PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Richtlinien BOS - HandFuGs



thilo
08.12.2004, 20:28
Hi!

Ein Kollege sagte mir heute beim Checken der Handfunkgeräte, die wir auf den RTWs haben, dass diese nicht mehr zugelassen seien.
Handfunkgeräte wären nur noch für Einsatzleiter, OrgLs und LNAs.
Leider hab ich nirgendwo die aktuellen Richtlinien BOS gefunden.
Meines Wissens gehört nach DIN EN 1789 ein Handfunkgerät auf nen RTW - wie soll das dann klappen?

Thilo

RK 90-03
10.12.2004, 00:42
Hi thilo,

ich glaube dein Kollege verwechselt da was, die 2m Hand FuG´s gehören zur RTW-Ausstattung. Während die 4m HandFug´s den Einsatzleitern, OLRD´s, LNA´s und der Bergwacht vor behalten sind. Und sich natürlich bei der Polizei im Einsatz befinden.

Andreas 53/01
10.12.2004, 10:46
Hallo!

Das ist so pauschal gesagt nicht richtig!

Grundsätzlich sind alle Mobil-Funkgeräte oder Handfunkgeräte zugelassen die die Baumusterrichtlinien TR-BOS erfüllen.

Es gibt Bundesländer, in denen der betrieb bestimmter Gerätetypen nur bestimmten Nutzern genehmigt wird.

Beispiel:
4m - Handfunkgerät in Hessen, deren Betrieb wird ausschließlich nur den OLRD der Landkreise und Kreisfreien Städte, der DRK-Bergwacht, den Berufsfeuerwehren mit einem Gerät sowie die in den Landkreisen zuständige Behörde für Brand -u. Katastrophenschutz genehmigt!

Bei 2m - Band Geräten gibt es kaum Einschränkungen, lediglich FuG 9 werden nur in ELW 3, den 17 Zentralen Leitstellen und den 7 Leitfunkstellen genehmigt!

MfG

marc
10.12.2004, 10:49
hier mal ein link zu den tr - bos geprüften fug;s wenn er das mit zugelassen meint


http://www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/pti-intern/indexc58c.html?rubrik_id=6

Eschon
10.12.2004, 17:34
In der EN 1789 steht meines Wissens nach sinngemäß drin, dass dieses besagte HFG dazu dienen muss, auch ausserhalb des KFZ Verbindung mit der Leitstelle aufnehmen zu können.

Dies funktioniert ja aber mit einem 2m-HFG nur über eine 2m/4m-Aufschaltung.

Wie genau haben sich da die IM´s die Lösung dieses Problems vorgestellt ??

Also in B.-W. kann man ja solch eine Aufschaltung in einen RTW einbauen, Begeisterungsstürme erntet man damit aber nicht, schliesslich gibt es neben den Kosten ja auch technische Einschränkungen (z.B. Störungen bei mehreren Aufschaltungen ...).

Gruß Eschon


P.S.: Nachdem man jetzt ja nur noch eine Frequenznutzungsurkunde braucht und einzelne FuG´s nicht mehr separat genehmigen lassen muss, wie ist es dann möglich, dass es untersagt ist, ein 4m-HFG zu nutzen ??? Das kann ja im Prinzip niemand verhindern.

Ferdinand
10.12.2004, 22:26
Etwas ähnliches hab ich übrigens auch schon gehört und zwar ging es darum als bei uns ein alter Tanker ausrangiert wurde. Das alte 4m-Funkgerät durfte nicht mehr in das neue LF16 eingebaut werden, da es nicht mehr "zugelasssen" war.
Ist das möglich, dass die Geräte nur eine Zulassung über eine bestimmte Zeit haben?

Quietschphone
10.12.2004, 22:46
@Ferdinand:

Es könnte sein, dass Euer altes 4m-Funkgerät noch keine e-Zulassung (als Nachweis zur elektromagnetischen Verträglichkeit EMV des Gerätes) hatte. Deshalb musstet Ihr wahrscheinlich ein neueres Gerät, welches die Zulassung besitzt, einbauen. Das hat aber nichts mit der Zulassung nach TR-BOS zu tun.

Gruß
Alex

Christian
10.12.2004, 22:48
Hallo,

das liegt an der sog. e1-Zulassung und hat was mit elektromagnetischer Verträglichkeit zu tun.

