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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Blaulicht an der Einsatzstelle



speedy
13.05.2002, 23:02
Hallo,


mich würde mal interessieren, wie ihr das mit dem Blaulicht an

der Einsatzstelle haltet. Normalerweise dürfte man das Blaulicht

ja während des gesamten Einsatzes nicht ausmachen, oder? Ich

nehme da besonders Bezug auf die First-Responder, da ich erst

vor kurzem wieder welche gesehen habe, die ohne Signal auf der

Straße standen. Sie hatten lediglich den Warnblncker an. Ebenso

der RTW und das NEF.


Danke für eure Antworten, Speedy

Quietschphone
14.05.2002, 07:44
Hallo,

bei uns (Feuerwehr) ganz klar geregelt: Bei "normalen" Einsätzen ausserhalb des Strassenverkehrs: Blaulicht hat nur das Fahrzeug der Einsatzleitung an (zur optischen Kenntlichmachung). Bei Einsätzen im Strassenverkehr: JEDES Fahrzeug hat Blaulicht an, dazu Warnblinker und je nach Verhältnissen auch Abblendlicht.

Gruss
Alex

Daniel Wladow
14.05.2002, 09:45
Hallo Speedy,

bei uns (DRK OV Schwarzenbek, südlichstes S.-H., First-Responder / Reserve-Notarzt / SEG-Teileinheit) gibt es hierfür keine Richtlinie oder Vorgabe, das ist immer dem Fahrzeugführer überlassen.
In Wohngebieten bei Einsätzen internistischer Art schalten die meisten das Blaulicht ab, das Fahrzeug läuft natürlich aufgrund des starken Stromverbrauchst der medizinischen Geräte weiter. Warum soll ich ich in eimem Wohngebiet auch die Blaulichter anlassen? Macht meiner Ansicht nach keinen Sinn.
Anders sieht es innerorts auf Hauptverkehrsstraßen, bei einem VU, auf der Landstraße und der Autobahn aus. Hier ist das Blaulicht natürlich angebracht, schließlich kennzeichnet es eine Gefahrenstelle.
Alles in allem liegt die Verwendung am Einsatzort in den wohlbehüteten Händen der Fahrzeugführer. Probleme gab es hiermit noch nie, warum auch?
Viele Grüße,
Daniel

xcom
14.05.2002, 11:56
hallo Leute!!

Ich kann hier nur für die FW sprechen.
Wenn wir mit Blaulicht anfahren, wie das meistens der Fall ist, bleibt das Blaulicht bis zur Beendigung des Einsatzes an. Dies wird bei uns mit der Sicherheit der Einsatzkräfte und der besseren Sichtbarkeit der Einsatzstellen von Verkehrsteilnehmern u.ä. begründet.

MfG
xcom

firetronic
14.05.2002, 12:56
Hallo !

Bei uns bei der Feuerwehr gibt es hier keine genau Richtlinie.

Kommt immer auf die Situation und den Einsatzort an. Im Strassenverkehr immer mit Blaulicht. Bei Wohnungsöffnungen in einem Wohngebiet schaut das natürlich schon ganz anders aus...

bosfunky
14.05.2002, 13:06
Hallo Speedy,

das mit dem Blaulicht ist in der STVO geregelt. Dort besagt der §34 (glaube ich) das blaues Blinklich zum absichern einer Einsatzstelle dient.
Warnblinker und Abblendlicht dienen nur der bessern Kenntlichmachung des Fahrzeugs sollte man aber als Maschinist eingeschaltet haben, sicher ist sicher. Da der Maschinist eigentlich immer mit einem Bein im Gefängnis steht, mal heftig ausgedrückt. Das Fahren zur Einsatzstelle sollte stetts mit blauem Blinklicht und Martinshorn geschehen, so heißt es im §38 STVO, denn nur dann kann ich Sonderrechte in Anspruch nehmen und andere Verkehrsteilnehmer müssen sofort freie Bahn schaffen. Ob diese Reglung auch Nachts um 3 Uhr auf einer wenig befahrenen Strasse sinvoll ist muß der Maschinist ganz alleine entscheiden. Soll die Bevölkerung wissen das ein Einsatzfahrzeug unterwegs ist oder nicht !?

