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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sinn von Fahrzeugbeflaggung



Bergwacht9902
31.07.2004, 10:43
Welchen Sinn soll die beflaggung der Fahrzeuge in einer kolonnenfahrt eigendlich erfüllen?
Das man sich als Kolonne kenntlich machen soll ist mir ja schon klar.
blau = Kolonnenanfang
grün = letztes Fahrzeug der Kolonne
orange = liegengebliebens KFZ mit defekt?
rot = ziehendes / abschleppendes KFZ ?
Ab wieviel Fahrzeugen wird es Pflicht?
Was gibt es noch dazu?

Backdraft007
31.07.2004, 11:18
Die Beflaggung dient dazu, andere Teilnehmer im Straßenverkehr, kenntlich zu machen, das man ein Verband ist.

StVO §27

Ansonsten ist zu beachten, das man den Verband beim zuständigen Kreis/Stadt anmeldet.

Andreas 53/01
31.07.2004, 15:20
Hallo!

Ein Genehmigungspflichtiger Verband ist ab 30 Kraftfahrzeuge oder mehr ...

Stellt sich die Frage wer außer den Besonderen Diensten und Behörden weiß schon die Bedeutung von Flaggenfarben ... und trägt sie zur allg. Sicherheit im Straßenverkehr bei ? Wohl kaum.

MfG

Christian
01.08.2004, 20:46
Hallo,


die Flaggen sind im Sinne der StVO Verkehrszeichen. Man sollte das in der Fahrschule oder beim Bund gelernt haben.

Zum Fahren im Verband gehört auch noch das im Verband grundsätzlich mit Licht gefahren werden sollte und das das erste/letzte Fahrzeug mit Blaulicht fahren sollte (Feuerwehr, THW) beim Bund natürlich mit Gelblicht, es sei denn es handelt sich um Feldjäger oder Sanitätseinheiten die auch über Blaulicht verfügen.

Mr. Blaulicht
01.08.2004, 21:52
Moin moin,

stimmt es, dass man zum Teil der Kolonne wird, wenn man als privater PKW zwischen die Fahrzeuge gerät?

Gruß, Mr. Blaulicht

Andreas 53/01
01.08.2004, 22:58
Hallo!

Wer hat die Flaggenbedeutung in der Fahrschule gelernt? Hier wohl kaum einer ... wenn jetzt schon das Rückwärtseinparken nicht mehr geschult wird ... dann soll man aber wissen was bunte Stoffreste für Bedeutung haben !?

MfG

Andreas 53/01
01.08.2004, 23:00
Hey... das würde ja bedeuten..wenn wir es schaffen bei einem Alarm mehr wie fünf PKW als geschlossener Verband zum Gerätehaus fahren ... dann könnten wir Blaulicht einsetzen !? oder wie :-)

Gute Nacht

Mr. Blaulicht
01.08.2004, 23:40
aber nur der erste und der letzte. Alle anderen müssten Platz machen, um das letzte wg SoSi vorbei zu lassen, oder ...?

Gruß, Mr. Blaulicht

Matze81
02.08.2004, 01:49
Hallo,


Original geschrieben von Christian
die Flaggen sind im Sinne der StVO Verkehrszeichen. Man sollte das in der Fahrschule oder beim Bund gelernt haben.



wo genau findet man das denn in der StVO? Ich habe bisher leider vergeblich gesucht...

Welpe
02.08.2004, 16:36
§ 27 StVO

§27 Verbände

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelben Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich von einander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

MeisterM
02.08.2004, 17:00
Also kann quasi jeder einen Verband bilden? 1. Ab wieviel Fahrzeugen gilt das und 2. muss man das nicht anmelden?

FireFlash
02.08.2004, 17:38
Es muss doch nur der 1. die StVo beachten.
Man hat uns gesagt, wenn das 1.Fhz an der Ampel rot hat, muss der Verband stehen bleiben. Wenn aber die Ampel wärend der Überfahrt umschaltet darf man weiterfahren.

d.h. ja, wenn man als Privater PKW zwischen einer Kolonne fährt, muss man über Rot fahren, um die nicht zu behindern.

