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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mißbrauch von Sonder-/Wegerechten



rettungsteddy
27.05.2004, 18:13
Wie verhält es sich eigentlich wenn ich

1. mit einem dienstwagen Sonder- und Wegerechte mißbräuchlich gebrauche und über rote Ampeln fahre, sowie die Geschwindigkeit überschreite. Wie wird das geahndet? 20€ als OWi oder 3 Punkte, 4 Wochen Fahrverbot für die rote Ampel?

2. wenn ich das gleiche mit meinem Privat-PKW mache, mit einem Magnetblaulicht und einem Einsatzhorn?

Die Frage stellte sich mir mal vor einigen Monaten und ich habe bis heute noch keine rechtliche Auskunft bekommen.

Nicht, daß ich etwaiges vorhabe, nur wie ist hier regelt unser Gesetz das hier in der Realität?

AggressiveParasite
27.05.2004, 18:16
Jo,

würde mich auch interessieren...


Und dann noch das:
Wenn ich an meinen Roller Frontblitzer ranbaue und mir damit Wegerechte beschaffe, was passiert dann?

general.nlz
27.05.2004, 18:26
Hi,

das müsste als Missbrauch von Sonder-und Wegerechten geandet werden, un da gibt es glaube nen extra Artikel in so nem Gesetzbuch - bin mir da aber nicht ganz sicher.

Mit den Blitzern und dem Roller ... solange du dich nicht erwischen lässt, kannstes ja machen, aber wenn dich die freunde in grün anhalten, kann es sehr teuer werden und es kann passieren, dass du deinen Lappen abgeben musst und wenn du ganz großes pech hast bekommste noch ne strafe in der form, dass du deinen PKW-Fühererschein nicht mit 18 machen darfst, sondern noch ein paar jährchen mehr warten musst ...

Bin mir aber nicht sicher ob das noch so ist ...

Joevo82
27.05.2004, 18:51
Mit Privat-PKW heißt normalerweise für ne Zeit Lappen weg + Anzeige wegen Amtsanmaßung.

Gesetzlich exakt geregelt ist das meines Wissens nicht, kommt ganz auf den Richter an.

Andreas 53/01
27.05.2004, 19:16
Hallo!

Die Mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn mit Einsatzfahrzeugen ist zunächst " nur " eine Ordnungswidrigkeit und kostet derzeit 20€

§24 StVG a). StVO Nr. 134

Hinzu kämen dann alle damit in Verbindung zu bringenden Verkehrsverstöße dies könnte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Mißachtung von Lichtzeichenanlagen ( Ampel ) sein. Z.b.
§24 StVG a) StvO Nr. 132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens , 125€, 4 Punkte und 1 Monta Fahrverbot ! Mit Gefährdung oder Schädigung anderer sogar 200€ !!

Zu Privat:
Andere als die in §52 StVZO Abs.3 genannten Kraftfahrzeuge dürfen NICHT mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet sein. Auch hier käme dann noch hinzu das das Fahrzeug unter Umständen keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr besitzt und die Betriebserlaubnis ungültig geworden ist!

Einspurige Kraftfahrzeuge ( Motorrad, Roller u.a. ) haben z.zt. eine Art "Narrenfreiheit", da Kraftfahrzeuge an Lichtzeichenanlagen nur von vorne geblitzt werden, und daducrh die Halterfeststellung an einspurigen Kraftfahrzeugen nicht möglich wäre.
Aber, ausprobieren würde ich es dennoch nicht!!

MfG

Christian
27.05.2004, 19:46
Hallo,

ich denke bei einem Fw Fahrzeug = OWi = Vw/Buß Geld

bei einem Privat Pkw = Mängelkarte + Owi/Buß Geld für Mißbrauch Sonderrechte + die begangenen OWis (Rote Ampel, Geschwindigkeit). Amtsanmaßung (Straftat) nur wenn, Zeichen der Polizei gebraucht wurden.

AggressiveParasite
27.05.2004, 19:50
Und was gilt als Zeichen?
Der Adler und "POLIZEI", oder?

Mal angenommen ich würde einen Transporter mit "SEK" beschriften *lol*

Und dann ne Nova 5 drauf.

Wäre dann doch nur eine Owi, oder?

rettungsteddy
27.05.2004, 19:58
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!