Lauschi
14.05.2002, 15:09
Ich denke mal nachts bei nicht befahrener Straße reicht das Blaulich aus!

Am Einsatzort sollte das Blaulicht eingeschaltet bleiben, in Wohngebieten jedoch nur bei dringenden Einsätzen, nicht etwa bei einem überschwemmten Keller!

Was verstehe ich eigentlich unter Stadt und Landhorn?

Gruß Michael

PeterOs
14.05.2002, 15:40
Hallo,
Stadt- und Landhorn sind zwei verschieden klingende Tonfolgen. Das Stadthorn ist, glaub ich, höher als das Landhorn. Angeblich wird es in dichtbesiedelten Gebieten besser gehört als das Landhorn. Gibts aber soweit ich weiß nur bei elektronisch gesteuerten Hörner, als keine Presslufthörner. Hier entscheidet die Länge der Fanfare über die Tonhöhe.


Gruß Peter

Paramedic
14.05.2002, 15:42
@bosfunky

§ 35 Sonderrechte (Hat Nichts mit Blaulicht oder Martinshorn zu tun!!!)

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: »Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen«.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

@Lauschi

Der Unterschied zwischen dem Stadt und Land Horn ist lediglich die Abstrahlrichtung des Schalls. Beim Stadthorn ist es breiter gestreut, um auch die Nebenstraßen zu beschallen, beim Land Horn ist es nach vorne gebündelt um auch weiter entfernte Verkehrsteilnehmer zu warnen.

Gruß
Micha

Andreas 53/01
14.05.2002, 17:28
Hallo!

Anbei noch eins, die Verwendung von Warnblinker als solches ist auch nicht erlaubt!
Sie dürfen lediglich bei einem liegengebliebenen Fahrzeug, an einer unübersichtlichen Stelle zur Warnung eingeschaltet werden! ( eigentlich ) Ich weiß, ich weiß, es machen ALLE, auch die Polizei, sogar die Damen und Herren der Verkehrsüberwachung!

Aber, gerne nimmt man den Warnblinker, weil Blaulicht einfach zuviel Aufmerksamkeit erregt auf der Straße. Dies ist meißt im Rettungsdienst gängige Praxis!
Es sind viele Faktoren die da zusammentreffen, für einen RTW :
1. es ist nicht immer so, das der Notfall sich auf der Straße ereignet, wo sich die Besatzung am Fahrzeug befindet, und man den Motor zwecks hohem Stromverbrauch laufen lässt. Und mit laufendem Motor ins Haus oder noch weiter weggehen, das macht KEINER!
Nicht alle Fahrzeuge haben entsprechende Schaltungen, bei denen man den Wagen abschließen kann, und der Motor läuft trotzdem!
2. Anders ist das natürlich auf Straßen, Autobahnen usw. wo eine direkte Gefährdung durch den Straßenverkehr erfolgt, das ist klar, da bleibt alles an !

Paramedic hat die Punkkte §35 und §38 StVO richtig gestellt, sonst wäre hier das Paragraphenchaos ausgebrochen!

Zum Land und Stadthorn :

Die Firma Hella hatte 1985 als erster in ihrer Baureihe RTK3, das Stadt und Landhorn als elektronisches Signal in die Baureihe RTK 3- SL ( Stadt/Land ) intergriert!

Früher hatte man Stadt / Landsignal so gelöst, als Stadtsignal verwendete man Pressluftsignalhörner, und als Landsignal Elektro - Starktonhörner ( Tellerhörner )!

Die S/L Schaltung von Hella, wird bis heute noch weiterverwendet, bis hin zur RTK6 als neueste Bauserie der Warnanlagen!

Paramedic hatt auch die richtige Erklärung für die Funktionsweise der Signalarten gegeben!Es sind also nicht einfach " zwei versch. Signalhörner ", sondern haben eine ganz spezielle Verwendung!