Andreas 53/01
02.08.2004, 18:03
Hallo!

Nein, anmeldepflichtig sind Verbände mit mehr als 30 Kraftfahrzeugen !

MfG

HLF49/1
02.08.2004, 18:55
Also jetzt nur noch im Verband zum Fwhaus fahren ;-)

Bergwacht9902
02.08.2004, 18:56
Genehmigungspflichtig ist der Verband also ab 30 Fahrzeugen; ab wieviel ist man aber ein Verband? Und ab wieviel Fhz. muß das erste/letzte Kfz Blaulicht einzuschalten?

MeisterM
02.08.2004, 19:04
Original geschrieben von FireFlash
Es muss doch nur der 1. die StVo beachten.
Man hat uns gesagt, wenn das 1.Fhz an der Ampel rot hat, muss der Verband stehen bleiben. Wenn aber die Ampel wärend der Überfahrt umschaltet darf man weiterfahren.

d.h. ja, wenn man als Privater PKW zwischen einer Kolonne fährt, muss man über Rot fahren, um die nicht zu behindern.

Das kommt aber nicht vor, da man nie zwischen einer Kolonne fahren wird (zu der man nicht hinzugehört) denn es ist ja verboten in eine kolonne zu wechseln da die Kolonne als ein Fahrzeug gilt.

Was ist mit einer Privaten Kolonne? Benötigt man dann auch Blau/Gelblicht?

Heros Rotenburg 2153
02.08.2004, 21:06
Hallo,
in der Straßenverkehrsordnung steht nur, dass ein geschlossener Verband eindeutig als solcher erkennbar (keine Ahnung ob das Blaulicht/Gelblicht erfordert, das entscheidet vielleicht auch die zuständige Behörde) und dass jedes Fahrzeug als zugehörig gekennzeichnet sein muß. Im übrigen ist natürlich der §29 zu beachten, nachdem Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen und demzufolge ein solcher Verband von den zuständigen Behörden eine Erlaubnis benötigt. Und wenn die Behörden dies davon abhängig machen, dass die Polizei-Eskorte bezahlt wird, dann müßte man das vermutlich hinnehmen, es sei denn man hätte durch andere Gesetze, etwa das Grundgesetz, einen Anspruch auf Genehmigung.
Davon sind die schon genannte Behörden nach §35 (Sonderrechte) befreit, "sofern das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". Ich denke aber nicht, dass es für die Anfahrt zum Gerätehaus zweckmäßig wäre, sich irgendwo vorher zu treffen, die Fähnchen an die Fahrzeuge zu stecken und dann als geschlossener Verband zu fahren. Wenn es aber nicht zweckmäßig ist, kann es wohl kaum dringend geboten sein.

Bugs B
02.08.2004, 22:22
seid ihr sicher,dass das erste Fhz. auch mit "blau" fahren muss?
Ich hab immer gedacht, dass immer nur des letzte Fhz. des Verbandes zur absicherung mit Blaulicht fährt.
Ich frage, weil bei dem ersten Auto ja u.U. die vorausfahrenden Fahrzeuge event. verunsichert werden könnten

AkkonHaLand
02.08.2004, 22:29
Mal ne Frage zu dem grössten deutschen Trachtenverein:

An einer Kreuzung steht die Ampel auf rot, auf der Kreuzung steht ein olives Trachtenmännchen und will mich durchwinken (KEIN Feldjäger sondern einfacher Panzerfahrer!!) .

a) Ist dieser den ZIVILEN (Privat-) Autos weisungsbefugt?

b) Wie sieht es aus, wenn das Männchen von den Feldjägern ist?

Heros Rotenburg 2153
03.08.2004, 01:06
Hallo,
laut Straßenverkehrsordnung darf das nur die Polizei. Dabei ist natürlich zu bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung nur den öffentlichen Straßenverkehr regelt und es Situationen gibt, <b>in denen die StVO auf einzelnen öffentlichen Wegen nicht gilt, wie etwa bei "Versammlungen und Aufzügen" oder in denen weitere Vorschriften zu beachten sind, wie etwa bei Kastrophen- und Unglücksfällen die Katastrophenschutzgesetze der Länder</b>. Sicherlich gibt es auch zur Bundeswehr ein paar eigene Gesetze und Verordnungen mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr und im Falle von Manövern können auch die Rechte von Zivilpersonen eingeschränkt werden (zum Beispiel bei Nutzung von Privatgelände für Übungszwecke).

