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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliches zum Dekodieren in der Wache



HvO_einseinszwo
02.01.2006, 15:03
Oft wird hier davon erzählt, dass in der Wache mehrere Schaltungen / Tore / Lichter / Alarmbildschirme über ein FMS-Dekodierungsprogramm wie zB FMS32 o.ä. gesteuert wird.

So eine Feuerwache / ein Gerätehaus ist ja nun ein öffentliches Gebäude und Scannen ist ja nicht wirklich legal.
Oder tritt in so einem Fall eine Sonderregelung in Kraft?
Dass zB die Feuerwehr sowas benutzen darf, weil ja die Einsatzmäßigen Vorteile überwiegen?

Oder muss soetwas von Führungskräften genehmigt werde und dann ist es legal?
Oder wird das Benutzen eines Rechners mit FMS-Dekodierungssoftware in Verbindung mit einem BOS-Zugelassenen Gerät legal? zB ein umgebautes FuG., das am PC hängt?

Freakmaster
02.01.2006, 15:09
Das Auswerten mit einem Scanner ist NICHT legal!! Das Auswerten über einen FME/ DME/ FUG (mit BOS-Zulassung) schon! Ganz einfach

Joe aus Hö
02.01.2006, 16:41
NEIN!!!

Die Kurzfassung:
...das Auswerten ALLER Informationen der BOS, die nicht direkt für den Empfänger bestimmt sind, ist ILLEGAL !!! Dazu zählt auch der Rechner im Feuerwehrhaus mit FMS - Decoder und co. Wer Tore oder Schlüsselkästen steuern möchte, muss das über einen fest codierten Empfänger tun ( FME, DME, oder Abgriff am Sirenensteuerempfänger ). Einzige Ausnahme sind feste Mithörempfänger - die aber ausgeschaltet sein müssen wenn "Nicht-BOS-Berechtigte" im Gerätehaus sind. So stand es vor geraumer Zeit mal im Feuerwehrmagazin , fragt jetzt bitte nicht welche Paragraphen das waren oder sind.

~Joe~

FUKW
02.01.2006, 23:22
Hallo Zusammen!

Ich muß Joe zustimmen!

Es handelt sich immer noch um das nichtöffentliche Gesprochene Wort. So stehts im Strafgesetzbuch und in den BOS-Funkrichtlinien.

Dies gilt für alle Organisationen und in allen Bundesländern.

Gruß

FUKW

Ebi
02.01.2006, 23:26
Ganz klar hat Joe 100 % Recht.
Aber das Strafgesetzbuch greift hier nicht.
Das TKG beinhaltet den sogenannten Abhör §.
Und die BOS Richtlinien sind nicht straf- oder Bußgeld relevant.
Nur der Ordnung halber :-)
Aber das hatten wir ja schon 1000de Male hier als Thema.
Ebi

Funkfreund
02.01.2006, 23:49
Das Strafgesetzbuch greift hier nur dann nicht, wenn kein Kläger und somit auch kein Straftatbestand vorhanden ist. Das íst auch nur dann nicht straf-oder bußgeldrelevant, wenn man sich an das TKG hält!! Das Abhören/Auswerten von Informationen die nicht für denjenigen bestimmt sind, ist ganz klar verboten, völlig gleichgültig ob im Gerätehaus, der Rettungswache oder zu Hause. Auch wenn da immer wieder andere Meinungen vertreten werden, mir ist ein Fall bekannt, wo genau eine solche Decodierung per FMS32 im GH erfolgte, die Daten wurden nach außen getragen, ein Rechtsanwalt hat sie im Internet aufgeschnappt---> Anklage, Verurteilung nach StGb, durch gute Zuarbeit der WL konnte das Urteil auf Abmahnung ausgesetzt werden. Eine Auswertung/ Schaltfunktion von POCSAG-oder 5-Tonfolgen kann und darf nur von Geräten erfolgen , welche eine BOS-Zulassung haben, alles Andere ist illegal und wird ganz klar nach StGb bestraft. Das ist doch nun schon sonst wie oft hier erklärt worden.