MfG

FFWChristian
14.05.2002, 17:48
Dadsi ist falsch! Das Überlandhorn hat lediglich eine andere Streuung als das Stadt- Horn! Die Tonhöhe ist föllig gleich!
Durch die breitere Streuung des Signals erhöt sich einfach die Hörbarkeit außerorts !

Gruß Christian

Andreas 53/01
14.05.2002, 19:56
Hallo!

Ja...! richtig! und?

@Paramedic, hat es ja schon mitgeteilt.....

Stadthorn, ein noch vorne breitstrahlender Schall
Landhorn, ein nach vorne gebündelter Schall

mfG

Etienne
14.05.2002, 20:49
@Paramedic

Hey Micha!


Kannst du mir und den Usern bitte einen Gefallen tun?

Kannst du bitte das nächste Mal nicht einfach einen Text irgendwo ausschneiden und per Zwischenablage als Beitrag wieder einfügen?

Die Leute, die den Text wirklich durchlesen kann man wohl an einer Hand abzählen!

Die Leute, die eine Frage zu Sonderrechte usw. haben werden eher einen neuen Beitrag schreiben, als den Gesetzestext durchzulesen!

Also bitte solche langen platten Texte vermeiden, denn sie helfen nicht wirklich!


PS: Nicht böse sein, ist nicht persönlich gemeint! Sollte nur ein kleiner Tip von einem Moderator sein! :-)


Gruß

Etienne

VRW112
15.05.2002, 14:21
Bei Hella ist die Tonhöhe auf jeden Fall verschieden.

Die Sondersignalanlage "SL / VE" (keine RTK, zum verdeckten Einbau vorgesehen, z.B. Kripo, die RTK 6 SL sollte aber akustisch gleich sein?!) hat beispielsweise folgende technische Daten:
- Klangfolgefrequenz Landsignal: 362 Hz / 483 Hz
- Klangfolgefrequenz Stadtsignal: 432 Hz / 576 Hz
- Schalldruck bei 14,4V / 3,5m: Stadt: 113 db(A) / Land: 114 db(A)

Das Stadthorn klingt also tatsächlich höher.

Gruß
Matze

Matze B.
15.05.2002, 15:26
Also bei uns FW geht das Blaulicht mit Horn beim abfahren vom Gerätehaus an und bleibt bis zur beendigung des Einsatzes an! Das Horn wird ausserhalb des Ortes oder an der Einsatzstelle ausgeschaltet. Ausnahmen enge Kurven,Kreuzungen.

Ich würde mal sagen das ist schon alleine wegen dem Eigenschutz. Wenn etwas passiert und es wird dir nachgewiesen das du kein Blaulicht anhattest oder Horn bist du der Dubel

Gruß Matze

Backdraft007
15.05.2002, 15:32
Also bei uns wird das Blaulicht normalerweise nicht ausgeschaltet, außer es ist nichts besonderes (Nachts BMA im Industriegebiet, etc.) oder wenn wir nicht auffallen wollen ( Tür öffnen im Wohngebiet). Aber ansonsten haben wir auch gar keine Zeit, die RKL´s auszuschalten!!!

Paramedic
15.05.2002, 20:56
@Etienne

Sorry, aber es hörte sich für mich tatsächlich so an, als wenn hier Leute mit Blaulicht und Horn durch die Gegend fahren und noch nicht einmal die Gesetzestexte kennen; schlimm genug.

Mit derart langen Texten werde ich mich zukünftig etwas zurückhalten.

Gruß
Micha

Andreas 53/01
16.05.2002, 17:12
Hallo!

@Paramedic ; das das so ist, das Leute ohne Kenntnisse über die StVO und StVZO rumfahren, haben wir hier doch gelesen!

Und da hilft es natürlich, mal den genauen Gesetzestext schreiben ( auch kopiert ), damit eben unerfahrene leute sich ein Bild der Lage machen können!

Und das nicht nur in diesem einen Beitrag!

leider

mfG

gismor
17.05.2002, 19:09
Original geschrieben von PeterOs
Hallo,
Stadt- und Landhorn sind zwei verschieden klingende Tonfolgen. Das Stadthorn ist, glaub ich, höher als das Landhorn. Angeblich wird es in dichtbesiedelten Gebieten besser gehört als das Landhorn. Gibts aber soweit ich weiß nur bei elektronisch gesteuerten Hörner, als keine Presslufthörner. Hier entscheidet die Länge der Fanfare über die Tonhöhe.


