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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zu "Blaulicht"



BosZwickau
16.04.2004, 10:48
Ganz einfache Frage: Ist es strafbar ein nicht mehr funktionsfähiges Blaulicht auf das Armaturenbrett meines Autos zu stellen? Danke für eure Antworten!!!

MiThoTyN
16.04.2004, 10:51
Also wenn das wirklich defekt ist, nicht angeschlossen ist und auf keinen Fall mehr leuchtet, dann kann keiner was gegen sagen. Dann ist das erlaubt. Du kannst ja in dein Auto stellen was du willst. So rein Souvenir-technisch. Sobald das irgendwie leuchtet, oder sonst wie was am/mit dem Auto macht muss es natürlich zugelassen sein.

Gruß Joachim

Andreas 53/01
16.04.2004, 14:43
Hallo!

Jo...wenns nachweislich nicht betriebsbereit und nicht angeschlossen ist...

MfG

rettungsteddy
16.04.2004, 14:46
Ich würde es nicht ausprobieren.
Wenn Du erstmal den Ärger am Hals hast dauert es, bis du Ihn wieder los hast.
Und mal ehrlich, was soll das bringen, ein Blaulicht auf das Armaturenbrett zu legen?

MiThoTyN
16.04.2004, 14:49
Original geschrieben von rettungsteddy
Ich würde es nicht ausprobieren.
Wenn Du erstmal den Ärger am Hals hast dauert es, bis du Ihn wieder los hast.
Und mal ehrlich, was soll das bringen, ein Blaulicht auf das Armaturenbrett zu legen?

Das warum steht doch hier garnicht zur Diskussion.
Es war nur die Frage ob das verboten ist. Und das ist es eindeutig nicht. Das kann man auch ruhig "ausprobieren". Da kann keiner was sagen und es gibt auch keinen Ärger. Und wenn einer Ärger machen will, dann bekommt der ein Problem.

Gruß Joachim

rettungsteddy
16.04.2004, 14:59
Ob es erlaubt ist, da wäre ich mir nicht so sicher.

Du erweckst damit den Eindruck eines Einsatzfahzeuges, ob das strafbar ist weiß ich jedoch nicht...

Ich denke, wenn die Pol dir ans Bein pis*** will, dann tut sie das auch...

Alex22
16.04.2004, 16:15
dürfte eigentlich nicht mal betriebsbereit verboten sein ...
besitzen darf man mittlerweile viel nur betreiben darf man es nicht.

Etienne
16.04.2004, 16:22
Hey Leute!

Natürlich musst du auch sichergehen, dass das "Blaulicht" auf keinem Fall reflektiert, denn das ist wieder strafbar!

Also wenn du eine RKL hast, würde ich den Reflektor drinne auch noch ausbauen!

alarma
16.04.2004, 17:12
Also jetzt mal meine Gedanken dazu: ;-)

Blaulicht aussen - alle einer meinung -> nicht zugelassen,
weder betriebsbereit dann ist das eine unberechtigte nutzung von sonderrechten bzw. dessen vorbereitung
auch nicht ohne funktion, denn sämtliche beleuchtungsanlagen am Fahrzeug müssen funktionsbereit sein

blaulicht innen (Hutablage/ Armaturen brett) ohne funktion <b>nicht befestigt</b> ist erlaubt da es weder betriebsbereit (darf auch kein zig-anzünder stecker dran sein!) noch eine dem Fahrzeug zugehörige beleuchtung ist. in diesem falle ist nur zu klären ob die unbefestigte 'ladung' eine gefahr für den fahrer/verkehr dartellen kann durch verrutschen

blaulicht innen <b>fest</b> (geklebt/ geschraubt/ gestrapst/ geklettet) ist wieder nicht erlaubt da es eine am Fahrzeuge feste beleuchtungsanlage ist, die entweder nicht funktioniert
oder eine vorbereitung zur unberechtigten nutzung von sonderrechten darstellt.

So würde ich im Moment denken
(ungeachtet der sinnlosigkeit eines solchen unterfangens *gg*)

MfG
Andi

fme.ch
16.04.2004, 18:30
Ich denke, das ist in etwa genau so wie
alarma geschrieben hat.

Zitat: "Das warum steht doch hier garnicht zur Diskussion"

aber blind über irgendwas beantworten ohne es zu hinterfragen kann auch nicht Sinn und Zweck sein oder??

Man kann im Leben auch mal über den Tellerrand hinaus schauen

mfg

Christian
17.04.2004, 12:17
Original geschrieben von alarma
Also jetzt mal meine Gedanken dazu: ;-)



blaulicht innen <b>fest</b> (geklebt/ geschraubt/ gestrapst/ geklettet) ist wieder nicht erlaubt da es eine am Fahrzeuge feste beleuchtungsanlage ist, die entweder nicht funktioniert
oder eine vorbereitung zur unberechtigten nutzung von sonderrechten darstellt.

So würde ich im Moment denken
(ungeachtet der sinnlosigkeit eines solchen unterfangens *gg*)

MfG
Andi

Wenn es nicht betriebsbereit ist (also ohne Kabel uns Stecker) aber fest mit dem Auto verbunden ist es als Ladung anzusehen und Du darfst Deine Ladung so sichern wie Du willst sofern die SIcherung der Ladung dazu geeignet ist Schaden von Dir selber und von andreren Verkehrsteilnehmern abzuwenden.

