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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : SMS-Alarmierung RECHTLICH



pocfreak
19.07.2005, 16:41
Hallo Leute!

Hier im Forum gibt es ja so allerhand technische Details zur Umsetzung einer SMS-Alarmierung.

Aber wie ist das ganze rechtlich?

Dürfen Feuerwehren sowas offiziell einsetzen (Scanner am Computer, Daten dekodieren - SMS schicken)?

Wessen Zustimmung braucht man für so etwas?

Gruß
pocfreak

Alex22
19.07.2005, 17:16
Nö darfst du nicht ...
Allein schon deswegen weil du mit nem Scanner kein BOS Funk mithören darfst.

testman
19.07.2005, 17:46
mit einem bos zugelassenen auswerter , darf man ja das machen (z.b. über rs232 oder relaisausgang)

oder liege ich falsch?

LDSfirefighter
19.07.2005, 21:30
Also ich denke sowas darf man gar nicht dekodieren oder????
Ob nun mit oder ohne BOS-Zulassung. Zumindest finde ich keine Unterteilung im TKG.

Quietschphone
19.07.2005, 21:37
Servus!

Ich würde es mal so deuten:
Mit einem FME/DME, der nur auf meine/der HiORg zugeteilten Schleifen reagiert sollte es kein Problem geben den Alarm auszuwerten (dafür ist ja der Melder angeschafft worden). Alles andere darf natürlich nicht ausgewertet werden. Wenn dann mit dem Relaisausgang des Melders ein angeschlossenes Gerät aktiviert wird, welches eine(n) SMS/E-Mail/Anruf absendet, sollte das auch noch kein Problem sein.
Anders sieht es m.M. nach beim Versand der kompletten (über BOS-Funk übertragenen) Alarmmeldung (z.B. von einem DME II) aus, da hier der Inhalt einer nicht öffentlichen Sendung (da BOS-Funk nömL ist) quasi öffentlich gemacht wird.
Übrigens: Es gibt keinerlei Geräte zur Information (per SMS/E-Mail/Anruf etc.), welche eine Zulassung nach TR-BOS haben.

Gruß
Alex

Cummunicator
19.07.2005, 23:42
RapidReach, aber das is ja ne teurere Angelegenheit. Wurde aber genau dafür entwickelt. Die müssten ja eigentlich ne Zulassung haben...

Quietschphone
20.07.2005, 07:11
Guten Morgen!

RapidReach ist aber "nur" eine Benutzeroberfläche mit integrierter Helfer-Datenbank, die die Aufgabe der Information von verschiedenen Einheiten übernimmt. Das wird aber meist über eine Leitstelle geschehen, so dass keine Auswertung in dem Sinn vorhanden ist, sondern der Disponent das Ganze in seinem Rechner eingibt und versendet.

Gruß
Alex

Cummunicator
20.07.2005, 10:23
Aha. Dachte das System arbeitet eigenständig. War es nicht so dass je nach Erreichbarkeit sich das System die optimale Benachrichtigung aussucht?

Quietschphone
20.07.2005, 11:22
Servus!

Ja, das System arbeitet schon eigenständig wie von Dir beschrieben, aber den Anstoss macht der Disponent, nicht der Auswerter...

Gruß
Alex

pocfreak
20.07.2005, 11:23
...wäre eine nette ergänzung zu unseren maroden fmes gewesen...

FFW Pietling 2
12.08.2005, 14:04
Ich will das jetzt schon ein bisschen genauer wissen. Dass SMS-Alarmierung nicht als primäre Alarmierungsart zugelassen ist, steht ja zweifelsohne fest. Aber als Ergänzung sehe ich da keine Probleme. Und dass man mit einem Scanner keinen Feuerwehrfunk hören darf, halte ich spätestens dann, wenn man selber bei der Feuerwehr ist, für ein Gerücht. Genauso ist es mit dem Gebrauch und der Weitergabe der enthaltenen Informationen. Probleme wird es wohl geben, wenn Leute eine SMS für FFW 1 bekommen, obwohl sie nur z.B. FFW 3 angehören oder gar keiner HiOrg!
Im Telekommunikationsgesetz konnte ich auch nichts finden, das irgendeinen Bestandteil der SMS-Alarmierung verbieten würde.

