2005, 16:19
Original geschrieben von Freakmaster
Auch musst du nicht unbedingt anhalten, wenn dich ein Polizeifahrzeug aufhalten will.
Bist Dir da ganz sicher? Ich würde jedenfalls keine Verfolgungsjagd mit der Polizei riskieren; woher sollen die denn wissen, dass man auf einer Einsatzfahrt ist? Also: anhalten, erklären was los ist, weiterfahren. Erspart mit Sicherheit jede Menge Ärger.

Freakmaster
25.11.2005, 16:29
Original geschrieben von Duffy73
Bist Dir da ganz sicher? Ich würde jedenfalls keine Verfolgungsjagd mit der Polizei riskieren; woher sollen die denn wissen, dass man auf einer Einsatzfahrt ist? Also: anhalten, erklären was los ist, weiterfahren. Erspart mit Sicherheit jede Menge Ärger.


Ich würde ehrlich gesagt nur anhalten, wenn ich KEIN Schild aufm Dach habe, so dass die nicht wissen können, dass ich auf Einsatzfahrt bin oder sie mich unbedingt aufhalten wollen. Sprich auf eine Vervolgungsjagt würde ich mich natürlich nicht einlassen!

Aber wenn ich mich recht erinnere musst du hald nach Gesetz nicht unbedingt anhalten (ohne Gewähr!!).

Alex22
25.11.2005, 16:37
streng genommen brauchst nichtmal anhalten ...
denn die Weisungen der Polizei stehen auch in der StVO und von dieser bist du ja wiederrum befreit *ggg*

Davon abgesehen...
Lieber RW2 ... bitte halte dich aus der Diskussion raus wenn du keine Ahnung hast und mach dir erstmal schlau.
Dann kannst hier gerne weiterdiskutieren.

Alex22
25.11.2005, 16:38
Original geschrieben von Toby
Doch, diese Aufsetzer sind definitiv nicht zugelassen.


Gruß,
Tobi

@ Tobi ... solltest du unbeleuchte Dachaufsetzer meinen, gilt für dich das gleiche wie für RW2
Mit euren unqualifizierten Aussagen macht ihr die Diskussion in keinster weise übersichtlicher.

MHD-Tommi
25.11.2005, 16:57
Original geschrieben von Freakmaster
Ich würde ehrlich gesagt nur anhalten, wenn ich KEIN Schild aufm Dach habe, so dass die nicht wissen können, dass ich auf Einsatzfahrt bin oder sie mich unbedingt aufhalten wollen. Sprich auf eine Vervolgungsjagt würde ich mich natürlich nicht einlassen!

Aber wenn ich mich recht erinnere musst du hald nach Gesetz nicht unbedingt anhalten (ohne Gewähr!!).

Wird wahrscheinlich wegen einer ÖLSPUR über ne rote Ampel gefahren sein........

Bei der FFW hab ich zum Glück keine Ampel auf dem Weg zum GH.

Aber wehe ich werde alamiert wegen KatSchutz/SEG (das sind bis zur MHD-Wache ca. 15 km)....... Da sind es dann 4 Ampeln und es sind dann ausgerechnet in dieser Zeit autofahrer unterwegs, die meinen sie könnten auf einer Bundesstraße 60 km/h fahren. Überholen ist auch nicht, da auf der Gegenfahrbahn Autos kommen (is mir schon 2 mal passiert)....

Alex22
25.11.2005, 17:19
Wobei es in diesem Fall drauf ankommt ob die SEG zum KatSchutz zählt oder zum RD sollte es zum RD zählen hast du im Alarmfall keine Sonderrechte im Alarmfall.

Mr. Blaulicht
25.11.2005, 18:59
Moin moin,

Original geschrieben von Alex22
streng genommen brauchst nichtmal anhalten ...
denn die Weisungen der Polizei stehen auch in der StVO und von dieser bist du ja wiederrum befreit *ggg*
Die Polizei allerdings auch! Ich persönlich würde es nicht drauf ankommen lassen.
Übringens: Auch der §35 steht in der StVO: Er setzt sich sozusagen selbst ausser Kraft.

Gruß, Mr. Blaulicht

Andreas 53/01
25.11.2005, 19:53
Original geschrieben von Alex22
streng genommen brauchst nichtmal anhalten ...
denn die Weisungen der Polizei stehen auch in der StVO und von dieser bist du ja wiederrum befreit *ggg*

Davon abgesehen...
Lieber RW2 ... bitte halte dich aus der Diskussion raus wenn du keine Ahnung hast und mach dir erstmal schlau.
Dann kannst hier gerne weiterdiskutieren.

Hallo !

Wenn das mal so einfach wäre ;

§36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

So viel dazu!

MfG

Freakmaster
25.11.2005, 20:02
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo !

Wenn das mal so einfach wäre ;

§36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

So viel dazu!

MfG

Alles klar, dann hab ich mich wohl geirrt!

Ebi
25.11.2005, 21:08
Na, hier werden ja teilweise gefährliche Äusserungen getan.

Andreas 53/01 hat Recht:

_ § 35 StVO befreit den Berechtigten nicht von der Beachtung von Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten i.s.d. § 36 StVO.
............

Es gibt da viele höchstrichterliche Urteile zu.

mfg
Ebi

Alex22
25.11.2005, 21:51
Original geschrieben von Ebi
Na, hier werden ja teilweise gefährliche Äusserungen getan.

Andreas 53/01 hat Recht:

_ § 35 StVO befreit den Berechtigten nicht von der Beachtung von Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten i.s.d. § 36 StVO.
............

Es gibt da viele höchstrichterliche Urteile zu.

mfg
Ebi

Nennst mir mal bitte ein paar?
am besten gleich mit AZ bitte.

telemanne
25.11.2005, 22:41
Jetzt muss ich auch noch ein kleines Wörtchen dazugeben.
Als Empfehlung an alle die meinen, § 35 StVO befreit auch vom 36er StVO.

- Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren. Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.

Also anhalten und freundlichen miteinander reden. Und wenn der Kollege meint, dass der kleine Grisu fünf Minuten später zum Einsatz kommt, weil erst ein Knöllchen ausgestellt wird, dann ist das halt so. Punkt. Zeichen und Weisungen eines
Polizeibeamten sind zu befolgen.

Und zu der nicht enden wollenden Sonder/Wegerechtsdebatte hier ein Beitrag aus einem anderen Thema von mir, der schon etwas älter ist, aber immer noch aktuell.

------------------------

zitat:Original geschrieben von telemanne
Tag!

Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
- bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
- flüchtige Personen zu verfolgen.
Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß
------------------------
UND
------------------------

Tag!
@ andreas 53/01

zitat:Original geschrieben von Andreas 53/01

Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!



Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:

Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)

Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
Das soll den Einsatzfahrern die Möglichkeit geben nachts bei wenig Verkehr nur mit Blaulicht ohne Martinhorn zu fahren. Allerdings können die Fahrer dann in dem Fall kein Wegerecht wahrnehmen. Das heißt, andere VT müssen nicht freie Bahn schaffen, sondern sind lediglich zur besonderen Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet. (Das Kind nennt sich dann "Warnrecht")
Das muss den Einsatzfahrern dann aber auch bewusst sein, dass keiner Platz machen muss, wenn sie nur mit Blaulicht ankommen!!
Zum Beispiel mach ich das so, wenn ich zu einem Einsatz fahre und dabei eigentlich kein Wegerecht nötig ist. Dann mach ich nur das Blaulicht an (darf ich ja, weil Einsatzfahrt) und fahre fast gemäß der StVO. Der eine oder andere verzichtet dann freiwillig auf sein Vorrecht.

Gruß!
------------------------
Bei Fragen, bitte fragen! ;-)

Ebi
25.11.2005, 22:49
Original geschrieben von telemanne
- Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren.
Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.

Genau so ist es. Geht ja auch eindeutig aus dem Gesetzestext des § 36 StVO hervor.

@Alex22,
hab keine Lust jetzt google zu quälen und die Urteile rauszusuchen, es ist aber so.
mfg
Ebi

Freakmaster
26.11.2005, 00:01
Es tut mir leid, dass ich meine Bemerkung hier so einfach geäußert habe, ohne nochmal großartig darüber nachzudenken! Ich wollte hier auf keinen Fall nen Streit vom Zaum brechen!!
Das war auf keinen Fall meine Absicht!

Ebi
26.11.2005, 00:16
Keine Sorge, hier streitet doch niemand...

mfg
Ebi

Mr. Blaulicht
26.11.2005, 00:33
Moin moin,

mit etwas Glück wird man nach dem Anhalten durch die Polizei und einer kurzen Erklärung sogar noch zum Gerätehaus etc geleitet. Habe ich schon mal von einem Kollegen im Rufdienst gehört, dem das passiert ist.

Gruß, Mr. Blaulicht

PS: Hat eigentlich schon mal einmal einer von Euch erlebt, dass man trotz Sonderrechte von der Polizei angehalten wurde?

MHD-Tommi
26.11.2005, 01:02
Meinen Kollegen vom Rettungsdienst ist es schon mal passiert, daß sie zu nem HI gerufen worden sind und haben mit blau direkt vorm Haus (ist ja logisch) im Halteverbot gestanden. Waren dann beim Patient drin (RTW immer noch mit blau im Halteverbot), kamen raus und hatten nen Strafzettel an der Windschutzscheibe wegen Falsch parken......

Mußte natürlich nach klärung mit der RLS und der Pol nicht bezahlt werden....

Aber da kann man mal sehen wie die Polizisten oder Politessen (kam nicht raus was es war) da drauf waren....


Tschuldigung, gehört zwar vielleicht nicht hier rein, aber wollte das mal erzählen, vonwegen Sonderrecht...

hannibal
26.11.2005, 10:49
Manche glauben sie wäre nur weil sie der organisierten Hilfeleistungszunft angehören Götter...

Wie krank sind hier manche?

wenn der Piepser geht setze ich ich in mein auto und fahre unter Verhältnissmäsigkeit der Mittel zum GH, das heißt bei einer Ölspur am hellichten Tage fahre ich genau 30 und genau 50

bei einem Wohnungbrand wirds halt auch mal schneller

KEINER ist hier sowichtig als das er auch nur im Ansatz die berechtigung hat sich wie ein Ralleyfahrer durch den Verkehr zu schlängeln. JEDER ist ERSETZBAR!

Wen es zu einem Unfall kommt und Menschen kommen um (Schulkinder etc) kommt keiner und klopft dir auf die Schulter und sagt. "du bist der geilst alles halb so wild", nein du hast jemanden UMGEBRACHT weil du dich in deinem Hobby profilieren wolltest.

Ich bin schon der Auffassung das man im Falle einer Alarmierung schneller fahren sollte, verkehrt in den Kreisel fahren sollte oder auch mal eine Rote Ampel überfahren kann, aber als erstes den VERSTAND, sofern der nicht schon nur noch Blaulicht sieht, einschalten.

Komme gerade von einer 24 h RTW Schicht, hatte es gestern nur mit Verrückten zu tun die mit Masse unberechenbar waren und ich hatte Blaulicht und so ein großes gut sichtbares Auto und da will mir jemand erzählen er will mit seinem PrivatPKW die selben rechte... ich lache

Und die Paragraphen sollte man im Hinterkopf haben aber man sollte DENKEN und wie es der gesunde Menschenverstand gebietet fahren.

Witzig fand ich weiter oben den gedanken was passiert wenn alle FW leute mit Ihrem Blaulicht an die Kreuzung kommen... Mein Vorschlag wäre es nach Alter und Dienstgrad zu sortiertieren

Denkt nach bevor ihr was macht

Alex22
26.11.2005, 10:54
Original geschrieben von hannibal

Komme gerade von einer 24 h RTW Schicht, hatte es gestern nur mit Verrückten zu tun die mit Masse unberechenbar waren und ich hatte Blaulicht und so ein großes gut sichtbares Auto und da will mir jemand erzählen er will mit seinem PrivatPKW die selben rechte... ich lache


Da kannst du gerne lachen ... ist aber trotzdem so .. der FM der im Einsatzfall zum GH fährt hat die gleichen Rechte im Strassenverkehr wie du mit SoSi .. auch wenns dir nicht paßt.

hannibal
26.11.2005, 11:12
Ich bin selber freiwilligier FWM und bin mir der Rechtslage bewusst, wollte in diesem Fall darauf hinaus das diese Rechte für mich als freiwilliger FWM i.d.R. nicht zu realisieren sind. Ich kann nicht schneller fahren weil die Oma vor mir nicht weiß was ich will ich kann sie nicht überholen, weil der Gegenverkehr nicht weiß was ich will... ICh sage lediglich das man es halt akzeptieren muss das zum Wohnungsbrand etc auch mal nur mit 30 Fahren kann, das man sich an der SChalnge vor der belebten Kreuzung halt einfach nur ranstallen kann, weil niemand weiß was für tolle rechte ich habe

Mr. Blaulicht
26.11.2005, 13:56
Moin moin,

Original geschrieben von Alex22
Da kannst du gerne lachen ... ist aber trotzdem so .. der FM der im Einsatzfall zum GH fährt hat die gleichen Rechte im Strassenverkehr wie du mit SoSi .. auch wenns dir nicht paßt.

