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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : OLG Hamm äussert sich zum "Abhörverbot"



Daniel Wladow
23.01.2004, 16:32
OBERLANDESGERICHT HAMM ÄUSSERT SICH ZUM "ABHÖRVERBOT"


Das Oberlandesgericht Hamm ( 3 Ss 625/03) hat am 18. Dezember 2003 einen Essener Funkamateur und Polizeireporter von dem Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freigesprochen, nachdem das Landgericht Essen ihn zuvor wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt, ihn jedoch wegen Abhörens des Polizeifunks freigesprochen hatte.


Die Staatsanwaltschaft warf dem Funkamateur vor, er habe mit einem Scanner den Polizeifunk abgehört und die Informationen an Dritte zum Zweck einer Strafvereitelung weiter gegeben.


Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob und wann er den Polizeifunk abgehört hat.


In der Revisionsentscheidung wird zu der Entscheidung des Landgerichts ausgeführt, dass der Angeklagte, der passionierter Funker sei, zwar über diverse Geräte verfüge, um den Polizeifunk abzuhören. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der Angeklagte davon Gebrauch gemacht habe, zumal er selbst gelegentliches Abhören des lokalen Polizeifunks eingeräumt habe. Hinzu komme, dass der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, dass die auf den Geräten des Angeklagten vorgefundenen Sonderkanäle auf der Anlage des Angeklagten nicht beim Durchscannen automatisch abgespeichert worden sein könnten. Die Tatsache, dass Sonderkanäle und andere Kanäle nicht gemischt gespeichert seien, sondern geordnet, teilweise mit logischen Verknüpfungen zu den Speicherplätzen und teilweise mit Zusatzangaben auf dem Display, zeige, dass hier eine absichtliche Speicherung erfolgt sei. Wer sich diese Mühe zur systematischen Speicherung unterziehe, der nutze diese Speicherung auch.


Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte technisch, auch mit Handgeräten in der Lage war, den Polizeifunk abzuhören, - so das Landgericht - könne aber noch nicht gefolgt werden, dass der Angeklagte am Tat der Informationsweitergabe davon Gebrauch gemacht habe. Auch habe abschließend nicht geklärt werden können, ob und welche Geräte der Angeklagte an dem betreffenden Tag überhaupt mit sich geführt habe.


mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

www.lawfactory-cologne.de


OBERLANDESGERICHT KÖLN HEBT URTEIL GEGEN FUNKAMATEUR AUF


Am 21.07.2003 verurteilte das Amtsgericht Bonn einen Funkamateur zu einer Geldbuße von 300 Euro, weil er gemeinsam mit einem anderen Funkfreund während eines Fielddays vorsätzlich mit einem Amateurfunkgerät u.a. auf der Frequenz 27.615 MHz gesendet haben soll. Zur Entscheidung stand ein Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Dem Funkamateur wurde vorgeworfen, fahrlässig eine Frequenz ohne Zuteilung benutzt zu haben. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Funkamateur aufgrund der unter Eid abgegebenen Aussage des Messbeamten der RegTP, wonach der Funkamateur beim Zugriff die Tat spontan gestanden haben soll, was der Funkamateur jedoch heftig bestritten hat. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung wurde damit begründet, dass er als Funkamateur hätte wissen müssen, dass er auf diesen Frequenzen nicht senden darf. Das OLG Köln hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das AG Bonn verwiesen, weil das Amtsgericht ohne rechtlichen Hinweis wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt hat und die angebliche Spontanäußerung des Funkamateurs in den Urteilsgründen fehlerhaft wiedergegeben wurde. (OLG Köln – 20.01.2004 - Ss 484/03 -)


mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

www.lawfactory-cologne.de

Bergwacht9902
25.01.2004, 22:24
27,615 MHZ, was ist das für eine Frequenz, wer funkt darauf?

Alex22
25.01.2004, 22:33
das dürfte in etwa CB Funk sein.