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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ehrenamt und Arbeitsamt



Btd.Sani NU
16.12.2004, 09:35
Hallo Kameraden,

ich habe mich gerade damit beschäftigt, wie man das Ehrenamt mit den Pflichten, die man als Arbeitsloser gegenüber dem Arbeitsamt hat, vereinbaren kann. Vom rechtlichen her ist es so, das man JEDE Tätigkeit, die für einen der Beteiligten ein wirtschaftlicher Nutzen oder Vorteil entsteht, beim Arbeitsamt gemeldet werden muss. Ein Sachbearbeiter des AA meinte dazu, das auch solche Tätigkeiten gemeldet werden müssen.

Es ist meiner Meinung nach aber nicht förderlich für das Ehrenamt, wenn seine Helfer durch selbstlose Tätigkeit finanzielle Einbusen haben. Ohne die Hilfe unserer ehrenamtlichen Kameraden würden die Kosten in diesem Dienstleistungssektor doch um einiges in die Höhe schnellen Oder wie seht ihr das? Im Grunde wird man dafür bestraft einen sozialen Dienst an der Gesellschaft zu leisten.

MfG

Patrick

Backdraft007
16.12.2004, 10:08
Hier mal nen Urteil dazu:

http://www.mdr.de/ratgeber/aktuelle-urteile/749229.html

Hier nochmal die Rechte und Pflichten des Ehrenamtes:

http://www.jumpradio.de/build_index.html?/quicktipp/inhalt_arbeit_210202.shtml

Btd.Sani NU
16.12.2004, 10:14
Jetzt nehmen wir mal den Fall an, das man am Freitag einen Schulungsabend macht und zu einem Einsatz ausrücken "darf", er noch ein paar Einsätze nach sich zieht und kommen am Fr auf 3,5 Stunden. Jetzt steht am Sa und So noch ein San-Dienst an der jeweils 6 Std. dauert und schon haben wir die 15 Stunden überschritten. Was nun?

Bjoerni
16.12.2004, 10:16
Hallo,

handelt es sich um folgende Tätigkeit nach dem § 3 Nr. 26 EStG, so ist diese beim Arbeitsamt nicht anrechenbar. Sie muss zwar angegeben werden, wird aber nicht angerechnet. Dieses habe ich auch von der Bundesagentur schriftlich und kann es bei Bedarf zur Verfügung stellen.
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Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848
Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1

bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

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Da ich beruflich in einer Personalabteilung arbeite, habe ich mich bereits sehr viel mit diesen Themen auseinander setzen dürfen. Vieles wird auch übertrieben. Ein Anruf bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit sorgt oft für viel mehr Klarheit.

Gruß

Bjoerni

76440
16.12.2004, 19:01
ja, das sind u.a. die verhältnisse, wie ehrenamtliche bei uns "angestellt" sind. und da sagt das AA is nich ... weil in 24h schicht 16,4 std angerechnet werden, und das sind mehr als 15 ...

Bjoerni
16.12.2004, 19:54
Hallo,

dann habt in der Tat ein Problem, weil diese Anstellungen wirklich voll anrechenbar sind. 16 Std. ist schon als berufsmäßig anzuerkennen. Da müßt ihr dann an den Verträgen was ändern bzw. keine 24 Std. Schichten mehr mit dieses "Angestellten" mehr machen.

Gruß

Bjoerni

frank1000
16.12.2004, 21:48
Hallo
Also bestraft wird da niemand. Der BA geht es darum, dass du nicht über Gebühr tätig bist. Damit gemeint ist, deine ehrenamtliche Tätigkeit darf einer geregelten Arbeit, bzw den Vermittlungsbemühungen nicht im Wege stehen. Was du in deiner Freizeit machst, ist denen egal.

Die Tätigkeit muss bei der Bundesagentur angegeben werden, findet aber bei der Berechnung der Leistungen keine Anwendung.
Hier gibt es ein Rundschreiben. gibt auch einen Abschnitt im SGB IV und den Ausführungsbestimmungen dazu. Muss mal suchen... Hatte es letztens erst in der Hand.
Probleme gibt es nur, wenn du durch deine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen würdest.
Die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung z.B. im RD-Bayern besteht genau genommen aus einem Betrag "Verpflegungsmehraufwand" und einem Fahrkostenzuschuss. Dadurch erleidest du keinen wirtschaftlichen Nachteil durch den Dienst, aber sozusagen auch keinen wirtschaftlichen Vorteil! Es ist eben kein Lohn oder Gehalt.

MfG
Frank

AkkonHaLand
18.12.2004, 11:04
Hier mal die Aussage des AA Neustadt an Rübenberge:

1. Jede Tätigkeit (auch Ehrenamtliche, z.B. Ausbilder Erste Hilfe) darf maximal 15 Stunden die Woche erfolgen!
2. Es wird bei Arbeitslosengeld alles über 165,- Euro pro Monat, bei Arbeitslosenhilfe alles ab dem ersten Cent angerechnet!

Wer also gegen Vergütung (auch Auffwandentschädigung/Fahrkostenerstattung!) etwas tut hat immer Nachteile!

Fazit: Ehrenamtliche Tätigkeiten lassen (oder nicht anmelden und hoffen nicht erwischt zu werden...)

76440
18.12.2004, 13:49
diese aussage kenne ich von hier auch ...

Btd.Sani NU
20.12.2004, 14:45
Im Endeffekt ist das ganze ein absoluter Drahseilakt oder? Naja danke für eure Hilfe!