Gruß Peter

Laut der Dokumentation unsere Warnanlage RTK4 SL von Hella ist es so das im Landmodus das Akustische Warnsignal hauptsächlich nach vorne abgestrahlt wird, da man ja überland hauptsächlich vorrausfahrede Fahrzeuge warnen möchte, da man seltener einmündene Straßen hat als im Stadtverkehr. Bei der Stadtschaltung soll es so sein das die Akustik nach hinten und vorne abgetrahlt wird, dadurch soll sich der Schall besser verteilen und auch in einmündene Straßen dringen. Soweit mein Kenntnisstand.
MfG
gismor

Andreas 53/01
17.05.2002, 21:48
Hallo!

Auch das ist richtig!

Zudem dient der hintere Lautsprecher auch für Durchsagen an die Bevölkerung !

Wobei inder Version mit zwei Anhaltesignalgebern nach hinten ( STOP-POLIZEI / BITTE-FOLGEN ), der hintere Lautsprecher entfällt, bei der RTK 4...6 - SL

MfG

Etienne
17.05.2002, 22:56
@Paramedic


Hey!

Das war ja nicht böse gemeint! :-)


@Andreas 53/01

Hey!

Ja, is´klar! Fall mir nur in den Rücken! *grins*
(Du verstehst das, wie ich das meine, denke ich!) *grins*


Gruß

Etienne

gomaman
18.05.2002, 15:03
Hallo zusammen,

nur zu meinem technischen Verständnis. Wie soll das funktionieren mit den verschiendenen Abstrahlrichtungen, bei fest montierten Lautsprechern???

Die Lautsprecher bei den Elektronischen Anlagen, z.B. Hella sind fest auf das Dach geschraubt bzw. verdeckt eingebaut, und können rein mechanisch keine andere Abstrahlrichtung einnehmen - Fakt!.

Es werden lediglich die Frequenzpare umgeschaltet, wodurch man eine bessere Hörbarkeit auf größere Entfernungen, bzw. im Stadtbereich eine bessere Hörbarkeit erreicht, da hier die Schallreflektionen der Gebäude mit berücksichtigt werden müssen.

Sollte sich die Abstrahlrichtung trotz Festmontage ändern, würde ich gerne über das entsprechende Prinzip gerne aufgeklärt werden, da man ja nie auslernen kann.

Gruß

gomaman

Andreas 53/01
19.05.2002, 08:13
Hallo!

Na Du hast es Dir doch selbst erklärt,
es kann nicht die Richtung geändert werden, sondern die Abstrahlcharakteristik...!

Für Stadtsignal, ein breit abstrahlender Schall : Um auch eine gute Hörbarkeit in Seitenstraßen, vor Kreuzungen usw. zu erzielen.

Für Landstraßen, Autobahn etc., ein nach vorne gebündeltes Signal, um weit vorausfahrende Fahrzeuge frühest möglich aufmerksam machen zu können, verwendet man das Landsignal!

mfG

Christian
19.05.2002, 10:03
Hallo

hier hat ja einer geschrieben man dürfe den warnblinker nicht als solchen verwenden .... was soll denn der "Schwachsinn" ????


Wenn Du also mit deinem Einsatzfahrzeug einsatzmäßig in zweiter Reihe parkst, schaltest Du den Warnblinker nicht ein weil dein Fz ja nicht defekt ist und somit kein Grund für die Benutzung der Warnblinkanlage vorliegt ??? Das schein mit doch etwas komisch.....

Andreas 53/01
19.05.2002, 15:19
Hallo!

Haaalt..Richtigstellung :

In der StVO heißt es §16 Warnzeichen : " ...Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will."

" Eine Ableitung für Sonderrechte als solches gilt nicht!"