Die Mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn mit Einsatzfahrzeugen ist zunächst " nur " eine Ordnungswidrigkeit und kostet derzeit 20€

§24 StVG a). StVO Nr. 134

Hinzu kämen dann alle damit in Verbindung zu bringenden Verkehrsverstöße dies könnte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Mißachtung von Lichtzeichenanlagen ( Ampel ) sein. Z.b.
§24 StVG a) StvO Nr. 132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens , 125€, 4 Punkte und 1 Monta Fahrverbot ! Mit Gefährdung oder Schädigung anderer sogar 200€ !!

Zu Privat:
Andere als die in §52 StVZO Abs.3 genannten Kraftfahrzeuge dürfen NICHT mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet sein. Auch hier käme dann noch hinzu das das Fahrzeug unter Umständen keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr besitzt und die Betriebserlaubnis ungültig geworden ist!

MfG

Gut, berufe ich mich auf Wegerechte und Sonderrechte würde das aber die Roten Ampeln etc. decken, da ja Sonderrechte mich von der StVO "befreien".
Darf man denn in Deutschland für mehrere Sachen bestraft werden? ich dachte es zählt immer nur das schwerwiegendste...

Andreas 53/01
27.05.2004, 20:04
Hallo!

Nö .. und ja !

Also, wie gesagt mit Blaulicht und Einsatzhorn dürfen nur Fahrzeuge nach §52 Abs. 3 ausgerüstet sein!

Vereinfacht gesagt, Privat-Fahrzeuge, also Kraftfahrzeuge die einen privaten Halter haben dürfen dies nicht! *Achtung! Ausnahmeregelungen beachten!"

Der begriff " SEK " ist kein Behördlich zuzuordnender Begriff im eigentlichen Sinn, er könte auch " Sanitär-Elektro-Kommando " bedeuten.

Im o.a. genannten Fall, wäre das eine OWI, kostet 20€. Plus die unzulässige Ausstattung mit Blaulicht und Einsatzhorn ... gem. ABE - Richtlinien. Allerdings wie das genau geahndet wird, weiß ich leider nicht! :-(

MfG

Andreas 53/01
27.05.2004, 20:18
Hallo!

Tja nun,
gem. §35 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist!

Es gibt zwar immer noch unstimmigkeiten in der Auslegung, aber dennoch bedeutet dies z.b. das der Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte gem. §35 StVO warnehmen darf. Im Praktischen Teil wäre das z.b. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in angemessenem Maße), das Parken im Absoluten Halteverbot oder das mißachten des Haltegebotes an Stopzeichen!!

Jetzt kommt aber das große ABER :

Immer nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung !!!
Weil, andere Verkehrsteilnehmer durch die fehlende Kennzeichnung von Blaulicht und Einsatzhorn diese Inanspruchnahme nicht erkennen können!

Und hier ist die " unsichtbare " Grenze : z.b. Mißachtung von Lichtzeichen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, Halten, Wenden oder Rückwärtsfahren auf Schnellstraßen oder Autobahnen !!
Hier würde in jedem Fall die öffentliche Sicherheit und Ordnung mißachetet werden, und somit grob Fahrlässig sein!

MfG

feuerteufellars
30.05.2004, 13:27
Was ist aber wenn ich nun SoSi an mein KFZ anbaue??? Dann ist es doch für ander zu erkennen.


PS. der DFV hat ein Merkblatt für FW'Ler heraus gegeben, das beinhaltet, dass SOnderrechte in Anspruch genommen werden sollen

Alex22
30.05.2004, 13:47
Sonderrechte hast du ja auch ...
Sonderrechte haben aber in keinster weise was mit blaulicht oder einsatzhorn oder sonstiger kenntlichmachung zu tun.

telemanne
30.05.2004, 17:50
Tag!

Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
- bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
- flüchtige Personen zu verfolgen.
Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß

Andreas 53/01
31.05.2004, 12:35
Hallo!

Genau so sieht es aus !

MfG

Matze81
01.06.2004, 17:39
Ebenso: Jepp!

Ansonsten gibt es spezielle Menschen, die einem verbindliche Rechtsberatung angedeihen lassen: Rechtsanwälte!

Andreas 53/01
01.06.2004, 19:05
Hallo!

Aber der kostet Geld, weiß es auch nicht besser und mich sich schließlich auch wie alle anderen in der StVO - Schlaulesen ... nicht mehr und nicht weniger mach ich auch!