NEIN! HAT ER NICHT!!! Der Feuerwehrler hat nur Sonderrechte nach § 35; der RTW mit SoSi hat Sonder- und Wegerechte! Dem RTW MUSS man Platz machen UND er darf bei rot über die Kreuzung fahren (unterBreücksichtigung des übrigen Verkehrs). DerFeuerwehrler im Privat-PKW darf nur bei rot in die Kreuzung einfahren, darf aber nicht verlangen, dassim andere Platz machen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
26.11.2005, 15:18
Original geschrieben von Mr. Blaulicht
Moin moin,


NEIN! HAT ER NICHT!!! Der Feuerwehrler hat nur Sonderrechte nach § 35; der RTW mit SoSi hat Sonder- und Wegerechte! Dem RTW MUSS man Platz machen UND er darf bei rot über die Kreuzung fahren (unterBreücksichtigung des übrigen Verkehrs). DerFeuerwehrler im Privat-PKW darf nur bei rot in die Kreuzung einfahren, darf aber nicht verlangen, dassim andere Platz machen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Siehst du
genau das ist das Problem ...
Es gibt Sonderrechte ... diese haben nur Wirkungen auf den Fahrer ...
Das Wegerecht wurde genau deswegen auch rausgenommen weils immer zu verwechslungen kommt ..
Das Einsatzhorn mit blauen Blinklicht hat keine Auswirkungen auf den Fahrer oder das Fahrzeug ... dieser Pasus trifft nur auf andere Verkehrsteilnehmer das sie freie Bahn zu schaffen haben...
Dies ist aber NICHT DEIN RECHT, sondern deren anderen Pflicht.
Nicht umsonst steht in der StVO .... Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ORDNET an und es heißt nicht Blaues Blinklicht mit Horn gibt dir das Recht andere wegzudrängen.

hannibal
26.11.2005, 18:30
Egal ob der § 35/38 anordnet, dir das recht gibt oder was auch immer fakt ist das ich mit meinem privat PKW ohne Kennzeichnung im ungünstigsten Fall genau so zum Einsatz zu fahren habe wie es am Straßenrand steht

LST-82
26.11.2005, 18:51
Original geschrieben von hannibal
Egal ob der § 35/38 anordnet, dir das recht gibt oder was auch immer fakt ist das ich mit meinem privat PKW ohne Kennzeichnung im ungünstigsten Fall genau so zum Einsatz zu fahren habe wie es am Straßenrand steht

Ich kann mich da nur hannibal anschließen!

Immer an §1 StVo denken ! Gilt auch auf Einsatzfahrten ...

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Alex22
26.11.2005, 18:55
Das gilt sowohl für Privat PKWs als auch für Einsatzfahrzeuge sämtlicher Orgs.

hannibal
26.11.2005, 20:04
Ja aber die haben neben SOSI auch noch eine auffällige Lackierung

rotkreuz
26.11.2005, 21:18
sonerrecht am privat PKW ist eine rechtliche grauzone,auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. kommt es zu einem unfall muss ich mich dennoch verteidigen auch vor gericht, dazu gabs auch schon viele gerichtsurteile wo einem die sonderrechte nichts brachten.

Alex22
26.11.2005, 21:45
Original geschrieben von rotkreuz
sonerrecht am privat PKW ist eine rechtliche grauzone,auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. kommt es zu einem unfall muss ich mich dennoch verteidigen auch vor gericht, dazu gabs auch schon viele gerichtsurteile wo einem die sonderrechte nichts brachten.

Man man man ...
Das ist keine rechtliche Grauzone ...selbst das Bundesverkehrsministerium hat den Feuerwehrmännern im Privat PKW die Sonderrecht zugesprochen.

Und zu deinem Unfall bei Benutzung mit Sonderrechten ist eigentlich immer der Sonderrechtsfahrer schuld weil er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

hannibal
26.11.2005, 21:51
Und wenn der Bundeskanzler es in einer Fernsehansprache bekannt gegeben hätte

1. Recht spricht in dem Fall der Richter
2. Richtig! die Sorgfaltspflicht liegt an dem hinter dem Steuer
3. Die Vorwürfe, die schlaflosen Nächte und all das wenn du in deiner Blaulichtgeilheit mit 130 vor einem Kindergarten ein Kind wegen einer Katze auf dem Baum totfährst nimmt dir niemand da hast du alleine die Torte im Gesicht


Und dann steht keiner der Kameraden die dir immer bei deinem Abenteuerlichen Fahrmanöver zugejubelt haben hinter dir

Alex22
26.11.2005, 22:05
1. Bin ich nicht einer der blaulicht geilen nur weil ich die Sache so sehe.
2. Hast du irgendwie die Gewalteinteilung in Deutschland anscheinend nicht verstanden ...
Was der Unterschied zwischen Legislative und Judikative Gewalt ist.
Denn wenn der Gesetzgeber sagt der Feuerwehrmann darf das dann kann ein Richter dies dem Feuerwehrmann nicht absprechen.

telemanne
27.11.2005, 02:11
@Alex22
Lern du erst mal die Gewaltenteilung. Sei mal ruhig, wenn du keine Ahnung hast.

Hanibal hat Recht.

Die Richter stellen Schuld und Recht fest. Die Legislative erlässte Gesetze und Verordnungen ect. Aber die Richter legen diese Gesetzgebung aus. Und die Richter haben letztendlich das letzte Wort in der Rechtssprechung.

Andreas 53/01
27.11.2005, 06:23
Original geschrieben von telemanne
Jetzt muss ich auch noch ein kleines Wörtchen dazugeben.
Als Empfehlung an alle die meinen, § 35 StVO befreit auch vom 36er StVO.

- Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren. Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.

Also anhalten und freundlichen miteinander reden. Und wenn der Kollege meint, dass der kleine Grisu fünf Minuten später zum Einsatz kommt, weil erst ein Knöllchen ausgestellt wird, dann ist das halt so. Punkt. Zeichen und Weisungen eines
Polizeibeamten sind zu befolgen.

