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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abschlußgespräch f. RA Sonderlehrgang



Nero
13.01.2004, 19:43
Liebe Kollegen

Ich bräuchte mal eure Hilfe:

Einer Kollegin wurde heute von der zuständigen Behörde mittgeteilt, dass ihr Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent(in) erst bearbeitet werden würde, wenn Sie ihr Abschlußgespräch nachweisen könne...

Sie hat einen Sonderlehrgang gem. § 8 Abs. 2 (verkürzter Sonderlehrgang für RS) besucht.

Ich bin mir aber sehr sicher, dass die "Rettungsbravo" (also Rettungsmagazin) am Ende letzten Jahres (ich meine im Okt.) im Nachrichtenteil von einem ein Urteil berichtet hat, in dem steht, dass dieses Abschlußgespräch nicht mehr geführt werden muß (wenn ein verk. Lehrgang besucht wurde)!

Falls noch jemand die Rettungsbravo aus dem letzten Jahr hat, so würde ich mich sehr über das Aktenzeichen freuen. Ich möchte nämlich gleich morgen früh die Boden-Boden-Beschleunigungsraketen zünden...

Vielen Dank im Voraus

Gruß Nero

brause
14.01.2004, 10:06
Diese Regelung hatte nur ca. 14 Tage Bestand. Inzwischen gibt es einen Erlass (?) des Bundes, der die alte Regelung, also die Pflicht ein Berichtsheft zu führen und das Abschlussgespräch zu absolvieren, wieder in Kraft gesetzt hat. Und das ist auch gut so!

Morgen kann ich dir das Schreiben gerne mal faxen.

MfG

brause

Hasenmelker
14.01.2004, 10:19
Es kommt aber auch noch auf das Bundesland an. Währenddessen Hessen sehr auf den ganzen Quatsch erpicht ist, ist Niedersachen da sehr offen und musst auch kein Berichtsheft führen sowie ein Abschlussgespräch machen...

brause
14.01.2004, 10:36
Da es sich um ein Bundesgestzt handelt, haben die Länder da eigentlich nicht allzuviel zu sagen. Und die Verpflichtung zum Führen eines Berichtsheftes entstammt dem RettAssG, da kann Niedersachsen nicht so einfach auf ein Berichtsheft verzichten. Naja, aber ein Bundesland, dessen RD-Gestzt noch nicht mal den RA kennt und nur von geeigneten Personen die Rede ist...

MfG

brause

Nero
14.01.2004, 12:06
Tja, das klingt ja spannend. In der Behörde ist auch niemand zu erreichen...

Dafür hat das (sehr nett!) Rettungsmagazin zurückgerufen.

Aktenzeichen ist 3B110.01

Werd gleich nochmal´n bisschen googlen.

@ Brause: Faxnummer per PN;

Vielen Dank zunächst!

Gruß Nero

Etienne
14.01.2004, 13:33
Hey Leute!


Ich habe folgende Information von der Bezirksregierung erhalten:


original geschrieben von der Bezirksregierung
Wenn Sie mir bei der Erlaubniserteilung nachweisen, dass Sie die 1600 Stunden mindestens bei Beginn des RettAss-Lehrganges vollhatten (überwiegend Notfallrettung muss dabei von der Wache bescheinigt sein), dann brauchen Sie kein Abschlussgespräch mehr führen und können gleich nach der Prüfung die Erlaubnis beantragen. Was sie dafür einreichen müssen, können Sie aus den beigefügten Vordrucken entnehmen (außer Besch. Abschlussgespräch). Bei der Stundenbescheinigung (praktische Tätigkeit nach § 8 II) ist unbedingt der Zeitraum (mindestens 1 Jahr!!) und die Anzahl der Stunden (mind. 1600) mit dem Zusatz überwiegend Notfallrettung anzugeben!
Heißt also im Klartext:
Wenn du vor dem Lehrgang einen Zeitraum von 1600 Rettungsdienststunden als Rettungssanitäter überwiegend in der Notfallrettung vorweisen kannst, dann kannst du nach dem verkürzten Lehrgang zum RettAss gleich die Urkunde beantragen! Fall du die Zeit nicht ganz vollbekommst (es fehlen vielleicht 2 Monate, aber du hast die Stunden voll in den 10 Monaten), musst du nach erfolgreich beendeten RA-Lehrgang noch 2 Monate als RA-Praktikant (nicht als RettSan) fahren und dann mindestens 320 Stunden absolvieren!

