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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Blaulicht beim Kreuzung-Räumen



Mr. Blaulicht
12.03.2005, 19:36
Moin moin,

noch ´ne Frage zum Thema Blaulicht.

Folgende Situation: Man steht mit einem Einsatzfahrzeug OHNE Sondersignal an einer Roten Ampel und wartet auf ein erleuchtendes Grün. Von hinte´n nähert sich ein Einsatzfahrzeug MIT Sondersignal.
Darf/soll/muss ich mein Blaulicht anmachen, wenn ich, um die Strasse freizumachen, bei Rot in die Kreuzung einfahre?

Gruß, Mr. Blaulicht

feuerteufellars
12.03.2005, 19:51
Hallo Mr Blaulicht,

da du ja nicht alamiert worden bist hast du ja keine SoRe und in dem Moment gilt ja die StVO auch für dich und du musst die Kreuzung räumen, ob du nun Blaulicht einschaltest (weil dus grad aufem Dach hast) liegt in deinem ermessen. Also ich würds tun, wird bestimmt keiner was gegen sagen, auch wenns meiner Meinung nach verboten ist.

schönen Abend

Andreas 53/01
12.03.2005, 19:51
Hallo!

Tja...jetzt muss mal überlegen.

Aus rechtlicher Sicht, wäre das ein " Mißbrauch von Blauem Blinklicht " und kostet 40Eur ...
§38 StVO Abs.(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Aus Verkehrstechnischer Sicht u.u. Hilfreich, dadurch werden andere ( querfahrende ) schonmal vorgewarnt ...
§38 StVO Abs.(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


Und, ist es durchaus üblich das man ( die Blaulichtfahrer ) gegnseitig hilft und unterstützt.
Das kommt hier bei uns hin und wieder vor das da mal ein Streifenwagen, der an der Ampel steht, in die Kreuzung einfährt und mit Blauhorn alles anhält ...

Soviel zum Darf/soll/muss

MfG

feuerteufellars
12.03.2005, 19:55
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!

Tja...jetzt muss mal überlegen.

Aus rechtlicher Sicht, wäre das ein " Mißbrauch von Blauem Blinklicht " und kostet 40Eur ...

Aus Verkehrstechnischer Sicht u.u. Hilfreich, dadurch werden andere ( querfahrende ) schonmal vorgewarnt ...

Und, ist es durchaus üblich das man ( die Blaulichtfahrer ) gegnseitig hilft und unterstützt.
Das kommt hier bei uns hin und wieder vor das da mal ein Streifenwagen, der an der Ampel steht, in die Kreuzung einfährt und mit Blauhorn alles anhält ...

Soviel zum Darf/soll/muss

MfG

Hat ne Zivilstreife auch mal gemacht in nem Ort aus einer anderen VG. Die haben gesehn das die FW ausrückt und haben vor der Kurve zum GH die Strasse dicht gemacht. Die haben schwer einen auf den Deckel bekommen weil ihnen fast einer rein gerauscht ist.

Andreas 53/01
12.03.2005, 19:57
Original geschrieben von feuerteufellars
Hallo Mr Blaulicht,

da du ja nicht alamiert worden bist hast du ja keine SoRe und in dem Moment gilt ja die StVO auch für dich und du musst die Kreuzung räumen, ob du nun Blaulicht einschaltest (weil dus grad aufem Dach hast) liegt in deinem ermessen. Also ich würds tun, wird bestimmt keiner was gegen sagen, auch wenns meiner Meinung nach verboten ist.

schönen Abend

p.s. Die StVO gilt immer ...egal für wen und für was

telemanne
12.03.2005, 19:59
Also rein rechtlich gesehen, bist du in dem Moment nicht berechtigt mit Blaulicht die rote Ampel zu missachten und in die Kreuzung einzufahren. Da es aber ja auch eine praktische Seite gibt, muss ich sagen, dass dir daraus kein vernünftiger Polizist ein Strick draus drehen, weil die ja selbst "Praktiker" sind. Ausnahmen sind da natürlich möglich. An einer Kreuzung mit Blitzer überwachten Ampel würd ichs trotzdem nicht machen, wer weiß wie der Sachbearbeiter/in im Büro das sieht. Ausser man kennt den/die ;-)

Andreas 53/01
12.03.2005, 20:06
Hallo!