Und zu der nicht enden wollenden Sonder/Wegerechtsdebatte hier ein Beitrag aus einem anderen Thema von mir, der schon etwas älter ist, aber immer noch aktuell.

------------------------

zitat:Original geschrieben von telemanne
Tag!

Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
- bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
- flüchtige Personen zu verfolgen.
Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß
------------------------
UND
------------------------

Tag!
@ andreas 53/01

zitat:Original geschrieben von Andreas 53/01

Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!



Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:

Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)

Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.


Gruß!
------------------------
Bei Fragen, bitte fragen! ;-)

Hallo !

Danke :-S

Das bezog sich auf die Ausrüstung mit blauem Blinklicht , demzufolge,
müssen nach §55 StVZO (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

Ich sag nix mehr . . . der Hannibal hat Recht weil er die Rechtslage gegen sich und für die anderen Anwendet ( Allgemeine Sorgfaltspflicht ), der Alex22 hat Recht, weil er die StVO zitiert ( Anwendung der StVO ), nicht mehr und nicht weniger!

MfG

Alex22
27.11.2005, 09:31
Original geschrieben von telemanne
@Alex22
Lern du erst mal die Gewaltenteilung. Sei mal ruhig, wenn du keine Ahnung hast.

Hanibal hat Recht.

Die Richter stellen Schuld und Recht fest. Die Judikative erlässte Gesetze und Verordnungen ect. Aber die Richter legen diese Gesetzgebung aus. Und die Richter haben letztendlich das letzte Wort in der Rechtssprechung.

Soso ...
Die Judikative erläßt Gesetze. Interessant ...
Alles wird gut.

PS: Die Judikative sind die Gerichte.

feuerteufellars
27.11.2005, 15:43
Original geschrieben von Alex22
Soso ...
Die Judikative erläßt Gesetze. Interessant ...
Alles wird gut.

PS: Die Judikative sind die Gerichte.


Gleich kommt das er sich verschrieben hat, wetten?!? ;-)


@telemanne:

Judikative = Rechtssprechende Gewalt
Exikutive = Ausführende Gewalt
Legislative = Gesetzgebende Gewalt

Übrigens: Selbst ein Richter muss sich an das Gesetz halten. Wenn das StGB sagt du bekommst maximal 2Jahre, kann er dich nicht für 10 Jahre in den Bau schicken. Und die Richter stellen nicht Recht oder Schuld fest, sondern sie sprechen recht!


In diesem Sinne....

telemanne
27.11.2005, 16:45
Ja sorry, mein Fehler, hab mich in der Eile vertan! ;-) Ihr wisst ja was gemeint war...

Alex22
27.11.2005, 16:47
es sei dir verziehen :-)

fireboy
27.11.2005, 16:50
Och des is aber nett, alle versöhnen sich wieder :-)

hannibal
27.11.2005, 17:39
Ich kann dieses GEschmuse nicht ertragen... Deshalb neues Öl fürs Feuer :-)

Also alex 22 ich habe niemanden und erst recht nicht dies angegriffen

Ich habe das DU nur benutzt das sich jeder der das liest darüber Gedanken macht u nicht sagt: "das geht mich nichts an, ist nur für die anderen" war also nur ein bisschen Drama, denkt trotzdem nach

Ich will keinem seine Sonderrechte absprechen ich will nur klarstellen das man in seinem PrivatPKW zwar Sonderrechte mehr oder weniger hat (nicht in der Luft zerreissen - Danke) aber sie nicht nach aussen nicht sichtbar machen kann und sie somit nicht durchsetzen kann

testman
27.11.2005, 17:46
ich sehe das auch so wie mein vorredner, der Schlüsseldienst :-)

DaRake
27.11.2005, 18:02
Hallo Alex22,


Original geschrieben von Alex22
Man man man ...
Das ist keine rechtliche Grauzone ...selbst das Bundesverkehrsministerium hat den Feuerwehrmännern im Privat PKW die Sonderrecht zugesprochen.

wo steht diese Verlautbarung des BMVBS niedergeschrieben?


Gruß
Sebastian

Alex22
27.11.2005, 18:15
Original geschrieben von hannibal

Ich will keinem seine Sonderrechte absprechen ich will nur klarstellen das man in seinem PrivatPKW zwar Sonderrechte mehr oder weniger hat (nicht in der Luft zerreissen - Danke) aber sie nicht nach aussen nicht sichtbar machen kann und sie somit nicht durchsetzen kann

Siehst ...
machst schon wieder 2 kleine Gedankenfehler ...
1. Braucht man Sonderrechte nicht kenntlich machen
2. Sobald man die Sonderrechte irgendwie durchsetzt oder andere VT damit beeinflußt hat man die Sonderrechte schon überschritten was wiederrum nicht zulässig ist.

@DaRake ..
Leider ist die Quelle vom lfv-bayern die Seite ausm Netz genommen bzw anders verlinkt.

hannibal
27.11.2005, 20:18
Ein teufelskreis, wie soll mir jemand die selben SonderRechte einräumen wie einem RTW (welche mir ja angeblich zustehen) wenn er es nicht sieht

Über irgendwelche blinkenden Dachaufsetzer brauch mir keiner was zu erzählen die helfen m.E. keinen Deut weiter, höchstens auf dem Radarbild (da gibt es dann einen Anschiss weil beleuchtet :-)

Über Blau oder Gelblicht ist Gott sei dank auch schon alles gesagt,

dann gibt es hin u wieder den glorreichen Vorschlag ein neues Signal für alarmierte Hilfskräfte einzuführen (z.B. rotes Blinklicht)

halte ich auch für käse da es keiner kennt, die Konfusion zu groß wäre und Blaulichtfetischisten (nicht alex22) wahrscheinlich endgültig die letzten vernunftkontrollierten Gehirnareale abschalten

Fazit: erst denken dann lenken

rotkreuz
27.11.2005, 20:51
@alex22

sonderrechte will ich dir ja nicht aberkennen aber die gerichte legen sie unterschiedlich aus.
dh manchmal ist die sorgfaltspflicht gegenüber den anderen verkehrsteilnehmer wichtigeres rechtsgut wie sonderrechte, dass du die hast ist mir klar,dazu braucht man ja nur in die STVO schauen. nur vorsicht immer daruf berufen kann man sich auch nicht.

Alex22
27.11.2005, 22:35
Original geschrieben von hannibal
Ein teufelskreis, wie soll mir jemand die selben SonderRechte einräumen wie einem RTW (welche mir ja angeblich zustehen) wenn er es nicht sieht


hannibal
lese doch mal bitte was ich geschrieben habe ...
Sonderrechte brauchen nicht kenntlich gemacht werden, viel mehr sie KÖNNEN gar nicht kenntlich gemacht werden.