MfG

Fire_SLS
01.06.2004, 20:16
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!

Tja nun,
gem. §35 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist!

Es gibt zwar immer noch unstimmigkeiten in der Auslegung, aber dennoch bedeutet dies z.b. das der Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte gem. §35 StVO warnehmen darf. Im Praktischen Teil wäre das z.b. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in angemessenem Maße), das Parken im Absoluten Halteverbot oder das mißachten des Haltegebotes an Stopzeichen!!


Hallo!

Ich habe mal auf der Homepage der Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main ein Dokument des Bundesverkehrsministers downloaden können, welches sich darüber äußert, wie man Sonderrechte im Privat PKW nutzen kann bzw. es geduldet wird.

zum download angehängt

see you soon

Fire_SLS

Andreas 53/01
01.06.2004, 22:16
Hallo!

Hier zum Schluß eine kleine Abendlektüre :

Sonderrechte
Die Nutzung der öffentlichen Straßen sowie Rechte und Pflichten zur Nutzung durch Verkehrsteilnehmer werden in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Besondere Institutionen wie z.B. Polizei, Feuerwehr, BGS, Zoll, aber auch Rettungsdienste, Bundeswehr usw. haben manchmal Probleme, sich an die Regeln zu halten. Immer dann nämlich, wenn es darum geht, bedeutende Sachwerte oder Menschenleben zu retten. Das gehört zu den hoheitlichen Aufgaben, die diesen Organisationen übertragen wurden.
Da die Straßenverkehrsordnung aber für alle Verkehrsteilnehmer bindend ist, müssen Hoheitsträger ausdrücklich für bestimmte Situationen die Erlaubnis erhalten, von diesen Regeln abweichen zu dürfen.

Für die Teilnahme am Straßenverkehr regelt dieses abschließend und auch ausschließlich der
§ 35 StVO ( Sonderrechte) !

§ 35 Abs. 1 :
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§ 35 Abs. 5a :
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

§ 35 Abs. 8 :
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Einschränkung : § 36 Abs 1 :
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Weitere, für den Nutzer von Sonderrechten zu beachtende Vorschriften :

VwV (allgemeine Verwaltungsvorschrift) zur StVO
zu § 35 Abs. 1 StVO
Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.

Erläuterungen zu § 35 StVO (gekürzt)
Zu Abs. 1 :
Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVO gerechtfertigt, solche gegen andereStrafgesetze aber nicht.
- Hoheitliche Aufgabe
... ist jede Vornahme von Diensthandlungen, die unmittelbar der Erfüllung von Aufgaben der genannten Organisationen dient (auchÜbungsfahrten).
In Erfüllung einer hoheitl. Aufgabe kann nur der Bedienstete sein, der zuständig ist, sie wahrzunehmen.
- ... zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ...
Das besagt, daß es nicht auf die Dringlichkeit der Aufgabe ankommt, sondern darauf, ob die Erfüllung der Aufgabe bei Beachtung einer bestimmten (hinderlich wirkenden) Regel ernstlich in Frage gestellt (nicht nur erschwert) oder gar vereitelt würde. Sind bei einer Einsatzfahrt die Einzelheiten des Anlasses nicht in vollem Umfang bekannt, so darf bis zur Ermittlung des Gegenteils von der ungünstigsten Annahme ausgegangen werden, wenn dies nicht völlig abwegig ist. (Oberlandesgericht Celle in VRS 74, 220)

Jeder Bedienstete einer genannten Organisation kann das Sonderrecht beanspruchen, wenn er an der Erfüllung einer Aufgabe dieser Organisation beteiligt ist. Es muß kein Dienstfahrzeug benutzt werden.

Zu Abs. 8 :
Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Bedienstete, der sich
anschickt, in Erfüllung seiner hoheitl. Aufgaben z.B. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, widersinnig handelte, würde er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit herbeiführen.( Dieses impliziert die hohe Verantwortlichkeit desjenigen, der die Sonderrechte in Anspruch nimmt ! )

