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Daniel Wladow
13.08.2004, 10:08
AG Bonn: Verfahren gegen CB-Funker eingestellt


Die Regulierungsbehörde warf dem Funkfreund aus dem Raum Homberg-Efze vor, er habe am 02. Juli 2003 mit einem PMR-Funkgerät unbemannt Packet-Radio-Funkbetrieb durchgeführt. Gegen den Bußgeldbescheid der RegTP legte er fristgerecht Einspruch ein und erklärte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn, dass er keinerlei Funkbetrieb auf den PMR-Frequenzen durchgeführt habe, nicht einmal ein solches Funkgerät besitzen würde. Das Gericht stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse u.a. deswegen ein, weil einfache Vermutungen der Verfolgungsbehörde für einen Tatnachweis nicht ausreichend sein können und der von der Behörde vorgelegte und aufgezeichnete Auszug des Datenverkehrs (Packet-Radio) mit dem Datum 02. Juli 2001 versehen war ( AG Bonn 73 OWi 246/04 ).




Abhören des Polizeifunks kann teuer werden


Das Amtsgericht Homburg-Efze hat am 19. Juli 2004 einen türkischen Staatsangehörigen aus dem Raum Homberg-Efze wegen Abhören des Polizeifunks in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro verurteilt. Nachdem bei einer Hausdurchsuchung der betriebsbereite, mit BOS-Frequenzen programmierte und an eine Breitbandantenne angeschlossene Scanner vorgefunden wurde, gestand der nicht vorbestrafte Angeklagte im Jahre 2003 in einem Zeitraum von etwa zehn Monaten zwei Mal Polizeifunk gehört zu haben. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung anwaltlich nicht vertreten. Das Urteil ist rechtskräftig. ( AG Homberg-Efze 2620 Js 38051/03 Ds ).




mitgeteilt von:


Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

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