Mein Fehler, ich war auf einem anderen kenntnisstand!

mfG

Christian
19.05.2002, 15:25
Hallo...

ein auf der Straße stehendes Fw/RD Fz stellt für mich eine Gefahr da, zumal wenn es "unorthodox" geparkt ist. Dies rechtfertigt meiner Meinung nach die Benutzung der WBA. Basta.

Firebird
19.05.2002, 16:41
Also bei uns im RD/Hausnotruf wird normalerweise das Blaulicht ausgemacht an der Einsatzstelle (Ausnahme VU).

Ich kann ein HNR-Fzg nicht unabgeschlossen, mit laufendem Motor stehen lassen (ich hab ja im Fzg. Personenakten, Haustürschlüssel, etc.). Das Blaulicht so anzulassen führt ganz schnell zu einer leeren Batterie.

Christian
19.05.2002, 16:47
Bein HNR ist das auch okay aber es gint eine Lösung die MWLS von Hänsch Kranfeld, da läuft der Motor bei abgezogenem Schlüssel und bei verriegeltem Fahrzeug weiter.....

Andreas 53/01
20.05.2002, 10:19
Hallo!

@Christian UNger ; also auch für Dich nochmal zum mitlesen :

Das Warnblinklicht, dient auch dazu Fahrzeuge vor Gefahren zu warnen... etc. , dazu zählt auch das Halten / Parken ! ( §16 StVO )

Allerdings können durch die Verwendung des Warnblinklichtes KEINE Sonderrechte abgeleitet werden!

Sonderrechte heißt, z.b. Halten oder Parken auf gesperrten Flächen, in zweiter Reihe auf der Straße oder auf Gebührenpflichtigen Parkflächen, welche den Rettungs und Feuerwehrfahrzeugen zustehen, soweit Ihr Einsatz dies erfordert!

Was ich sagen will, das eine Verwendung der Warnblinker KEIN Freibrief für andere Verkehrsteilnehmer ist!
So wie man es ja Tagtäglich in den Städten sieht, durch Anlieferer, Taxi etc.: " Warnblinker an, und zack schon steht man irgendwo, und löst nen riesen Chaos auf Deutschlands Straßen aus!

Mehr sei dazu nicht gesagt!

Die MWL kostet aber auch Geld ( nicht gerade wenig ), welches die meisten nicht haben !

mfG

Christian
20.05.2002, 11:00
@ A 53/01

...dann haben wir uns missverstanden. Ich dachte Du wärst dagegegen an einem Fahrzeug was rechtmäßig "mit Sonderrechten" an einer Einsatzstelle steht den Warnblinker einzuschalten.

Ich denke damit nicht unnötig Schaulustige vom Blaulicht angezogen werden reicht es manchmal lediglich die Warnblinkanlage eingeschaltet zu lassen. (Nach §53 StVO bleiben die Sonderrechte ja bestehen wenn das Blaulicht ausgeschaltet wird, lediglich das Wegerecht §38 StVO fällt weg aber das ist bei
stehendem RTW und parken i.d. 2. Reihe ja auch nich weiter nötig. Auf einem anderen Blatt steht natürlich was die FwUK dazu sagt wenn in den ohne Blaulicht stehenden RTW einer hinten rein rast der den RTW (trotz WBA) nicht als stehenden Fz erkannt hat. U.U. wir dem Fahrer des RTW dann eine Mitschuld angerechnet weil er die Einsatzstelle nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln abgesichert hat.

Des wegen bei uns immer

- Blaulicht / Fronblitzer an
- Abblendlicht an
- Warnblinker
- Nebelscheinwerfer an
- Umfeldbeleuchtung an
- Leitblitzer an
- In der Dunkelheit -> Lichtmast raus
- TriBlitze auf die Straße

(Wegen leerer Batterie braucht man sich übrigens keine Sorgen machen wenn der Generator im Fzg. läuft hat auch die Lima des Fahrzeugmotors genug Strom um die Verbraucher zu versorgen)