Das sich nun aber ein Soldat einfach so auf eine Kreuzung stellt und im öffentlichen Straßenverkehr die Aufgaben übernimmt, die jedenfalls laut Straßenverkehrsordnung nur Polizeibeamten zustehen, dürfte eigentlich nicht sein. Es gibt zwar im Grundgesetz ein paar Artikel, die im Spannungs- und Verteidigungsfall, sowie im Notstand, die dei Existenz der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes gefährdet, dem Militär (und anderen Einzelpersonen) die vollen Rechte von Polizeibeamten zukommen lassen, aber im Notstand darf das erst dann passieren, wenn nicht ausreichend Polizeibeamte aus anderen Bundesländern sowie dem Bundesgrenzschutz zur Verfügung stehen und die anderen Fälle sind seit Bestehen der Bundesrepublik nicht ein einziges Mal eingetreten.

Ob es der Militärpolizei (Feldjägern) zusteht, wage ich ebenfalls zu bezweifeln. Zwar haben diese in einigen Bereichen (zum Beispiel Betreten von Wohnungen) ähnliche Befugnisse wie Polizeibeamte, aber außerhalb der Kasernengelände beschränkt sich meines Wissens nach die Zuständigkeit auf die Suche nach verlorengegangenen Soldaten und Ermittlungen nach dem Wehrstrafrecht.

Matze81
03.08.2004, 02:42
Original geschrieben von Welpe 21/8
§ 27 StVO

§27 Verbände
(...)


Und wo steht da jetzt was von "Flaggen=Verkehrszeichen i.S.d. StVO" ?!

Ebi
03.08.2004, 09:58
Original geschrieben von AkkonHaLand
Mal ne Frage zu dem grössten deutschen Trachtenverein:
An einer Kreuzung steht die Ampel auf rot, auf der Kreuzung steht ein olives Trachtenmännchen und will mich durchwinken (KEIN Feldjäger sondern einfacher Panzerfahrer!!) .
a) Ist dieser den ZIVILEN (Privat-) Autos weisungsbefugt?

b) Wie sieht es aus, wenn das Männchen von den Feldjägern ist?
Hi,
zu a: nein
zu b: nein,

siehe:
http://www.deutscheswehrrecht.de/Aufsaetze/TruppWehr_1998_528_Word.pdf
mfg
Ebi

Floschi
03.08.2004, 17:55
zitat:
------------------------------------------------------------------------

Und wo steht da jetzt was
von "Flaggen=Verkehrszeichen i.S.d. StVO" ?!


------------------------------------------------------------------------
In den Erläuterungen zur StVO steht folgendes geschrieben:

"Die einheitliche Kennzeichung wird durch Dienstvorschriften der in § 35 Abs 1. genannten Organisationen (Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zolldienst) oder durch Auflagen bei der Erlaubniserteilung nach § 29 Abs 2. geregelt

Floschi
03.08.2004, 18:12
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hey... das würde ja bedeuten..wenn wir es schaffen bei einem Alarm mehr wie fünf PKW als geschlossener Verband zum Gerätehaus fahren ... dann könnten wir Blaulicht einsetzen !? oder wie :-)

Gute Nacht

Das könntest Du machen, sofern Du es schaffen solltest in Dein Fahrzeug ein blaues Blinklicht (so die Bezeichnung nach StVZO) zu installieren.

Das gestaltet sich aber als schwierig, da nach § 52 Abs 3 geregelt ist wer alles Blaues Blinklicht haben darf und wer nicht.

Solltest Du trotzdem ein Blaulicht in Betrieb haben ist dies auf jeden Fall eine nicht genehmigte zusätzliche Leuchte die Du in Betrieb hattest und was dementsprechend Strafe nach der StVZO kostet.
Ferner könnte man über das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges denken - sofern das Blaulicht fest montiert ist!