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren!


mfg Christoph

Cummunicator
12.08.2005, 14:09
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Im Telekommunikationsgesetz konnte ich auch nichts finden, das irgendeinen Bestandteil der SMS-Alarmierung verbieten würde.

Nunja, das geht ja auch schlecht. Sowas wurde damals garnicht berücksichtigt. Daher kann da auch nix drin stehen. Wer hat denn damals daran gedacht dass man außer über Melder mal per SMS alarmieren will/kann/möchte...?

Allmächtiger
12.08.2005, 14:37
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Und dass man mit einem Scanner keinen Feuerwehrfunk hören darf, halte ich spätestens dann, wenn man selber bei der Feuerwehr ist, für ein Gerücht.

Der einzige, der mithören darf, ist der KFI, und selbst der darf das nicht mit nem Scanner sondern nur mit nem BOS-Funkgerät.

Cummunicator
12.08.2005, 14:45
Und wo steht das bitte?

FFW Pietling 2
12.08.2005, 14:58
Also nur eine Empfehlung, deswegen wohl kaum illegal.

Cummunicator
12.08.2005, 15:07
Jo, für Bayern...

So genau steht nämlich nirgendwo wer außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit mthören darf, auch nicht für den KFI, soweit ich weiß.

FFW Pietling 2
12.08.2005, 15:51
Das dürfte wohl kein Problem sein, denn ich verwende einen Re229, somit zugelassen. Wenn wir jetzt einen Schritt weitergehen, nach dem Empfang. Wie schaut es mit der Decodierung von 5-Ton-Folgen aus?


mfg Christoph

Quietschphone
12.08.2005, 16:02
Servus!

So lange mit dem Gerät nur die dem Träger zugewiesenen Schleifen ausgewertet werden dürfte es kein Problem geben.
Aber das ist doch alles im TKG geregelt, einfach mal durchlesen, drüber nachdenken.

Gruß
Alex

Allmächtiger
12.08.2005, 16:28
Original geschrieben von Cummunicator
Jo, für Bayern...

So genau steht nämlich nirgendwo wer außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit mthören darf, auch nicht für den KFI, soweit ich weiß.

Also unser KFI hat en 4m im Auto und manchmal im Sommer wenns mal wieder rund geht brüllt er "Funkdisziplin halten!" rein... *g* (Auch wenns nicht seine Wehr ist)

FFW Pietling 2
30.08.2005, 18:30
Original geschrieben von Quietschphone
Servus!

So lange mit dem Gerät nur die dem Träger zugewiesenen Schleifen ausgewertet werden dürfte es kein Problem geben.
Aber das ist doch alles im TKG geregelt, einfach mal durchlesen, drüber nachdenken.

Gruß
Alex


Nehmen wir an, als Träger habe ich zwei Schleifen. Diese beiden Schleifen und NUR diese werden z.B. von FMS32pro ausgewertet. Ist das dann rechtlich?

Ebi
30.08.2005, 18:40
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Und dass man mit einem Scanner keinen Feuerwehrfunk hören darf, halte ich spätestens dann, wenn man selber bei der Feuerwehr ist, für ein Gerücht.
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren!
mfg Christoph
Dann bist du einem Gerücht aufgesessen. Mit einem Scanner darf auch kein Feuerwehrfunk (BOS Funk) abgehört werden.
Steht im TKG.
mfg
Ebi

ooops, wo ist der Beitrag hin, den ich zietiert habe ?

FFW Pietling 2
30.08.2005, 18:54
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Nehmen wir an, als Träger habe ich zwei Schleifen. Diese beiden Schleifen und NUR diese werden z.B. von FMS32pro ausgewertet. Ist das dann rechtlich?

Nebenfrage: Gibt es eigentlich irgendeine Möglichkeit, dass man zum Mithören berrechtigt ist, etwa eine Genehmigung oder so?

Zentrale Leitstelle
30.08.2005, 18:56
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Nehmen wir an, als Träger habe ich zwei Schleifen. Diese beiden Schleifen und NUR diese werden z.B. von FMS32pro ausgewertet. Ist das dann rechtlich?