Scheint, aber (kann ich zwar nicht verstehen) von Bezirksregierung zu Bezirksregierung unterschiedlich zu sein! Aber solch eine Rückmeldung habe ich von der BR bekommen!

PS: Für Rückfragen bin ich gerne bereit!

76440
14.01.2004, 14:55
ja mei, was 'nen aufstand. ich möchte da einfach mal behaupten: entweder man beherrscht sein handwerk, oder man beherrscht es nicht. wenn man es nicht beherrscht, klar, dann reitet man auf solchen paragraphen und aktenzeichen rum, wenn man es beherrscht macht man einfach sein abschlußgespräch und bekommt dann seine urkunde. denn ich denke man hat auf dem lehrgang und auch vorher im einsatzdienst schon was gelernt, oder ?? dann muss so ein abschlußgespräch doch gut zu schaffen sein ... spätestens bei einstellungsgesprächen wird man dann irgendwann langgemacht, denn ich weiss von mehreren seiten das quasi eine art abschlussgespräch ins einstellungsgespräch mit eingebaut wurde ... halt um mal die qualifikation in der theorie zu testen ... naja ... wenn sich deine bekannte in ihrem job sicher fühlt, dann soll sie doch einfach das gespräch machen, wenn sie sich nicht sicher ist, dann sollte sie auch nicht die bezeichnung RA tragen !!!

Nero
14.01.2004, 15:24
@ 76440

Sie hat bereits einen unbef. Arbeitsvertrag bei uns... und wir schätzen Sie (nicht nur) wegen Ihrer fachlichen Qualifikation. Es geht nicht darum ob sie ein Abschlußgespräch besteht oder nicht, sondern ums Prinzip! Ne´Behörde kann doch nicht nach gutdünken handeln.... Meine Meinung.

@ Etienne

Danke für die Ausführliche Info. Nur: Der Antrag auf "gleichwertigkeit der Tätigkeit" wird nicht zum Beginn des Lehrganges gestellt, sondern erst bei Beantragung der Urkunde. Somit ist also eigentlich egal, wann (ob nun vor oder nach dem Sonderlehrgang nach § 8 Abs. 2) diese geleistet wird!?!

@ all

Spannendes Thema. Hab grade mit der sehr (!) lieben Dame der zuständigen Behörde telephoniert. Sie hat mir dies auch so bestätigt. (Sprich die Urkunde ist schon auf´m Weg, war irgendwie ein kleines Mißvertändnis).

Parallel dazu hab ich mit der Bibliothek des Bundesverwaltungsgericht gesprochen. Ist nämlich gar nicht so einfach gewesen anhand des Aktenzeichens herauszufinden, wer da denn nun Recht gesprochen hatte, die Landesgerichte haben z.T sehr ähnliche.

Es war das Bundesverwaltungsgericht selbst. Hier der link zu dem Urteil:

http://www.bverwg.de/enid/6f02d2f5ecab41672ef393f115a1b125,49332473656172636 85f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0932393534/8o.html

Einen Aufhebungserlaß habe ich nicht dazu gefunden. Ich spar mir jetzt das Urteil zu Zitieren. Wen´s intressiert kann da ja mal reingucken.

Vielen Dank an euch;

Gruß Nero

PS: Hab grade den Link überprüft. Geht irgendwie nicht so ganz. Man landet leider auf der Startseite. Weiter mit > Entscheidungen > Suchformular im sechsten grünen Kasten von oben > Suchbegriff zB Rettungsassistent

Etienne
14.01.2004, 19:25
Hey Leute!

@Nero
Habe versucht, das Urteil zu finden, hat aber nicht geklappt! Irgendwie funktioniert die Suche bei mir nicht!

Laut dem Text von der BR, würden die Stunden, die ich während meines RA-Lehrganges mache, ja nicht gezählt werden! Das kann ich auch nicht verstehen! Werde die Annerkennung einfach mal ausprobieren und werde euch mitteilen, ob es geklappt hat. Wollen wir es hoffen!

Hast du da genauere Informationen? Wo kommst du her (Bundesland und Bezirksregierung)?

brause
14.01.2004, 20:48
Tja, da scheinen die Niedersachsen bzw. der RP Lüneburg was verpasst zu haben. Ich habe hier ein Schreiben des NRW-Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vorliegen, dass sich auf ein Schreiben vom 29.8.03 an alle Landesgesundheitsminister bezieht. Darin wird für alle Bundesländer folgendes angewiesen:

...für noch abzuleistende praktische Tätigkeit nach dem RettAss-Lehrgang ist ein Berichtsheft zu führen...