Das heißt ein altes Funkgerät (z.B. FuG 7) darf ich nicht
mehr in ein neues Fahrzeug einbauen, weil es die moderne
Fahrzeugelektronik stören kann. Ebenso dürfen in neue (Erst- Zulassung nach dem 01.01.2002) nur noch Geräte eingebaut werden die eine e1-Zulassung haben (auch Ladegeräte, Frei- sprechanlagen etc... )

Das Funkgerät an sich darf weiterhin verwendet werden z.B. als Feststation, als tragbares Gerät usw.

Ferdinand
11.12.2004, 11:07
Ja wahrcheinlich liegt es daran.
Das Funkgerät ist ein altes FuG 8b-1 (von Telefunken).

Aber genau in der Weiterbenutzung liegt das Problem:
Wir sind lediglich eine kleine Stützpunkt-Wehr ohne Funkzentrale. Meines Wissens ist es allerdings nicht erlaubt ein solches 4m-Funkgerät als Feststation weiter zu betreiben, oder lieg ich da falsch?


Danke und Gruß

Christian
11.12.2004, 12:04
Hallo,

jetzt hast Du wieder was falsch verstanden :

Ein "altes" Funkgerät (z.B. euer 8b-1) ist immer noch BOS-Konform darf also weiter als BOS-Funkgerät verwendet werden.

Es darf wieder in ein Fahrzeug (sofern dieses vor 01.01.2002 Erstzugelassen ist) eingebaut werden, es kann als Feststation genutzt werden (da braucht es keine e1-Zulassung, natürlich muß die Feststation genehmigt sein etwa vom IM, der Bez-Reg) oder es kann in einen Funkkoffer eingebaut werden und als tragbare Station verwendet werden (die natürlich ach wieder entsprechend genehmigt werden muß). Natürlich kann das Gerät auch innerhalb der Kommune/ des Landkreises usw. weitergegeben werden um ein defektes Gerät (z.B. ein altes 7b) dort zu ersetzen.

Weiterhin gilt :

Alle Komponenten die sich im Fahrzeug befinden und HF Strahlung > 10 mW senden und/oder alle elektrischen und elektronischen Komponenten mit dem Bordnetz des Fahrzeugs verbunden sind müssen :

- eine e1-Zulassung haben
- Fachgerecht eingebaut sein (nach Anweisung des Fahrzeugherstellers)
- Geräte die HF abstrahlen müssen zwingend eine Außenantenne
haben

dies gibt für : Funkgeräte, Autotelefone und Freisprecheinrichtungen, Ladehalterungen aktiv und passiv.

Ganz Wichtig : HANDFUNKGERÄTE DÜRFEN OHNE AUSSENANTENNE NICHT IM FAHRZEUG BETRIEBEN WERDEN !!!

Ferdinand
11.12.2004, 14:09
Aja, ich verstehe.
Das war wahrscheinlich das Problem: Das neue Fahrzeug wurde erst im Jahre 2002 zugelasssen, somit durfte das alte Funkgerät nicht mehr in dieses eingebaut werden.

Zu dem letzten Satz vom Christian: Das ist mir auch neu!
Das würde ja bedeuten, dass im Einsatzfall derjenige der den 4m-Funk besetzt erst das Auto verlassen muss wenn er über 2m Anrufe entgegen nehmen will!
Welchen Sinn hat denn das?

Ich hab bei uns in der Gegend noch kein FW-Auto mit 2m-Antenne drauf gesehen oder meinst du mit "HANDFUNKGERÄTE " tragbare 4m-Geräte?

Quietschphone
11.12.2004, 16:04
Original geschrieben von Ferdinand
Aja, ich verstehe.
Das war wahrscheinlich das Problem: Das neue Fahrzeug wurde erst im Jahre 2002 zugelasssen, somit durfte das alte Funkgerät nicht mehr in dieses eingebaut werden.

Zu dem letzten Satz vom Christian: Das ist mir auch neu!
Das würde ja bedeuten, dass im Einsatzfall derjenige der den 4m-Funk besetzt erst das Auto verlassen muss wenn er über 2m Anrufe entgegen nehmen will!
Welchen Sinn hat denn das?

Ich hab bei uns in der Gegend noch kein FW-Auto mit 2m-Antenne drauf gesehen oder meinst du mit "HANDFUNKGERÄTE " tragbare 4m-Geräte?

Das hat wiederum auch wieder mit der EMV-Geschichte zu tun. Du könntest theoretisch mit einem Sender (egal ob Handy, Handfunkgerät im 2m-/4m-Band, ...), der innerhalb des Fahrzeuges ohne Aussenantenne betrieben wird, Störungen in der Fahrzeugelektronik (z.B. ABS, etc.) verursachen.