Deswegen ja, rechtlich gesehen...ist das ein Mißbrauch ...Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung, Nr. 134-135

Muss mich korrigieren, es kostet " nur " 20Eur

Ungeachtet dessen, ist es unerheblich ob da ein Blitzer an der Ampel geschaltet ist oder nicht, Freie Bahn räumen muss man, auch andere Blaulichtfahrzeuge ... Und, das kann der Ampelblitzer-Mensch recht gut unterscheiden ob da nun Platz gemacht wurde, oder tatsächlich ein Rotlichtverstoß begangen wurde. Es ist auch nicht Sache des Ampel-Menschen zu prüfen, ob das Fahrzeug rechtmäßig mit Blauhorn den Rotlichtverstoß begangen hat, spätestens wenn dies als Angabe zur Sache gemacht wird, wird dies geprüft. Hier wird meistens eine kurze Bestätigung gefordert, fehlt diese muss man zahlen und einen auf den Deckel gibts oben drauf ...

MfG

Alex22
12.03.2005, 22:35
Original geschrieben von Andreas 53/01
p.s. Die StVO gilt immer ...egal für wen und für was

Sorry mit dem Satz kann ich mich nicht anfreunden....
denn im § 35 steht ja von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit...

also gilt im Einsatzfall die StVO nicht mehr.

feuerteufellars
12.03.2005, 22:38
Original geschrieben von Alex22
Sorry mit dem Satz kann ich mich nicht anfreunden....
denn im § 35 steht ja von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit...

also gilt im Einsatzfall die StVO nicht mehr.

"Unter ausschluß einer Gefährdung Anderer" denke ich?

Mr. Blaulicht
13.03.2005, 00:06
Moin moin,

danke für Eure tollen Antworten. Ich sehe, dass man sich da in einer Grauzone bewegt.

Original geschrieben von Alex22
Sorry mit dem Satz kann ich mich nicht anfreunden....
denn im § 35 steht ja von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit...

also gilt im Einsatzfall die StVO nicht mehr.
Ich denke, da der Paragraph 35 auch Teil der StVO ist, gilt diese immer. Auch, wenn man von deren Vorschriften befreit ist.

Gruß, Mr. Blaulicht

Andreas 53/01
13.03.2005, 07:58
Original geschrieben von Alex22
Sorry mit dem Satz kann ich mich nicht anfreunden....
denn im § 35 steht ja von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit...

also gilt im Einsatzfall die StVO nicht mehr.
Hallo!
Ich muss mir angewöhnen den ganzen § anzuhängen ...

§35 StVo Abs.(8)
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Grauzone? Eigentlich nicht. Kreuzung räumen, ja so oder so gilt das für alle. Das Blaulicht dafür verwenden, wäre gem. StVO nicht erlaubt ...

MfG

Bergwacht9902
13.03.2005, 09:10
Ich persönlich wäre nicht dafür. Viele Verkehrsteilnehmer sind ja schon belastet genug ein Blaulichtfahrzeug orten zu können und diesem freie Bahn zu schaffen. Konzentriert er sich nun auf Dich, der Du ja Deinem Kollegen die Kreuzung vorräumen möchtest, so geht der eigendliche Blaulichtfahrer im Streß unter. Ich sehe da fast eine gefährdung anderer drin. Ist aber nur meine meinung.

Alex22
13.03.2005, 09:31
genau deswegen weil die gesammte StVO nicht mehr gilt und somit auch nicht mehr der Paragraph 1 der StVO wurde der Absatz 8 in den Paragraphen eingefügt...

Zurück zu Thema ... ich denke auch, daß das Blaulicht und Horn dazu zu mißbrauchen nicht legetim ist, da du in diesem Fall keine hoheitliche Aufgabe hast, zudem werden anderen VT nur zusätzlch verwirrt wenn plötzlich vieleicht von ner anderen Seite nochmal einer mit Blaulicht kommt.

feuerteufellars
13.03.2005, 10:00
Original geschrieben von Andreas 53/01


....§35 StVo Abs.(8)
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden....



Sag ich doch! ;-)

76440
13.03.2005, 11:40
ich denke in dem zeitalter, wo immer mehr kreise bzw rd-träger den NEF untersagen, transporte alarmmäßig zu begleiten bzw bei alarmmäßigem transport als strassenräumer zu fungieren, sollte man dieses auch mit 'nem LF/MTW/sonstiges sein lassen. es gibt genügend kreuzungssituationen, da fahre ich zb mit meinem RTW einfach links an den wartenden auto's vorbei ... vorausgesetzt ich kann alles einsehen. wenn dann nun noch ein feuerwehr'ler meint (wenn auch gut), er müsste seine sosi nutzen um mir platz zu machen ... da wäre das chaos doch perfekt ... naja ... lieber einfach normal platz machen, damit is gut. meine meinung.