...ein Abschlussgespräch sei in jedem Fall durchzuführen...

(sinngemäss zitiert).

Leider habe ich das Schreiben des Bundesministers, auf das sich NRW-Ministerium bezieht, nicht vorliegen. Allerdings weiss ich vom zuständigen Sachbearbeiter beim RP Düsseldorf, dass dort sowohl das Berichtsheft wie auch das Abschlussgespräch zwingend notwendig für die Anerkennung sind. Und das dürfte so auch für alle anderen RPs in NRW gelten, da es ja durch das Landesministerium (auf Weisung des Bundes) vorgeschrieben ist.

Und das ist auch gut so, schliesslich sind Berichtsheft und Abschlussprüfung obligater und sinnvoller Bestandteile einer qualifizierten Berufsausbuldung. Sonst könnte man die Urkunden ja auch bei ebay versteigern...

MfG

brause

Etienne
14.01.2004, 22:59
Hey Leute!


Ein Abschlussgespräch nach einen Anerkennungsjahr (wenn auch nur teilweise) verstehe ich ja noch! Aber warum soll man ein Abschlussgespräch machen sollen, wenn ich meine RettDienst Stunden bereits voll hatte und direkt nach bestandene RA-Prüfung die Urkunde beantrage?
Ich habe dann bereits 3 Prüfungen abgelegt (Mündlich, Schriftlich und Praktisch)! Warum also noch eine 4. "Prüfung"?

Außerdem ist man vielleicht (soweit die Stunden vorher vollens anerkannt wurden) nach meinem RA-Lehrgang nicht bei einer Rettungswache beschäftig! Stellt sich nun die Frage, wer soll das Abschlussgespräch abnehmen? Soll man sich die Lehrrettungswache aussuchen???

Also ich halte das für etwas übertrieben, wenn man direkt nach Bestehen der Ra-Prüfung eine Abschlussgespräch führen soll! Wenn man anschließend ein Praktikum machen muss/will, dann sehe ich das ja noch für sinnvoll an (um zum Beispiel ein Resümee [<- oder wie das geschrieben wird] zu ziehen oder Ähnliches)!

Covi
15.01.2004, 11:38
Hallo Leute!

Wenn die Kollegin die Urkunde erhält "ohne" Abschlußgespräch erhält, kann diese von der ausstellenden Behörde bei der feststellung eines Fehlers wieder entzogen werden! (dies ist ein Formfehler)
Es gibt Kreisverwaltung die es immer noch nach dieser Annahme machen (Formfehler).

Im Klartext:
Ihr habt die Urkunde, macht im Einsatz einen dicken Fehler, der NA hat nen schlechten Tag und schwärzt euch an, die zuständige Behörde stellt fest das Ihr eure Urkunde ohne Abschlußgespräch erhalten habt kann die Behörde sie euch entziehen aufgrund eines begangenen Formfehlers! Jetzt kommt der dicke Hund, dann ist alles futsch, AUCH das Praktikum vonn 1600h!!!!!!!


Ebenfalls falsch ist die Annahme bei vorliegen der 1600h zum Zeitpunkt des Examen´s sofort im Anschluß das Abschlußgespräch führen zu können, bzw. sofort die Urkunde beantragen zu können.

Nach der bestanden Prüfung müssen noch mindesten 320h an der Lehrrettungswache abgeleistet werden (also werden hier höchstens 1280 Stunden anerkannt), einschließlich Abschlußgespräch. Für die praktische Tätigkeit (1600h) an der anerkannten Lehrrettungswache setzt setzt die RettAssAPrV den überwiegenden (60%) Einsatz auf Rettungs- und Notaztwagen vorraus.
Ebenfalls Vorraussetzung für eine maximale anrechnung der vor der Prüfung geleisteten Stunden in der Notfallrettung, sind mindestens 400 Einsätze auf RTW und NAW! Ebenfalls haben auch die geforderten 50 Unterrichtsstunden während des RA-Praktikums ihre gültigkeit (§2 RettAssAPrV).

Viel Spaß noch!

Covi

Nero
15.01.2004, 15:34
Moin,

ich fang mal vorne an: Wie ich schon schrieb, der Direktlink geht nich... keinen Dunst warum. Also:

http://www.bverwg.de

dann auf die Startseite; klick im grünen Kasten oben "Entscheidungen;" dann nach unten scrollen bis zum Kasten "Gibt es eine Hilfe, eine Entscheidung zu finden?;" hier das "Suchformular;" jetzt landest Du bei den Enscheidungen; jetzt als Suchbegriff zB. Rettungsassistenten eingeben. Nun solltet Du beim richtigen Urteil sein.