Interessante Links zum Thema: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/feuerwehr/kommunikation/emv_rl_72_245_ewg.pdf
http://www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/pti-intern/indexc58c.html?rubrik_id=6
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/feuerwehr/rechtl_grundlagen/gesetzl_regelg_mobilfunk.pdf

Übrigens gibt es viele Fahrzeuge, die mit 4m-/2m-Kombiantennen ausgestattet sind. Somit kannst Du anhand der Antenne zumindest nicht erkennen, was da an Funktechnik alles dranhängt.

Gruß
Alex

Eschon
12.12.2004, 13:28
Hat jemand eine Info zur oben angesprochenen Genehmigungsfrage ???

Eschon

Christian
12.12.2004, 13:47
Original geschrieben von Ferdinand

Zu dem letzten Satz vom Christian: Das ist mir auch neu!
Das würde ja bedeuten, dass im Einsatzfall derjenige der den 4m-Funk besetzt erst das Auto verlassen muss wenn er über 2m Anrufe entgegen nehmen will!
Welchen Sinn hat denn das?


Grundsätzlich gilt das erstmal für jedes Funkgerät egal ob 2m oder 4m oder auch ein Handy. ABER : Wo kein Kläger, da kein Richter !

Und beim stehenden Fahrzeug ist das auch nicht weiter schlimm. D.h. Du kannst bei Regen ruhig im Auto sitzen bleiben und weiter die Meldungen über 2m annhemen und über 4m weiter geben. Im fahrenden Fahrzeug, würde ich das nicht tun !

Im Zweifelsfalle gilt das was in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs unter Funkgeräte und Autotelefone steht.

031
19.04.2006, 11:31
Könnte mir mal einer bei einer praktischen Frage weiterhelfen?

Wir müchten ein relativ neues Fahrzeug (Typzulassung nach 2002) mit einem 4m Hfg FuG13b von ICOM mit Aktiv-Halterung und fester Antenne (passiv), alles nagelneu, nachrüsten.
Der Einbau soll durch organisationseigenes Fachpersonal, also nicht über Händler erfolgen.

Ist folgende Annahme richtig:

- Wir benötigen eine Herstellererklärung des KfZ Herstellers und der Einbau muss gemäss evtl. Vorgaben erfolgen
- Die Aktiv-Halterung benötigt ein e1 Kennzeichen, da fest verbaut
- Das HfG benötigt lediglich eine CE Kennzeichnung, da damit EMV Verträglichkeit bescheinigt ist und e1 nicht nötig ist, da nicht fest verbaut
- für die Antenne genügt CE Kennzeichnung

Dies ist die Aussage eines Fachhändlers.
Was mir komisch vorkommt, ist, dass das das HfG kein e1 brauchen soll.

Wie seht Ihr das?
Bin für Hilfe sehr dankbar.

Fabpicard
19.04.2006, 14:11
Hoi,

so jetz erstmal: die Aussagen oben sind Grundsätzlich richtig.

ABER:

In jedem Bundesland gibt es eine Stelle (oder mehrere), die die benutzung eines z.b. fest eingebauten 4m Gerätes in einem Fahrzeug genemigen muss.
Wenn der KV oder OV oder oder oder ein neues Fahrzeug erhält, und keine 4m-Geräte mehr über hat, so muss er ein neues beschaffen und dieses auch Anmelden.

Desweiteren werden keine zusätzlichen 4m Hand-Quetschen mehr zugelassen, weil man so den 4m-Funkverkehr etwas erleichtern will.

Sollte jetzdoch ein KV (das oder oder spar ich mir ab hier ;) ) noch ein Gerät angemeldet und "zu viel" haben, so kann dieses natürlich bis es "stirbt" weiter genutzt werden.

Für Einsatzleiter, OLRD´s, LNA´s und die Bergwacht gilt: Wenn ein Gerät kaputt geht, darf ein ein ersatz beschafft werden und auch ein weiteres gekauft und genemigt werden.

Für Fahrzeuge gilt: Als "dem Fahrzeug zugeordnetes" 4m-Gerät ist es erlaubt wenn noch eins "über war, es darf aber "offiziel" kein Ersatz beschafft werden. Das defekte Gerät fällt dann einfach weg.

Dies ist in den meisten Bundesländern so üblich.


Man kann aber auch einfach ein neues Hand-Fug aber auch auf einen Funkbeauftragten oder oder zulassen und dann kurz drauf auf das Fahrzeug umschreiben. Schliesslich steht ja einer Hand voll leuten sowas zu in einem KV.


Alle bekomm ich nicht mehr zusammen *g* aber da zählen ja OrgL und LNA mit dazu.


MfG Fabsi