Andreas 53/01
13.03.2005, 12:31
Original geschrieben von Alex22
genau deswegen weil die gesammte StVO nicht mehr gilt und somit auch nicht mehr der Paragraph 1 der StVO wurde der Absatz 8 in den Paragraphen eingefügt...

Zurück zu Thema ... ich denke auch, daß das Blaulicht und Horn dazu zu mißbrauchen nicht legetim ist, da du in diesem Fall keine hoheitliche Aufgabe hast, zudem werden anderen VT nur zusätzlch verwirrt wenn plötzlich vieleicht von ner anderen Seite nochmal einer mit Blaulicht kommt.

Hallo!

Die StVO gilt immer, lediglich besonderen Umständen zur Folge kann davon abgewichen werden ... Aber nur, wenn s. Abs.8!

Alex22
13.03.2005, 12:51
sorry sehe ich komplett anders siehe dazu absatz 1 des § 35

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit ....

und somit gilt die StVO "NICHT" mehr.

feuerteufellars
13.03.2005, 12:54
Hallo Forum!

*verwirrt*

@Alex, Andreas, 76440, Mr.Blaulicht:

Könnt ihr Euch bitte mal einigen?!?Ich weiß nicht wem ich glauben soll. Logisch gesehn Leuchtet beides ein.

In diesem Sinne;
Einen schönen Sonntag wünsch ich

76440
13.03.2005, 13:02
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

§35, Absatz 1:

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§35, Absatz 8:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


daraus ist wohl ersichtlich, das in die StVO IMMER gilt, man mit entsprechenden fahrzeugen und aufgaben in bestimmten fällen aber BEFREIT ist. sprich als fahrer eines RTW zb gilt die StVO im falle eines notfalleinsatzes und dem angeordneten gebrauch von sonderrechten NICHT mehr. für alle anderen natürlich schon.

so, gesetzt dem fall, ich stehe mit einem MTW an einer roten ampel, von hinten kommt ein RTW mit SoRe angefahren. laut StVO bin ich NICHT befugt meine sondersignale zu nutzen, um dem RTW platz zu schaffen ... denn ICH muss keine hoheitliche aufgabe erfüllen ...


müsste doch aussagekräftig genug sein, oder ?!?

feuerteufellars
13.03.2005, 13:15
Original geschrieben von 76440

müsste doch aussagekräftig genug sein, oder ?!?


Ich wills dir mal glauben *g*! Nein, im Ernst, leuchtet schon ein.

Andreas 53/01
13.03.2005, 13:30
Hallo!

na, dann haben wirs ja geschafft !

MfG

Alex22
13.03.2005, 14:01
nö weil Andreas meint die StVO gilt immer auch im Einsatzfalle und dies trifft nicht zu ... im Einsatzfalle ist man befrit von der StVO das die befreifung nicht generell auf die anngeführten institutionen gilt, davon bin ich einfach mal ausgegangen.

76440
13.03.2005, 14:05
die StVO gilt auch immer, ist nur die frage für wen sie wann nicht gilt ... das sind dann die ausnahmen. diejenigen sind befreit, trotzdem gilt die StVO weiterhin ... ist doch nicht so schwer, oder ??

Alex22
13.03.2005, 14:35
Original geschrieben von 76440
die StVO gilt auch immer, ist nur die frage für wen sie wann nicht gilt ... das sind dann die ausnahmen. diejenigen sind befreit, trotzdem gilt die StVO weiterhin ... ist doch nicht so schwer, oder ??

Aber nicht für etwaige Einsatzfahrzeuge.

76440
13.03.2005, 14:42
Original geschrieben von Alex22
Aber nicht für etwaige Einsatzfahrzeuge.

sorry, aber bist du des lesens nicht mächtig !?

und wenn wir nun schon mit korrinthenkackerei anfangen, dann beziehe dich auf den fahrer von einsatzfahrzeugen, denn nur den kann es treffen !! sorry, aber so langsam bekomme ich schlechte laune. wenn irgendwo handyverbot ist, aber du darfst deines trotzdem nutzen, dann besteht das verbot dennoch ... du bist nur befreit. vllt isses so besser zu verstehen ... meine güte ...