Fallbeispiel
Der Melder wird ausgelöst, Oberfeuerwehrmann Ernst Eilig stürmt zum Auto !
Er muß quer durch die 5.000-Seelen-Gemeinde zum Feuerwehrhaus. Da es Mittwoch abend, 22.30 Uhr, ist, ist im Ort nichts mehr los, die Straßen sind leer, die Ampeln ausgeschaltet. Eigentlich hätte Ernst Eilig an der Kreuzung rechts-vor-links beachten müssen. Aber die Kreuzung ist schon auf 15 m einsehbar und deshalb kann Ernst zügig (80-90 km/h sind bei einem Feuer ja wohl angemessen) durchziehen. Ohne zu bremsen will er die Kreuzung überqueren. Leider kam Willi Wichtig auf der vorfahrtberechtigten Straße von seinem Restaurantbesuch und wollte nur nach Hause.
Sind 4 Wochen Krankenhaus ein angemessener Preis für ein Feuer ?

rechtliche Würdigung
Ernst Eilig beruft sich darauf, daß er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und er somit Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen darf, auch mit seinem privaten PKW. RICHTIG

Eilig verstößt aber durch seine Fahrweise gegen Strafgesetze. Er begeht eine Straßenverkehrsgefährdung verbunden mit einer Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch. Tatbestandsmäßig werden diese Straftatbestände erfüllt, lediglich die Schuldfrage ist zu klären. Die Regelverletzung selbst ist nicht schuldbegründend, da sie durch § 35 StVO gerechtfertigt wird. Zu prüfen ist, inwieweit Ernst Eilig § 35 Abs. 8 StVO hinreichend beachtet hat. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Diese Einschränkung ist bindend und beinhaltet keine weitere Einschränkung oder Ausdehnung, die eine Außerachtlassung des Absatzes 8 zuläßt. Im vorliegenden Fall bedeutet es, daß Ernst Eilig sich zuverlässig zu vergewissern hat, ob er die Kreuzung sicher überqueren kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er Vorfahrt hat oder nicht oder ob er sogar mit Blaulicht und Martinshorn fährt.

Konsequenz
Ernst Eilig hat bei der begründeten Inanspruchnahme von Sonderrechten aus § 35 Abs. 1 StVO
den Absatz 8 nicht beachtet (er hat vermutlich nicht einmal daran gedacht).
Eilig handelt also grob fahrlässig und verursacht dadurch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Damit tritt die berechtigte Inanspruchnahme von Sonderrechten in den Hintergrund und die strafrechtlichen Aspekte kommen voll zum Tragen. Ernst Eilig hat den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht.

Folgen :
Ernst Eilig muß alle entstandenen Kosten aus dem Unfall übernehmen:
- Sachschäden an den Fahrzeugen
- Behandlungskosten von Verletzten bis hin zu Reha-Kosten und einer möglichen Rente seines
Unfallgegners, wenn dieser bleibende Schäden davonträgt
Da Eilig den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wird auch seine Versicherung keine Kosten übernehmen !
Das Strafverfahren endet mit einer saftigen Geldstrafe und Ernst Eilig ist seinen Führerschein garantiert
für 1 Jahr los. Nach Ablauf dieses Jahres bekommt er ihn auch nicht automatisch wieder, er muß ihn komplett neu beantragen! Wenn er Pech hat und den Führerschein nach "altem" Recht erworben hat, bekommt er nun eine Fahrerlaubnis nach "neuem"Recht.
Seine Besitzstandswahrung (z.B. bei Klasse 3 bis 7,5 t. GM) verliert er dabei.

Die Feuerwehr hat für ein Jahr einen weiteren Fußgänger und danach einen Kameraden, der längst nicht mehr alle Feuerwehrfahrzeuge fahren darf !


gute Nacht!

Progthor
02.06.2004, 10:08
Ich kann mich nur Anschliessen (Beiträge von Telemanne und Andreas 53/01).

Ich Handhabe das so das ich im Alarmfall meinen Beleuchteten Dachaufsetzer auf mein Auto stelle und losfahre und die Geschwindigkeit nicht mehr als 15 - 20 km/h überschreite. Bei einer Roten Ampel, je nach Verkehrslage überfahre ich sie oder nicht. Ich denke als Ausgebildeter Maschinist und Fahrer von Einsatzfahrzeugen kann ich diese Sachen gut abschätzen.

Zum Thema Dachaufsetzer:
Es sind nur unbeleuchtete Dachaufsetzer erlaubt (bei uns werden die beleuchteten Dachaufsetzer von der Polizei geduldet).