STORM
26.05.2002, 15:46
Bei einer Ölspur auf einer Nebenstraße braucht man kein Blaulicht. Wenn man allerdings das Blaulicht einmal anschaltet sollte es auch anbleiben bis zur abfahrt. Auch in einem Wohngebiet. Wir haben bei einem Wasserrohrbruch in einem Haus eine Stunde lang mit laufendem Blaulicht dagestanden und es hat keinen interessiert.
Blaulchtanlagen sind außerdem viel zu teuer um sie unbenutzt zu lassen. :-)

zur diskusion Warnblinkanlage:
- der Fahrer entscheidet selber!
- mir ist noch nie zu Ohren gekommen, das ein Fw\Rd - Fahrzeug (bzw. der Fahrer des selbigen) angezeigt wurde weil er mit WBA am Straßenrand stand. Die Polizei sieht bei Fw\Rd - Fahrzeugen auch noch über ganz andere sachen hinweg.

speedy
31.05.2002, 00:20
Eben, das war nämlich mein Problem. Wenn man das Blaulich an hat, kommen immer gleich massen von Schaulustigen und wenn mann es aus hat, kann man ärger bekommen, da man nicht genügend abgesichert ist. Danke für eure Antworten!

JoergS
31.05.2002, 09:51
Hallo,

wenn ich wählen kann zwischen vielen Schaulustigen vor Ort, oder einer nicht richtig abgesicherten Einsatzstelle, was meint ihr wohl für was ich mich entscheiden würde.........

Wenn ein RTW vor der Tür auf einem Parkstreifen steht und im Gebäude behandelt, dann kann sicherlich die RKL und Warnblinkeinrichung aus sein. Klar. Aber alles andere (BAB Bundesstrasse, Kreisstrasse oder Nebenstrasse etc.) muss dementsprechend abgesichert werden. Notfalls mit voller Discobeleuchtung. Was meint ihr den wer schuld ist, wenn ein unvorsichtiger oder neugieriger Fahrer auffährt ? (Der Kraftfahrer bekommt höchstens Teilschuld!!!).

Gruss

JS

Holidayman
19.06.2004, 01:40
Hallo Leute!

Das Thema ist ja nun schon einige Tage alt, aber ich bin da eben zufällig draugestoßen und finde es eigentlich nur witzig!

Ja, nach STVO muss man blaues Blinklicht UND Einsatzhorn auf Einsatzfahrten verwenden. Aber mal ehrlich: wer (außer einigen Land-FFW´s) macht so einen Quatsch noch?
Die Feuerwehr in meinem Ort (10.000 Einwohner) macht auch bei allen Fahrzeugen in der Halle das Horn an und am Einsatz erst aus - auch um 3 Uhr nachts! Ich halte das für eine absolute Frechheit!
Wenn ich nachts in dem selben Ort mit dem RTW einmal kurz das Horn einschalte, weil eben ein Auto Platz machen soll, dann kommen schriftliche Beschwerden. Aber da wären wir beim Ansehen der FF und des RD gelandet und das gehört nicht hier her.

Ich denke einfach, dass diejenigen, die häufig (berufsbedingt) blaulicht fahren MÜSSEN einfach nur froh sind, wenn das Horn nicht läuft und diejenigen, die MAL blaulicht fahren DÜRFEN einfach nur geil drauf sind Krach zu machen und allen zeigen wollen, wie toll ihr Horn doch ist!

Zum Thema Blaulicht an Einsatzstellen:
Ich mache fast bei jedem Einsatz (RD) an der Einsatzstelle das Geblinke aus, da ich nicht noch mehr Aufsehen erregen will und muss. Erstens ist es meist unnötig, zweitens lockt man nur Gaffer an und drittens macht es einfach diesen "Rettungsrambo" Eindruck auf die Öffentlichkeit.
Bei VU´s, oder unübersichtlichen Einsatzstellen bleibt natürlich auch das Blaulicht an, keine Frage! Sicherheit geht ja schließlich absolut vor!!!
Ansonsten genügt doch wirklich der (verbotene??? ich lache!!!) Warnblinker!

Viele Grüße
Holiday

Alex22
19.06.2004, 09:38
Original geschrieben von Holidayman

Ja, nach STVO muss man blaues Blinklicht UND Einsatzhorn auf Einsatzfahrten verwenden. Aber mal ehrlich: wer (außer einigen Land-FFW´s) macht so einen Quatsch noch?


so ein unsinn ... es steht nirgends wo das man auf der kompletten einsatzfahrt blaulicht und einsatzhorn einschalten "MUSS"...