Andreas 53/01
28.11.2005, 10:22
Hallo !

Eine Kehrmaschine hat auch " Sonderrechte " im Straßenverkehr, sie darf nämlich auf allen Straßen und Straßenteilen in alle Richtungen zu jeder Zeit halten oder fahren, sofern ihr Einsatz dies erfordert. Dazu muss sie lediglich mit weiß-rot-weißer Warnmarkierung ( DIN 30710 ) versehen sein, und brauch noch nicht einmal gelbe Rundumleuchten oder Warnblinker einsetzen bzw. überhaupt welche haben !

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten, also das Abweichen von bestehenden Rechtsvorschriften der StVO, ist nicht mit einer Kennzeichnung besonderer Art verknüpft.

Dennoch muss sich der Fahrer ( Privat-PKW ), der Sonderrechte in Anspruch nimmt immer bewußt sein, das andere Verkehrsteilnehmer seine Sonderrechte nicht erkennen können und dem entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksicht zukommen lassen !

MfG

Atomic1977
28.11.2005, 12:07
Vielleicht sollte man sich ersteinmal klar machen, was alles "Sonderrechte" sind. Dazu gehören nicht nur Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überfahren von Rotlicht.
Sonderrechte ermöglichen einem z.B. das Parken, wo immer niemand ernstlich gefährdet oder behindert wird. Egal ob Parkverbot, Fußweg oder Straße. Dieses Sonderrecht wird einem so schnell niemand streitig machen wollen.
Und zum Thema Richter:
Da können Verkehrsbehörden oder Polizeiverbände sagen, was sie wollen. Wennn ein Richter der Meinung ist, man hat seine Kompetenzen in Sachen Sonderrechte und Privat-KFZ überzogen, gibt´s Ärger.
Ausserdem ist es schon ganz gut so, dass die Verkehrsbehörden Genehmigungen für SoSi-Anlagen nur an Personen herausgeben, die es wirklich benötigen, i.d.R. ab Stadtbrandmeister aufwärts.
Wobei selbst diese Regelung mittlerweile aufgeweicht wurde und manche Personen (z.B. hauptamtliche Gerätewarte) auf Antrag der zuständigen Behörde (i.d.R. Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung) auch mit SoSi-Anlagen ausgestattet werden können.

Andreas 53/01
28.11.2005, 12:57
Hallo !

Da stellt sich die Frage warum die Genehmigung nach obenhin gewährt wird und nach unten nicht.

Den ich brauche zunächst Mannschaften und Gerät und keine Streifenhörnchen die alleine ohnehin nix ausrichten können.

MfG

DaRake
28.11.2005, 13:05
Hallo,


Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo !

Da stellt sich die Frage warum die Genehmigung nach obenhin gewährt wird und nach unten nicht.

Den ich brauche zunächst Mannschaften und Gerät und keine Streifenhörnchen die alleine ohnehin nix ausrichten können.

MfG

weil es in Deutschland leider grundsätzlich auf die "Wichtigen" ankommt und nicht auf die, die arbeiten....


Gruß
Sebastian

Alex22
28.11.2005, 18:11
Original geschrieben von DaRake
Hallo,



weil es in Deutschland leider grundsätzlich auf die "Wichtigen" ankommt und nicht auf die, die arbeiten....


Gruß
Sebastian

Welch wahre Worte.

hannibal
28.11.2005, 18:12
Vielleicht weil an mit gestiegen Dienstgrad von gestiegener Vernunft ausgeht

Atomic1977
28.11.2005, 18:53
Was sich allerdings sehr häufig als Trugschluß herausstellen sollte.....

hannibal
28.11.2005, 19:13
Ich hab ja auch nur gesagt angenommen nicht bewiesen...

loxi
28.11.2005, 22:24
Original geschrieben von Andreas 53/01
Da stellt sich die Frage warum die Genehmigung nach obenhin gewährt wird und nach unten nicht.

Den ich brauche zunächst Mannschaften und Gerät und keine Streifenhörnchen die alleine ohnehin nix ausrichten können.


Mir kommt es vor, in diesen Worten Neid herauszuhören, dass manche etwas haben dürfen was Du nicht bekommst.

Aber jetzt denk doch mal nach: I.d.R. sind ja die Führungskräfte die solche Einrichtungen am eigenen PKW haben nicht direkt am Ort und nur für diesen Zuständig sondern haben oft wesentlich größere Gebiete zu betreuen.

Desto länger der Anfahrtsweg ist, desto größer ist aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verzögerung durch das fehlen von Wegerecht eintritt und desto länger kann diese Verzögerung auch andauern.

Außerdem wären die Führungskräfte sonst wesentlich ortsgebundener: Hat er seinen PKW mit den Gegenständen die man als EL halt so braucht ausgestattet, entfällt zum einen die Anfahrt zum Gerätehaus, zum anderen kann er sich auch mal ruhigen Gewissens weiter vom Gerätehaus entfernen, da er ja die Einsatzstelle durch den direkten Anfahrtsweg trotzdem in einem akzeptablen Zeitrahmen erreichen kann.

Grüße

loxi

Andreas 53/01
28.11.2005, 23:49
Hallo !

Ich spreche hier nicht persönlich von mir, ich habe meine eigenen Mittel und Wege . . . mir isses ziemlich egal, wer was wann warum darf und wer nicht.

Ich versuche hier nur, die jungen neuen User, denen leider immer ein und die selben Fragen in den " Fingern jucken ", zubeantworten. Und zwar Fachlich und Rechtlich eindeutig ohne persönliche Auslegung!!

Das finde ich schade, stellt man doch fest das es immer noch viel zuviele neue Feuerwehrleute gibt, denen Grundsätze des Straßenverkehrs gar nicht oder nur durch persönliche Meinung beigebracht werden.

Man sollte dafür eine Infothek erstellen, eine Art Feuerwehr-Duden, um solche Fragen zu beantworten ohne das wieder und wieder ein neues Thema eröffnet wird und am Ende sich welche durch unterschiedlich Auffassungen in Haare kriegen :-)

MfG

Mr. Blaulicht
29.11.2005, 00:04
Moin moin,

Original geschrieben von Andreas 53/01

Man sollte dafür eine Infothek erstellen, eine Art Feuerwehr-Duden, um solche Fragen zu beantworten ohne das wieder und wieder ein neues Thema eröffnet wird und am Ende sich welche durch unterschiedlich Auffassungen in Haare kriegen :-)
So was gibt es schon. In diesem Fall heisst es "StVO" bzw. "StVZO"! Einfach lesen und dran halten...

