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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Private Person --> FME



Rettungsgott
18.05.2005, 21:31
Hallöchen....

Kennt sich einer mit dem BOS-Gesetz aus?
1)Darf man als private Personen einen FME sich selber kaufen und besitzen?
2) Muß dieser angemeldet werden?
3) Was ist, wenn man in 2 Organisationen ist und beide etwas blöd machen?

Über eure Info, wäre ich sehr erfreut....

Zentrale Leitstelle
18.05.2005, 21:54
Hallo Rettungsgott!

Nutze mal die Suchfunktion zu diesem Thema, da gabs auch schon einiges dazu. Geb einfach mal ''Gelästere wegen privatem FME'' o. ä. ein.

Aber wir wollen ja nicht so sein. Deshalb beantworte ich Dir deine Fragen mal kurz ;-)

Zu 1.) = Besitzen ja, betreiben (kein Mitglied einer BOS) Nein!
Ist ja klar, damit würdest du als Privatperson gegen das TKG verstoßen.

Zu 2.) = Nein, der muss nicht angemeldet werden.

Zu 3.) = Tja, das ist so ne Sache, in dem Falle würde ich vielleicht die Finger von so ner Anschaffung lassen, bevors unnötig ärger gibt.

Aber auf der anderen Seite ist es in dem Moment wo du ihn privat kaufst auch dein privates Eigentum. Solange du ihn dann nicht betreibst (eingeschaltet hast) kann Dir keiner was haben ...

Darf ich mal Fragen aus welchem Kreis du kommst, Hessen-Kolege? :-))

Gruß

-Z L-

AkkonHaLand
26.05.2005, 11:45
Original geschrieben von Zentrale Leitstelle
Hallo Rettungsgott!

Nutze mal die Suchfunktion zu diesem Thema, da gabs auch schon einiges dazu. Geb einfach mal ''Gelästere wegen privatem FME'' o. ä. ein.

Aber wir wollen ja nicht so sein. Deshalb beantworte ich Dir deine Fragen mal kurz ;-)

Zu 1.) = Besitzen ja, betreiben (kein Mitglied einer BOS) Nein!
Ist ja klar, damit würdest du als Privatperson gegen das TKG verstoßen.

Betreiben ist auch erlaubt! Da es sich um einen reinen Empfänger handelt, der für den Empfang auf dem Frequenzbereich zugelassen ist (das ist Voraussetzung!) darf er von JEDERMANN betrieben werden!


Zu 2.) = Nein, der muss nicht angemeldet werden.

Zu 3.) = Tja, das ist so ne Sache, in dem Falle würde ich vielleicht die Finger von so ner Anschaffung lassen, bevors unnötig ärger gibt.

Aber auf der anderen Seite ist es in dem Moment wo du ihn privat kaufst auch dein privates Eigentum. Solange du ihn dann nicht betreibst (eingeschaltet hast) kann Dir keiner was haben ...

Darf ich mal Fragen aus welchem Kreis du kommst, Hessen-Kolege? :-))

Gruß

-Z L-

Ebi
26.05.2005, 12:00
Original geschrieben von AkkonHaLand
Betreiben ist auch erlaubt! Da es sich um einen reinen Empfänger handelt, der für den Empfang auf dem Frequenzbereich zugelassen ist (das ist Voraussetzung!) darf er von JEDERMANN betrieben werden!

Moin,
diese Aussage ist eindeutig falsch !
Gerade als Moderator in einem Forum sollte man doch rechtliche Dinge richtig beantworten, da es sich um §§ handelt, die eine nicht unerhebliche Strafandrohung beinhalten!
Steht eindeutig im TKG. Ich werde aber hier keine §§ mehr zitieren, sonst wird man hier wieder als "verhinderter Rechtsanwalt" oder "§§ Reiter" bezeichnet.

Also bitte selbst nachlesen, wurde hier im Forum ja schon mehrmals "eindeutig" erklärt.
mfg
Ebi

muckel4u
26.05.2005, 12:13
Wenn der Melder nie bei der HiOrg "auftaucht" interessiert es auch niemanden :)

Andreas 53/01
26.05.2005, 13:16
Hallo!

Ich finde das keine §§-Reiterei, wenn zu den Beiträgen die jeweilige rechtssprechung beigefügt wird.
Dies dient der Information, und der Beurteilung der Auslegung wann man wie welche Dinge kann oder darf.

Das gehört eben einfach dazu, das es im Bereich der BOS sich alles um Verordungen Erlasse und § dreht ... die, wie ich finde auch genannt werden solllen, damit hinterher keiner kommt und sich versucht daruf zuberufen, das mal irgendwann wer im Internet oder noch schlimmer bei FMS.de was geschrieben hat, " es sei irgendwas erlaubt ".

Dazu die Anmerkung, das alle Aussagen, Informationen nur zur eigenen persönlichen Meinung und Information dienen.
Diese keine Verbindliche oder Rechtskräftigen Informationen sind !!

Wenn ich in einem Fachgebiet INformationen oder Antworten herausgebe, dann möglichst auch die Rechtlichen Grundlagen dazu liefere, damit jeder weiß wo er dran ist.

MfG

Rettungsgott
27.05.2005, 18:26
Danke für eure Info´s aber wo finde ich das im TKG, mit den Melder? Also §...?

Joe aus Hö
27.05.2005, 19:07
Hallo Rettungsgott,

ich weiss zwar nicht wo genau es steht, aber vielleicht hilft das bei der Suche: Mit einem Melder werden Nachrichten GEZIELT ausgewertet ( wegen der Codierung ), und das darf nicht jeder. Ein Melder ist somit kein einfacher Mithörempfänger, solbald er auf eine Rufschleife codiert ist.

~Joe~

Biermann
27.05.2005, 19:26
Naja, auch wenn das TKG vielleicht keine eindeutige Aussage macht, in der BOS-Funkrichtlinie steht es doch recht deutlich.

Zentrale Leitstelle
27.05.2005, 19:29
Jo,

außerdem wurde das schon 1000mal in anderen Threads besprochen.

Aber hier hast du nochmal ein paar §§ wo du im TKG nachlesen kannst.
§ 85 (Fernmeldegeheimnis),
§ 86 (Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen)

@Muckel4u:

.. darauf würde ich es nicht ankommen lassen ;-)

Gruß

-Z L-

Grisuchris
27.05.2005, 22:20
Seit 2004 gilt ein "neues" Telekommunikationsgesetzt. Der Inhalt in Bezug auf die Abhörere wurde verschärft, und die Paragraphen heißen jetzt 88 und 89.

Biermann
27.05.2005, 22:33
Oh, das hatte ich übersehen. Dann ist es in §89 aber doch deutlich formuliert.

Hier ist es zu finden:
http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/telekommunikationsgesetz,property=pdf.pdf

Zentrale Leitstelle
27.05.2005, 22:49
Original geschrieben von Grisuchris
Seit 2004 gilt ein "neues" Telekommunikationsgesetzt. Der Inhalt in Bezug auf die Abhörere wurde verschärft, und die Paragraphen heißen jetzt 88 und 89.

Hallo,

stimmt hast Recht. Hatte noch die alten §§ im Kopf.

Im § 86 TKG stand:

„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... .“

Nun heißt es im § 89 TKG:

„Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... .“