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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mit 160 Sachen zum Patienten



Andreas 53/01
06.11.2005, 19:41
Kein Fahrverbot für Arzt

Ärzte können ohne Fahrverbot davon kommen, wenn sie in Notfällen zu schnell fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Das gelte allerdings nicht bei jedem Hilferuf, sondern nur dann, wenn der Arzt von der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung ausgehen müsse, so die Richter. Im konkreten Fall war ein 44-jähriger Mediziner aus Nordbaden in einer Tempo-100-Zone mit 161 km/h geblitzt worden.

Das Amtsgericht Karlsruhe hatte 500 Euro Geldbuße verhängt, sah aber - anders als die Bußgeldbehörde - von einem Fahrverbot ab (AZ 1 Ss 94/04). Das Oberlandesgericht stellte nun klar, dass in einer "notstandsähnlichen Situation" ausnahmsweise von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden kann.

In solchen Fällen sei dem Mediziner, der in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten handle, keine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings bleibt es im Regelfall bei einer Geldbuße - es sei denn, der Patient konnte den normalerweise für Eilfälle zuständigen Notarzt nicht erreichen. Ob die Voraussetzungen vorlagen, muss nun das Amtsgericht in einem neuen Prozess prüfen.

Mr. Blaulicht
06.11.2005, 19:46
Moin moin,

ich hatte von einem ähnlichen Fall gelesen. Da wurde der Arzt allerdings verurteilt, da er - wenn es wirklich eilig gewesen wäre - denn RD mit dazu allarmieren hätte müssen.

Gruß, Mr. Blaulicht

Bugs B
06.11.2005, 21:12
Was hat das Bild mit der beschriebenen Sachlage zu tun?

fireboy
06.11.2005, 21:15
Wahrscheinlich dass das auto so aussehen kann wenn der Arzt nicht fahren kann. :-)

Andreas 53/01
06.11.2005, 23:27
Hallo !

Das soll dem Thema ein bisschen Nachdruck verleihen .. Wie Fahrzeuge aussehen, die sich in ihrer besonderen Verkehrssituation kennlich machen können.
Ganz anders sehen Fahrzeug aus bei denen dies nicht der Fall ist.

MfG

loxi
07.11.2005, 09:55
hallo


Original geschrieben von Andreas 53/01
Das soll dem Thema ein bisschen Nachdruck verleihen .. Wie Fahrzeuge aussehen, die sich in ihrer besonderen Verkehrssituation kennlich machen können.
Ganz anders sehen Fahrzeug aus bei denen dies nicht der Fall ist.


ich hab auch schon fahrzeuge gesehen, die waren in keiner besonderen verkehrssituation und wesentlich langsamer als 160 und haben so ausgesehen ;)


aber mal im ernst: wenn der auf irgend ner breiten freien bundesstraße 160 fährt, weil er halt zu nem notfall-patienten muss, finde ich die entscheidung von einen fahrverbot abzusehen durchaus ok (wobei, sofern das urteil original zitiert ist, ja von außnahmsweise, also einer einzelfallentscheidung, gesprochen wird).
wenn er mit 80 durch ne tempo 30 zone fährt würde die sache meines erachtens anders aussehen.


war eigentlich irgendwie was erwähnt, dass durch die eigene anfahrt ein großer zeitvorteil gegenüber dem regulären notarztdienst entstanden ist?


grüße

loxi

Andreas 53/01
07.11.2005, 12:03
Nein, das muss in einem anderen Gerichtsverfahren geklärt werden.
Es handelte sich ja um einen normalen Hausarzt, der von seinem Patienten gerufen wurde.

loxi
07.11.2005, 13:01
Ein auf dem Land häufig anzutreffender Sachverhalt. Ich glaube viele Patienten würden selbst wenn das Bein ab is und des Blut spritzt erst mal ihren Hausarzt anrufen bevor sie es beim Notruf probieren.

Die meisten Hausärzte bei uns fahren dann auch selber mal mit hin, da ihre Praxis oft näher liegt als der nächste RTW und NA, rufen aber parallel den Rettungsdienst. Ob sie dabei sich immer an die Verkehrsregeln halten, weiß ich nicht.

kOnDeNsAtOr
08.11.2005, 12:43
Habt ihr ähnliche Gerichtsbeschlüsse oder Urteile, die nicht auf Ärzte zutreffen, sondern auf Feuerwehrler, die mit dem Privatauto ins Gerätehaus fahren?

Andreas 53/01
08.11.2005, 13:34
Hallo !

Die gibt es auch, ist aber zunächst unerheblich da die Feuerwehr nach § 35 StVO Abs. 1 von den Vorschriften der Verordung befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist .

Das o.a. Urteil ist ja nur ein Ausnahmeurteil bezogen auf das Fahrverbot nicht aber auf die Geldbuße, die im Einzelfall geprüft wurde da ein Hausarzt zunächst nicht von den Vorschriften gem. §35 StVO befreit ist, um einen Patienten aufzusuchen.

Abs. 8 des §35 StVO besagt aber auch, das die Inanspruchnahme von Sonderrechten nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden darf !

MfG

loxi
08.11.2005, 16:02
Original geschrieben von Andreas 53/01
Das o.a. Urteil ist ja nur ein Ausnahmeurteil bezogen auf das Fahrverbot nicht aber auf die Geldbuße, die im Einzelfall geprüft wurde da ein Hausarzt zunächst nicht von den Vorschriften gem. §35 StVO befreit ist, um einen Patienten aufzusuchen.


Das Urteil hat auch nicht in der geringsten Weise mit §35 StVO zu tun, sondern ist durch den sog. rechtfertigenden Notstand (§16 OwiG bzw. §34 StGB) begründet worden, der besagt, dass man nicht ordnungwidrig handelt, wenn man damit eine Gefahr für Leib, Leben etc. abwendet. Der Paragraph ist aber sehr einschränkend formuliert, sodass in jedem Einzelfall eine Abwägung der Situation erforderlich ist, sodass dies kein Grundsatzurteil für Geschwindigkeitsübertretungen bei Ärzten mit "eiligen Hausbesuchen" darstellt.

Vielmehr muss der Arzt in jedem Einzelfall abwägen, ob die Übertretung der Geschwindigkeit u.a. Verstöße für den Patienten nun den entscheidenden Zeitvorteil bringt bzw. ob seine Anwesenheit vor Eintreffen eines Notarztes überhaupt entsprechende Vorteile hätte.

Kermit_t_f
08.11.2005, 18:48
Also das mit dem Foto find ich nicht wirklich pralle. Im Zusammenhang mit dem oben geschilderten Fall interpretiert der Leser, der VU sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit geschehen.
Der Unfall ereignete sich auf der Einsatzfahrt zu einem Notfall, wo wir als RTW alarmiert wurden und ich kenne die beiden verletzten Kollegen sehr gut. Die Ursache war nicht überhöhte Geschwindigkeit, sondern eine unvermittelt abbiegende Verkehrsteilnehmerin!
Insofern kann ich es nicht ganz verstehen, auch wenn es von dir sicher nicht so gemeint ist...