Hi,

jo.. hat Quietschphone doch geschrieben. Solange diese Sendungen nur für Dich betsimmt sind, wird keine Probleme geben, vorausgesetzt du verwendest das Technische Equipment nach den TR-BOS.... :-)

Gruß

-Z L-

FFW Pietling 2
30.08.2005, 19:26
Original geschrieben von Zentrale Leitstelle
Hi,

jo.. hat Quietschphone doch geschrieben. Solange diese Sendungen nur für Dich betsimmt sind, wird keine Probleme geben, vorausgesetzt du verwendest das Technische Equipment nach den TR-BOS.... :-)

Gruß

-Z L-


Die technischen Vorraussetzungen erfülle ich ja mit einem FME?!
Dann dürfte ich theoretisch die Schleifen meiner eigenen Wehr (und nur diese) mit FMS32pro auswerten?



Auf was ich hinaus will: Ich will die SMS-Alarmierung eben nicht nur für mich selber bzw. für die eigenen Feuerwehrkameraden machen, sondern auch für die Nachbarfeuerwehr etc. Eine Alarmierung der Nachbarfeuerwehr ist aber dann nicht für mich bestimmt. Wenn ich mir aber von der Nachbarwehr einen FME geben lasse, mit dem dann die Schleifen über FMS32pro ausgewertet werden...?! Zwar umständlich, aber...

Quietschphone
30.08.2005, 19:48
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Wenn ich mir aber von der Nachbarwehr einen FME geben lasse, mit dem dann die Schleifen über FMS32pro ausgewertet werden...?! Zwar umständlich, aber...
Servus!

Auch dann wertest Du Schleifen aus, die nicht für Dich bestimmt sind! Das kannst Du drehen und wenden wie Du willst...

Gruß
Alex

FFW Pietling 2
30.08.2005, 20:29
Was sich zwar blöd anhört, aber theoretisch funktionieren würde: Ich müsste einen für die Betreibung des SMS-Systems beauftragen, der alle Informationen auf dem Kanal hören darf, d.h. irgendeinen aus der Kreisbrandinspektion etc.?!

Zwar verrückt, aber in der Not....?


mfg Christoph

crazyossi
30.08.2005, 23:14
beauftragt doch die LST.

Macht unsere auch. Müssen nur die Daten eingepflegt werden.

Die SMS geht automatisch mit der Alarmierung raus.

Dann ist auch alles konform.

Duffy73
31.08.2005, 09:26
Original geschrieben von Ebi
Mit einem Scanner darf auch kein Feuerwehrfunk (BOS Funk) abgehört werden.
Steht im TKG.
Wo bitte steht das genau? Ich find's weder in der BOS-Funkrichtlinie noch im TKG.
Solange das Gerät zugelassen ist (und hier ist nicht die BOS-Zulassung gemeint...), darf ich damit alles empfangen, was für mich bestimmt ist.

crazyossi
31.08.2005, 10:01
NEIN, darfst du nicht.

Zitate aus FM 9/2005

"Bei der Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurde auch die Vorschrift zum Abhörverbot neu verfasst. Jetzt ist in bestimmten Fällen allein der Besitz eines Funk-Scanners strafbar. Und auch das Mithören des Funk-Verkehrs mit dem Meldeempfänger."

"Ständiges Abhören des Feuerwehr-Funkverkehrs durch Angehörige der freiwilligen Feuerwehr in der einsatzfreien Zeit mittels so genannter Piepser oder Funk-Scanner ist grundsätzlich rechtswidrig und nach § 148 TKG strafbar"

Weiterhin machst du dich nach §89 TKG strafbar wenn du eine Frequenz in deinem Scanner fest eingestellt hast auf der du Nachrichten empfängst die nicht für dich persönlich oder für die Allgemeinheit bestimmt sind.

Ebi
31.08.2005, 10:09
Original geschrieben von Duffy73
Wo bitte steht das genau? Ich find's weder in der BOS-Funkrichtlinie noch im TKG.

@Duffy 73,
auch in den BOS Richtlinien steht es. Anlage 8:
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist un-zulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
---
Die oben genannten Funkanlagen sind Funkanlagen gem. TR BOS.
Auch mit denen ist es verboten.
Scanner sind sowieso aussen vor.
Aber diese Thema hatten wir doch schon 100 mal diskutiert.
mfg
Ebi

Duffy73
31.08.2005, 10:16
Original geschrieben von Ebi
@Duffy 73,
auch in den BOS Richtlinien steht es. Anlage 8:
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist un-zulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
---
Die oben genannten Funkanlagen sind Funkanlagen gem. TR BOS.
Auch mit denen ist es verboten.kein Thema...