Gruß, Peter

Ebi
03.01.2006, 00:30
Original geschrieben von Funkfreund
Das Strafgesetzbuch greift hier nur dann nicht, wenn kein Kläger und somit auch kein Straftatbestand vorhanden ist. Das íst auch nur dann nicht straf-oder bußgeldrelevant, wenn man sich an das TKG hält!!

---> Anklage, Verurteilung nach StGb, durch gute Zuarbeit der WL konnte das Urteil auf Abmahnung ausgesetzt werden.

Gruß, Peter
sorri, Peter, das passt aber hinten und vorne nicht.

Im StGB wird das Abhören des BOS Funks nicht behandelt, dafür ist ausschließlich das TKG da.

Schutzgegenstand bei § 201 StGB ist das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen. Diese Norm schützt die Eigensphäre des Menschen, in der die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation gesichert werden soll.

Und nach einer Verurteilung ! kann ein richterliches Urteil nicht in eine Abmahnung gewandelt werden !

Ebi

Funkfreund
03.01.2006, 01:01
Ja, von der gesetzlichen Seite her hast du völlíg recht. Es nützt aber niemand jedesmal zu sagen daß es rechtlich unrelevant ist, das TKG eigenständig ist und nach dem StGb das nicht verurteilt werden kann. Die Rechtssprechung in Deutschland ist klar unklar und jede nächste Instanz hebt völlig eindeutige Urteile auf oder bestätigt diese. Trotzdem gilt nach wie vor das TKG $89, wer dagegen verstößt muß mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Im Prinzip ist das aber völlig bedeutungslos da eh jeder macht was er will, jeder weiß das und trotzdem machts jeder.
Insofern ist doch eine Antwort eigentlich sinnlos??
PS. Das "Urteil" war eine Abmahnung mit dauerhaftem Verbot der Dekodierung per FMS32 im Gerätehaus. Sicher ein Einzelfall, wie immer.

In diesem Sinne, Peter

Bendix 4123
03.01.2006, 03:51
Original geschrieben von Funkfreund
Ja, von der gesetzlichen Seite her hast du völlíg recht. Es nützt aber niemand jedesmal zu sagen daß es rechtlich unrelevant ist, das TKG eigenständig ist und nach dem StGb das nicht verurteilt werden kann. Die Rechtssprechung in Deutschland ist klar unklar und jede nächste Instanz hebt völlig eindeutige Urteile auf oder bestätigt diese. Trotzdem gilt nach wie vor das TKG $89, wer dagegen verstößt muß mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Im Prinzip ist das aber völlig bedeutungslos da eh jeder macht was er will, jeder weiß das und trotzdem machts jeder.
Insofern ist doch eine Antwort eigentlich sinnlos??
PS. Das "Urteil" war eine Abmahnung mit dauerhaftem Verbot der Dekodierung per FMS32 im Gerätehaus. Sicher ein Einzelfall, wie immer.

In diesem Sinne, Peter

ein gericht spricht ja auch keine abmahung aus, sondern hätte das verfahren sicher dann gegen auflage eingestellt aber auch den pc als tatmittel beschlagnahmt ! tatmittel unterliegen der einziehung und der pc samt funkanlage ist ein tatmittel... und da gäbe es dann sicher nix drann zu drehen entweder unschuldig und der pc samt funk bleibt oder ein urteil/einstellung gegen auflage/ermahnung und der pc geht als tatmittel weg

andere gesetzliche bestimmungen bleiben davon natürlich unberührt und sind extra anzuwenden...

vielleicht sollstest du einfach noch mal genau nachlesen bzw. dein wissen mal auf den neusten stand bringen, aber das habe ich dir ja schon in einem anderen beitrag geschrieben.

auch im tkg sind straftatbestände bzw. owig-bestände aufgeführt und hierzu gibt es dann auch entsprechende avo´s, welche dann heranzuziehen sind...

die sachen werden in berlin eigens von einer dienststelle (lka 2571 laut telefonliste ) bearbeitet... solltest du fragen haben, dann kannst du dich gerne dahin wenden 030 46640 und dann verbinden lassen