Zum Thema Wegerecht:
Nicht jedes Bundesland unterstützt die Aktion das ein Feuerwehrmann in seinem Privaten PKW Sonderrechte inanspruch nehmen darf. Erkundigt euch lieber vorher. MV ist es erlaubt.

Zum Thema Was ist bei einem Unfall:
Ich selber hatte auch schon einen Unfall auf dem Weg ins Gerätehaus. Bin mit beleuchteten Dachaufsetzer und schneller gefahren als erlaubt. Letzendlich ist die Sache so ausgegangen das es hieß der Kamerad XXX hatte zu diesem Zeitpunkt eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen hatte das Sonderrecht in Anspruch genommen und sein Fahrzeug Ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht Fahrlässig gehandelt und somit war ich aus der Sache raus und konnte meine Forderung an den Unfallgegner stellen (Ich war nicht Schuld).

Im Falle das man Schuldhaft einen Unfall verursacht. Ist man über die KSA versichert die allerdings vorher prüft:
1. Ist die Forderung nicht zuerst vom Unfallgegner einzufordern?
(Bei nicht Schuld sein des Unfalles)
2. Muss die KSA für diesen Schadensfall aufkommen?

Tritt Punkt 2 ein wird noch geprüft ob fahrlässig gehandelt wurde wie z.B. 120 durch Ortschaft und dann Unfall. Bei erwiesener Fahrlässigkeit bleibt man auf seinen Schaden sitzen und natürlich hat man auch die Kosten vom Unfallgegner zu tragen.

Fazit:
Immer schön locker bleiben im Alarmfall. Meine Erfahrung ist, wenn du ein Problem bekommst in ausübung deiner Pflichten als Feuerwehrmann dann stehst du alleine da und musst dir selber helfen. Leider

Gruß Progthor

Alex22
02.06.2004, 10:59
normaler reiner formhalber wegen ...
der begriff wegerecht wurde aus der stvo gestrichen...

@ Andreas ... das mit dem führerschein im fallbeispiel stimmt nicht. nach einem jahr bekommt er genau den gleichen schein wieder wie früher, erst nach ablauf von 2 jahren muß der führerschein neu gemacht werden.

Flesch
02.06.2004, 14:52
@ Progthor:

[x] du wirst dich nochmal über die Unterschiede von Sonder- und Wegerecht (von dem die StVO nichts schreibt!) informieren und deinen Beitrag verbessern.

SCNR

AkkonHaLand
02.06.2004, 22:51
Zurück zur Grundfrage:

Du wirst immer wegen des schwersten Deliktes bestraft!
Ob das das Rotlicht oder die Geschwindigkeit ist hängt von der Geschwindigkeit ab!

Es ist richtig, daß man nicht wegen einer Tat mehrfach bestraft werden kann, ich denke aber, daß es sich bei o.g. Beispiel nicht um Tateinheit sondern Tatmehrheit handelt. Soll heißen Die Nutzung der SoSi und das Rotlicht/Geschwindigkeit wedren getrennt von einander bestraft --> also 20,-€ wegen der SoSi und 4 Wochen wegen des Rotlicht

Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie ihren Verkehrs-Anwalt!

Progthor
02.06.2004, 22:57
Hey Flesch

Sorry das ich das verwechselt habe. Peinlich

Aber ich verstehe nicht was du meinst "Was die StVO nicht schreibt"???

Ansonsten Danke für mein Irrtum.

Flesch
03.06.2004, 10:51
Original geschrieben von Progthor
Hey Flesch

Sorry das ich das verwechselt habe. Peinlich

Aber ich verstehe nicht was du meinst "Was die StVO nicht schreibt"???

Ansonsten Danke für mein Irrtum.

In der STVO ist nirgends das Wort "Wegerecht" genannt. Es heißt nur: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

Mehr nicht,aber auch nicht weniger.

Maddin
03.06.2004, 22:54
Hallo

@Progthor


Original geschrieben von Progthor
Zum Thema Dachaufsetzer:
Es sind nur unbeleuchtete Dachaufsetzer erlaubt (bei uns werden die beleuchteten Dachaufsetzer von der Polizei geduldet).

Bin mit beleuchteten Dachaufsetzer und schneller gefahren als erlaubt. Letzendlich ist die Sache so ausgegangen das es hieß der Kamerad XXX hatte zu diesem Zeitpunkt eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen hatte das Sonderrecht in Anspruch genommen und sein Fahrzeug Ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht Fahrlässig gehandelt und somit war ich aus der Sache raus und konnte meine Forderung an den Unfallgegner stellen (Ich war nicht Schuld).



