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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : RettAssAPrVo



Ch.Koenig
07.01.2006, 17:38
Moin @all!

Ich hätt' da mal gerne ne Frage (und hoffe, dass sie nicht schon zu oft gestellt wurde):

Welchen Status hat denn nun jemand, der die staatliche Prüfung zum RettAss nach einem Vollzeitlehrgang bestanden hat tatsächlich? In der Praxis ist ist es ja oft so, dass solche RettAss i.P. analog eines RS eingesetzt werden. Oftmals auch, ohne, dass zuvor explizit eine Prüfung nach RettSanAPO abgelegt wurde. Nun ist der Stoff des schulischen Jahres erheblich umfangreicher, es werden umfangreichere Klinikpraktika absolviert, es wird auch ein Rettungswachenparktikum eingeschoben (laut Lehrkatalog). Kann man also jemanden, der das schulische Jahr mit Prüfung absolviert und bestanden hat, generell mit einem RettSan gleichsetzen oder nicht? Die RettAssAPrVO gibt hier m.E. nichts her. Wohlgemerkt, es geht hier um Einsetzbarkeit ausserhalb eines Anerkennungsjahres!

Und noch eine Bitte: Es geht mir bei meiner Frage um belegte Fakten (wenns geht mit Quelle) und weniger um persönliche Meinungen - danke.

Vielen lieben Dank!

Christian

happyrescue
07.01.2006, 18:00
Für den Status kommt es darauf an, welche Prüfungsbescheinigungen er hat.

Als RS kannst du nur jemanden einsetzen der auch ein Zertifikat über eine bestandene Prüfung gemaß Prüfungsordnung für Rettungssanitäter hat.

Viele RD-Schulen machen eine RS-Zwischenprüfung oder geben nach bestandenem RA-Staatsexamen ein solches Zeugnis aus. Aber Vorsicht: Manche Schulen geben nur eine Äquivalenzbescheinigung aus, die aber keinen Wert hat.

Ch.Koenig
07.01.2006, 18:17
Ja, nee, das war im Grunde klar. Schließlich lebe ich schon länger in D-land ;-)
Was ich halt wissen wollte ist, ob es dazu irnkwo eine Durchführungsverordnung, Ministerialerlaß, etc. pp gibt, in der klar steht "ist gleichzusetzen/ist gleichwertig mit"...
Der Ausbildungs- und Prüfungsumfang einer staatl. Prüfung für RettAss ist ja nun mal um ein etliches höher als für RettSan und somit zumindest theoretisch als mindestens gleichwertig anerkennbar (IMVHO). Deshalb die Frage nach einem evtl. existierenden, mir immer noch unbekannten Erlaß wie oben. Scheints aber nicht zu geben...

Regelungslücke! Es lebe D-land!

Grüße ins Allgäu,

Christian

hannibal
08.01.2006, 08:01
Das Rettungsassistentengesetz sieht im Grundsatz 1 Jahr Schule und 1 jahr Praktikum vor.

Dann wird dir auf Antrag die Erlaubniss zum Führen der Berufbezeichnung RETTUNGSASSISTENT erteilt.

Vorher bist du Nix :-)

Ausser Rettungssanitäter, wenn deine Schule, so wie der großteil der Schulen dich als Rettungsassistent prüft.

hat den Vorteil das du dann als erster mann auf dem KTW fahren kannst und das du dann eine

Streng genommen hast du nur nach dem ersten Jahr (ohne RS) lediglich den Status einer geeigneten Person.

Ich persönlich finde es immer etwas übertrieben und Affig wenn Leute die die Ganze Zeit RS sind Ihren Abschluss machen und nach der Prüfung den Höhenflug bekommen und sich weigern ein RS Rückenschild anzuziehen.

Du bist und bleibst nun mal RS .

Buebchen
08.01.2006, 11:16
Was man als "halber" RA machen kann (RA i.P.) ist nicht durch die PrüfungsVO geregelt. Solche Dinge sind eher im RettG geregelt.

Für NRW z.B. ist dort festgelegt, daß ein RA i.P. KTW und RTW <b> als Fahrer </b> besetzen darf. Nicht aber Transportführer für nen KTW oder ein NEF fahren darf. (RettG NW §4).

Ansonsten hat Hannibal Recht. Ohne Abschluß ist man erstmal "nix".

brause
08.01.2006, 11:33
Jepp, so sehe ich das auch, dass das Ganze Ländersache ist und sich in den Landes-RD-Gesetzen, bzw. den Durchführungsverordnungen etc., findet.

Für Hessen gab es zumindest mal die Regelung, dass RA i.P. einem RS gleichgestellt ist. Die Regelung war Anfang der 90er aktuell, ob sie heute noch gilt weiss ich allerdings nicht.

Am gescheitesten wirds sein, wenn du dich mit dem Landesministerium des entsprechenden Bundeslandes in Verbindung setzt und dort nachfragst.

Ch.Koenig
08.01.2006, 11:46
Danke!
Der Passus im RettGNW wars. Den habe ich wohl offenbar überlesen. Das hats beantwortet.

@all: Schönes Restwochenende noch

Mr. Blaulicht
08.01.2006, 19:26
Original geschrieben von hannibal
Streng genommen hast du nur nach dem ersten Jahr (ohne RS) lediglich den Status einer geeigneten Person.

Wie kommst Du denn darauf? Eine geeignete Person ist in meinen Augen jemand, der über ausreichendes Wissen, genügend Erfahrung und die geeigneten (Sozial-) Kompetenzen verfügt, um den jeweiligen Job durchführen zu können.

Nach einem Jahr RA-Ausbildung (in Vollzeit wohlgemerkt) hast Du keine Stunde auf dem RTW geschweige denn auf einem anderen RA- oder RS-typischen Fahrzeug verbracht, also KANNST Du gar keine geeignete Person sein.

Ausserdem werden die Formulierungen "geeignete Person" immer weniger in den Paragrafen berücksichtigt. Die waren mal dazu da, um einen Mangel zu kompensieren. Bei der heutigen Anzahl an arbeitslosen Rettungsdienstmitarbeitern kann von einem Mangel nicht mehr die Rede sein. Selbst die Ausnahmeregeln für NEFs, die von Krankenpflegepersonal gefahren werden, werden meistens nicht verlängert oder sogar beendet. So geschehen bei uns in HD. (leider - seufz!)

Gruß, Mr. Blaulicht