TKG und STGB sind 2 völlig verschiedene paar schuhe

aber ich kann, wenns einer wissen will mal bei unserer sta nachfragen was die dazu meinen !


so sehe ich es auch

ZITAT

...das Auswerten ALLER Informationen der BOS, die nicht direkt für den Empfänger bestimmt sind, ist ILLEGAL !!! Dazu zählt auch der Rechner im Feuerwehrhaus mit FMS - Decoder und co. Wer Tore oder Schlüsselkästen steuern möchte, muss das über einen fest codierten Empfänger tun ( FME, DME, oder Abgriff am Sirenensteuerempfänger ). Einzige Ausnahme sind feste Mithörempfänger - die aber ausgeschaltet sein müssen wenn "Nicht-BOS-Berechtigte" im Gerätehaus sind....

Bendix 4123
03.01.2006, 04:15
Original geschrieben von HvO_einseinszwo
Oft wird hier davon erzählt, dass in der Wache mehrere Schaltungen / Tore / Lichter / Alarmbildschirme über ein FMS-Dekodierungsprogramm wie zB FMS32 o.ä. gesteuert wird.

So eine Feuerwache / ein Gerätehaus ist ja nun ein öffentliches Gebäude und Scannen ist ja nicht wirklich legal.
Oder tritt in so einem Fall eine Sonderregelung in Kraft?
Dass zB die Feuerwehr sowas benutzen darf, weil ja die Einsatzmäßigen Vorteile überwiegen?

Oder muss soetwas von Führungskräften genehmigt werde und dann ist es legal?
Oder wird das Benutzen eines Rechners mit FMS-Dekodierungssoftware in Verbindung mit einem BOS-Zugelassenen Gerät legal? zB ein umgebautes FuG., das am PC hängt?

wobei ich sagen muss, das der ursprüngliche beitrag eher in richtung technik geht und somit nicht unter die geheimhaltung zählt, weil ja der anwender sowieso schon zur geheimhaltung verpflichtet ist - ganz egal, welches gerät (bauart ob scanner/dme oder fug) da drann hängt ! geheimhaltung und technik muss man ja noch mal trennen ...

ich würde jetzt mal ganz pauschal sagen, das hier die "VornöFa" ziehen... (vorschriften zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen )

beispiel ist angehängt als zip/pdf

weil hier ist der begriff funkanlage etc. klar geregelt und meines wissens erlischt die genehmingung zum betrieben, wenn sie nicht den TR. entspricht bzw. bzw. verändert oder erweitert wird.

Bendix 4123
03.01.2006, 04:20
hier noch mal für die, wo das PDF net lesen können

und hier sind die genehmigten empfangsanlagen klar geregelt

alles andere steht schon oben

Nachtrag:

also ich habe eben mit dem zuständigem gesprochen und danach sieht es wie folgt aus

man darf mit entsprechender software und einem zugelassenem fug natürlich auf seinem kanal die sachen auswerten und entsprechend verarbeiten. vorausetzung sind die zulassung der funkanlange

als denkhinweis: ein fme/dme wertet ja auch ALLE infos aus, welche er bekommt und schlägt nur dann an, wenn sie für ihn bestimmt sind. zuständig wäre im behördendschungel deutschland

Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
Referat B 7 - Technisches Prüfzentrum
St. Augustiner Straße 86
53225 Bonn

Bendix 4123
03.01.2006, 11:50
hier noch mal die Liste der zugelassenen Fugs als Rar... sollte es jemand als PDF oder WINZIP haben wollen bitte mailen

Ebi
03.01.2006, 12:03
Vom hess. Min. d. Innern gibt es dazu einen Erlass:

Zitat:
Aufzeichnungseinrichtungen für Sprache oder Daten (5-Ton-Folgen, FMS) sind nur für den für die jeweilige Funkanlage bestimmten Funkverkehr zulässig, ggf. ist die Datenauswertung technisch entsprechend zu begrenzen.
Ein Betrieb der Aufzeichnungseinrichtung ausschliesslich für die Dauer eines eigenen Einsatzes
auf den hierfür verwendeten Kanälen
ist eine hinreichende Begrenzung im Sinne dieser Regelung.
----------
Wie gesagt, dies gilt nur für Hessen.
Ebi