Mr. Blaulicht
13.03.2005, 14:42
Moin moin,

Doch!!! Die StVO gilt immer. Man ist nur im Einsatzfall von den darin enthaltenen Vorschriftem befreit.
Würde die StVo NICHT mehr gelten, hätte der §35, Abs 8 gar keinen Sinn, da er als Teil der StVO ja dann auch nicht mehr gelten würde. Und jeder könnte fahren wie der Henker oder die sprichwörtlich gesengte Sau!

Gruß, Mr. Blaulicht

feuerteufellars
13.03.2005, 16:30
Hallo!

Eine Frage:

Wann schlagt ihr Euch?

Tschüss!

76440
13.03.2005, 17:22
Original geschrieben von feuerteufellars
Wann schlagt ihr Euch?

gegenfrage: würdest du das tun ?!?

feuerteufellars
13.03.2005, 17:43
Nein, da wir alle erwachsen sind, sollten wir doch vernünftig sein, oder?

Ist halt nur eine ziemlich hitzige Diskussion entbrannt wie ich es sonst nicht so kenne.

Andreas 53/01
13.03.2005, 18:10
Hallo!

Ochh..naja...da gabs schon schlimmere ...wegen noch kleineren kleinigkeiten

MfG

Mr. Blaulicht
13.03.2005, 18:10
Moin moin,

ist doch hier ein Diskussions-Forum, oder???

Gruß, Mr. Blaulicht

76440
13.03.2005, 18:16
es heisst ja auch "mechanische diskussion" ;-)

feuerteufellars
13.03.2005, 18:32
und schon hamse sich wieder lieb ;-) +lol+

Alex22
13.03.2005, 20:17
tja das geht schnell hier

feuerteufellars
13.03.2005, 20:27
ist auch gut so!

telemanne
14.03.2005, 17:37
So jetzt geb ich mein Salz auch noch in die Suppe, dass sie gewiss versalzen ist!

Einige schrieben, dass die StVO nicht mehr gilt, andere sagen, dass man von den Vorschriften befreit ist und die StVO weiter gilt.
Letzteres stimmt!

Erst mal muss ich sagen, dass man unter den Vorraussetzungen des 35er von den Vorschriften der StVO befreit ist, dass heißt man muss die Verkehrsregeln nicht mehr beachte, wenn dies unter gebührender Berücksicht....bla bla bla geschieht. Also gilt die StVO weiterhin. Alles andere ist schlichtweg falsch behauptet. Im 35er steht ja nicht drin, dass die StVO ausser Kraft gesetzt wird. Man darf sich lediglich über die Vorschrifte hinwegsetzen.

So für diejenigen, die das Falsche ("StVO gilt nicht mehr") behaupten, eine kleine Denkanregung:
Wenn dies so wäre, dann wäre ja auch der § 35 und somit die Sonderrechte ausser Kraft gesetzt. Was macht ihr dann? Das Auto stehen lassen?

Gruß!

So genug Öl ins Feuer gegossen :-)

Andreas 53/01
14.03.2005, 18:00
Hallo!

Ich schütte jetzt Sand ins Feuer ...

Da wird evrsucht weiß zumachen, das man dann quasi sich in einem "rechtsfreien" Raum bewegt, wenn die StVO nicht gelten würde ...

Ich weiß nicht mehr den Beitrag, aber da war mal ein Schlaumeier, der versuchte mir zuverkaufen das, laut §35 die Feuerwehr Sonderrechte warnehmen kann, und dementsprechend auch Blaulicht. Und das ja der FW-Mann zum Einsatz auch Sonderrechte warnehmen darf, könne man sehr wohl ein Blaulicht am PKW verwenden ...

Ich hab ihm dann leider die § nochmal im einzelnen erklärt ... das dem eben nicht so ist, das Sonderrechte ( zivilrechtl. ) nicht im direkten Zusammenhang mit Blaulicht und Einsatzhorn stehen. Sowie den Begriff " Wegerechte " es ebenfalls nicht gibt, dies ist eine Fehlinterpretation.
Die Bezeichnung " Wegerechte " bedeutet zivilrechtl., das Recht des Zugangsweges, z.b. eine Zufahrt über ein Privates Gelände zu einem anderen Gelände ...

MfG

Hendrik
14.03.2005, 18:52
Hi!