Gruß, Mr. Blaulicht

Tiefflieger
29.11.2005, 12:35
Hi,

gehen wir doch mal davon aus, dass wir alle mit dem Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen. Da ist die gefährdung anderer (es sei denn, wir fahren auf die Autobahn oder auf eine riesige Kreuzung) recht gering.
In dem Fall würde doch keiner was sagen, wenn man über eine rote Fußgängerampel oder Fahrradampel (solange nicht Autos auf einen zu Rasen) geht/fährt...oder?

Ebi
29.11.2005, 12:55
Original geschrieben von Tiefflieger
In dem Fall würde doch keiner was sagen, wenn man über eine rote Fußgängerampel oder Fahrradampel (solange nicht Autos auf einen zu Rasen) geht/fährt...oder?

hmmm....
nur Pech, wenn der Autofahrer dann ebenfalls bei der gleichen FF ist und seine Sonderrechte glaubt durchsetzen zu müssen :-)

Ebi

Tiefflieger
29.11.2005, 13:22
:-) RICHTIG!!!

rotkreuz
29.11.2005, 16:35
man stelle sich das blaulichtmeer vor in einer gemeinde in der 40 leute zum gerätehaus fahren.
warum die genehmigung nur von stadtbrandmeister nach oben erteilt wird???die frage hat sich doch jetzt hoffentlich geklärt,ich möchte kein blaulicht, ich möchte sicher ankommen das genügt mir.

Andy*73*
29.11.2005, 17:08
Original geschrieben von Alex22
[Bzumal muß dann aus dem privatwagen ein elw gemacht werden...
er benötigt noch ein funkgerät .. einsatzkleidung ... feuerlöscher und noch ein paar diverse gegenstände müssen noch eingebracht werden ...
also nur mit blaulicht und horn is das noch lange nich getan.
wer hat vorfahrt? [/B]

was sagt uns das ????

was soll jeder "private" mit einem funkgerät ohne eigenen funkrufnamen...

denkt mal drüber nach....

gruss andy

abgesoffen
20.11.2008, 00:38
Das thema Dachaufsetzer ist nicht ganz einfach. In Bayern sind sie geduldet. Wenn sie eine Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" in schwarz haben. Keine Spiegelschrift.
Die Anfrage ist von 1998.

Wie es aktuell ist, kann ich nicht sagen.
Die Dachaufsetzter dürfen durchaus beleuchtet sein, nur darf die Beleuchtung nicht während der Fahrt an sein. Sie dient lediglich der Kenntlichmachung des stehenden Fahrzeugs.

Da sind die Infos die mir vorliegen. Wenn jemand neuere hat, gerne sagen.

Mr. Blaulicht
20.11.2008, 00:45
Es muss dabei aber unterschieden werden, ob etwas nur "geduldet" wird, oder ob es auch zugelassen ist.
So mag es zwar sein, dass die Polizei Dich nicht verwarnt, wenn Du einen beleuchteten Dachaufsetzer auf dem Auto hast, Du aber sehr wohl den Versicherungsschutz verlierst, wenn Du dadurch einen Unfall verursachst (was zugegebenermaßen schwer vorstellbar ist bei einem stehenden Fahrzeug).

Worauf ich hinauswill: Nur weil die örtliche Polizei etwas nicht ahndet, muss es nicht rechtens sein.

Gruß, Mr. Blaulicht

Mister-X
20.11.2008, 03:29
Hi,

gehen wir doch mal davon aus, dass wir alle mit dem Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen. Da ist die gefährdung anderer (es sei denn, wir fahren auf die Autobahn oder auf eine riesige Kreuzung) recht gering.
In dem Fall würde doch keiner was sagen, wenn man über eine rote Fußgängerampel oder Fahrradampel (solange nicht Autos auf einen zu Rasen) geht/fährt...oder?

passiert dir genau so viel oder wenig als wenn du es mit dem Auto machst... kostet das gleiche Bußgeld (glaube 60 Euro) und gibt 1 Punkt. Im Einsatzfall natürlich durch die Sonderrechte Natürlich nicht, aber mal ganz ehrlich ich sitz lieber in nem Auto und laufe gefahr von nem Auto getroffenzu werden als auf nem Fahrrad.

Naja... Sonderrechte im Anspruch zu nehmen auf Anfahrt eh so ne sache da man sie halt nicht anzeigen kann bzw. für andere Verkehrsteilnehmer nicht kenntlich sind.
TZjoa und wie schonmal von mir gesagt... Ich finds richtig das nicht jeder FW'ler ne Sondersignal anlage nutzen darf.

Mr. Blaulicht
20.11.2008, 07:26
Naja... Sonderrechte im Anspruch zu nehmen auf Anfahrt eh so ne sache da man sie halt nicht anzeigen kann bzw. für andere Verkehrsteilnehmer nicht kenntlich sind.

Um es noch einmal zu sagen: Das Sonderrecht ist ein Recht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es muss (und kann übrigens auch) nicht angezeigt werden.

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
20.11.2008, 07:34
So mag es zwar sein, dass die Polizei Dich nicht verwarnt, wenn Du einen beleuchteten Dachaufsetzer auf dem Auto hast, Du aber sehr wohl den Versicherungsschutz verlierst, wenn Du dadurch einen Unfall verursachst (was zugegebenermaßen schwer vorstellbar ist bei einem stehenden Fahrzeug).


Welche Versicherung?
Haftpflicht?
Ganz sicher nicht!

Andi-Hamburg
20.11.2008, 11:20
Durch ein beleuchteten Dachaufsetzer betreibst Du eine nicht "zugelassene" oder "eingetragene" Lichttechnische Einrichtung, und damit erlischt die Betriebserlaubnis deines Fahrzeuges!

DaRealAd
20.11.2008, 12:00
Vollständig verlieren kann man den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht nie.
Bei Obliegenheitsverletzungen kann die Versicherung jedoch bis zu 5000 € Regress fordern.

HF_KLM
20.11.2008, 12:04
Moin,
also mir hat mal ein Arbeitskollege erzählt der irgendwo im Großraum Hamburg (glaube Elmshorn oder so) wohnt dass es bei denen wohl geduldet bzw. "normal" wäre dass die FWler auf der Fahrt zum Gerätehaus mittels gelber Blinkleuchte auf sich aufmerksam machen, heißt natürlich noch lange nicht erlaubt.