Also ich kann dir nur zustimmen, dass die beleuchteten Dachaufsetzter nicht erlaubt sind außerdem erlischt mit dem anschließen sofort deine ABE und du hast keinen Versicherungsschutz, da du die elektrische Beleuchtung an dem Fahrzeug veränderst hast.

Wie war das nach dem Unfall???? Wurde dies nicht beachtet oder hast du es nur nicht geschrieben??? das würde mich mal interresieren!!!

MFG Maddin

alarma
04.06.2004, 01:13
Original geschrieben von AkkonHaLand
Zurück zur Grundfrage:

Du wirst immer wegen des schwersten Deliktes bestraft!
Ob das das Rotlicht oder die Geschwindigkeit ist hängt von der Geschwindigkeit ab!
...

Hi,
nu will ich auch mal mein halb-klugscheiss-wissen dazu geben.

Man wird zwar i.d.R wegen dem schwersten Delikt bestraft, sollte z.B. der Staatsanwalt jedoch der meinung sein das man dir das schwerste Delikt nur schwer nachweisen kann, so kann man auch wegen eines der weniger schweren Delikte aufs Korn genommen werden.

Beispiel:
2 Polizisten warten im Dienstfahrzeug in einer Spielstr. in der nähe einer Kreuzung.
Du kommst mit 160 Km/h angeflogen durchbrichst die Schallmauer ;-) während du das Stop(p)schild gerade passierst.
Die 2 Koll. in Grün greifen dich 100 meter weiter auf, als du vor dem Bäcker einen technischen halt machst.
Da die beiden kein amtliches messgerät dabei hatten um dir deine enorme Geschwindigkeit zu belegen, werden sie dir nur das Stopschild auferlegen können, da der eindeutige Beweis (2 Pol.) erbracht werden kann.

MfG
Andi

telemanne
04.06.2004, 11:04
Tag!

Zu der Frage, ob immer nur das schwerste Delikt bestraft wird:

Kommt darauf an, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

T A T E I N H E I T § 52 StGB (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetzt mehrmals verletzt, so wird nur eine Strafe verhängt.

Verletzung mehrerer Strafgesezte (ungleichartige Tateinheit):
-> Bestrafung des Delikts mit der höchsten Strafandrohung.
Bsp: - Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Tötung
(§§315 c, 222, 52 StGB)
- Raub in einer Wohnung (§§ 249, 123, 52 StGB)

Verletzung eines Strafgesetzes mehrfach (gleichartige Tateinheit):
-> Die Fälle zählen jeweils nur als eine(!!) Tat.
Bsp: - A schlägt B mehrfach ins Gesicht.
- Ein Ladendieb entwendet verschiedene Gegestände aus
einem Supermarkt.

T A T M E R H E I T § 53 StGB (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn der Täter durch mehrere selbstständige Handlungen gegen mehrere Straftatbestände verstößt, die gleichzeitig abgeurteilt werden.

- Die Handlungen stehen nicht in einem Gesamtzusammenhang,
können aber zu einer Gesamtstrafe addiert werden.
- Neue Vorsatzfassung zu jeder Tat.

-> Bildung einer GESAMTSTRAFE

Bsp: - Trunkenheit im Verkehr mit anschließendem Widerstand gg
Vollstreckungsbeamte (§§ 316, 113, 53 StGB)
- drei jeweils spontane Einbruchsdiebstähle innerhalb einer
Woche.

Das ganze gilt analog für das Owi-Recht (§§ 19, 49 OwiG).

Jetzt sucht sich Richter und StA oder Bußgeldbehörde heraus, was vorliegt und an Hand dessen wird eine Strafe/Geldbuße verhängt.

Sind jetzt alle Klarheiten beseitigt?? :-)

Gruß!!!!!!

telemanne
04.06.2004, 13:25
Original geschrieben von Alex22
normaler reiner formhalber wegen ...
der begriff wegerecht wurde aus der stvo gestrichen...

@ Andreas ... das mit dem führerschein im fallbeispiel stimmt nicht. nach einem jahr bekommt er genau den gleichen schein wieder wie früher, erst nach ablauf von 2 jahren muß der führerschein neu gemacht werden.