Um meine Vorredner zu unterstützen: Die StVO ist durch den §35 nie ganz außer Kraft gesetzt. Es gibt 8 Paragraphen, die auch unter der Inanspruchnahme von §35 noch gelten. U.a. sind das, dass Weisungen von Polizeibeamten Folge zu leisten ist, dass man anhalten muss, wenn man einen Unfall baut, usw.

Das besagt also ganz klar, dass noch Teile der StVO gelten und somit die StVO als solche weiterhin gilt und man nur berechtigt ist, von einigen Paragraphen abzuweichen.

Gruß
Hendrik

Andreas 53/01
14.03.2005, 20:10
Hallo !

So, um dem ganzen noch eins drauf zusetzen, hier die Punkte die nach § 35 StVO die Feuerwehr von den Vorschriften befreien, " soweit ihr Einsatz dies erfordert ";

- Halten oder Parken im absoluten Halteverbot
- Mißachtung von STOP - Beschilderungen
- Mißachtung von Vorfahrtsregelungen
- Mißachtung von Roten Lichtzeichen
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- rechts Überholen
- Mißachtung von Überhohlverboten, sofern kein anderer Gefährdet wird
- Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung
- sonstigen Gebotsregelungen

p.s. zum 2789mal, die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Was bedeutet, das immer dann wenn andere durch meine " Mißachtung " gefährdet würden, darf ich die Sonderrechte nicht ausüben, ich muss im Zweifelsfall immer auf mein " Vorrecht " verzichten !

Anbei dürfen auch diese Fahrzeuge z.b. nicht
- die Gewichtsbeschränkungen von Brückenbauwerken mißachten
- Fahrzeuge bewegen, die nicht nach den Regelungen der StVZO entsprechen oder solche erhebliche Mängel aufweisen, sodas die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist

So..das ist jetzt das allerletzte dazu

MfG

76440
14.03.2005, 22:48
und spätestens damit sollten doch auch die letzten kritiker überzeugt worden sein !!!

danke jungs :)

Mr. Blaulicht
15.03.2005, 19:04
Moin moin,

Original geschrieben von Andreas 53/01
Anbei dürfen auch diese Fahrzeuge z.B. nicht
- die Gewichtsbeschränkungen von Brückenbauwerken mißachten

Auch die zulässige Größe und Breite von Fahrzeugen vor Brücken und Unterführungen sollte nach Möglichkeit nicht ignoriert werden
;-)

Gruß, Mr. Blaulicht

felix000
15.03.2005, 19:09
Original geschrieben von Mr. Blaulicht
Auch die zulässige Größe und Breite von Fahrzeugen vor Brücken und Unterführungen sollte nach Möglichkeit nicht ignoriert werden

Sollte eigentlich klar sein, wer will schon seine schönen Blaulichter kaputt machen ???? ;-)

Alex22
15.03.2005, 19:26
das ist schade das manche Diskussion ins lächerliche gezogen wird ... getrau dem Motto hautpsache ich hab mein Senf abgegeben egal wie sinnvoll das jetzt war.

Andreas 53/01
16.03.2005, 20:06
Hallo!

Folgende Tatbestände greifen zusätzlich natürlich zu der Mißbräuchlichen Verwendung von Blaulicht , wenn sie begangen werden ;

§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( Geld od. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre )

§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre )

§ 240 Nötigung ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren )

und ggf. zivilrechtl. BGB wegen möglicher Schadensersatzforderungen ...

Das, zum Nachdenken ...

MfG

feuerteufellars
16.03.2005, 20:14
Original geschrieben von Andreas 53/01


....Gefährlichung des Straßenverkehrs....



*lol* was ist denn eine "Gefährlichung"??? Sollte das vll. Gefährdung heissen? *g*

Bundesgrenzschutz
16.03.2005, 23:07
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!

Folgende Tatbestände greifen zusätzlich natürlich zu der Mißbräuchlichen Verwendung von Blaulicht , wenn sie begangen werden ;

§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( Geld od. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre )

§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre )

§ 240 Nötigung ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren )



MfG

ne, ne...das stimmt aber jetzt nicht ...ein "mißbräuchliches verwenden von blaulicht" schließt nicht gleich auch einen straftatbestand mit ein.....du schmeißt eine owi (ordnungswidrigkeit) und ein stgb tatbestand in einen topf?
warum ? das versuch mal zu begründen...
schau mal was das "nur" ist..im aktuellen owi-katalog....oder siehste hier einen querverweis das die sachen die du aufgeschildert hat zur anwendung kommen ?
Kennzahl 138100

Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
Verletzte Vorschrift:
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO(Strassenverkehrsordnung); § 24 StVG(Strassenverkehrsgesetz); 134 BKat(Bußgeldkatalog)

ist somit eine reine,kleine ordnugswidrigkeit...oder siehst du einen "Straftatbestand" ??
du siehst also..das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun...erst wenn ein "Fremdschaden/Fremdgefährdung" dadurch hervorgehen würde.....vielleicht.... :-)

Alex22
17.03.2005, 17:12
diese owi gilt nur wenn du das blaulicht einschaltest und nichts weiter machst, sobald du über ne rote ampel fährst wird das schwerwiegendere vergehen geahndet, weil dies dann in Tateinheit ist, somit zahlst du keine 20 € mehr für das blaulicht sondern 50 € für die ampel und eben für ´ne strasseverkehrsgefährdung wenn du zb nen fußgänger über den Zebrastreifen auch NUR behinderst.

Andreas 53/01
17.03.2005, 17:12
Hallo!

Das ist mir schon klar,
ich bezog das auf die Straftatbestände die dann in Verbindung damit begangen werden;

also eine Gefährdung des Straßenverkehrs ...z.b. wenn ich damit die Höchstgeschwindigkeit überschreite;

eine Nötigung; wenn man andere Verkehrsteilnehmer dazu drängt, freie Bahn zuschaffen, wenn kein Einsatzhorn betätigt wird

Das Blaulicht alleine, das ist " nur " eine kleinigkeit ... sofern das Blaulicht von einem BOS-Fahrzeug aus betätigt wurde, wohlgemerkt!

An einem Privaten PKW, der damit nicht ausgerüstet sein darf, kommt dazu noch der damit verbunden Versicherungsschutz welcher durch die Verwendung von nicht zulässigen Bauteilen
nicht mehr besteht !

MfG

Bundesgrenzschutz
18.03.2005, 01:45
jetzt is alles geklärt... :-)
das du damit die "ganze palette der möglichen verstöße" mit in betracht gezogen hast,ging nicht aus deinem text hervor..

telemanne
19.03.2005, 18:31
Original geschrieben von Alex22
diese owi gilt nur wenn du das blaulicht einschaltest und nichts weiter machst, sobald du über ne rote ampel fährst wird das schwerwiegendere vergehen geahndet, weil dies dann in Tateinheit ist, somit zahlst du keine 20 € mehr für das blaulicht sondern 50 € für die ampel und eben für ´ne strasseverkehrsgefährdung wenn du zb nen fußgänger über den Zebrastreifen auch NUR behinderst.

Ist Tatmehrheit. Jeweils neue "Vorsatzfassung"

Alex22
19.03.2005, 19:45
Original geschrieben von telemanne
Ist Tatmehrheit. Jeweils neue "Vorsatzfassung"

falsch
da die handlung (illegale blaulicht) mehrere straftaten, (strassenverkehrsgefährdung, gefährlicher eingriff in den strassenverkehr und eventuell nötigung) beinhaltet wird die in tateinheit abgeurteilt.

telemanne
21.03.2005, 13:58
Original geschrieben von Alex22
diese owi gilt nur wenn du das blaulicht einschaltest und nichts weiter machst, sobald du über ne rote ampel fährst wird das schwerwiegendere vergehen geahndet, weil dies dann in Tateinheit ist, somit zahlst du keine 20 € mehr für das blaulicht sondern 50 € für die ampel und eben für ´ne strasseverkehrsgefährdung wenn du zb nen fußgänger über den Zebrastreifen auch NUR behinderst.

Was ich mit Tatmehrheit meinte, ist, wenn ich mit zu unrecht eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel fahre, ist die Rotlichtfahrt tatmehrheitlich zu dem Blaulichtbenutzen. Es sind zwei getrennte Handlungen. Schließlich kann ich eine Rotlichtfahrt auch ohne Blaulicht machen.

Wenn ein Fußgänger an einem Zebrastreifen NUR behindert wird, liegt kein 315c vor. Dieser Tatbestand setzt eine konkrete Gefährdung des Fußgängers voraus. Das heißt, mal einfach ausgedrückt, die Gefahr des Unfalls muß in bedrohliche Nähe gerückt sein und der Zufall entscheidet über den Ausgang (Chance 50:50). Eine Behinderung liegt vor, wenn der Fußgänger an einer berechtigten Verhaltensweise gehindert wird, ohne gefährdet zu sein.