Ironiemodus "an" Denke gerade bei den Nassgeschwitzten ist so was sinnvoll denn wie schon in der STVO erwähnt ist ja vor Gefahren zu warnen. Ironiemodus "aus" so besser :-)))))

Ansonsten ist das wie gesagt ne Aussage von nem Ex Kollegen........... glaub dem jetzt mal so.........

Gruß

nederrijner
20.11.2008, 12:11
Moin,
also mir hat mal ein Arbeitskollege erzählt der irgendwo im Großraum Hamburg (glaube Elmshorn oder so) wohnt dass es bei denen wohl geduldet bzw. "normal" wäre dass die FWler auf der Fahrt zum Gerätehaus mittels gelber Blinkleuchte auf sich aufmerksam machen, heißt natürlich noch lange nicht erlaubt.
Wer duldet das denn?


Denke gerade bei den Nassgeschwitzten ist so was sinnvoll denn wie schon in der STVO erwähnt ist ja vor Gefahren zu warnen.
Ich hoffe, da fehlt irgendwie eine Ironiekennzeichnung.

HF_KLM
20.11.2008, 12:23
Wer duldet das denn?

Wenn ich ihn damals richtig verstanden habe wäre das, wie soll ich sagen, auf Kreisebene sogar mehr oder weniger erwünscht.

Ob die dann ne stillschweigende Zustimmung von ner Behörde oder sonstwem haben weiß ich nicht oder ob es dafür mal nen besonderen Anlass gab auf so was Wert zu legen????

Ist auch schon ein paar Jahre her das er mir das erzählt hat.
Vielleicht gibts hier ja einen aus der Ecke der das bestätigen oder verneinen bzw. korrigieren kann.

Gruß

Alex22
20.11.2008, 13:05
Durch ein beleuchteten Dachaufsetzer betreibst Du eine nicht "zugelassene" oder "eingetragene" Lichttechnische Einrichtung, und damit erlischt die Betriebserlaubnis deines Fahrzeuges!

Sagt wer?
Die Zeiten sind längst vorbei, wo nur durch eine lichttechnische Veränderung die BE erloschen wurde.
Bevor es wieder kommt, Blaulicht ist eine Ausnahme, da ich hier die eigentliche Fahrzeugart veränder.

Poli
20.11.2008, 17:21
...erlischt durch die Verwendung von nicht genehmigten beleuchteten Hinweisschildern oder anderen ungenehmigten lichttechnischen Einrichtungen nicht, sondern nur, wenn entweder

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

Die Verwenung nicht genehmigter oder verbotener lichttechnischer Einrichtungen kann aber unproblematisch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Da kann man mal eben zwischen 5 und 20 Teuro los werden!

FF112DN
20.11.2008, 20:14
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder


da sagst dus...

nederrijner
20.11.2008, 21:46
Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.

Nicht zugelassene LTE ("Partyblaulicht") oder nicht fachgerecht eingebaute LTE seien aber als mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Sinne von § 19 (2) StVZO zu werten und würden daher zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

Poli
21.11.2008, 06:07
da sagst dus...

Nein, eben nicht! Aus der bauartlichen Veränderung an sich muß die Gefährdung entstehen; nicht aus dem Verhalten des Nutzers!

Wenn ich mir so ein Teil aufs Dach pappe und mit 55 oder 65 km/h zum Feuerwehrhaus fahre, ist mit Sicherheit keine Gefährdung zu erkennen! Wenn ich aber durch so ein Teil meine Wichtigkeit und Unentbehrlichkeit zum Ausdruck bringen will und mit dreimal Wahnsinnige Voraus und quietschenden Reifen durch die Ort fliege, Oma und Opa auf dem Zebrastreifen treffe und die bis nach Sonstwo fliegen, liegt es sicher nicht an dem Blinkdingsda auf meinem Dach, sondern eher an meinem "abgeschalteten Kopfinhalt"! Und durch diese Art von "Bauartveränderung" im Kopf erlischt die Betreibserlaubnis des Fahrzeuges nun mal leider nicht!

Mister-X
21.11.2008, 10:28
Um es noch einmal zu sagen: Das Sonderrecht ist ein Recht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es muss (und kann übrigens auch) nicht angezeigt werden.

Gruß, Mr. Blaulicht

Wenn ich es in anspruch nehme betrifft es aber andere Verkehrsteilnehmer z.B. wenn ich über ne Rote Ampel fahren möchte. das meinte ich damit.
Angezeigt würde es theoretisch durch das blaulicht und das ist ja (legal zumindest) nicht möglich. was ich wie schon gesagt ja richtig finde....


Zu der Geschichte "In dem und dem Lankreis drückt die Behörde nen Auge zu".
Schön und gut... was bringt einem das wenns zu nem Unfall kommt??? Die Versicherung wird sicher KEIN auge zudrücken.

Mr. Blaulicht
21.11.2008, 10:40
Wenn ich es in anspruch nehme betrifft es aber andere Verkehrsteilnehmer z.B. wenn ich über ne Rote Ampel fahren möchte. das meinte ich damit.
Angezeigt würde es theoretisch durch das blaulicht und das ist ja (legal zumindest) nicht möglich. was ich wie schon gesagt ja richtig finde....

Nei, das ist falsch. Andere Verkehrsteilnehmer interessieren Deine Sonderrechte überhaupt nicht. Du bekommst kein Bußgeld, wenn Du bei Rot oder zu schnell geblitzt wirst.
Sobald andere Verkehrsteilnehmer mit ins Spiel kommen, greift der §38 StVO, das sog.Wegerecht. Dies wird in der Tat durch Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt und bedeutet für die anderen, sofort Platz zu machen. Ohne dieses Blaulicht und Einsatzhorn muss Dir kein Mensch der Welt Platz machen, und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Florian Feuerbaer
21.11.2008, 10:54
Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.


So wurde es mir auch erklärt... was wir nicht klären konnten war ob diese dann eingezogen werden können, oder es nur bei einer OWI bleibt.

Brandbatsch
21.11.2008, 11:02
....und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen...........

Gruß, Mr. Blaulicht

und dann darf man wie ein Berserker in das GH fahren ( tut mir leid kommt so rüber )

Gruß Michael

Backdraft007
21.11.2008, 11:33
und dann darf man wie ein Berserker in das GH fahren ( tut mir leid kommt so rüber )

Gruß Michael

Dann schau Dir einfach den §35 StVO an. Damit Du nicht allzuviel lesen musst, Absatz 8.