Auf jeden Fall wird der § 240 StGB zu prüfen sein - Nötigung!!!

Als "einfacher Löschknecht" wirst Du nie in den Genuß eines Blaulichtes im eigenen Fahrzeug kommen...

Als Kreisbrandmeister ist dieses schon eher möglich, da es sich bei Deinem Fahrzeug ggf. um ein "Kommando-Kraftfahrzeug" handelt.

Ebenso weiß ich, daß die Zulassungsstellen Ausnahmegenehmigungen für Leitende Notärzte erteilt haben.

Gruß Floschi

Matze81
04.08.2004, 13:56
Original geschrieben von Floschi
zitat:
------------------------------------------------------------------------

Und wo steht da jetzt was
von "Flaggen=Verkehrszeichen i.S.d. StVO" ?!


------------------------------------------------------------------------
In den Erläuterungen zur StVO steht folgendes geschrieben:

"Die einheitliche Kennzeichung wird durch Dienstvorschriften der in § 35 Abs 1. genannten Organisationen (Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zolldienst) oder durch Auflagen bei der Erlaubniserteilung nach § 29 Abs 2. geregelt

AH jetzt ja...danke!

Wobei: ist das dann wirklich ein "Verkehrszeichen"? IMO nein, da es Organisationsintern zu regeln ist.

Gibt es für die FW (nichts-KatS) überhaupt so eine DV? AFAIK auch nicht.

Weiss jemand, wo sich die entsprechende KatS-DV findet bzw. um welche es sich handelt?

Floschi
04.08.2004, 14:44
Original geschrieben von Matze81
AH jetzt ja...danke!

Wobei: ist das dann wirklich ein "Verkehrszeichen"? IMO nein, da es Organisationsintern zu regeln ist.

Gibt es für die FW (nichts-KatS) überhaupt so eine DV? AFAIK auch nicht.

Weiss jemand, wo sich die entsprechende KatS-DV findet bzw. um welche es sich handelt?

In einer FoBi vom DRK LV Berlin hab ich folgende Anmerkung gefunden:

:::::::::::::::::::::::::::::.
Anmerkung: Der Bund hat sich aus dem Katastrophenschutz zurückgezogen und damit die KatS-DV, in der die Durchführung eines Kraftfahrzeugmarsches früher verbindlich geregelt war, außer Kraft gesetzt. Es sollte wegen der allgemeinen Bekanntheit und Akzeptanz weiter nach diesen Regeln verfahren werden. Dies sollte für alle Einsätze gelten, unabhängig vom Katastrophenschutz.
:::::::::::::::::::::::::::::

Christian
04.08.2004, 19:50
StVO von 1976 (das ist die mir hier in Buchform vorliegende Ausgabe) steht unter §27 Verbände :


bei Verbänden (...) daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.

Die Fahnen stehen nicht explizit als Verkehrszeichen in der StVO, aber haben durch den o.g. Text doch quasi die gleiche Wirksamkeit !

Matze81
05.08.2004, 15:24
Original geschrieben von Christian
StVO von 1976 (das ist die mir hier in Buchform vorliegende Ausgabe) steht unter §27 Verbände :


bei Verbänden (...) daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.


Aber welche Flagge wer wann zu führen hat, steht da nicht?



Original geschrieben von Christian
Die Fahnen stehen nicht explizit als Verkehrszeichen in der StVO, aber haben durch den o.g. Text doch quasi die gleiche Wirksamkeit !

Nein, da sie nur ein sehr eingeschränkter Personenkreis deuten kann.

rotkreuz
11.08.2004, 11:47
Um die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber geschlossenen Verbänden zu fördern sollte man dies auch in "Friedenszeiten"tun, wir, eine DRK Einsatzeinheit fahren einmal im jahr in der Kolonne ducrh die Gegend erstes fahrzeug blaue Flagge letztes GRün, erstes und letztes KFZ Blaulicht.
Wie wichtig Kolonnenfahren ist zeigen uns die großen Hochwassereinsätze in Ostdeutschland.
Da aber der geschlossene Verband die Straße übermäßig beansprucht muss dieser bei der unteren verkehrsbehörde bei einer Übungsfahrt genehmigt werden.