Also Magnetleuchte auf Metallplatte ohne Kabel = OK
Leuchte mit Stechkfuß im Steckfuß ohne Stromanschluß und Glühlampe = auch OK


und eine vorbereitung zur unberechtigten nutzung von sonderrechten gibt es nicht. dann wäre ein Fuerwehrauto ja immer desgleichen.

Alex22
17.04.2004, 12:19
warum soll es verboten sein eine betriebsbereite rkl mitzuführen?

SEG-Betreuung
17.04.2004, 17:32
ist es auch nicht...

alarma
17.04.2004, 17:56
eine rkl im kofferraum ist denke ich auch ein himmelweiter unterschied zum armaturenbrett.

ich denke dabei immer nur daran das es ja auch verboten ist ein privat fahrzeug mit kompletter sosi anlage auszustatten.

und damit meine ich nicht die geänderte fahrzeughöhe im Fz. schein.

sonst würden die jungs von den
"Police Car Owners of America European Chapter e. V."
www.pcooa.de
auch nicht solche probleme haben ihre autos mit strassenzulassung auszustatten.

also das ganze als blinkende dachlast abtuen kann man nicht...

aber ich denke das einem die kollegen der o.a. website die frage besser beantworten können.
sind auch ganz hilfsbereit.

(EDIT)
§19 Abs 2a (StVZO) i.d.F. vom 01.04.2004:

...
<b>
2a (2) Fahrzeuge, die in ihrem Erscheinungsbild den in Abs. 2a(1) genannten Fahrzeugen ähnlich sind und / oder den Anschein eines in 2a(1) genannten Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum erwecken, wird mit Wirkung vom 01.04.2004 die Betriebserlaubnis entzogen.</b>

Dies gilt auch dann, wenn
a. zuvor eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a bereits erteilt worden ist oder
b. der nachträgliche Ein- oder An- Umbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
c. bei Erteilung einer Betriebserlaubnis eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet worden sind oder
d. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
e. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
f. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
g. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
(/EDIT)


MfG
Andi

SEG-Betreuung
17.04.2004, 18:07
die burschen haben aber das ganze zeug AUSSEN am KFZ dran und das ist ein himmelweiter unterschied würde ich sagen.

solange das teil nicht leuchtet kann er das ding jederzeit mitführen im KFZ, auch auf dem armaturenbrett (der sinn sei mal dahingestellt).

oder man zeige mit mal den § der genau das verbietet und ich lass mich gerne belehren.

Ebi
19.04.2004, 11:25
Hi,

mir ist ein Fall bekannt, bei dem ein Fahrzeugführer verurteilt wurde.
Blaulicht stand "angeblich" nicht eingeschaltet auf dem Armaturenbrett.
"Angeblich" leuchtete das Teil durch Sonneneinstrahlung blau :-)
Verkehrsteilnehmer wurde verurteilt wegen Nötigung im Straßenverkehr und Amtsanmassung.
Weitere Details sind mir aber nicht bekannt.

Ebi

löschhund
13.05.2004, 22:03
Kannst dir auch einen blauen Eimer auf's Armaturenbrett stellen, sieht doch sowieso niemand!

moldi
17.05.2004, 15:49
Bevor hier weiterhin jeder sein (mehr oder weniger gefährliches) Halbwissen preis gibt, sollte man sich vielleicht mal erst die StVZO und StVO anschauen und herausfinden, wer was überhaupt darf!

"Etwas" auf´s die Ablage stellen kann durchaus den tatbestand einer OWi erfüllen! Ebenso eine "Anhaltekelle", die auf dem Rücksitz liegt.
Was will man denn eigentlich mit der Leuchte auf der Ablage/Armaturenbrett bezwecken?!

Blaulicht-Gier befriedigen?! Oh mein Gott, nun noch Kids in dem Forum!

In jedem Forum wird diese "darf ich Blualicht dabei haben? Ich nutze es ja auch nicht"-Frage wiederholt gestellt. In keinem Forum wird zu 100% von den ForumsTeilnehmern geklärt, ob man darf oder nciht. Wie auch?!

Sind das Richter?!

Gesetzte und Verordnungen sind das eine: dort steht schwarz auf weiß, was in Ordnung ist, was nicht. Dann gibts Verwaltsungsvorschriften dazu.

Soweit klar?!

Wird man nun kontrolliert, kommts oftmals auf die Ordnungskräfte (absichtlich nicht Polizei geschrieben) an, wie diese handeln und ob sie überhaupt diese OWi ahnden!

Im schlimmsten Fall gehts vor Gericht (weil die Kräfte denken, man will unberechtigter Weise Blaulicht nutzen; warum sonst sollte es auf der Ablage stehen?) und dann entscheidet der Richter.

Wer eine juristische Frage abschließend beantwortet haben will, ist HIER definitiv falsch! Der ist aber auch in div. anderen Foren falsch. Eine Rechtsberatung darf nur ein zugelassener Anwalt durchführen!!!!

Moldi

PS: Die gleich Frage wurde bereits mehrfach in der Newsgroup de.etc.notfallrettung und im RKL-Forum forum.rkl-shop.de gestellt und "konnte" nirgendwo anschließend beantwortet werden, eben aus dem rechtlichen Aspekt...