Selbstständig scheint keiner mehr zu besitzen.

Brandbatsch
21.11.2008, 13:25
Dann schau Dir einfach den §35 StVO an. Damit Du nicht allzuviel lesen musst, Absatz 8.

Selbstständig scheint keiner mehr zu besitzen.

genau hier liegt das Problem das einige nur den ersten Satz lesen und sich denken "na dann mal los"

Gruß Michael

Mister-X
21.11.2008, 13:34
Nei, das ist falsch. Andere Verkehrsteilnehmer interessieren Deine Sonderrechte überhaupt nicht. Du bekommst kein Bußgeld, wenn Du bei Rot oder zu schnell geblitzt wirst.
Sobald andere Verkehrsteilnehmer mit ins Spiel kommen, greift der §38 StVO, das sog.Wegerecht. Dies wird in der Tat durch Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt und bedeutet für die anderen, sofort Platz zu machen. Ohne dieses Blaulicht und Einsatzhorn muss Dir kein Mensch der Welt Platz machen, und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.

Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.

Es geht halt darum das man sich absolut garnicht kenntlich machen kann, und viele das auf dem weg ins GH vergessen. Du willst darauf aufmerksam machen das ich durch mein Sonderrecht eh so fahren muss das ich keinen anderern Verkehrsteilnehmer gefährde.
Meinen tun wir dann genau das gleiche nur unterschiedlich formuliert... :o)
Denn wenn man nur schreibt laut §35 hat man Sonderrechte, denken einige die haben nen Freifahrtschein. Wobei ich mich wundere... sollte doch jeder Jährlich ne fahrerschulung bekommen....

Mr. Blaulicht
22.11.2008, 15:26
Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.

Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.

Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.

Wenn Du bei Rot über eine Ampel fährst, gehst Du - wenn Du gteblitzt wirst - nach dem §35 straffrei aus, weil Du Sonderrechte in Anspruch nimmst.
Wenn ein anderer Autofahrer deswegen bremsen muss oder es gar zu einem Unfall kommt, trägst Du die ganze Schuld, weil Du zwar nach § 35 Sonderrechte hast, aber keine sog. Wegerechte nach § 38!
Sobald andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise auf Deine Fahrweise reagieren müssen, hast Du - unberechtigter Weise - ein Wegerecht in Anspruch genommen, dass Du a) nicht anzeigen kannst und b) es Dir auch nicht zusteht - unabhängig von der Anzeigemöglichkeit.

Nochmal zum Mitschreiben: Der § 35 erlaubt gewisse Dinge ohne die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer.
Der § 38 regelt die Beziehung zu anderen Verkehrsteilnehmern und schreibt den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn vor.
Beide Pragraphen haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, werden aber in der Einsatzpraxis von FW und RD meist gemeinsam genutzt.

Gruß, Mr. Blaulicht

Brandbatsch
24.11.2008, 17:10
Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.

Wenn Du bei Rot über eine Ampel fährst, gehst Du - wenn Du gteblitzt wirst - nach dem §35 straffrei aus, weil Du Sonderrechte in Anspruch nimmst.
Wenn ein anderer Autofahrer deswegen bremsen muss oder es gar zu einem Unfall kommt, trägst Du die ganze Schuld, weil Du zwar nach § 35 Sonderrechte hast, aber keine sog. Wegerechte nach § 38!
Sobald andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise auf Deine Fahrweise reagieren müssen, hast Du - unberechtigter Weise - ein Wegerecht in Anspruch genommen, dass Du a) nicht anzeigen kannst und b) es Dir auch nicht zusteht - unabhängig von der Anzeigemöglichkeit.

Nochmal zum Mitschreiben: Der § 35 erlaubt gewisse Dinge ohne die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer.
Der § 38 regelt die Beziehung zu anderen Verkehrsteilnehmern und schreibt den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn vor.
Beide Pragraphen haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, werden aber in der Einsatzpraxis von FW und RD meist gemeinsam genutzt.

Gruß, Mr. Blaulicht

das erklärt alles ;-)

Gruß Michael

miche
24.11.2008, 19:11
Es muss dabei aber unterschieden werden, ob etwas nur "geduldet" wird, oder ob es auch zugelassen ist.
So mag es zwar sein, dass die Polizei Dich nicht verwarnt, wenn Du einen beleuchteten Dachaufsetzer auf dem Auto hast, Du aber sehr wohl den Versicherungsschutz verlierst, wenn Du dadurch einen Unfall verursachst (was zugegebenermaßen schwer vorstellbar ist bei einem stehenden Fahrzeug).

Worauf ich hinauswill: Nur weil die örtliche Polizei etwas nicht ahndet, muss es nicht rechtens sein.

Gruß, Mr. Blaulicht
Aber das kommt doch aufs gleiche raus als wie wenn du ne orange Rundumleuchte auf's Dach pappst um dein Auto wenn es wo ungünstig parkt kenntlich zu machen, oder?
Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.
Es geht nur drum dass während der Fahrt keiner durch des Licht irritiert wird

Mr. Blaulicht
24.11.2008, 22:31
Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.
Wo steht das?

J@n
24.11.2008, 23:33
Zitat:Zitat von miche
Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.

Wo steht das?

natürlich in §38 abs 3.


(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


Also kann er gerne das gelbe Blinklicht nutzen denn er fährt ja bestimmt ungewöhnlich langsam zum Gerätehaus ;)

Mister-X
25.11.2008, 07:51
Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.Gruß, Mr. Blaulicht

Doch tu ich... aber scheinbar schreibe ich es falsch oder du interpretierst es falsch. naja.. spielt keine Rolle... nun ewig drauf rumkauen bringts ja auch ned...

miche
25.11.2008, 20:16
natürlich in §38 abs 3.


Also kann er gerne das gelbe Blinklicht nutzen denn er fährt ja bestimmt ungewöhnlich langsam zum Gerätehaus ;)

Zum einen das und zum anderen wenn man in irgend nen Katalog reinschaut wos sowas verkauft wird (Westfalia zum Beispiel) ließt man des da a immer....
Wobei ich demjenigen der mit nem gelben Blinklicht zum Gerätehaus fährt schon sehr große minderwertigkeitskomplexe unterstelle...
Schneller fahren darf ma ja trotzdem ned...
Aber wir schweifen schon wieder zu sehr vom eigentlichen Thema ab...

MfG Miche