Bei einer Verkehrsstraftat (hier 315 c) wird die FAHRERLAUBNIS entzogen. Als Folge dessen, muss nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis (heute nach neuem FE-Recht) bei der Führerscheinstelle beantragt werden. Das heißt, er bekommt einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat.
Besaß er zuvor einen alte graue oder rosa "Pappe" ist diese für immer weg. Wie es sich mit der Besitzstandswahrung verhält weiß ich nicht.

Nur bei einem Fahrverbot wird der Führerschein solange wie das Fahrverbot dauert, bei der Führerscheinstelle verwahrt und danach wieder der alte originale FS (egal ob alt oder neu) an den Betroffenen zurückgeben. Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis (egal ob nach neuem oder altem Recht) schließlich erhalten.
Der Führerschein an sich ist nur ein Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis im Falle einer Kontrolle durch die Polizei.

Gruß

Alex22
04.06.2004, 13:50
sorry telemanne
habe mich vieleicht blöd ausgedrückt mit genau den selben meinte ich das er genau dieseleben führerscheinklassen wieder bekommt..
erst mit ablauf von 2 jahren muß eine neue prüfung gemacht werden und auch erst da bekommt er meines wissens nur noch die Klasse B ohne C irgendwas.

telemanne
04.06.2004, 15:46
OK. wichtig ist, dass wir einer Meinung sind!!

Gruß!

Progthor
10.06.2004, 12:25
Hallo Maddin

Nach dem Unfall hab ich kein geheimnis daraus gemacht. Man muss allerdings dazu sagen das ich nicht an diesen Unfall schuld war. Obwohl mein Unfallgegner und selbst die Polizei mir die Schuld dafür gaben.

Letztendlich hab ich ein guten Rechtsanwalt den jeder haben sollte. Der Rechtsanwalt hat eben Druck bei der Versicherung gemacht, die den einige Wochen später dann auch zahlte.

Wie das vor Gericht ausgegangen wäre weiss ich nicht. Auf jeden fall hätte ich das mit dem beleuchteten Dachaufsetzer nicht gesagt. Wurde bei der Polizeivernehmung auch nicht gefragt.

Gruß Progthor

DocSteel
18.06.2004, 14:11
Ne Magnet-SoSi Anlage auf dem Privat PKW? Sag mal merkst Du noch was? Wenn das einer mitbekommt (und das wird zwangsläufig der Fall sein) dann gehst Du die nächsten paar Jahre zu Fuß! Da wird auch KEIN Polizist mit sich diskutueren lassen. Denn das ist:
- Mißbrauch von Sonderechten
- Amtsanmaßung
- evtl. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Mißbrauch von Sondersignalanlagen

Überhaupt eine solche Frage zu stellen grenzt schon an Dummheit! (sorry aber ist so..)

MfG:

Doc

Andreas 53/01
18.06.2004, 14:41
Hallo!

Öhm, da war ich wohl in einer anderen Diskussion!?
Es ging eigentlich nicht um eine Magnethaftende Sondersignalanlage ....

Zu 1. Mißbraucht er die Sonderrechte nicht, er hätte sie ja so oder so

Zu 2. Maßt er sich auch kein Amt an, er ist ja schon das " Amt " sprich die Feuerwehr

Zu 3. das könnte u.u. auch noch dazu kommen, je nach Verkehrslage

Zu 4. kostet das nur 20 €, Ordnungswidrigkeit

MfG

telemanne
19.06.2004, 12:48
Tag!!

Zu 3: gef. Eingriff i. d. Straßenverkehr § 315b StGB

Trifft nicht zu, da kein einziges Tatbestandsmerkmal beim "Mißbrauch von Sondersignalanlagen" erfüllt wird.
Im Umkehrschluss würde eine berechtigte Benutzung von SoSiAnlagen auch einen gef. Eingriff i. d. Straßenverkehr darstellen. Andere VT erkennen ja nicht ob SoSi berechtigt eingesetzt wird oder nicht, und eine unberechtigte Benutzung genau so ein Gefährdungspotenzial hat, wie eine berechtigte Benutzung. Was soll daran also nen gef. Eingriff darstellen????

Und so was mal auf kleiner Flamme kochen, da wird keiner so schnell ein paar Jahre zu Fuß gehen. Nicht immer gleich den Teufel an die Wand malen...

mfg