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Daniel Wladow
03.05.2004, 14:13
AMTSGERICHT BONN: VERFAHREN GEGEN ZWEI FREENET-NUTZER EINGESTELLT

Das Amtsgericht Bonn hat am 29. April zwei von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen Funkfreunde aus Gütersloh eingeleitete Bussgeldverfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Den Funkern wurde vorgeworfen, mit Amateurfunkgeräten und mit zu hoher effektiver Strahlungsleistung auf der FreeNet-Frequenz 149,050 MHz gesendet zu haben. Bei den Hausdurchsuchungen im vergangenen Jahr wurden Amateurfunkgeräte sicher gestellt; die Beschuldigten bestritten jedoch beide die Tat. In der mündlichen Verhandlung rügte der Verteidiger der Betroffenen, Rechtsanwalt Michael Riedel aus Köln, dass der von der Behörde verwendete Messaufbau nicht geeignet sei, elektromagnetische Feldstärken zu messen. Riedel war ferner der Ansicht, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur amtlich geeichte Messaufbauten verwendet werden dürfen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Dr. Ralph Schorn, erläuterte dem Gericht die technischen und physikalischen Zusammenhänge. Er kam zu dem Schluss, dass der von der Behörde vor Ort verwendete Messempfänger lediglich absolute Spannungswerte an seinem Antenneneingang bestimmen kann. Die so ermittelten und im Verfahren vorgelegten Daten ließen keine Schlüsse auf die absolute Intensität des am Messort vorhandenen elektromagnetischen Feldes – und somit auf die tatsächlich abgestrahlte effektive Leistung – zu. Der Vertreter der Regulierungsbehörde erklärte, dass die verwendeten Geräte in Sicht seiner Behörde nicht der Eichpflicht im Sinne des Eichgesetzes unterlägen.

Das Gericht schließlich ließ die Frage offen, ob das Eichgesetz tatsächlich Anwendung findet. Es gab aber zu bedenken, dass für den hinreichend sicheren Nachweis einer Tat – ähnlich wie bei Radarfallen und Laserpistolen im Straßenverkehr – amtlich geeichte Geräte und ein sorgfältig dokumentiertes und standardisiertes Messverfahren erforderlich seien. Die Verfahren wurden auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die Aktenzeichen lauten 71 OWi 483/03 und 72 OWi 353/03.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, Köln.

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