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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abhören von Mitarbeitern -> Rechtliches Problem?



rettungsteddy
24.02.2004, 14:58
Hallo,

aus aktuellem Anlaß habe ich eine Frage an diejenigen von Euch, die sich etwas genauer mit dem Arbeitsrecht / Datenschutz auskennen.

Darf ein Arbeitgeber ein zwischen einem Telefonisten und einem Patienten geführtes Gespräch,welches aus rechtlichen Gründen aufgezeichnet wird (z.b. ein Anruf auf einer Leitstelle) , zu "Qualitätssicherungszwecken" einfach ohne Erlaubnis des Mitarbeiters abhören?

Was wären die Strafen, die ein Abhören, wenn es gesetzeswidrig wäre, mitsichbrigen würde?

Ich spreche nicht von denjenigen Gesprächen, welche aus "Gefahr im Verzug" o.ä. abgehört werden müssen.

netzguru
24.02.2004, 18:09
Hallo,
sind beide Tln davon unterrichtet worden, dass dieses Gepräch aufgezeichnet wird?

Ist der MA schriftlich über die Aufzeichnung Unterwiesen worden, jährliche Wiederholung und er der den Tln darüber Infomiert das dieses Gerspräch auf gezeichnet wird.

Wenn nur einmal nein, dann ist ein Verstoß gegen GG §10 usw.

Das mit der Aufzeichnung ist ein Tanz auf dem Drahtseil, für den Arbeitgeber und auch der das Telefonat als MA führt.

Gute Firmen Informieren ihre Kunden vor Gespräch per Band das dieses Aufgezeichnet wird.

Als Kunde könnte ich beiden Ärger bereiten.

Es gibt sogar eine Regelung das wenn ich auf Lauthören schalte und eine 2 Person im Raum ist meinen Gesprächspartner informieren muss.

Ist eine Notruf-Ltg verwendet worden?
Hier ist die Rechlage anders.


mfg
netzguru

rettungsteddy
24.02.2004, 19:34
Hallo netzguru,

ja, es ist eine Notrufleitung.
Es geht nur darum, daß bereits geführte Gespräche OHNE Kenntnis des jeweiligen Mitarbeiter zu Qualitätssicherungszwecken abgehört werden, z.B. wenn Einsätze aufgenommen werden, diese aber als z.B. Apothekenauskunft abgespeichert werden. Dabei wird der Name des Teilnehmers oft nicht erfragt, ebenfalls dessen Adresse. Möglichkeiten der Auskünfte gibt es viele, diensthabender Arzt, Krankenäuser etc...
Darüberhinaus stolpert man bei Abhören auch über andere Gespräche bis man bei dem ists, welches man sucht, die ausgewertet werden (z.B. ob der Mitarbeiter genung hinterfragt hat, oder was er anders machen soll).
Wir als Mitarbeiter wurden jedoch nicht unterrichtet, daß unsere Bänder abgehört werden.

germania6
27.02.2004, 14:39
..hallo rettungsteddy

wenn das eine Notrufleitung ist, vermute ich mal als Träger einen Landkreis oder eine Stadt. Dies ist eine öffentliche Stelle ( das ist wichtig, weil das Bundesdatenschutzgesetz da eine Unterscheidung macht) Wichtig ist für Dich dann also §13 Bdsg:

13
[Datenerhebung]
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1] eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2] a]die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b] die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.


....also schau mal ob §13.2 a oder b für Euch zutreffen. Bei Zuwiderhandlungen setzt DU Dich mit Eurer zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung. Das sind meistens die Reg.Präsidien oder Länderdatenschutzbehörden. (bei Dir wird das dann vermutlich die Reg. von Unterfranken .oder so sein)

---Wichtig sind dann auch noch die Zweckbestimmung unter §14 Bdsg.

bitte mal hier das Gesetz lesen...

http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/bdsg/bdsg2.htm#absch2

Gruss Michael

Ebi
27.02.2004, 14:41
Hi,

dass Notrufleitungen aufgezeichnet werden, ist ja mal allen klar.

Dass diese Aufzeichnungen bei gewissen Dingen abgehört werden müssen, ist auch klar.

Da ist es doch mehr als logisch, dass da auch Gespräche mit abgehört werden, (wohl auch private) da sie ja in einer gewissen Reihenfolge aufgezeichnet werden.

Und jeder Mitarbeiter weiß darüber Bescheid.

Meiner Meinung nach in Ordnung. Nur mit der Auswertung solcher Gespräche..... das ist ne andere Sache.

Ebi

Nachtrag:

Hier steht was interessantes drüber:

http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/96/texte/jb92.htm

KugelFish
27.02.2004, 15:05
Hi ich kann mich zunächsteinmal Ebi's Ausführungen anschliessen. Wir sind uns alle einig, dass Notrufleitungen aufgezeichnet/dokumentiert werden.
Hier gibt es bei uns nochmal die Unterscheidung zwischen Langzeitdoku und Kurzzeitdoku.
Bei der Kurzzeitdoku hat der Disponent die Möglichkeit von seinem Tisch aus geführte Telefonate/Funkgespräche nochmal abzuhören, sollten z.B. irgendwelche Daten unklar sein.
Parallel dazu werden alle Gespräche sei es Funk oder Draht auf der Langzeitdoku aufgenommen.
Und hier wird's problematisch, denn hier muss eine Regelung getroffen werden, wer zu eben dieser Zugang hat und wer nicht.
I.d.R. der Leiter der Leitstelle und vielleicht noch ein technischer Bediensteter. Da würde ich mich als erstes mal erkundigen wer bei Euch Zugang dazu hat.

Darf der "Arbeitgeber" zur Qualitätssicherung die Bänder abhören?
Ein klares Nein! Denn sonst verstösst er gegen die vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (oder wie das auch juristendeutsch heisst). Dieses ist durch Art. 10 Grundgesetz geschützt und kann nur durch Art. 10 Satz 2 eingeschränkt werden. "QM" ist hierbei allerdings keine geltende Einschränkung. Ergo ist das Fernmeldegeheimnis unverletzlich!

Selbst wenn die Polizei/Staatsanwaltschaft an die Bänder möchte, muss zunächst der Mitarbeiter gefragt werden (sofern dies Möglich ist; Ausnahme: er ist längere Zeit in Urlaub o.ä.) und bei der Entnahme des Bandes bzw. der Anfertigung einer Kopie für die Polizei müssen Leiter der Leitstelle, der betroffene Mitarbeiter *und* Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat/Personalrat/Mitarbeitervertretung) anwesend sein.
So zumindest offiziell, kann mir auch vorstellen, dass es vieler Orts auf dem "kleinen Dienstweg" läuft.

rettungsteddy
29.02.2004, 12:42
Hallo,

danke für die vielen Antworten.
Das "Problem" hat sich nun schlagartig erledigt, nachdem mehrere Mitarbeiter mit Strafanzeige gedroht haben. Tja, anscheinend probieren es manche Leute immer wieder, in der Hoffnung, Ihre Mitarbeiter würden ein solches Verhalten hinnehmen...

DANK an alle, die sich hier die Mühe gemacht haben und den Paragraphendschungel etwas gelichtet haben.