Original geschrieben von Alex22
falsch
da die handlung (illegale blaulicht) mehrere straftaten, (strassenverkehrsgefährdung, gefährlicher eingriff in den strassenverkehr und eventuell nötigung) beinhaltet wird die in tateinheit abgeurteilt.

Mit dem "illegal Blaulicht" Einschalten sind zunächst keinerlei Verkehrstraftaten begangen. Punkt. Dies stellt lediglich eine Owi dar und kostet 20 Euro. Begeht einer bei einer illegalen Blaulichtfahrt eine/mehrere KONKRETE Gefährdungen und eine/mehrere der Todsünden aus 315c und 315b oder 240 StGB, erst dann liegt evtl eine Verkehrsstraftat vor. Wenn dann so eine Straftat vorliegt, dann wird die Owi von der Straftat konsumiert. Mit Tateinheit oder Tatmehrheit hat das nichts mehr zu tun. Mit dem illegalen Einschalten des Blaulichts liegt nicht tateinheitlich ein gef Eingriff i.d. SV (315b) vor.
Liegen in einem konkreten Fall zb 315c und 315b in mehreren Alternativen vor, muss nicht immer Tateinheit vorliegen. Das kommt auf den Einzelfall drauf an. Was möglich ist, das die tatmehrheitlichen Verstöße in einem Urteil zusammengefasst werden. Bei Tatmehrheit wird lediglich der Tatbestand mit der höchsten Strafandrohung herangezogen.

Kleiner Tipp für Alex22: Auch den Gesetzestext des jeweiligen § zu Ende lesen und nicht schon bei der Paragraphenüberschrift aufhören.

tower911
22.03.2005, 15:20
was für eine diskussion...

Ich würde alleine aus dem Grund kein Blaulicht anmachen und mich in die Kreizung stellen weil derjenige der in dem Blaulichtfahrzeug sitzt welches wirklich sore in anspruch nimmt keinen plan hat von dem was ich tuhe. Also ich wüsste nicht das das auto das 50m vor mir in eine kreuzung fährt das nur tut damit er die anderen autos warnt. für mich wäre das ein mehraufwand an aufmerksamkeit. jetzt muss ich nicht nur die privat pkw´s iim auge behalten sondern auch noch darauf achten was das blaulichtauto macht. kann ja auch sein das der auch gerade einen einsatz gekriegt hat und nur in der kreuzung drehen will oder ähnliches.
ich würds nicht machen.

tower

Status 6
04.08.2007, 12:29
Resümee:

Blaulicht und Einsatzhorn sind wofür gemacht,... für Einsätze. Es ist natürlich löblich dem herannahenden Fahrzeug mit SoSi helfen zu wollen das ist das ein. Mal abgesehen vom Verstoß wegen maltretierung einer Warneinrichtung (-:

Viel wichtiger, was bewirkt diese Aktion? Erstmal registrieren die anderen VT ein Fahrzeug das sich mit SoSi nähert und erinnern sich daran (oder auch nicht) das Sie freie Bahn schaffen müssen. Plötzlich geht aber auch noch vor einem oder auch kurz hinter einem Blaulicht mit oder Horn an... jetzt wird es schon schwer.

Zum einen verwirrt man den SoSi Fahrer der sich nun nicht nur auf die wartenden VT konzentrieren muss sondern auch noch auf das andere Fahrzeug mit SoSi wie mein Vorredner richtig gesagt hat. Zum anderen zwingt es nun die anderen VT erst mal Freie Bahn zu schaffen... aber für welches Fahrzeug?... Ich würde nicht davon ausgehen das der Kollege der helfen will an der Haltelinie steht, denn dann macht die ganze Aktion keinen Sinn finde ich...

Jeder von uns der schon ein paar Einsatzfahrten selber auf dem Fahrersitz gesessen hat weiß wie dumm und überfordert andere VT sein können wenn es darum geht frei Bahn zu schaffen... Meine Meinung: Mach Platz wie jeder andere auch, lass die SoSi aus das stiftet nur Verwirrung den ein geübter RD, FW oder Pol Fahrer kömmt allein schneller und möglicherweise problemloser durch oder vorbei....

telemanne
04.08.2007, 15:59
Spätes Resümee...

abc-truppe
04.08.2007, 16:40
Wie gesagt, Archäologie-Student ;)