Keine Ahnung warum die das so kompliziert machen.

Zu alles weiteren Statemants später. Hab grade´n Fax vom Brause bekommen. Das´werde ich erstmal zu Gumüte führen. Werd erstma meinen weiteren Hobbys frönen...

Gruß Nero

Etienne
16.01.2004, 19:31
Hey Leute!

Habe jetzt mehrmals die Suchfunktion versucht zu benutzen (auch von unterschiedlichen PC´s) aber ich finde rein gar nichts! Funktioniert bei mir irgendwie nicht!

Nero
16.01.2004, 20:52
Liebe Kollegen,

ich habe versucht hier also mal eine Klärung anhand der mir vorliegenden Fakten zu basteln. Keine Gewähr; kein Anspruch auf Vollständigkeit. Ich bin kein Jurist! Wer also eine andere „Meinung“ hat, so bitte ich um einen (begründeten!) Konter.

Die reguläre RA-Ausbildung (§4 RettAssG) sieht ein Jahrespraktikum von 1600 h vor (§7 RettAssG). In der RettAssAPrV ist geregelt, dass die praktische Tätigkeit (nach §7 RettAssG) mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Abschlußgespräch beendet wird. Dies setzt u.a. voraus, dass der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt.

In der RettAssAPrV ist weiterhin zu lesen (§3 Gleichwertige Tätigkeit), dass die Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der praktischen Tätigkeit, der überwiegende Einsatz auf RTW/NAW ist.

Das also grundlegend in stark verkürzter Form. Nur: Die RettAssAPrV läßt hier eben offen, ob für die Anerkennung der (gleichwertigen) praktischen Tätigkeit ein Abschlußgespräch geführt werden muß. In der Vergangenheit wurde dies in meinem Landkreis so gemacht (sprich, ein Gespräch wurde geführt).

Ein Berichtsheft ist aber auf keinen Fall zu führen. Wie auch? Schließlich beantrage ich bei der Behörde die Gleichwertigkeit meiner bisher geleisteten Arbeit (also statt Praktikum). Arbeite ich also schon 4 Jahre als Hauptamtlicher RS im Rettungsdienst, sollte der Nachweis darüber, dass ich mindestens 1600 h abgeleistet habe, sehr leicht fallen. Nur wo soll ich das Berichtsheft hernehmen? Etwa nachschreiben? (Genau darüber mußte ich mich mit bei meinem Gespräch mit dem ärztlichen Leiter streiten. Danach war er zumindest davon überzeugt das ich das RettAssG kenne...)


Original geschrieben von Covi
Nach der bestanden Prüfung müssen noch mindesten 320h an der Lehrrettungswache abgeleistet werden (also werden hier höchstens 1280 Stunden anerkannt...

Ebenfalls Vorraussetzung für eine maximale anrechnung der vor der Prüfung geleisteten Stunden in der Notfallrettung, sind mindestens 400 Einsätze auf RTW und NAW!


Wo steht das????


Zurück zum Thema Abschlußgespräch. Hier sagt also das BVG:

„Ein im Rettungsdienst eingesetzter Rettungssanitäter befindet sich aber nicht in der Ausbildung und kann daher auch keinen Ausbildungsnachweis führen. Das als Prüfung zu qualifizierende Abschlussgespräch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RettAssAPrV ist von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten zu führen, die den Praktikanten angeleitet haben. Einen solchen anleitenden Rettungsassistenten gibt es für den im Rettungsdienst tätigen Rettungssanitäter nicht. Damit korrespondiert, dass die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit nach Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Aussage trifft, der Betreffende sei "erfolgreich als Praktikantin/Praktikant tätig gewesen". Quelle BVerwG 3 B 110.01

Fakt: kein Abschlußgespräch; kein Berichtsheft für die als RS geleisteten Stunden.

Vorsicht jedoch. Es gibt scheinbar eine Fußfalle: So hat mir *BRAUSE* ( vielen Dank!) gestern ein Fax vom Ministerium f. Gesundheit (u.s.w.) des Landes NRW zukommen lassen. Dies ist jedoch nicht eine „Aufhebungserlass“ wie oben gesagt (´ne Behörde kann schließlich auch nicht ein Urteil rückgängig machen!!!), sondern vielmehr die Antwort auf die Frage (leider liegt mir nicht der ganze Schriftverkehr vor; das schreiben kann gerne bei mir abgefordert werden), ob für Stunden die NACH der Anerkennung der gleichwertigen Tätigkeit erbracht werden ein Berichtsheft/Abschlußgespräch zur Pflicht wird.

