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Daniel Wladow
01.04.2004, 18:24
AMTSGERICHT BONN STELLT VERFAHREN GEGEN FUNKAMATEUR EIN

Am 21. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht Bonn einen Funkamateur zu einer Geldbusse von 300 Euro, weil er gemeinsam mit einem anderen Funkfreund während eines Fielddays vorsätzlich mit einem Amateurfunkgerät auf der Frequenz 27,615 MHz gesendet haben soll. Zur Entscheidung stand ein Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Dem Funkamateur wurde vorgeworfen, fahrlässig eine Frequenz ohne Zuteilung benutzt zu haben.

Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Funkamateur aufgrund der unter Eid abgegebenen Aussage eines Messbeamten der RegTP, wonach der Funkamateur beim Zugriff die Tat spontan gestanden haben soll, was er jedoch heftig bestritt. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher anstatt fahrlässiger Begehung wurde damit begründet, dass er als Funkamateur mit abgelegter Prüfung hätte wissen müssen, dass er auf dieser Frequenz nicht senden darf.

Das Oberlandesgericht Köln (Az. Ss 484/03) hat am 20. Januar 2004 das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bonn zurück verwiesen, weil das Amtsgericht ohne vorausgehenden rechtlichen Hinweis vorsätzliches Handeln angenommen und die angebliche Spontanäußerung des Funkamateurs in den Urteilsgründen fehlerhaft wiedergegeben habe.

Nachdem für die neue Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht weitere Zeugen geladen wurden und der Verteidiger das Gericht auf die anstehende und entscheidungserhebliche Aussage-gegen-Aussage-Problematik hinwies, hob das Amtsgericht Bonn (Az. 73 Owi 241/03) am 28. März 2004 den bereits anberaumten Termin auf und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

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