Bendix 4123
03.01.2006, 12:12
ist den "auswerten" dem "aufzeichnen" gleich zu setzen ??

meiner meinung nach nicht... aber im grunde genommen ist das ja sinngemäß irgendwoe das gleiche wie bei dir ebi

man darf eben nur auf seinen zugewiesen kanal arbeiten, muss aus dem fundus an zugelassenen fugs, die jede wehr hat eins abzweigen und dann entsprechend dazu anschließen. rechtlich gesehen steht dem nichts im wege... hatte heute vormittag langeweile und hab mich mal schlau gemacht. lka 251, die netzagentur (ref 411) und das BMI waren alle meiner Meinung.

einzig ist eben wichtig, das es sich um zugelassene Fug´s handeln muss.

Ebi
03.01.2006, 12:36
Original geschrieben von Bendix 4123
einzig ist eben wichtig, das es sich um zugelassene Fug´s handeln muss.
@Bendix4123,
irgendiwe widersprichst du dir mit deinen Aussagen selbst.

siehe oben und siehe hier:

Original geschrieben von Bendix 4123
hab selber eins hab mir so ein handmirko von kennwood umbauen lassen ( so ein ganz großes) und angeschloßen
nehme es hauptsächlich im 4m
Ebi

Bendix 4123
03.01.2006, 12:38
ja genau darauf hab ich gewartet ... das wir die beiträge jetzt verheiraten

also das eine hat mit dem anderen nix zu tun lieber ebi, aber wie heißt es so schön - wer sucht, der findet wa ...

hier ging es darum, was wie erlaubt ist und was nicht und nicht darum, ob ich mich an die vorschriften halte oder nicht !

Ebi
03.01.2006, 12:48
Original geschrieben von Bendix 4123
1.)ja genau darauf hab ich gewartet ... ..................

2.)also das eine hat mit dem anderen nix zu tun lieber ebi,
aber wie heißt es so schön - wer sucht, der findet wa ...

3.)hier ging es darum, was wie erlaubt ist und was nicht und nicht darum, ob ich mich an die vorschriften halte oder nicht !
1.)Genau, das war ja zu erwarten.....

2.) Das hat sehr wohl was miteinander zu tun, ich habe nicht gesucht sondern nur im Forum gelesen......

3.) Gerade du, mit deinem tollen Dienstausweis :-), hast dich an Vorschriften zu halten, zumal du hier anderen erzählen willst, was erlaubt ist und nicht.....

Meine Meinung dazu, und nu reichts, wir drehen uns hier im Kreis.

Ebi

Bendix 4123
03.01.2006, 12:53
so einfach lasse ich mir sicher nix sagen !

und ich weisse nur drauf hin, was erlaubt ist und was nicht !

meinst du nicht, das du dich wie ein kleines kind benimmst ?

an vorschriften hat sich jeder zu halten ! aber obs einer macht oder nicht, das ist jedem sein ding ! ich zwinge hier keinen, sich an vorschriften zu halten ... sollen sie doch machen, was sie wollen ... habe nur auf die frage geantwortet und mich eben schlau gemacht und wenn man eben die möglichkeiten hat wieso nicht !?!?

musst ja nen ganz toller hecht sein was =) naja zu dem thema hab ich ja schon mal irgendwo was gesagt...

Alex22
03.01.2006, 17:23
Na gott sei dank wohn ich in Bayern ... hier dürfen die Nachalarmierungsstellen schön alles auswerten und den Funkverkehr aufzeichnen.

Bendix 4123
03.01.2006, 19:35
ist in anderen ländern auch so =) zwar nicht "alles" aber schon das, was die "auswerter" was angeht

ein fme muss ja auch ALLES auf dem kanal auswerten, um überhaupt anzuspringen...

ist manchmal nicht ganz einfach, wenn bestimmte leute gesetze und verordnungen und avo´s durcheinander bringen aber im grunde genommen machts doch eh jeder wie er will und ich denke nicht, das es einen stört - hauptsache die ausrückzeit stimmt und die wache ist vor dem betreten unbefugter geschützt