Andreas 53/01
19.06.2004, 09:51
Hallo!

Hmmmm ... Da liest einer sehr aufmerksam mit ! :-)

MfG

Alex22
19.06.2004, 12:58
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!

Hmmmm ... Da liest einer sehr aufmerksam mit ! :-)

MfG

???

telemanne
19.06.2004, 13:08
Wenn jemand grob rücksichtslos und verkehrswidrig die Einsatzstelle nicht richtig absichert und dadruch andere VT konkret gefährdet werden, bewegt man sich bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale im Bereich des § 315C StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
Lieber einmal mehr absichern wie zu wenig. Denn wenn was passiert, und § 315C StGB vorliegt, ist die Fahrerlaubnis weg.
Ich würde das nicht riskieren, nur weil ich keine Schaulustigen auf mich ziehen will....

telemanne
19.06.2004, 13:14
Folgendes hab ich mal im Zusammenhang mit Sonder-/Wegerecht in einer anderen Diskusion geschrieben. Ist hier glaub auch mal angebracht, da einige mit Signal rumrasen und nicht mal wissen warum...



Original geschrieben von telemanne
Tag!

Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
- bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
- flüchtige Personen zu verfolgen.
Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß

Ein paar Sachen passen hier in die Diskusion nicht rein, aber das ist ja net so schlimm.

gruß

Blinky
20.06.2004, 00:22
@ Alex22 :

Bei uns schon, es gab mal ne Dienstanweisung das wir Martinshorn zum Blaulicht benutzen sollen bei Alarmfahrten. Bei dieser Dienstanweisung wurde auf ein Gerichtsurteil verwiesen (frag mich jetzt nicht nach dem Aktenzeichen schon länger her)
das der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges verdonnert wurde weil dieser nur Blaulicht anhatte bei einen Eigenunfall.

Blinky

Andreas 53/01
20.06.2004, 06:35
Hallo!

Nein nein, es steht niergends das Blaulicht und Einsatzhorn für eine Alarmfahrt eingeschaltet werden > muss !!

Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!

MfG

telemanne
20.06.2004, 13:03
Tag!
@ andreas 53/01

Original geschrieben von Andreas 53/01

Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!


Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:

Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)

Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
Das soll den Einsatzfahrern die Möglichkeit geben nachts bei wenig Verkehr nur mit Blaulicht ohne Martinhorn zu fahren. Allerdings können die Fahrer dann in dem Fall kein Wegerecht wahrnehmen. Das heißt, andere VT müssen nicht freie Bahn schaffen, sondern sind lediglich zur besonderen Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet. (Das Kind nennt sich dann "Warnrecht")
Das muss den Einsatzfahrern dann aber auch bewusst sein, dass keiner Platz machen muss, wenn sie nur mit Blaulicht ankommen!!
Zum Beispiel mach ich das so, wenn ich zu einem Einsatz fahre und dabei eigentlich kein Wegerecht nötig ist. Dann mach ich nur das Blaulicht an (darf ich ja, weil Einsatzfahrt) und fahre fast gemäß der StVO. Der eine oder andere verzichtet dann freiwillig auf sein Vorrecht.

Gruß!

Andreas 53/01
20.06.2004, 15:25
Hallo!

Danke. Die Texte der StVO,StVZO kann ich schon im schlaf ...

Das Blaulicht alleine nur zur Warnung an Unfall oder gefahrenstellen eingeschaltet werden darf, ist auch hinreichend bekannt!

MFG

rescueinstructor
04.02.2006, 17:19
ich denke, das das blaulicht nur dann an zu seien hat wenn der einsatz in zusammenhang mit dem straßenverkehr steht, denn dann ist es auch eine gute absicherung der unfallstelle. aber wenn man sein fahrzeug nur parkt, dann reicht doch warnblinker völlig aus, da das fahrzeug ja mit einer etwas anderen lackierung meistens eh gut auffällt.