Original geschrieben von Ebi
Scanner sind sowieso aussen vor.
und genau DAS möchte ich wissen, wo das steht.

Grisuchris
31.08.2005, 10:17
Original geschrieben von Ebi
Aber diese Thema hatten wir doch schon 100 mal diskutiert.
[/B]

Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.

Duffy73
31.08.2005, 10:19
Original geschrieben von Grisuchris
Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann. dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...

Ebi
31.08.2005, 10:31
Original geschrieben von Duffy73
dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...

Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi

Duffy73
31.08.2005, 10:34
Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi da steht aber nichts davon, welche Geräte verwendet werden dürfen und welche nicht (BMPT-Zulassung vorausgesetzt).

Ich will ja auch nicht diskutieren ob das zulässig ist oder nicht, sondern einfach nur wissen, wo es schwarz auf weiß steht.

Komisch übrigens, dass man für eine normale Frage hier angemacht wird...

Grisuchris
31.08.2005, 10:35
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 21 vom 29.06.2000 (GMBl 2000 S. 413), Nr. 5.

"5. Technische Richtlinien der BOS
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Teilnahme am BOS-Funk nur nach den Technischen Richtlinien der BOS zugelassene Funkgeräte verwendet werden dürfen"

Um hier Mißverständnisse zu vermeiden, steht in den Zusatzbestimmungen, dass hiermit auch reine Empfangsanlagen gemeint sind. Siehe dazu z.B. auch das Schreiben Zusatzbestimmungen und Ergänzungen zur BOS-Richtlinie Teil 2 des BMI (z.B. unter http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/feuerwehr/kommunikation/)

Duffy73
31.08.2005, 11:15
Danke!

FFW Pietling 2
31.08.2005, 11:28
Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi


Aber welche Nachrichten jetzt genau für den Betreiber der Funkanlage bestimmt sind, das ist wohl nirgendwo genauer gerregelt.


mfg Christoph

Quietschphone
31.08.2005, 11:35
Servus!

Wie genau sollte es denn noch geregelt sein?

Soll im Gesetz stehen: Die Nachricht "Alarmierung von Florian Hintertupfing Schleife 12345" ist nur für die Träger von FME der Feuerwehr Hintertupfing, denen die Schleife 12345 zugeordnet ist???

Vieles ergibt sich doch aus dem Inhalt der Nachricht selber, für wen sie bestimmt ist.

Gruß
Alex

Alex22
31.08.2005, 11:39
Manche hätten es wohl gerne so weil sie keine Zusammenhänge verstehen können oder wollen.

Duffy73
31.08.2005, 11:42
Original geschrieben von Quietschphone
Servus!

Vieles ergibt sich doch aus dem Inhalt der Nachricht selber, für wen sie bestimmt ist.
Das macht die Sache jetzt komplizierter, denn um aus dem Inhalt einer Nachricht darauf schliessen zu können, ob ich diese empfangen darf, muss ich sie ja erst empfangen... ;-)

Ich denke, die Thematik erfordert einfach einen kleinen Handlungsspielraum, in dem man sich bewegen muss.

Quietschphone
31.08.2005, 11:51
Original geschrieben von Duffy73
Das macht die Sache jetzt komplizierter, denn um aus dem Inhalt einer Nachricht darauf schliessen zu können, ob ich diese empfangen darf, muss ich sie ja erst empfangen... ;-)

Das ist soweit teilweise (für den Sprechfunkverkehr) richtig.
Aber bei der Alarmierung einer bestimmten Einheit ist doch von vornherein die Absicht/der Inhalt der Nachricht zu erkennen, allein der Zeitpunkt ist nicht bekannt. Also ist es nicht erlaubt, diese Nachrichten abzuhören (und im weitesten Sinne zu dekodieren). Dies kann aber schon vor dem eigentlichen Empfang der Nachricht verifiziert werden.
Ausserhalb meines Dienstes ist sowieso jede Nachricht (ausser meine eigene Alarmierung) nicht für mich bestimmt --> ergo: nicht erlaubt, diese abzuhören.

Gruß
Alex