Zitat:

(...) das für die nach Anrechnung praktischer Einsatzstunden als Rettungssanitäter (§( Abs. 2 RettAssG) noch abzuleistender restlicher praktischer Tätigkeit ei Berichtsheft zu führen ist. Ein Abschlußgespräch sei in jedem Fall, also auch dann durchzuführen, wenn eine Anrechnung der praktischen Tätigkeit stattgefunden habe. (...)

Heißt also: Habe ich noch „Reststunden“ offen, muß ich ein Berichtsheft führen und den erfolgreichen Abschluß dieser Stunden in einem Abschlußgespräch nachweisen.
Nur, wann ich die geleiteten Stunden als RS beantrage ist mir (euch) überlassen. Weder RettAssG noch die RettAssAPrV schreibt vor, wann ich das machen will/soll. D.h. ich darf auch während des Sonderlehrganges als RS fahren und die Stunden müssen mir anerkannt werden. Nur wenn VOR dem Sonderlehrgang ein Antrag auf Gleichwertigkeit der bereits geleisteten Stunden gestellt wird, könnte es Probleme geben. Nämlich dann, wenn die zuständige Behörde nun (nach bestandener staatlicher Prüfung) den „Praktikanten-Status“ annimmt.

Sollte jemand anderer Meinung sein (ich will hier nicht über Sinn oder Unsinn von dem RettAssG philosophieren, macht nämlich keinen Sinn) dann bitte mit den §/Vorschriften u.s.w. Würde mich nämlich wirklich intressieren, sollte ich falsch liegen.

Gruß Nero

Rockestra
17.01.2004, 01:44
Hi Nero! Hi all!

Danke für Deinen äusserst dezidierten Beitrag - ich gebe mir zur Zeuit auch echt Mühe die genauen einzelheiten zu recherchieren und hab bisher einige Deckungsgleiche Aussagen wie Du bekommen - ich bin zwar nicht in der Situation wie ein RS - bin schon RA - aber mich interessiert trotzdem dieser spezielle Fall- ich werd probieren mal ein Statement aus meinem Umfeld zu bekommen. Mal sehn wie das mein Dienstherr sieht.

Bis später

Gruß

Alex

76440
17.01.2004, 14:21
Original geschrieben von Covi
Hallo Leute!

Wenn die Kollegin die Urkunde erhält "ohne" Abschlußgespräch erhält, kann diese von der ausstellenden Behörde bei der feststellung eines Fehlers wieder entzogen werden! (dies ist ein Formfehler)
Es gibt Kreisverwaltung die es immer noch nach dieser Annahme machen (Formfehler).

Im Klartext:
Ihr habt die Urkunde, macht im Einsatz einen dicken Fehler, der NA hat nen schlechten Tag und schwärzt euch an, die zuständige Behörde stellt fest das Ihr eure Urkunde ohne Abschlußgespräch erhalten habt kann die Behörde sie euch entziehen aufgrund eines begangenen Formfehlers! Jetzt kommt der dicke Hund, dann ist alles futsch, AUCH das Praktikum vonn 1600h!!!!!!!


Ebenfalls falsch ist die Annahme bei vorliegen der 1600h zum Zeitpunkt des Examen´s sofort im Anschluß das Abschlußgespräch führen zu können, bzw. sofort die Urkunde beantragen zu können.

Nach der bestanden Prüfung müssen noch mindesten 320h an der Lehrrettungswache abgeleistet werden (also werden hier höchstens 1280 Stunden anerkannt), einschließlich Abschlußgespräch. Für die praktische Tätigkeit (1600h) an der anerkannten Lehrrettungswache setzt setzt die RettAssAPrV den überwiegenden (60%) Einsatz auf Rettungs- und Notaztwagen vorraus.
Ebenfalls Vorraussetzung für eine maximale anrechnung der vor der Prüfung geleisteten Stunden in der Notfallrettung, sind mindestens 400 Einsätze auf RTW und NAW! Ebenfalls haben auch die geforderten 50 Unterrichtsstunden während des RA-Praktikums ihre gültigkeit (§2 RettAssAPrV).

Viel Spaß noch!

Covi

naja, das kommt mir alles sehr komisch vor. geleistete stunden zb können mir nicht aberkannt werden. und was diese 320 std praktikum nach der prüfung angehen, das ist von BL zu BL verschieden. in NS brauchste das zb nicht, in NRW schon ...